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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRegionales Förderprogramm des Saarlandes für kleine und mittlere Unternehmen des Tourismusgewerbes

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Regionales Förderprogramm des Saarlandes für kleine und mittlere Unternehmen des Tourismusgewerbes

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2016-11-25

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Regionales Förderprogramm des Saarlandes für kleine und mittlere Unternehmen des Tourismusgewerbes vom 15. November 2016, zuletzt geändert am 01.02.2021 Inhalt 2 1. Allgemeines, Rechtsgrundlage, Beihilferechtliche Vorgaben 1.1 Zuwendungszweck ................................................................. 1.2 Grundsätze der Förderung..................................................... 1.3 Begriffsbestimmungen............................................................ 1.4 Förderverfahren...................................................................... 1.5 Vorförderungen...................................................................... 1.6 Prüfung von Anträgen............................................................. 7 2. Fördervoraussetzungen.................................................................. 2.1 Primäreffekt .................................................................................. 2.2 Anreizeffekt .................................................................................. 2.3 Arbeitsplatzeffekte und Erfordernis der besonderen Anstrengung 2.4 Förderfähige Investitionsvorhaben............................................... 2.5 Fördersätze und Beihilfeintensität................................................ 2.6 Förderfähige Ausgaben................................................................ 2.7 Durchführungszeitraum................................................................ 13 3. Ausschluss und Einschränkungen der Förderung 3.1 Ausschluss von der Förderung............................ 3.2 Beginn vor Antragstellung................................... 3.3 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung ...... 4. Widerruf und Rückforderung bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen..... 13 4.1 Rückforderungsgrundsatz............................... 4.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung 15 5. Prüfung der Verwendung 15 6 Subventionserhebliche Tatsachen 1. Allgemeines, Rechtsgrundlage, Beihilferechtliche Vorgaben Das Saarland gewährt aus Haushaltsmitteln des Landes sowie aus Mitteln der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014 - 2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung “ (Operationelles Programm EFRE Saarland) für die Maßnahme „Förderung betriebli cher touristischer Investitionen“ Zuschüsse für Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) des Tourismusgewerbes nach Maßgabe dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und des geltenden Haus halts- und Verwaltungsverfahrensrechts. Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haus haltsordnung des Saarlandes (W-LHO) vom 27. September 2001 (GMBI. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung sind ebenfalls Grundlage dieser Förderrichtlinie. An die Stelle der „Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBestP) “ bzw. beim Einsatz von EFRE-Mitteln an die Stelle der „Allgemeinen Nebenbestim mungen für Zuwendungen zur Projektförderung mit EFRE-Mitteln (ANBest-P-EFRE)“ treten die „Bewirtschaftungsgrundsätze des Saarlandes für die Verwendung von In vestitionszuschüssen an das Tourismusgewerbe“ in der jeweils geltenden Fassung. Grundlage der Förderung beim Einsatz von EFRE-Mitteln sind Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie zudem die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungs verordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften. (Ein aktueller Überblick über die für den Einsatz von EFRE-Mitteln geltenden spezifi schen Verordnungen der EU ist unter folgendem Link verfügbar: https://ec.europa.eu/regional_policy/de/information/legislation/guidance/). 1.1 Zuwendungszweck 1.1.1 Ziele Ziel der Fördermaßnahme ist es, die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit von KMU des Tourismusgewerbes zu stärken, neue Dauerarbeitsplätze zu schaffen bzw. vorhandene Dauerarbeitsplätze zu sichern und somit einen Beitrag zum Strukturwandel und zur Beschäf tigungssicherung der saarländischen Wirtschaft zu leisten. 1.1.2 Indikatoren, Sollwerte Die in Ziffer 1.1.1 beschriebenen Förderziele „Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze“ sowie „Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze“ sind für jede Fördermaßnahme gemäß den Maßgaben der Ziffer 2.3 -einzeln oder kumuliert- spätestens bis zum Ende des Durchfüh rungszeitraums (Ziffer 2.7) zu erreichen und für mindestens drei Jahre nach Beendigung des Vorhabens nachzuweisen. Die Sollwerte für die Förderziele „Schaffung neuer Dauerarbeits plätze“ und „Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze“ sind jeweils Bestandteile des ZuGemäß dem Recht der Europäischen Union sind die Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung auf die spezifische Zweckbestimmung der Förderung auszurichten. Diese Richtlinie bildet die Rechtsgrundlage zur Vergabe von Beihilfen im Sinne der gemeinsamen Vorschriften (Kapitel I) sowie für KMU (Kapitel III, Abschnitt 2, Artikel 17) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbar keit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. EU L 187 vom 26.6.2014, S.1) - Allgemeine Gruppenfreistel lungsverordnung (AGVO). Die Verordnungen der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Gewährung von Beihilfen zu beachten. Wendungsbescheides und dort entsprechend beziffert. Für die Zwecke des Controllings auf Programmebene werden die Sollwerte der Effektivitätsindikatoren für das Ziel „Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze “ mit 110 Dauerarbeitsplätzen und für das Ziel „Sicherung vorhan dener Dauerarbeitsplätze“ mit 60 Dauerarbeitsplätzen für die Programmlaufzeit angegeben. 1.2 Grundsätze der Förderung Die Investitionszuschüsse dürfen nur für Betriebsstätten von kleinen und mittleren Unter nehmen des Tourismusgewerbes in folgenden Landkreisen des Saarlandes gewährt werden (Fördergebiet): - Landkreis Merzig-Wadern, - Landkreis St. Wendel und - Saarpfalz-Kreis. Erfolgt eine Förderung mit EFRE-Mitteln, muss der Zuwendungsempfänger eine juristische Person sein. Ein Rechtsanspruch auf die Investitionszuschüsse besteht nicht. Das Ministerium für Wirt schaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemä ßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Zuwendungen aus diesem Programm sind zusätzliche Finanzierungshilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der Förde rung.2 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung als Zuschuss zu der förderfähigen Investitionssumme (Investitionszuschuss). Lohnkostenbezogene Zuschüs se und Zinsverbilligungen werden nicht gewährt. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Eine entsprechende Bestäti gung des Finanzierungsinstituts des Antragstellers ist vorzulegen. Unternehmen, die, bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung, durch schnittlich mehr als 30 % Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Tourismusbetriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 10 % Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Tourismusbetriebsstätte beschäftigen, wird der im Einzelfall anzuwendende Fördersatz um 20 % gekürzt. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbeschei des und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind) sowie bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsver ordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften. 2 Vergleiche Artikel 2 Nummer 28 AGVO. 1.3 Begriffsbestimmungen 1.3.1 Betriebsstätte Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung (AO); der Begriff „gewerb lich “ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)3. Bei der Ermittlung der Zahl der vorhandenen/zu schaffenden Dauerarbeitsplätze gelten mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde als eine einheitliche Betriebsstätte. Im Rahmen der Förderung von Telearbeitsplätzen gemäß Ziffer 2.3.1 gilt der Ort der Leistungserbringung durch den Telearbeitnehmer als unselbständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens. 1.3.2 Gründung eines Unternehmens Die Gründungsphase eines Unternehmens beträgt fünf Jahre und beginnt zum Zeitpunkt der Existenzgründung. Zeitpunkt der Existenzgründung ist die erstmalige Anmeldung einer ge werblichen Tätigkeit oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zur Schaffung einer Vollexistenz. Vorherige nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten werden auf die Gründungs phase nicht angerechnet. Gründen mehrere Personen ein Unternehmen, ist maßgeblich, ob der/die Existenzgründer mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile besitzt/besitzen. 1.3.3 Arbeitsplatz Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unter scheiden.

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Die Zahl der Dauerarbeitsplätze entspricht der Zahl der Vollzeitäquivalente.

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Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Verbleibensfrist (siehe Ziffer 2.6 (4)) angelegt sind.

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Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt. Entsprechend werden Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit Beschäftigten einer Leiharbeitsfirma besetzt sind, die zur Dienstleistung in der Betriebsstätte entsandt wurden.

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Saisonarbeitsplätze finden mit ihrer jahresdurchschnittlichen tariflichen oder betriebsübli chen Arbeitszeit als Dauerarbeitsplätze Berücksichtigung, wenn sie nach Art der Betriebs stätte während der Saisonzeit auf Dauer angeboten und besetzt werden.

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Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen.

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Ein Telearbeitsplatz liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an seinem Wohnort dezentral für ein räumlich entferntes Unternehmen über elektronische Medien (beispielsweise über ver netzte Datenverarbeitungsanlagen im On- oder Off-Line-Betrieb) Tätigkeiten in Erfüllung sei nes Arbeitsvertrages ausübt. Ein isolierter Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen ausschließlich am Wohnort des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Ein al ternierender Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen teilweise am Wohnort des Arbeitnehmers und teilweise in der Betriebsstätte des Unterneh mens/Arbeitgebers ausgeführt werden. 3 Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung; § 2 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung. 1.3.4 Kleine und mittlere Unternehmen4

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Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die a) weniger als 250 Personen beschäftigen und b) entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

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Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die a) weniger als 50 Personen beschäftigen und b) einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

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Kleine und mittlere Unternehmen können eigenständige Unternehmen, Partnerunterneh men bzw. verbundene Unternehmen sein.

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Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I der AGVO enthaltenen Berech nungsmethoden. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen um gangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine und mittlere Unter nehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen und mittleren Unternehmens hinausgeht. 1.4 Förderverfahren 1.4.1 Antragstellung

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Die Fördermittel werden als Zuschüsse auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gestellt werden. Anträge sind auf amtlichem Formular5 in vierfacher Ausferti gung zu stellen. Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, wenn das Ministe rium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben, vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung aller erforderlichen Unterlagen, grundsätzlich förder fähig ist.

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Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder der Beginn der Bau arbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht. Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durch führbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. Bei der Übernahme einer Tourismusbetriebsstätte ist der Beginn der Arbeiten für das Investiti onsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte. Stichtag für den Beginn der Förderfähigkeit der mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Investitionen ist das Datum der schriftlichen Bestä4 Definition gemäß Anhang I AGVO. 5 Das amtliche Formular kann auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr abgerufen werden: https://www.saarland.de/mwaev/DE/downloads/wirtschaft/tourismus/antrag foerung tourismusbe triebe.html tigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Vorhabens durch das Ministerium für Wirt schaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

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Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung. Ist Gegenstand eines Kaufver trages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage, so ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montagearbeit geliefert. Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fer tigstellung. Ein Wirtschaftsgut ist fertiggestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entspre chend genutzt werden kann. Die Begriffe „Anschaffung“ und „Herstellung“ sind im Sinne des Einkommensteuergesetzes sowie der Einkommensteuer-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.6 1.4.2 Antragsberechtigung Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen sind kleine und mittlere Unternehmen, welche die betrieblichen touristischen Investitionen vornehmen und die geförderten Investiti onen eigenbetrieblich nutzen. Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz bzw. ein Organschaftsver hältnis vorliegt. In diesen Fällen stellen Investor und Nutzereinen gemeinsamen Antrag und haften für die Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch. Die Betriebsaufspaltung, Mitun ternehmerschaft oder das Organschaftsverhältnis bzw. das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. 1.4.3 Einverständniserklärung Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der För derung erhobenen Daten vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, der Europäischen Union oder von diesen beauftragte Stellen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungs ergebnisse veröffentlicht werden. Die Antragstellung beinhaltet ferner das Einverständnis, dass die unter Ziffer 8.7 des Antrages genannten Angaben vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, der Europäischen Union oder von diesen beauftragte Stellen zur Erhöhung der Transparenz von Fördermaßnahmen veröffentlicht werden können. Im Rahmen von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen wird bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln eine Liste von Vorhaben in elektronischer Form veröffentlicht, in der je Vorha ben die in Anhang XII Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Angaben aufgeführt sind. Im Rahmen der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger gleichzei tig das Einverständnis zur Aufnahme in diese Liste von Vorhaben. 1.5 Vorförderungen Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden sowie die Abwicklungen von Vorförderungen, sind bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. 1.6 Prüfung von Anträgen

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Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr entscheidet nach pflichtge mäßem Ermessen über die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben.

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Zudem ist zu prüfen, ob 6 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,3862) sowie Einkommensteuer-Richtlinie vom 16.12.2005 (BStBl. I Sondernummer 1), in der jeweils gültigen Fassung. a) das Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind, b) ein Vorhaben, durch das neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden, mit der zuständigen Arbeitsagentur abgestimmt ist, c) das Investitionsvorhaben aa) den in den Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Entwick lungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden ent spricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein, bb) mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und - soweit das der Fall ist - die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 165 Absatz 4, 171 und 164 a und b BauGB). 2. Fördervoraussetzungen 2.1 Primäreffekt Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt). 2.1.1 Artbegriff Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördern den Tourismusbetriebsstätte überwiegend (d. h. zu mehr als 50 % des Umsatzes) Güter her gestellt, bearbeitet oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregi onal abgesetzt werden (sogenannter „Artbegriff“). Der Primäreffekt ist in der Regel gegeben, wenn in der Tourismusbetriebsstätte mindestens 30 % des Umsatzes mit eigenen Beherber gungsgästen erreicht wird. 2.1.2 Einzelfallnachweis Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall die in der Tourismusbetriebsstätte hergestellten oder bearbeiteten Güter sowie erbrachten Dienstleistungen tatsächlich über wiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jewei ligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sogenann ter "Einzelfallnachweis"). Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Tourismusbetriebsstätte liegt, anzusehen. Eine För derung kann auch gewährt werden, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antrag stellers zu erwarten ist, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die in der Tourismusbetriebsstätte hergestellten oder bearbeiteten Güter sowie erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Der überwiegend überregio nale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investiti onsvorhabens nachzuweisen. 2.2 Anreizeffekt Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde (siehe Ziffer 1.4.1 ).7 2.3 Arbeitsplatzeffekte und Erfordernis der besonderen Anstrengung 2.3.1 Arbeitsplatzeffekte

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Mit dem Investitionsvorhaben müssen in der zu fördernden Tourismusbetriebsstätte neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene Dauerarbeitsplätze gesichert werden. Aus bildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gefördert. Für eine Überwachungszeit von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.

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Investitionen zur Schaffung oder Sicherung isolierter oder alternierender Telearbeitsplät ze können gefördert werden, sofern sich sowohl die Tourismusbetriebsstätte des Unterneh mens als auch der Telearbeitsplatz innerhalb des Saarlandes befindet. 2.3.2 Besondere Anstrengung

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Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom In vestitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Antragstellers erfordern.

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Dementsprechend sind Investitionsvorhaben, die der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen dienen, nur förderfähig, wenn - durch die Investitionen die Zahl der bei Antragstellung in der/den Tourismusbetriebsstätte(n) des zu fördernden Unternehmens in der Gemeinde vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 % (bei einer Bewilligung bis zum 31. Dezember 2021: 5 %) erhöht wird (Arbeitsplatzkriterium) - bei Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Touris musbetriebsstätte gilt die Voraussetzung als erfüllt - oder - die Zahl der Dauerarbeitsplätze um weniger als 10 % (bei einer Bewilligung bis zum 31. Dezember 2021: 5 %) erhöht wird, aber der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre (vor Antragstellung) - ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen - um mindestens 50 % (bei einer Be willigung bis zum 31. Dezember 2021: 25 %) übersteigt (AfA-Kriterium).

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Investitionen, die ausschließlich der Sicherung der vorhandenen Arbeitsplätze dienen, sind nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre (vor Antragstellung) - ohne Berücksichti gung von Sonderabschreibungen - um mindestens 50 % (bei einer Bewilligung bis zum 31. Dezember 2021: 25 %) übersteigt. (AfA-Kriterium). Wurde in den Tourismusbetriebsstätten eines Unternehmens innerhalb der selben politi schen Gemeinde bereits ein arbeitsplatzsicherndes Investitionsvorhaben gefördert, muss zwischen dem Ende des letzten geförderten arbeitsplatzsichernden Investitionsvorhabens und dem Beginn eines neuen arbeitsplatzsichernden Investitionsvorhabens ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

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Zwischen Betriebsstätten des Antragstellers innerhalb des Saarlandes verlagerte Ar beitsplätze bleiben bei der Berechnung der geschaffenen/gesicherten Dauerarbeitsplätze unberücksichtigt. 7 Annahme des Anreizeffektes nach Artikel 6 Absatz 2 AVGO.

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Bei geförderten Investitionsvorhaben werden grundsätzlich nur solche neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind. Be triebsangehörige Beschäftigte sind Arbeitnehmer, zu denen mit dem antragstellenden Unter nehmen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies gilt nicht im Falle der erstmaligen Errichtung einer Tourismusbetriebsstätte im Saarland durch natürliche Personen oder durch Unternehmen, deren Kapital von natürlichen Personen oder Unternehmen gehalten wird, die über keine Tourismusbetriebsstätte mit gleichem Ge schäftsgegenstand im Saarland verfügen (Ansiedlung). Mitarbeitende Eigentümer werden berücksichtigt. 2.4 Förderfähige Investitionsvorhaben Folgende Investitionsvorhaben sind förderfähig: a) Investitionen zur Errichtung einer neuen Tourismusbetriebsstätte (Errichtungsinvestitio nen), b) Investitionen zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Tourismusbetriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen), c) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Tourismusbetriebsstätte, die ge schlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Ver käufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraus setzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer ste hen, erworben werden müssen. Der Erwerb einer stillgelegten Tourismusbetriebsstätte ist nur förderfähig, wenn zum Zeit punkt des Erwerbs die Voraussetzungen einer Existenzgründung vorliegen oder der Er werb während der Gründungsphase (siehe Ziffer 1.3.2) erfolgt. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als förderfähiges Investiti onsvorhaben. d) Modernisierungsinvestitionen in bestehende Hotelbetriebe und Ferienwohnungen bei gleichzeitiger Kapazitätserweiterung oder Änderung des Charakters des Hotels/der Feri enwohnung (z. B. Umwandlung in ein Konferenzhotel, Familienhotel, Radhotel etc.) oder wenn durch die Modernisierung die Anforderung für die nächsthöhere Kategorie in der Sterne-Klassifizierung erreicht wird. 2.5 Fördersätze und Beihilfeintensität 2.5.1 Fördersätze und Bemessungsgrundlage Für arbeitsplatzschaffende bzw. arbeitsplatzsichernde Investitionsvorhaben gelten folgende Fördersätze: Größe des antragstellenden arbeitsplatzschaffende Investitionsvorhaben arbeitsplatzsichernde Investitionsvorhaben Unternehmens 20,0 % Kleines Unternehmen 10,0 % Mittleres Unternehmen 10,0% 7,5 % Die Bemessungsgrundlage für den Investitionszuschuss ist maximal die Summe der nach diesem Programm förderfähigen Ausgaben für materielle und immaterielle Güter des Anla gevermögens des Investitionsvorhabens (siehe Ziffer 2.6 (1)). Soweit die Anwendung der Bestimmungen für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eine geringere Förderung ergibt, als nach dieser Richtlinie möglich wäre oder diese Bestimmungen Tatbestände von der Förderung ausschließen, ge hen diese Bestimmungen dem Regionalen Förderprogramm des Saarlandes für kleine und mittlere Unternehmen des Tourismusgewerbes vor. 2.5.2 Beihilfeintensität

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Bei der in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität handelt es sich um den abgezinsten Wert der Beihilfe im %ualen Verhältnis zum abgezinsten Wert der bei hilfefähigen Ausgaben8 zum Zeitpunkt der Gewährung.

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Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten: a) 20 % der beihilfefähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen, b) 10 % der beihilfefähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen. 2.5.3 Kumulierung Bei Kumulierung mit anderen sachkapitalbezogenen Beihilfen darf die Summe der Brutto subventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung der je weiligen Berechnungsgrundlage ergibt, nicht übersteigen. Die einzelnen Teile der Förderung werden mit ihrem jeweiligen Bruttosubventionsäquivalent angesetzt. Können nach diesem Programm förderfähige Ausgaben ganz oder teilweise auch aus Programmen mit anderen Zielsetzungen gefördert werden, kann der in beiden Fällen förderfähige Teil dem günstigeren Höchstsatz der anzuwendenden Regelung unterliegen. 2.5.4 Nominalbetrag Investitionszuschüsse werden mit ihrem Nominalbetrag in die Berechnung der Beihilfeinten sität einbezogen, sofern die in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückte Beihilfeintensität nicht überschritten wird. 2.5.5 Höchstbetrag Die Investitionsbeihilfen dürfen 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorha ben nicht übersteigen.9 2.5.6 Eigenbeitrag Der Beitrag des Beihilfeempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des In vestitionsvorhabens soll mindestens 25 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen. Dieser Beitrag darf keine öffentliche Förderung enthalten. 2.6 Förderfähige Ausgaben

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Zu den förderfähigen Ausgaben gehören: - die Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählen den Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen), - die Ausgaben für Beratungs- und Planungsleistungen, - die Ausgaben für die Anschaffung von immateriellen Wirtschaftsgütern. Immaterielle Wirt schaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie Artikel 17 Absatz 2 AGVO. 9 Artikel 17 AGVO i. V. m. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO. nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfä hig, wenn a) diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind, b) der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirt schaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedin gungen erworben hat und c) diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Tourismusbetriebsstätte, für die die Förderung gewährt wird, genutzt werden. im Falle der Übernahme einer Tourismusbetriebsstätte die förderfähigen Ausgaben für die Anschaffung der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Markt preises. Ausgaben für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die bereits gefördert wur den, sind hiervon abzuziehen.

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Zu den förderfähigen Ausgaben gehören nicht: - Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,10 - Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung von PKWs, Kombifahrzeugen, LKWs, Omnibussen, Kranfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen, - die Ausgaben für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Tourismusbe triebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein Unternehmen in der Gründungs phase (siehe Ziffer 1.3.2). Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unterneh men/Personen angeschafft werden und die nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln ge fördert wurden. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Veräußerers ist vorzule gen. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, er worben werden müssen, - Grundstücke, - Wohnungen, - Firmenwerte, - stromerzeugende Anlagen, - Kunstgegenstände, - Tiere, - geleaste Wirtschaftsgüter, darunter auch Wirtschaftsgüter, die nach Anschaffung bzw. Herstellung wiederverkauft und über Leasing zurückgeleast werden (Sale-and-Leaseback), - Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden; für den Erwerb von Wirtschaftsgütern von natürlichen Personen gilt dies sinngemäß, mit Ausnahme des Erwerbs kleiner Unter nehmen im Zuge der Unternehmensnachfolge, - Wirtschaftsgüter, für die ein Festwert gebildet wurde, 10 Eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeu tung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut. - die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, es sei denn, es liegt eine steuer lich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommen steuergesetz bzw. ein Organschaftsverhältnis (siehe Ziffer 1.4.2) vor, - Umsatzsteuer, - aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen), - auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von deren Inanspruch nahme.

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Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Tourismusbetriebs stätte getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (z. B. nach BauGB) von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen. Dies gilt nicht, sofern die Erlöse aus nach diesem Programm nicht förderfähigen Wirtschaftsgütern erzielt werden bzw. erzielbar wären.

(4)

Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Abschluss des In vestitionsvorhabens in der geförderten Tourismusbetriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Verbleibensfrist). Das er setzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.

(5)

Investitionen, die der Schaffung von mind. einem zusätzlichen Dauerarbeitsplatz dienen (bei einer Bewilligung bis zum 31. Dezember 2021: 0,5), sind grundsätzlich mit einer maxi malen Investitionssumme von 250.000,- Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz förderfähig. Investitionen, die der Sicherung von Dauerarbeitsplätzen dienen, sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 125.000,- Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz förder fähig. 2.7 Durchführungszeitraum

(1)

Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Die Verlängerung dieses Zeitraumes ist auf Antrag möglich, wenn der Zuwendungsempfänger die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn - Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden, - staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben, - schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördli che Auflagen die Durchführung verzögert haben.

(2)

Der Zeitraum kann bei bereits bewilligten Investitionsvorhaben bis zum 31. Dezember 2021 ohne Begründung grundsätzlich um bis zu sechs Monate und im Einzelfall mit tragen der Begründung für die Verzögerung aufgrund der Coronavirus-Pandemie um weitere bis zu sechs Monate kostenneutral, d. h. ohne weitere Änderungen und Folgewirkungen für das Vorhaben, verlängert werden. Damit kann sich der Durchführungszeitraum auf höchstens 48 Monate erstrecken. Der Überwachungszeitraum nach Ziffer 2.3.1 und die Verbleibensfrist nach Ziffer 2.6 (4) verlän gern sich jeweils entsprechend.

(3)

Bis zum 31. Dezember 2021 können auch Investitionszuschüsse für Investitionsvorhaben gewährt werden, die innerhalb von 42 Monaten durchgeführt werden. Der Bezugszeitraum nach Ziffer 2.3.2 (2) für die Berechnung der besonderen Anstrengung bleibt davon unberührt. 3. Ausschluss und Einschränkungen der Förderung 3.1 Ausschluss von der Förderung Von der Förderung sind alle Investitionsvorhaben ausgeschlossen, die nicht dem Touris musgewerbe und den Vorhaben nach Ziffer 2.4 zuzuordnen sind. Zudem sind insbesondere ausgeschlossen: a) Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten11, mit Ausnahme von Beihilfen zur Be wältigung der Folgen von Naturkatastrophen, b) gemeinnützige Unternehmen. 3.2 Beginn vor Antragstellung Für ein Vorhaben, das vor Antragseingang und vor Erteilung der Bestätigung der grundsätz lichen Förderfähigkeit durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr be gonnen worden ist, werden Investitionszuschüsse nicht gewährt (siehe Ziffer 1.4.1). 3.3 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Euro päischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.12 4. Widerruf und Rückforderung bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen 4.1 Rückforderungsgrundsatz Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegen de Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder innerhalb der Verbleibensfrist (siehe Ziffer 2.6 (4)) nicht erfüllt sind. 4.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung 4.2.1 Verantwortlichkeit

(1)

Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der Zu wendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 2.3 bzw. Ziffer 2.6 (5) auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines or dentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte.

(2)

Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investition hat der Zuwendungsemp fänger insbesondere in den Fällen der Ziffer 2.7 (1) Satz 3 nicht zu vertreten. 4.2.2 Voraussetzungen

(1)

Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann 11 Artikel 2 Nummer 18 AGVO. 12 Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO. a) anteilig abgesehen werden, wenn die Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 (Arbeitsplatzkrite rium) bzw. Ziffer 2.6 (5) innerhalb des dreijährigen Überwachungszeitraums nach Ab schluss des Investitionsvorhabens (siehe Ziffer 2.3.1) insgesamt höchstens 12 Monate nicht erfüllt wurden. b) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 (Arbeitsplatzkriterium) innerhalb des dreijährigen Überwachungszeitraums nach Ab schluss des Investitionsvorhabens (siehe Ziffer 2.3.1) aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen maximal 24 Monate nicht erfüllt wurden. Wird von einem Widerruf abge sehen, verlängert sich der dreijährige Überwachungszeitraum nach Ziffer 2.3.1 um den kumulierten Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens fünf Jahre. c) anteilig oder vollständig abgesehen werden, wenn aufgrund von grundlegenden markt strukturellen Veränderungen so viele Dauerarbeitsplätze in der Tourismusbetriebsstätte weggefallen sind, dass die mindestens erforderlichen Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 (Arbeitsplatzkriterium) bzw. Ziffer 2.6 (5) nicht erreicht werden. d) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze nur deshalb nicht be setzt wurden, weil der Arbeitsmarkt erschöpft war. e) abgesehen werden, wenn der nach Ziffer 2.3.2 erforderliche Investitionsbetrag (AfA- Kriterium) geringfügig unterschritten wurde, weil sich der dem Bewilligungsbescheid zu grunde liegende Durchführungszeitraum der Investition verlängert hat oder sich die vor gesehenen Wirtschaftsgüter nach Antragstellung verbilligt haben. Ein geringfügiges Un terschreiten des Investitionsbetrages liegt nicht vor, wenn der nach Ziffer 2.3.2 erforderli che Investitionsbetrag um mehr als 10 % unterschritten wird. f) bis zum 31. Dezember 2021 für den bereits durchgeführten Teil der Investition auch in nerhalb des dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Durchführungszeitraums ab gesehen werden, wenn der nach Ziffer 2.3.2 erforderliche Investitionsbetrag (Arbeitsplatz kriterium) aufgrund von notwendigen Anpassungen des Investitionsvorhabens infolge grundlegender marktstruktureller Veränderungen unterschritten wird. g) abgesehen werden, wenn aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementar schäden die Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 (Arbeitsplatzkriterium) bzw. Ziffer 2.6 (5) innerhalb des dreijährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvor habens (siehe Ziffer 2.3.1) höchstens 24 Monate oder die Verbleibensfrist (siehe Ziffer 2.6

(4)

) nicht erfüllt wurden.13

(2)

Die vorstehenden Regelungen finden grundsätzlich keine Anwendung im Falle der Insol venz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebs („Zerschlagung “) oder im Falle der Stilllegung der Tourismusbetriebsstätte.

(3)

Ziffer 4.2.2 wird entsprechend auf geförderte Investitionsvorhaben, die nach früheren Richtlinien bewilligt wurden, angewendet. 13 Beim Absehen von einem Widerrufsbescheid und einer Rückforderung bei Nichterfüllung der Verbleibensfrist aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 AGVO (Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen) sinngemäß anzuwenden. Der konkrete Anwendungsfall (Naturkatastrophe) ist jeweils vor dem Rückforderungsverzicht bei der EU-Kommission anzuzeigen. 5. Prüfung der Verwendung Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, der Rechnungshof des Saarlan des und die EU-Kommission14 bzw. von diesen beauftragte Stellen sind befugt, die Mittel verwendung bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. 6. Subventionserhebliche Tatsachen Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Ver bindung mit § 1 des Gesetzes Nr. 1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landes recht vom 25. Mai 1977 (Amtsblatt S. 598) und §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchli che Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) sind im Antrag und den beizufügenden Anlagen bezeichnet. 7. Inkrafttreten, Geltungsdauer, Übergangsregelungen Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung 01. Februar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wur den, werden nach dieser Richtlinie bewilligt. Saarbrücken, den 0 8. April 2021 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr uV Anke Rehlinger ! 14 Artikel 12 AGVO bzw. bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln die spezifischen VO der EU in der jeweils gelten den Fassung, insbes. die VO (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die VO (EU) Nr. 130372013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen.


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