Richtlinie des Minisiteriums für Wirtschaft und Finanzen zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Vorhaben nichtregierungsamtlicher Organisationen (NRO) in Entwicklungsländern
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Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Vorhaben nichtregierungsamtlicher Organisationen (NRO) in Entwicklungsländern Vom 24. August 1990 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien auf der Grundlage des § 44 des Gesetzes Nr. 938 Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 03. November 1971 (Amtsblatt Seite 733) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV- LHO) vom 29. Dezember 1983 (GMBl. 1984, S. 33 ff.), einschließlich ihrer Anlagen, Zuwendungen für Projekte nichtregierungsamtlicher Organisationen in Entwicklungsländern. Ziel der Förderung ist, kleine und mittlere Projekte in Entwicklungsländern zu fördern, die der Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse dienen. Insbesondere sind Projekte zu fördern, die der Gleichstellung der Frau dienen und in denen der ökologische Aspekt Berücksichtigung findet. 2. Gegenstand der Förderung 2.1. Gefördert werden Projekte, - die dazu beitragen, die wirtschaftliche und soziale Situation armer Bevölkerungsgruppen in Entwicklungsländern unmittelbar zu verbessern, - welche die Selbsthilfeanstrengungen dieser Gruppen wirkungsvoll unterstützen, z.B. - Bau, Ausbau und Ausstattung von Schulen, Kindergärten, Krankenstationen und Heimen, - Durchführung von Energie- und Wasserversorgungsprojekten, - Ausbau und Befestigung von Straßen und Wegen; - die klar definierte, realisierbare Ziele haben, die innerhalb des vorgesehenen Zeitund Mittelrahmens verwirklicht werden können. 2.2. Nicht zuwendungsfähig sind - individuelle Patenschaften, - Personalkosten, - Kosten für Reisen und Transporte in das Entwicklungsland, - Grunderwerbskosten im Regelfall 2.3. Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können nur juristische Personen des privaten Rechts (private Träger) mit Sitz und Geschäftsbetrieb im Saarland sein, deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist. Die Zusammenarbeit mit Ein-Personen-Gesellschaften ist ausgeschlossen. Der private Träger muss fachlich und organisatorisch dazu in der Lage sein, Projekte qualifiziert zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und abzurechnen. Seine finanziellen Verhältnisse müssen geordnet und offengelegt sein. Der private Träger muss mit klar identifizierbaren und in der Durchführung erfahrenen Trägern im Entwicklungsland zusammenarbeiten, die nicht gewinnorientiert ausgerichtet sind. 4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1. Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Projektförderung zur Anteilsfinanzierung gewährt. 4.2. Als Zuwendungen zu einem Projekt können bis zu 70% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 24.500,00 DM gewährt werden. Der Zuwendungsempfänger muss mindestens 10% an eigenen Mitteln aufbringen, die restlichen 20% können aus anderen nichtöffentlichen Mitteln und / oder Leistungen bestehen. 5. Antragsverfahren Für die Anträge sind die hierfür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden (Anlagen 1 und 2). Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind beim Ministerium für Wirtschaft, Hardenbergstraße 8, 6600 Saarbrücken, einzureichen. 6. Bewilligungsverfahren 6.1. Über die Anträge entscheidet das Ministerium für Wirtschaft aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beirates „Entwicklungshilfe“. Das Ministerium für Wirtschaft erteilt über seine Entscheidung einen schriftlichen Bescheid. 6.2. Dem Beirat „Entwicklungshilfe“ gehören an: - ein(e) Vertreter(in) des Instituts für Entwicklungsplanung der Universität des Saarlandes - ein(e) Vertreter(in) des Ministeriums für Wirtschaft - drei Vertreter(innen) der nichtregierungsamtlichen Organisationen 6.3. Der Zuschussempfänger bestätigt den Empfang des Zuwendungsbescheides auf dem hierfür vorgesehenen Erklärungsvordruck. 6.4. Anträge, die nicht der Form entsprechen oder nicht vollständig sind, werden abgelehnt. 7. Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger Die Zuwendung darf zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte – Partnerorganisationen im Entwicklungsland – weitergeleitet werden. Es ist hierbei sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen (einschl. ANBest), soweit sachgerecht, auch den Dritten auferlegt werden. Der Zuwendungsempfänger muss in diesem Fall sicherstellen, dass der Partner im Entwicklungsland - die Zuwendung nur zur Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und - einen dem Einzelfall angemessenen Nachweis der Verwendung erbringt (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis, sogenannter einfacher Verwendungsnachweis). 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. 9. Sonderbestimmungen 9.1. Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO: a) Sonderbestimmung zur Ziffer 2.5 Die zuwendungsfähigen Kosten werden von der Bewilligungsbehörde nach Stellungnahme des Beirates „Entwicklungshilfe“ im Zuwendungsbescheid festgesetzt. b) Ziffer 6 (Zuwendungen für Baumaßnahmen) ist nicht anwendbar c) Ziffer 7.2. gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden darf, als sie voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird. d) die Ziffern 8.2.4 und 8.6 gelten entsprechend der Änderung der Ziffer 7.2. 9.2. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN- BestP): a) Die Einzelansätze dürfen um bis zu 50 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann (Nr. 1.2). b) Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird (Nr. 1.4.). c) Nr. 3 (Vergabe von Aufträgen) findet keine Anwendung. d) Nr. 4.2 (Inventarisierung) findet keine Anwendung. e) Nr. 5.1.4 gilt entsprechend der Änderung Nr. 1.4. f) Nr. 6.6 es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. 10. Inkrafttreten Die Richtlinien treten am 1. Januar 1990 in Kraft. Saarbrücken, den 24. August 1990 Der Minister für Wirtschaft Hoffmann