Regionales Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschl. Tourismus). Förderrichtlinie
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Regionales Förderprogramm des Saarlandes für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismus) vom 23.01.2001, zuletzt geändert mit Wirkung ab 01.01.2004 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der Definition der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-V auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13.01.2001) können mit Investitionszuschüssen aus Haushaltsmitteln des Saarlandes nach Maßgabe dieser Richtlinien gefördert werden. Ab 1. Januar 2005 gilt die Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl Nr. L 124/36 vom 20. Mai 2003). Ziel der Fördermaßnahme ist es, einen Beitrag zum Strukturwandel der saarländischen Wirtschaft und zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen zu leisten. Soweit in diesen Richtlinien und den Bewirtschaftungsgrundsätzen für die Verwendung von Investitionszuschüssen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung nichts anderes bestimmt ist, finden auch die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.1999 (Amtsbl. 2000, S. 194 ff.) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.09.2001 (GMBl. Saar 2001 S. 553 ff.) sowie die Vorschriften des jeweiligen Haushaltsgesetzes Anwendung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Investitionszuschüsse besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung 2.1 Zuwendungsempfänger, Art und Umfang der Zuwendung Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich Tourismus). Als mittlere Unternehmen werden solche Unternehmen definiert, die − weniger als 250 Personen beschäftigen und − einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. Euro haben, und − nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU nicht erfüllen. Als kleine Unternehmen werden solche Unternehmen definiert, die − weniger als 50 Personen beschäftigen und − einen Jahresumsatz von höchstens 7 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 5 Mio. Euro haben, und − nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der kleinen Unternehmen nicht erfüllen. Die Förderung wird gewährt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung. Sie kann max. 15 % (Bruttosubventionsäquivalent) der förderfähigen Investitionen bei kleinen Unternehmen und max. 7,5 % (Bruttosubventionsäquivalent) bei mittleren Unternehmen betragen. Die Förderung nach den Regelungen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) bzw. des Ziel - 2 - Programms für das Saarland (2000 bis 2006) innerhalb der genehmigten Fördergebiete bleibt hiervon unberührt. Eine Kumulierung mit Mitteln aus diesen Programmen ist nicht zulässig. 2.2 Förderverfahren Die Förderung erfolgt auf Basis der von der EU-Kommission genehmigten jeweils gültigen Regelungen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". Eine lohnkostenbezogene Förderung erfolgt nicht. Die Fördermittel werden als Zuschüsse auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens beim Ministerium für Wirtschaft des Saarlandes gestellt werden (Antragseingang). Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen. Antragsberechtigt ist, wer die betriebliche Investition vornimmt oder die betriebliche Maßnahme durchführt. Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz 1 bzw. ein Organschaftsverhältnis vorliegt. Die Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. In diesen Fällen haften Investor und Nutzer für die Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch. Bei Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses ist antragsberechtigt entweder die Organgesellschaft oder der Organträger, je nachdem, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt und die Fördervoraussetzungen erfüllt. 2.3 Vorförderungen Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen. 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl I, S. 821, BGBl III 611-1) in der jeweils geltenden Fassung. 2.4 Prüfung von Anträgen Vor der Gewährung der Investitionszuschüsse ist zu prüfen, ob − beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind; − ein Vorhaben, durch das neue Arbeitsplätze geschaffen werden, mit dem zuständigen Arbeitsamt abgestimmt ist; − die Investitionen ⇒ den in den Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entsprechen; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff BauGB) zulässig sein; ⇒ mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch in Verbindung stehen und - soweit das der Fall ist - die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützen (§§ 139, 149 BauGB, §§ 165 Abs. 4, 171 BauGB, §§ 164 a und b BauGB); 2.5 Fördervoraussetzungen 2.5.1 Primäreffekt Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt). Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (d. h. zu mehr als 50 % des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden (sog. "Artbegriff"). Bei den in Anlage 1 genannten Tätigkeiten (Positivliste) kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen des Primäreffektes im Sinne des Artbegriffs erfüllt sind. Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sog. "Einzelfallnachweis"). Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, anzusehen. Eine Förderung kann auch gewährt werden, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten ist, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Der überwiegend überregionale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nachzuweisen. Die Voraussetzungen des Primäreffektes gelten auch für die Ausbildungsstätten der förderfähigen Betriebsstätten (z. B. Ausbildungswerkstätten, Ausbildungslabors, Ausbildungsbüros) als erfüllt. 2.5.2 Sonstige Voraussetzungen Mit den Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden. Ein neugeschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie zwei Dauerarbeitsplätze bewertet. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordern. Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 % erhöht wird. Bei Errichtungsinvestitionen gilt diese Voraussetzung als erfüllt. Die dabei geschaffenen Dauerarbeitsplätze sind mit max. 250.000,-- Euro Investitionssumme je geschaffenem Dauerarbeitsplatz förderfähig. Verlagerung von Arbeitsplätzen zwischen Betriebsstätten des Antragstellers innerhalb des Saarlandes bleiben bei der Berechnung der zusätzlichen Dauerarbeitsplätze der zu fördernden Betriebsstätte unberücksichtigt . Investitionen, die in einem sachlichen, inhaltlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang hierzu stehen, sind somit von der Förderung ausgeschlossen. Der Beitrag des Beihilfeempfängers zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 % betragen. Dieser Mindestbetrag darf keine Beihilfe enthalten 2. 2.5.3 Einzelne Investitionsvorhaben Zu den förderfähigen Investitionen gehören: − Errichtung einer Betriebsstätte, − Erweiterung einer Betriebsstätte. 2.5.4 Förderfähige Kosten Zu den förderfähigen Kosten gehören: − die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, − Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, soweit diese aktiviert werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn − der Investor diese nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft hat und − diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Beihilfe erhält, genutzt werden. Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre im Betrieb des Ersterwerbers verbleiben. − Geleaste Wirtschaftsgüter, wenn sie beim Leasingnehmer (Nutzer) aktiviert werden. Sofern das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber (Investor) aktiviert wird, sind geleaste Wirtschaftsgüter för2 Eine Beihilfe ist beispielsweise enthalten bei einem zinsgünstigen oder einem staatlich verbürgten Darlehen, das staatliche Beihilfeelemente enthält. derfähig, wenn die in Anlage 2 "Leasing" dargestellten Bedingungen für die Förderfähigkeit eingehalten sind. − Gemietete und gepachtete Wirtschaftsgüter, die beim Investor aktiviert werden, wenn zwischen Investor und Nutzer eine Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft (siehe Ziffer 2.2 ) bzw. ein Organschaftsverhältnis vorliegt. Zu den förderfähigen Kosten gehören nicht: − Investitionen in Grundstücke, − Investitionen in Wohnungen, − Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen 3 − Investitionen in geringwertige Wirtschaftsgüter (ausgenommen sind Tourismusbetriebe) − Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden; für den Erwerb von Wirtschaftsgütern von natürlichen Personen gilt dies sinngemäß, − die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge; außerdem sind ausgeschlossen sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen, − gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um den Erwerb in der Gründungsphase und diese wurden nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft oder wurden nicht bereits früher mit öffentlichen Mitteln gefördert; für den Erwerb von Wirtschaftsgütern von natürlichen Personen gilt dies sinngemäß, − Wirtschaftsgüter, für die ein Festwert gebildet wurde, − Firmenwert. Bei Betriebsverlagerungen mit gleichzeitiger Erweiterung sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären, und eventuelle Entschädigungsbeträge (z. B. nach Baugesetzbuch) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen. Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie 3 Eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut. werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig. 2.5.5 Durchführungszeitraum Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. 2.5.6 Subventionswert Der Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Fördermitteln gewährten Förderungen darf die o. g. Förderhöchstsätze nicht überschreiten; der beihilfefreie Eigenbetrag des Beihilfeempfängers in Höhe von mindestens 25 % (Ziffer 2.5.2) muss sichergestellt sein. Die Förderhöchstsätze drücken den Wert der zulässigen öffentlichen Förderungen (Subvention) in Prozent der einheitlichen Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 2.5.7 aus. Die einzelnen Teile der Förderungen werden mit ihrem Subventionswert angesetzt. Für die Berechnung gelten die jeweils gültigen Regelungen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". 2.5.7 Begriffsbestimmungen Die einheitliche Bemessungsgrundlage für Regionalbeihilfen 4 besteht aus den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen. Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung; der Begriff "gewerblich" richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes 5 . Mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde gelten als eine einheitliche Betriebsstätte. Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens. Stichtag für den Beginn der Förderfähigkeit der mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Investitionsausgaben ist der Tag des Eingangs des Förderantrages beim Ministerium für Wirtschaft des Saarlandes. 4 Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG Nr. C 74/06 vom 10.03.1998). Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung. Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer, so ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montagearbeit geliefert. Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung. Ein Wirtschaftsgut ist fertiggestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die Begriffe "Anschaffung" und "Herstellung" sind im steuerrechtlichen Sinn zu verstehen 6 . Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten seit Beginn der Gründungsinvestitionen. Als neu gegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbständiger Unternehmer oder bestehender Unternehmen stehen. Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden. Teilzeitarbeitsplätze werden wie folgt berücksichtigt: − Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt. − Entsprechend werden Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit Beschäftigten einer Leiharbeitsfirma besetzt sind, die zur Dienstleistung in der Betriebsstätte entsandt wurden. Saisonarbeitsplätze finden mit ihrer jahresdurchschnittlichen tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit als Dauerarbeitsplätze Berücksichtigung, wenn sie nach Art der Betriebsstätte während der Saisonzeit auf Dauer angeboten und besetzt werden. Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen. 5 Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, ber. 1977 I, S. 269) in der jeweils geltenden Fassung; § 2 Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814, BGBl III, 611-5) in der jeweils geltenden Fassung. 6 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.04.1997 (BGBl. I, S. 821, BGBl. III 611-1) sowie Einkommensteuer-Richtlinie, jeweils in der geltenden Fassung. 3. Ausschluss von der Förderung 3.1 Ausgeschlossene Wirtschaftsbereiche Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen: − Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung, − Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion, − Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen, − Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste (Anlage 1) aufgeführten Bereiche, − Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel, − Transport- und Lagergewerbe, − Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen, − gemeinnützige Unternehmen, − wirtschaftsprüfende und steuerberatende Tätigkeiten, − Recyclingunternehmen, Abfall-/Abwasserbehandlung sowie Abfall-/Abwasserentsorgung, es sei denn, es werden neue Produkte hergestellt, die überwiegend überregional abgesetzt werden und die hieraus erzielten Umsatzanteile bilden den Umsatzschwerpunkt der betreffenden Betriebsstätte, − Eisen- und Stahlindustrie i. S. von Anhang B des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben 7 , − Kunstfaserindustrie i. S. von Anhang D des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben 7 . 3.2 Ausgeschlossene Investitionsvorhaben Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. Euro sind von der Förderung ausgeschlossen 7 . 7 Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl EG Nr. C/70/8 vom 19.03.2002) und Mitteilung der Kommission betreffend die Änderung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (2002) in Bezug auf die Aufstellung einer Liste von Sektoren mit strukturellen Problemen und den Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag für die Kfz- und die Kunstfaserindustrie (ABl EG Nr. 2003/C 263/03 vom 01.11.2003 3.3 Einschränkungen der Förderung Es gelten die Bestimmungen des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben 7 unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission betreffend die Änderung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (2002) in Bezug auf die Aufstellung einer Liste von Sektoren mit strukturellen Problemen und den Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag für die Kfz- und die Kunstfaserindustrie. Darüber hinaus ist für folgende Bereiche die Förderung aufgrund beihilferechtlicher Sektorregelungen eingeschränkt: • Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 8 und von Fischereiprodukten 9 • Schiffbau, Schiffsumbau und Schiffsreparatur 10 Diese Sektorregelungen finden Anwendung. 4. Beginn vor Antragstellung Für ein Vorhaben, das vor Antragseingang beim Ministerium für Wirtschaft begonnen worden ist, werden Investitionszuschüsse nicht gewährt. 8 Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor( ABl. EG Nr. C 232/19 vom 12.08.2000) 9 Leitlinien für die Prüfung der einzelst. Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl.EG 19/7 vom 20.01.2001 10 Verordnung Nr. 1540/98 vom 29.06.1998 zur Neuregelung der Beihilfen im Schiffbau - 01.01.1999-31.12.2003 (ABl. der EG L 202 vom 18.07.1998) und Verordnung Nr. 1177/2002 vom 27.06.2002 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau – 03.07.2002 bis 31.03.2004 (ABl. EG L 172/1 vom 02.07.2002). Mitteilung der Kommission betreffend die Einzelnotifizierung der Anwendung aller regionalen Investitionsbeihilferegelungen auf den Schiffbau und Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag (ABl.EG C 263/02 vom 01.11.2003). 5. Widerruf des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der Fördermittel bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen 5.1 Grundsatz der Rückforderung Vorbehaltlich der in den Ziffern 5.2 und 5.3 genannten Ausnahmen ist der Zuwendungsbescheid zu widerrufen und sind die bereits gewährten Fördermittel vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der betrieblichen Maßnahme nicht erfüllt sind. 5.2. Ausnahmen bei der Verfehlung bestimmter Arbeitsplatzziele Macht der Zuwendungsempfänger glaubhaft, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzung(en) auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte, kann von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Erstattung der bereits gewährten Fördermittel vollständig oder teilweise abgesehen werden, wenn − die Dauerarbeitsplätze zwar geschaffen wurden, im Zusammenhang mit der Investitionsdurchführung jedoch an anderer Stelle in der geförderten Betriebsstätte aufgrund erheblicher, im Zeitpunkt des Investitionsbeginns unvorhersehbarer struktureller Anpassungen an für das Unternehmen relevante grundlegende Marktveränderungen so viel Dauerarbeitsplätze weggefallen sind, dass die erforderliche Mindestzahl zusätzlicher Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte nicht erreicht wird; − die neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze während eines zusammenhängenden Zeitraums von höchstens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht ununterbrochen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt wurden, weil die Marktverhältnisse sich seit Investitionsbeginn in unvorhersehbarer Weise verändert haben. Wird von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides abgesehen, verlängert sich der 5jährige Überwachungszeitraum der Ziffer 2.5.2 um den zusammenhängenden Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens acht Jahre; − die neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze nur deshalb nicht besetzt wurden, weil der Arbeitsmarkt erschöpft war; 5.3 Anteiliges Absehen von einer Rückforderung Von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides und einer Erstattung der bereits gewährten Fördermittel kann anteilig abgesehen werden, wenn die in der Betriebsstätte neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze nach einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht mehr der gemäß Ziffer 2.5.2, Abs. 2, erforderlichen Mindestzahl ntsprechen. e 6. Prüfung der Verwendung Der Landesrechnungshof hat aufgrund des § 91 LHO ein Prüfungsrecht beim Zuwendungsempfänger. 7. Inkrafttreten Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2004 in Kraft. Anlage 1 Positivliste Der Primäreffekt ist in der Regel gegeben, wenn in der Betriebsstätte überwiegend eine oder mehrere der in der folgenden Liste aufgeführten Güter (Nr. 1 bis 34) hergestellt oder Leistungen (Nr. 35 bis 50) erbracht werden. 1. Chemische Produkte (einschließlich von Produkten der Kohlenwerkstoffindustrie) 2. Kunststoffe und Kunststofferzeugnisse 3. Gummi, Gummierzeugnisse 4. Grob- und Feinkeramik 5. Kalk, Gips, Zement und deren Erzeugnisse 6. Steine, Steinerzeugnisse und Bauelemente 7. Glas, Glaswaren und Erzeugnisse der Glasveredelung 8. Schilder und Lichtreklame 9. Eisen, Stahl und deren Erzeugnisse 10. NE-Metalle 11. Eisen, Stahl- und Temperguss 12. NE-Metallguss, Galvanotechnik 13. Maschinen, technische Geräte 14. Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und – einrichtungen 15. Fahrzeuge aller Art und Zubehör 16. Schiffe, Boote, technische Schiffsausrüstung 17. Erzeugnisse der Elektrotechnik, Elektronik, Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik 18. Feinmechanische, orthopädiemechanische und optische Erzeugnisse, Chirurgiegeräte 19. Uhren 20. EBM-Waren 21. Möbel, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spiel- und Schmuckwaren 22. Holzerzeugnisse 23. Formen, Modelle, Werkzeuge 24. Zellstoff, Holzschliff, Papier und Pappe und die entsprechenden Erzeugnisse 25. Druckerzeugnisse 26. Leder und Ledererzeugnisse 27. Schuhe 28. Textilien 29. Bekleidung 30. Polstereierzeugnisse 31. Nahrungs- und Genussmittel, soweit sie für den überregionalen Versand bestimmt oder geeignet sind 32. Futtermittel 33. Recycling, soweit neue Produkte hergestellt, die überwiegend überregional abgesetzt werden und die hieraus erzielten Umsatzanteile den Umsatzschwerpunkt der betreffenden Betriebsstätte bilden 34. Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Beton im Hochbau sowie Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz 35. Versandhandel 36. Import-/Exportgroßhandel 37. Datenbe- und –verarbeitung (einschließlich Datenbanken und Herstellung von DV-Programmen) 38. Hauptverwaltungen von Industriebetrieben und von überregional tätigen Dienstleistungsunternehmen 39. Veranstaltung von Kongressen 40. Verlage 41. Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wirtschaft 42. Betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatung 43. Markt- und Meinungsforschung 44. Laborleistungen für die gewerbliche Wirtschaft 45. Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft 46. Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen 47. Logistische Dienstleistungen 48. Tourismusbetriebsstätten, die mindestens 30% des Umsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen erreichen 49. Film-, Fernseh-, Video- und Audioproduktion 50. Informations- und Kommunikationsdienstleistungen Betriebsstätten des Handwerks, in denen überwiegend die in den Nummern 1 bis 50 aufgeführten Güter hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden, sind grundsätzlich förderfähig. Anlage 2 LEASING Bedingungen für die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern, die beim Leasinggeber aktiviert sind Die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern, die beim Leasinggeber aktiviert sind, ist unter folgenden Bedingungen möglich: 1. Förderfähig sind nur die in der Steuerbilanz des wirtschaftlichen Eigentümers aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingobjektes. 2. Der Leasingvertrag muss vorsehen, dass der Zuschuss in vollem Umfang auf die Leasingraten angerechnet wird. 3. Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Leasinggeber und der Leasingnehmer die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschussbetrages übernehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Leasinggebers kann entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Leasingnehmer reduziert werden. 4. Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist vom Leasingnehmer unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebotes des Leasinggebers auf Abschluss eines Leasingvertrages zu stellen. In dem Leasingvertrag sind anzugeben: a) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes, die unkündbare Grundmietzeit, die Höhe der über die Grundmietzeit konstanten Leasingraten sowie etwa vereinbarte Kaufund/oder Mietverlängerungsoptionen des Leasingnehmers bzw. Andienungspflichten des Leasinggebers und deren Bemessungsgrundlage, die den Restbuchwert nicht übersteigen darf. b) In Fällen des Immobilien - Leasing Anpassungsklauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen und/oder veränderter Verwaltungskosten. 1. Der Bewilligungsbescheid ist unter folgenden Bedingungen zu erteilen: - Durch eine Neukalkulation des Leasingvertrages wird der gewährte Zuschuss zur Absenkung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingobjektes und damit der Leasingraten verwendet. - Das geförderte Wirtschaftsgut muss für die Dauer der vereinbarten Grundmietzeit in der Betriebsstätte des Leasingnehmers eigenbetrieblich genutzt werden.