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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRegionales Förderprogramm des Saarlandes für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Verwaltungsvorschrift

Regionales Förderprogramm des Saarlandes für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2024-01-01

2026.

Richtlinie bewilligt. Saarbrücken, den 1. August 2024 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Jürgen Barke 26 Artikel 12 AGVO. Anhang 1: Positivliste Lfd. Nr. WZ 200827 Code WZ 2008 Bezeichnung 1 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (außer 10.1 und 10.71) 2 11 Getränkeherstellung 3 13 Herstellung von Textilien 4 14 Herstellung von Bekleidung 5 15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen 6 16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) 7 17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus 8 18 Herstellung von Druckerzeugnissen 9 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen 10 21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen 11 22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 12 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden 13 24 Metallerzeugung und Bearbeitung28 14 25 Herstellung von Metallerzeugnissen 15 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen 16 27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 17 28 Maschinenbau 18 29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 19 30 Sonstiger Fahrzeugbau 20 31 Herstellung von Möbeln 21 32 Herstellung von sonstigen Waren 22 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen 23 38.3 Rückgewinnung 24 39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung 25 46 Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) (außer 46.1) 26 47.91 Versand- und Internet-Einzelhandel 27 52.29 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr a.n.g. (ohne Güterbeförderung) 27 Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008. 28 Soweit nicht nach Artikel 13 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 43 AGVO ausgeschlossen. 28 58.2 Verlegen von Software 29 59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Tonstudios und Verlegen von Musik (außer 59.14) 30 62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie 31 63 Informationsdienstleistungen 32 70.1 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben 33 71 Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung (außer 71.11) 34 72 Forschung und Entwicklung, wenn überwiegend FuE- Leistungen für die Wirtschaft erbracht werden 35 73 Werbung und Marktforschung


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