Reiseerleichterung für Schüler anlässlich von Klassenfahrten innerhalb der EU
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
',:• Ministerium des Innem rostfach 10 24 41 66024 $aaroru.ckcn Landrat in Saa:t'louis - Gemeinsame Ausländerbehörde - Schlesierallee.17 66822 Lebach Landräte in Homburg· Merzig Neunkirchen Saarlouis St. Wendel Ausländerbehörden - Stadtverbandspräsident - Ausländerbehörde - 66119 Saarbrücken Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken - Ausländerbehörde - 66104 Saarbrücken Saarland 11 MINISTERIUM DES INNERN. 08.08.1995 Franz-]osc(-R6de,.-Slr.21 66i19 Saarbrücken Telc!OIl (06 81) 5 01-1 Telefax (06 81) 5 01 ...... Dutthwahl: SOI-2164 B 5 5519/2-2 Reiseerleichterung für Schüler anläßlich von Klassenfahrten innerhalb der EU Anlagen: - 3 - 1. Am 30. November/l. Dezember 1994 hat der Rat der EU aufgrund von Artikel K3 Absatz :2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union eine gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichte rungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mit gliedstaat beschlossen (Anlage 1). Hiernach wird Schülern aus Nicht-EU-Staaten, die in einem EU-Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, die Teilnahme an Klassenfahrten in einen anderen EU-Mit gliedstaat ermöglicht, ohne daß sie hierzu ein Visum des ent../ < -_...._----_._--_...-•.__........•- ..••.... 2 ./ sprechenden. Mitgliedstaates benötigen, sofern· die Schüler in sogenannten Reisendenlisten (Artikel 2 �n Verbindunq mit d�m als Anhang beigefügten Dokumentenmuster) eLngetragen sLnd, dLe der die Gruppe begleitende Lehrer mitzuführen hat und der Staat, in dem sie wohnhaft sind, bescheinigt, daß diese wieder. in sein Hoheitsgebiet zurückkehren dürfen (Artikel 1 Absatz 1). Von diesem Ratsbeschluß werden in De\ltschland lebende Schüler allgemeinbildender Schulen aus Nicht-EU-Staaten begünstigt, die im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind oder als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen. Für die beiden letztgenannten Personengruppen sind die Regelun gen des EU-Ratsbeschlusses insoweit weitergehender als die Rege lungen des Artikels 21 des Schengener Durchführungsübereinkom mens. Nicht unter die o. g. Regelung fallen Ausländer, die im Besitz einer Duldung sind (z. B. bosnische.Bürgerkriegsflüchtlinge, die unter die Abschiebestoppregelung nach S 54 AuslG fallen), da Artikel 2 zweiter Anstrich des Ratsbeschlusses und das als An hang beigefügte Dokumentenmuster nur eine Aufnahme in die Rel sendenliste zugunsten von Schülern vorsehen , denen nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten das Recht zur (Wieder-) Einreise in den Staat, in dem sie wohnhaft ·sind, be scheinigt werden kann. Nach den Bestimmungen des Ausländerge setzes sind jedoch Ausländer, die lediglich eine Duldung besit. zen, nicht zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet berechtigt. Nach § 56 Ahs. 4 AuslG erlischt vielmehr diese mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Um. geduldeten Ausländern jedoch die Teilnahme an Schulklassen fahrten in andere EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bitte ich, in solchen Fällen im Rahmen einer groß.zügigen Ermessensent scheidung nach S 30 Ahs. 3 oder Abs. 4 AuslG eine kurzfristige AUfenthaltsbefugnis zu erteilen. 2. Das Inkrafttreten des o. g. EU-Ratsbeschlusses setzt die Umsetzung in innerstaatliches Recht der einzeln�n Mitgliedstaa ten voraus (Art. 5). Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem der letzte Mitgliedstaat mitgeteilt hat, daß die Umsetzung in das innerstaatliche Recht erfolgt ist. Die notwendige Umsetzung in innerdeutsches Recht ist bereits durch die als Anlage 2 beigefügte Verordnung nach § 3 Abs. 4 AuslG zur Änderung des DVAuslG erfolgt. Nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern haben die Schengener Vertragsstaaten, für die d.as Schengener Durchführungsübereinkommen bereits in Kraft ist, vereinbart, daß ab Juli 1995 die Reisendenliste angewendet werden kann. Es be trifft dies. die Erstunterzeichnerstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande sowie die Beitrittsstaa� ten Spanien und Portugal. Inwieweit die Umsetzung des EU-Rats• beschlusses in . innerstaatliches Recht der übrigen EU-Staaten erfolgt ist, ist nicht bekannt. Sobald hierüber Erkenntnisse vorliegen, werde ich Sie unterrichten. 3. Die Vordrucke für Reisendenlisten können bei der Bundesdruk kerei bezogen werden. Vordruck-NUlmner sowie die Bestelladresse lauten: Vordruck-Nr.: A 10120 Bestelladresse: Bundesdruckerei, zweigniederlassung Neuisenburg, Postfach 1020, 63231 Neuisenburg Eine Preisliste habe ich als Anlage 3 beigefügt. Im Auftrag