Regionales Förderprogramm des Saarlandes für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismus)
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Regionales Förderprogramm des Saarlandes für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismus) vom 25. August 2015 Inhalt 1. Allgemeines, Rechtsgrundlage, Beihilferechtliche Vorgaben ...................................... 2 1.1 Zuwendungszweck ...................................................................................................... 2 1.2 Grundsätze der Förderung ........................................................................................... 2 1.3 Begriffsbestimmungen ................................................................................................. 3 1.4 Förderverfahren ........................................................................................................... 4 1.5 Vorförderungen ............................................................................................................ 5 1.6 Prüfung von Anträgen .................................................................................................. 5 2. Fördervoraussetzungen .................................................................................................. 6 2.1 Primäreffekt ................................................................................................................. 6 2.2 Anreizeffekt .................................................................................................................. 7 2.3 Arbeitsplatzeffekte und Erfordernis der besonderen Anstrengung ................................ 7 2.4 Förderfähige Investitionsvorhaben ............................................................................... 8 2.5 Fördersätze und Beihilfeintensität ................................................................................ 8 2.6 Förderfähige Kosten .................................................................................................... 9 2.7 Durchführungszeitraum ...............................................................................................11 3. Ausschluss und Einschränkungen der Förderung ......................................................11 3.1 Ausschluss von der Förderung....................................................................................11 3.2 Einschränkungen der Förderung .................................................................................12 3.3 Beginn vor Antragstellung ...........................................................................................12 3.4 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung ..............................................................12 4. Widerruf und Rückforderung bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen ......13 4.1 Rückforderungsgrundsatz ...........................................................................................13 4.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung ..........................................................13 5. Prüfung der Verwendung ...............................................................................................14 6 Subventionserhebliche Tatsachen .................................................................................14 7. Inkrafttreten, Geltungsdauer, Übergangsregelungen ..................................................14 Anhang 1 Positivliste zu Ziffer 2.1.1 ..................................................................................15 1. Allgemeines, Rechtsgrundlage, Beihilferechtliche Vorgaben1 Das Saarland gewährt aus Haushaltsmitteln des Landes Zuschüsse für Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes nach Maßgabe dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und des geltenden Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrechts. Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung sind ebenfalls Grundlage dieser Förderrichtlinie. An die Stelle der „Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBestP)“ treten die „Bewirtschaftungsgrundsätze des Saarlandes für die Verwendung von Investitionszuschüssen an die gewerbliche Wirtschaft“ in der jeweils geltenden Fassung. 1.1 Zuwendungszweck 1.1.1 Ziele Ziel der Fördermaßnahme ist es, die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit von KMU der gewerblichen Wirtschaft zu stärken, neue Dauerarbeitsplätze zu schaffen bzw. vorhandene Dauerarbeitsplätze zu sichern und somit einen Beitrag zum Strukturwandel und zur Beschäftigungssicherung der saarländischen Wirtschaft zu leisten. 1.1.2 Indikatoren, Sollwerte Die in Ziffer 1.1.1 beschriebenen Förderziele „Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der geförderten Betriebsstätte“, „Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze“ sowie „Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze“ sind für jede Fördermaßnahme gemäß den Maßgaben der Ziffer 2.3 einzeln oder kumuliert spätestens bis zum Ende des Durchführungszeitraums (Ziffer 2.7) zu erreichen. Die Sollwerte für die Förderziele „Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze“ und „Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze“ sind jeweils Bestandteile des Zuwendungsbescheides und dort entsprechend beziffert. 1.2 Grundsätze der Förderung Die Investitionszuschüsse dürfen nur für Betriebsstätten von kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Tourismusgewerbe in folgenden Landkreisen des Saarlandes gewährt werden (Fördergebiet): − Landkreis Merzig-Wadern, − Landkreis St. Wendel und − Saarpfalz-Kreis. Ein Rechtsanspruch auf die Investitionszuschüsse besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendungen aus diesem Programm sind zusätzliche Finanzierungshilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der Förderung.2 1 Gemäß dem Recht der Europäischen Union sind die Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung auf die spezifische Zweckbestimmung der Förderung auszurichten. Diese Richtlinie bildet die Rechtsgrundlage zur Vergabe von Beihilfen im Sinne der gemeinsamen Vorschriften (Kapitel I) sowie für KMU (Kapitel III, Abschnitt 2, Artikel 17) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 vom 26.6.2014, S.1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Die Verordnungen der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Gewährung von Beihilfen zu beachten. 2 Vergleiche Artikel 2 Nummer 28 AGVO. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung als Zuschuss zu der förderfähigen Investitionssumme (Investitionszuschuss). Lohnkostenbezogene Zuschüsse und Zinsverbilligungen werden nicht gewährt. Investitionsvorhaben mit einer geplanten förderfähigen Investitionssumme von weniger als 25.000 Euro sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Tourismusbetriebe. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Eine entsprechende Bestätigung des Finanzierungsinstituts des Antragstellers ist vorzulegen. Eine nachträgliche Erhöhung der mit Zuwendungsbescheid festgelegten maximalen Zuwendungshöhe ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Tourismusbetriebe. Unternehmen, die, bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung, durchschnittlich mehr als 30 % Leiharbeitnehmer beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 10 % Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, wird der im Einzelfall anzuwendende Fördersatz um 20 % gekürzt. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind). 1.3 Begriffsbestimmungen 1.3.1 Betriebsstätte Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung (AO); der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)3. Bei der Ermittlung der Zahl der vorhandenen/zu schaffenden Dauerarbeitsplätze gelten mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde als eine einheitliche Betriebsstätte. Im Rahmen der Förderung von Telearbeitsplätzen gemäß Ziffer 2.3.1 gilt der Ort der Leistungserbringung durch den Telearbeitnehmer als unselbständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens. 1.3.2 Gründung eines Unternehmens Die Gründungsphase eines Unternehmens beträgt fünf Jahre und beginnt zum Zeitpunkt der Existenzgründung. Zeitpunkt der Existenzgründung ist die erstmalige Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zur Schaffung einer Vollexistenz. Vorherige nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten werden auf die Gründungsphase nicht angerechnet. Gründen mehrere Personen ein Unternehmen, ist maßgeblich, ob der/die Existenzgründer mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile besitzt/besitzen. 1.3.3 Arbeitsplatz Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.
Die Zahl der Dauerarbeitsplätze entspricht der Zahl der Vollzeitäquivalente.
Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Verbleibensfrist (siehe Ziffer 2.6 (4)) angelegt sind.
Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt. Entsprechend werden Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit Beschäftigten einer Leiharbeitsfirma besetzt sind, die zur Dienstleistung in der Betriebsstätte entsandt wurden. 3 Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung; § 2 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung.
Saisonarbeitsplätze finden mit ihrer jahresdurchschnittlichen tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit als Dauerarbeitsplätze Berücksichtigung, wenn sie nach Art der Betriebsstätte während der Saisonzeit auf Dauer angeboten und besetzt werden.
Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen.
Ein Telearbeitsplatz liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an seinem Wohnort dezentral für ein räumlich entferntes Unternehmen über elektronische Medien (beispielsweise über vernetzte Datenverarbeitungsanlagen im On- oder Off-Line-Betrieb) Tätigkeiten in Erfüllung seines Arbeitsvertrages ausübt. Ein isolierter Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen ausschließlich am Wohnort des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Ein alternierender Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen teilweise am Wohnort des Arbeitnehmers und teilweise in der Betriebsstätte des Unternehmens/Arbeitgebers ausgeführt werden. 1.3.4 Kleine und mittlere Unternehmen4
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die a) weniger als 250 Personen beschäftigen und b) entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die a) weniger als 50 Personen beschäftigen und b) einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.
Kleine und mittlere Unternehmen können eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen sein.
Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I der AGVO enthaltenen Berechnungsmethoden. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine und mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen und mittleren Unternehmens hinausgeht. 1.4 Förderverfahren 1.4.1 Antragstellung
Die Fördermittel werden als Zuschüsse auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gestellt werden. Anträge sind auf amtlichem Formular5 in vierfacher Ausfertigung zu stellen. Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben, vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung aller erforderlichen Unterlagen, grundsätzlich förderfähig ist.
Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht. 4 Definition gemäß Anhang I AGVO. 5 Das amtliche Formular kann auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr abgerufen werden. Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte. Stichtag für den Beginn der Förderfähigkeit der mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Investitionen ist das Datum der schriftlichen Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Vorhabens durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung. Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage, so ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montagearbeit geliefert. Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung. Ein Wirtschaftsgut ist fertiggestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die Begriffe „Anschaffung“ und „Herstellung“ sind im Sinne des Einkommensteuergesetzes sowie der Einkommensteuer-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.6 1.4.2 Antragsberechtigung Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Tourismusgewerbe, welche die betrieblichen Investitionen vornehmen und die geförderten Investitionen eigenbetrieblich nutzen. Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis vorliegt. In diesen Fällen stellen Investor und Nutzer einen gemeinsamen Antrag und haften für die Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch. Die Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder das Organschaftsverhältnis ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. 1.4.3 Einverständniserklärung Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen Daten vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, der Europäischen Union oder von diesen beauftragte Stellen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Die Antragstellung beinhaltet ferner das Einverständnis, dass die unter Ziffer 8.7 des Antrages genannten Angaben vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, der Europäischen Union oder von diesen beauftragte Stellen zur Erhöhung der Transparenz von Fördermaßnahmen veröffentlicht werden können. 1.5 Vorförderungen Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden sowie die Abwicklungen von Vorförderungen, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen. 1.6 Prüfung von Anträgen
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr entscheidet über die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben. 6 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,3862) sowie Einkommensteuer-Richtlinie vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1), in der jeweils gültigen Fassung.
Zudem ist zu prüfen, ob a) beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind, b) ein Vorhaben, durch das neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden, mit der zuständigen Arbeitsagentur abgestimmt ist, c) das Investitionsvorhaben aa) den in den Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein, bb) mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und - soweit das der Fall ist - die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 165 Absatz 4, 171 und 164 a und b BauGB). 2. Fördervoraussetzungen 2.1 Primäreffekt Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt). 2.1.1 Artbegriff Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (d. h. zu mehr als 50 Prozent des Umsatzes) Güter hergestellt, bearbeitet oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden (sogenannter „Artbegriff“)7. 2.1.2 Einzelfallnachweis Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall die in der Betriebsstätte hergestellten oder bearbeiteten Güter sowie erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sogenannter "Einzelfallnachweis"). Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, anzusehen. Eine Förderung kann auch gewährt werden, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten ist, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die in der Betriebsstätte hergestellten oder bearbeiteten Güter sowie erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Der überwiegend überregionale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nachzuweisen. 2.1.3 Ausbildungsstätten Die Voraussetzungen des Primäreffektes gelten auch für die Ausbildungsstätten der förderfähigen Betriebsstätten (z. B. Ausbildungswerkstätten, Ausbildungslabors, Ausbildungsbüros) als erfüllt, sofern diese zur Erlangung von Abschlüssen in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der jeweils geltenden Fassung dienen. 7 Bei den im Anhang 1 genannten Tätigkeiten (Positivliste) kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen des Primäreffektes im Sinne des Artbegriffs erfüllt sind. 2.2 Anreizeffekt Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde (siehe Ziffer 1.4.1).8 2.3 Arbeitsplatzeffekte und Erfordernis der besonderen Anstrengung 2.3.1 Arbeitsplatzeffekte
Mit dem Investitionsvorhaben müssen in der zu fördernden Betriebsstätte neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gefördert. Für eine Überwachungszeit von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
Investitionen zur Schaffung oder Sicherung isolierter oder alternierender Telearbeitsplätze können gefördert werden, sofern sich sowohl die Betriebsstätte des Unternehmens als auch der Telearbeitsplatz innerhalb des Saarlandes befindet. 2.3.2 Besondere Anstrengung
Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Antragstellers erfordern.
Dementsprechend sind Investitionsvorhaben, die der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen dienen, nur förderfähig, wenn − durch die Investitionen die Zahl der bei Antragstellung in der/den Betriebsstätte(n) des zu fördernden Unternehmens in der Gemeinde vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 % erhöht wird (Arbeitsplatzkriterium) – bei Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gilt die Voraussetzung als erfüllt – oder − die Zahl der Dauerarbeitsplätze um weniger als 15 % erhöht wird, aber der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre (vor Antragstellung) – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 100 % übersteigt (AfA-Kriterium).
Investitionen, die ausschließlich der Sicherung der vorhandenen Arbeitsplätze dienen, sind nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre (vor Antragstellung) – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 100 % übersteigt. (AfA-Kriterium). Wurde in den Betriebsstätten eines Unternehmens innerhalb der selben politischen Gemeinde bereits ein arbeitsplatzsicherndes Investitionsvorhaben gefördert, muss zwischen dem Ende des letzten geförderten arbeitsplatzsichernden Investitionsvorhabens und dem Beginn eines neuen arbeitsplatzsichernden Investitionsvorhabens ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
Zwischen Betriebsstätten des Antragstellers innerhalb des Saarlandes verlagerte Arbeitsplätze bleiben bei der Berechnung der geschaffenen/gesicherten Dauerarbeitsplätze unberücksichtigt.
Bei geförderten Investitionsvorhaben werden grundsätzlich nur solche neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind. Betriebsangehörige Beschäftigte sind Arbeitnehmer, zu denen mit dem antragstellenden Unternehmen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies gilt nicht im Falle von Ansiedlungen. 8 Annahme des Anreizeffektes nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO. 2.4 Förderfähige Investitionsvorhaben Folgende Investitionsvorhaben sind förderfähig: a) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen), b) Investitionen zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen), c) Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte, d) Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte, e) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Der Erwerb einer stillgelegten Betriebsstätte ist nur förderfähig, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs die Voraussetzungen einer Existenzgründung vorliegen oder der Erwerb während der Gründungsphase (siehe Ziffer 1.3.2) erfolgt. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als förderfähiges Investitionsvorhaben. Für Tourismusbetriebe gilt zusätzlich: f) Förderfähig sind Modernisierungsinvestitionen in Hotelbetriebe und Ferienwohnungen bei gleichzeitiger Kapazitätserweiterung oder Änderung des Charakters des Hotels/der Ferienwohnung (z. B. Umwandlung in ein Konferenzhotel, Familienhotel, Radhotel etc.) oder wenn durch die Modernisierung die Anforderung für die nächsthöhere Kategorie in der Sterne-Klassifizierung erreicht wird. 2.5 Fördersätze und Beihilfeintensität 2.5.1 Fördersätze und Bemessungsgrundlage Für arbeitsplatzschaffende bzw. arbeitsplatzsichernde Investitionsvorhaben gelten folgende Fördersätze: Größe des antragstellenden Unternehmens arbeitsplatzschaffende Investitionsvorhaben arbeitsplatzsichernde Investitionsvorhaben Kleines Unternehmen 20,0 % 10,0 % Mittleres Unternehmen 10,0 % 7,5 % Die Bemessungsgrundlage für den Investitionszuschuss ist maximal die Summe der nach diesem Programm förderfähigen Kosten für materielle und immaterielle Güter des Anlagevermögens des Investitionsvorhabens.9 2.5.2 Beihilfeintensität
Bei der in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität handelt es sich um den abgezinsten Wert der Beihilfe im prozentualen Verhältnis zum abgezinsten Wert der beihilfefähigen Kosten10 zum Zeitpunkt der Gewährung. 9 Vergleiche Ziffer 2.6 (1). 10 Artikel 17 Absatz 2 AGVO.
Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten: a) 20 % der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen, b) 10 % der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen. 2.5.3 Kumulierung Bei Kumulierung mit anderen sachkapitalbezogenen Beihilfen darf die Summe der Bruttosubventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung der jeweiligen Berechnungsgrundlage ergibt, nicht übersteigen. Die einzelnen Teile der Förderung werden mit ihrem jeweiligen Bruttosubventionsäquivalent angesetzt. Können nach diesem Programm förderfähige Kosten ganz oder teilweise auch aus Programmen mit anderen Zielsetzungen gefördert werden, kann der in beiden Fällen förderfähige Teil dem günstigeren Höchstsatz der anzuwendenden Regelung unterliegen. 2.5.4 Nominalbetrag Investitionszuschüsse werden mit ihrem Nominalbetrag in der Berechnung der Beihilfeintensität einbezogen, sofern die in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückte Beihilfeintensität nicht überschritten wird. 2.5.5 Höchstbetrag Die Investitionsbeihilfen dürfen 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen.11 2.5.6 Eigenbeitrag Der Beitrag des Beihilfeempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens soll mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Beitrag darf keine öffentliche Förderung enthalten. 2.6 Förderfähige Kosten
Zu den förderfähigen Kosten gehören: − die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen) − die Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler Wirtschaftsgüter, die außerhalb der Betriebsstätte im Rahmen des Betriebszwecks im Saarland eingesetzt werden − die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. − Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn a) diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind, b) der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und c) diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden. − im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, die bereits gefördert wurden, sind hiervon abzuziehen. 11 Artikel 17 AGVO i. V. m. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO.
Zu den förderfähigen Kosten gehören nicht: − Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,12 − die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Kranfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen, − die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein Unternehmen in der Gründungsphase (siehe Ziffer 1.3.2). Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen/Personen angeschafft werden und die nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Veräußerers ist vorzulegen, Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen, − Grundstücke, − Wohnungen, − Firmenwerte, − stromerzeugende Anlagen, − Kunstgegenstände, − Tiere, − geleaste Wirtschaftsgüter, darunter auch Wirtschaftsgüter, die nach Anschaffung bzw. Herstellung wiederverkauft und über Leasing zurückgeleast werden (Sale-and-Leaseback), − alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Nettoanschaffungskosten 1.000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, diese werden als Teil einer wirtschaftlichen Einheit aktiviert, deren Gesamtnettoanschaffungskosten 1.000 Euro übersteigen (ausgenommen hiervon sind Tourismusbetriebe), − Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden; für den Erwerb von Wirtschaftsgütern von natürlichen Personen gilt dies sinngemäß, mit Ausnahme des Erwerbs kleiner Unternehmen im Zuge der Unternehmensnachfolge, − Wirtschaftsgüter, für die ein Festwert gebildet wurde, − die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, es sei denn, es liegt eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. Organschaftsverhältnis vor, − Umsatzsteuer, − aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen). 12 Eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.
Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (z. B. nach BauGB) von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, sofern die Erlöse aus nach diesem Programm nicht förderfähigen Wirtschaftsgütern erzielt werden bzw. erzielbar wären.
Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
Investitionen, die der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen dienen, sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 200.000 Euro (bei Tourismusbetrieben mit maximal 250.000 Euro) je geschaffenem Dauerarbeitsplatz förderfähig. Mit dem Investitionsvorhaben muss mindestens ein zusätzlicher Dauerarbeitsplatz geschaffen werden. Investitionen, die der Sicherung von Dauerarbeitsplätzen dienen, sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 100.000 Euro (bei Tourismusbetrieben mit maximal 125.000 Euro) je gesichertem Dauerarbeitsplatz förderfähig. 2.7 Durchführungszeitraum Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Die Verlängerung dieses Zeitraumes ist auf Antrag möglich, wenn der Zuwendungsempfänger die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn − Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden, − staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben, − schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben. 3. Ausschluss und Einschränkungen der Förderung 3.1 Ausschluss von der Förderung Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen: a) Land- und Forstwirtschaft (soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung), Fischerei, Aquakultur b) Eisen- und Stahlindustrie gemäß Artikel 2 Nummer 43 AGVO, c) Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion, d) Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen, e) Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste (Anhang 1) aufgeführten Bereiche, f) Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel, g) Transport- und Lagergewerbe, h) Schiffbau, i) Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Einrichtungen des Gesundheitswesens oder ähnliche Einrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen (Ausnahme: Tourismusbetriebe) j) Kunstfaserindustrie13, 13 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a i. V. m. Artikel 2 Nummer 44 AGVO. k) Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten14, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen, l) Flughäfen, m) Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt und n) Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ (außer technische Unternehmensberatung) der NACE Rev. 2 fällt, o) gemeinnützige Unternehmen, p) Unternehmen mit direkter öffentlicher Beteiligung, q) Fortbildungsstätten und Akademien, r) Ausbildungsstätten förderfähiger Betriebsstätten, sofern diese nicht zur Erlangung von Abschlüssen in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der jeweils geltenden Fassung dienen, s) rechts-, steuerberatende und wirtschaftsprüfende Tätigkeiten, t) Unternehmen der Abfall-/Abwasserbehandlung sowie Abfall-/Abwasserentsorgung. 3.2 Einschränkungen der Förderung Die Förderung aufgrund beihilferechtlicher Regelungen ist eingeschränkt für den Bereich „Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen15 und von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur“16. 3.3 Beginn vor Antragstellung Für ein Vorhaben, das vor Antragseingang und vor Erteilung der Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr begonnen worden ist, werden Investitionszuschüsse nicht gewährt (siehe Ziffer 1.4.1). 3.4 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.17 14 Artikel 2 Nummer 18 AGVO. 15 Ausgeschlossen sind Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, a) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder b) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird (vergleiche Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c AGVO). Siehe auch Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor aus dem Jahr 2014. Die Verarbeitung und Vermarktung von Milch oder Milcherzeugnisse imitierenden oder substituierenden Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates (ABl. EG Nr. L 182 vom 3.7.1987, S. 36) ist ausgeschlossen. 16 Siehe hierzu Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Gruppenfreistellungsverordnung für den Fischerei- und Aquakultursektor) (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37). 17 Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO. 4. Widerruf und Rückforderung bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen 4.1 Rückforderungsgrundsatz Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder innerhalb der Verbleibensfrist (siehe Ziffer 2.6 (4)) nicht erfüllt sind. 4.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung 4.2.1 Verantwortlichkeit
Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 2.3 bzw. Ziffer 2.6 (5) auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte.
Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investition hat der Zuwendungsempfänger insbesondere nicht zu vertreten, wenn − Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden, − staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben, − schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben. 4.2.2 Voraussetzungen
Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann a) anteilig abgesehen werden, wenn die Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 (Arbeitsplatzkriterium) bzw. Ziffer 2.6 (5) innerhalb des dreijährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Ziffer 2.3.1) insgesamt höchstens 12 Monate nicht erfüllt wurden. b) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 (Arbeitsplatzkriterium) innerhalb des dreijährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Ziffer 2.3.1) aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen maximal 24 Monate nicht erfüllt wurden. Wird von einem Widerruf abgesehen, verlängert sich der dreijährige Überwachungszeitraum nach Ziffer 2.3.1 um den kumulierten Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens fünf Jahre. c) anteilig oder vollständig abgesehen werden, wenn aufgrund von grundlegenden marktstrukturellen Veränderungen so viele Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte weggefallen sind, dass die mindestens erforderlichen Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 (Arbeitsplatzkriterium) bzw. Ziffer 2.6 (5) nicht erreicht werden. d) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze nur deshalb nicht besetzt wurden, weil der Arbeitsmarkt erschöpft war. e) abgesehen werden, wenn der nach Ziffer 2.3.2 erforderliche Investitionsbetrag (AfA- Kriterium) geringfügig unterschritten wurde, weil sich der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Durchführungszeitraum der Investition verlängert hat oder sich die vorgesehenen Wirtschaftsgüter nach Antragstellung verbilligt haben. Ein geringfügiges Unterschreiten des Investitionsbetrages liegt nicht vor, wenn der nach Ziffer 2.3.2 erforderliche Investitionsbetrag um mehr als 10 Prozent unterschritten wird. f) abgesehen werden, wenn aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden die Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 (Arbeitsplatzkriterium) bzw. Ziffer 2.6 (5) innerhalb des dreijährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Ziffer 2.3.1) höchstens 24 Monate oder die Verbleibensfrist (siehe Ziffer 2.6 (4)) nicht erfüllt wurden.18
Die vorstehenden Regelungen finden grundsätzlich keine Anwendung im Falle der Insolvenz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebs („Zerschlagung“) oder im Falle der Stilllegung der Betriebsstätte.
Ziffer 4.2.2 wird entsprechend auf geförderte Investitionsvorhaben, die nach früheren Richtlinien bewilligt wurden, angewendet. 5. Prüfung der Verwendung Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, der Rechnungshof des Saarlandes und die EU-Kommission19 bzw. von diesen beauftragte Stellen sind befugt, die Mittelverwendung bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. 6. Subventionserhebliche Tatsachen Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des Gesetzes Nr. 1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsblatt S. 598) und §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) sind im Antrag und den beizufügenden Anlagen bezeichnet. 7. Inkrafttreten, Geltungsdauer, Übergangsregelungen Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. September 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, werden nach dieser Richtlinie bewilligt. Saarbrücken, den 25. August 2015 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Anke Rehlinger 18 Beim Absehen von einem Widerrufsbescheid und einer Rückforderung bei Nichterfüllung der Verbleibensfrist aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 AGVO (Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen) sinngemäß anzuwenden. Der konkrete Anwendungsfall (Naturkatastrophe) ist jeweils vor dem Rückforderungsverzicht bei der EU-Kommission anzuzeigen. 19 Artikel 12 AGVO Anhang 1 Positivliste zu Ziffer 2.1.1 Der Primäreffekt ist in der Regel gegeben, wenn in der Betriebsstätte überwiegend eine oder mehrere der in der folgenden Liste aufgeführten Güter (Nr.1 bis 34) hergestellt, bearbeitet oder Leistungen (Nr. 35 bis 50) erbracht werden: 1. Chemische Produkte (einschließlich von Produkten der Kohlenwerkstoffindustrie) 2. Kunststoffe und Kunststofferzeugnisse 3. Gummi und Gummierzeugnisse 4. Grob- und Feinkeramik 5. Kalk, Gips, Zement und deren Erzeugnisse 6. Steine, Steinerzeugnisse und Bauelemente 7. Glas, Glaswaren und Erzeugnisse der Glasveredelung 8. Schilder und Lichtreklame 9. Eisen, Stahl und deren Erzeugnisse, soweit nicht nach Ziffer 3.1 Buchstabe b) ausgeschlossen 10. NE-Metalle 11. Eisen-, Stahl- und Temperguss, soweit nicht nach Ziffer 3.1 Buchstabe b) ausgeschlossen 12. NE-Metallguss und Galvanotechnik 13. Maschinen und technische Geräte 14. Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen 15. Fahrzeuge aller Art und Zubehör 16. Schiffe, Boote und technische Schiffsausrüstung 17. Erzeugnisse der Elektrotechnik, Elektronik, Rundfunk-Fernseh- und Nachrichtentechnik 18. Feinmechanische, orthopädiemechanische und optische Erzeugnisse, Chirurgiegeräte 19. Uhren 20. EBM-Waren 21. Möbel, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spiel- und Schmuckwaren 22. Holzerzeugnisse 23. Formen, Modelle und Werkzeuge 24. Zellstoff, Holzschliff, Papier und Pappe und die entsprechenden Erzeugnisse 25. Druckerzeugnisse 26. Leder und Ledererzeugnisse 27. Schuhe 28. Textilien 29. Bekleidung 30. Polstereierzeugnisse 31. Nahrungs- und Genussmittel, soweit sie für den überregionalen Versand bestimmt oder geeignet sind 32. Futtermittel 33. Recycling, soweit neue Produkte, auch im Sinne von Sekundärrohstoffen, hergestellt werden und die hieraus erzielten Umsatzanteile den Umsatzschwerpunkt der betreffenden Betriebstätte bilden 34. Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Beton im Hochbau sowie Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz 35. Versandhandel 36. Import-/Exportgroßhandel 37. Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken und Herstellung von DV- Programmen) 38. Hauptverwaltungen von Industriebetrieben und von überregional tätigen Dienstleistungsunternehmen 39. Veranstaltung von Kongressen 40. Verlage 41. Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wirtschaft 42. Technische Unternehmensberatung 43. Markt- und Meinungsforschung 44. Laborleistungen für die gewerbliche Wirtschaft 45. Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft 46. Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen 47. Logistische Dienstleistungen 48. Tourismusbetriebsstätten, die mindestens 30 % des Umsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen erreichen 49. Film-, Fernseh-, Video- und Audioproduktion 50. Informations- und Kommunikationsdienstleistungen Betriebsstätten des Handwerks, in denen überwiegend die in den Nummern 1 bis 50 aufgeführten Güter hergestellt, bearbeitet oder Dienstleistungen erbracht werden, sind grundsätzlich förderfähig.