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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitRichtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderpraxis für Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Investitionen nach § 15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung-SchwbAV (Richtlinie Barrierefreie Arbeitsumgebung)

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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderpraxis für Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Investitionen nach § 15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung-SchwbAV (Richtlinie Barrierefreie Arbeitsumgebung)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2023-03-19

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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderpraxis für Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Investitionen nach § 15 SchwerbehindertenAusgleichsabgabeverordnung- SchwbAV (Richtlinie Barrierefreie Arbeitsumgebung) Vom 18.03.2023 1. Allgemeines Ziel der Richtlinie ist die barrierefreie Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes. Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitssicherheitsgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung sowie der Unfallverhütungsvorschriften der DIN sowie europäische Normen zu beachten. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen. Um zu verhindern, dass diese Pflichten die Einstellung schwerbehinderter Menschen erschweren, können die Arbeitgeber hierbei von den Integrations- und Inklusionsämtern unterstützt werden. Ziel ist die dauerhafte Eingliederung schwerbehinderter Menschen auf den Arbeitsmarkt durch eine behindertengerechte und barrierefreie Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsumfeldes. 2. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen der Richtlinie sind § 185 SGB IX und die §§ 15, 26 SchwbAV. Nach § 185 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen erbracht werden. Nach § 15 Abs. 1 a bis e Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) können Arbeitgeber Darlehen oder Zuschüsse für die Schaffung neuer geeigneter, erforderlichenfalls behinderungsgerecht ausgestatteter Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen erhalten, wenn ein schwerbehinderter Mensch entweder neu eingestellt wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 a bis d SchwbAV), oder wenn ein schwerbehinderter Mensch auf einen neu geschaffenen Arbeitsplatz versetzt wird, wenn dem schwerbehinderten Menschen ohne die Umsetzung gekündigt werden müsste (§ 15 Abs. 1 Nr. 1e SchwbAV). Die behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen kann, wenn Leistungen nach § 15 Abs. 1 SchwbAV nicht erbracht werden, auch nach § 26 SchwbAV gefördert werden. Danach können Darlehen oder Zuschüsse insbesondere für die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte; sowie sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann, erbracht werden. 3. Fördervoraussetzungen Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen ist durch das Inklusionsamt zu prüfen. Kommt eine Förderung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a bis e SchwbAV nicht in Betracht, ist zu prüfen, ob eine Förderung nach § 26 Abs. 1 SchwbAV in Betracht kommt. 4. Förderfähige Aufwendungen Förderfähig sind Investitionen zur Schaffung besonderer behindertengerechter betrieblicher Einrichtungen (z.B. Rollstuhlrampen, Aufzüge, Toilettenanlage) zu Gunsten von beschäftigten Menschen mit Behinderungen. Das betrifft auch die Einrichtung des Arbeitsplatzes. Förderfähig sind Maßnahmen zur Schaffung oder Verbesserung der Barrierefreiheit im Betrieb. Bei solchen Maßnahmen wird vermutet, dass sie Menschen mit Behinderungen zu Gute kommen. Dies beinhaltet auch Maßnahmen, die sich nicht auf unmittelbar behinderungsbedingte bauliche oder sonstige Investitionen beziehen (Anbau, Umbau, Innenausbau, Klimaanlage etc.). Die Mitnutzung durch Dritte wird nicht in Abzug gebracht. Ein wirtschaftlicher Vorteil ist nicht abzuziehen. 5. Art und Umfang der Förderung Leistungen nach den §§ 15, 26 SchwbAV werden bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten erbracht. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. In der Regel werden diese Leistungen auf 80% der Gesamtkosten begrenzt, . In begründeten Einzelfällen kann die Förderung auf bis zu 100% der Gesamtkosten erhöht werden. - schießende Betrag im Wege eines Darlehens übernommen werden. Leasingkosten, Softwarelizenzgebühren und vergleichbare, laufende Kosten werden in Abhängigkeit der Beschäftigungsdauer des beschäftigten Menschen mit Behinderungen übernommen. 6. Sicherung der Fördermittel und Bindungsfrist Bei Förderungen bis zu 12.000 Bei Förderungen ab 12.000 kann im Einzelfall eine Sicherheit (Bürgschaft, Grundschuld, Sicherungsübereignung etc.) gefordert werden. Von öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern wird keine Sicherheit gefordert. Zu der Länge der Zweckbindungsfristen wird auf die Handlungsanweisung 27.09.2021 verwiesen. Bei Erkrankung eines schwerbehinderten Menschen wird der Zeitraum der Erkrankung auf die Bindungsfrist für die Dauer des Krankengeldanspruchs weiter angerechnet. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bemüht sich der Arbeitgeber, diesen innerhalb von sechs Monaten mit einem anderen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen nach zu besetzen. Ist die Nachbesetzung innerhalb dieser Zeit erfolgreich, wird der Zeitraum auf die Bindungsfrist angerechnet. Wird die Bindungsfrist unterschritten, kann die Förderung anteilig zurückgefordert werden. Bei der Entscheidung, ob die Förderung anteilig zurückgefordert wird, berücksichtigt das Inklusionsamt insbesondere, ob die geförderte Maßnahme den Betrieb attraktiver für schwerbehinderte Arbeitnehmer gemacht hat, ob der Arbeitgeber die Gründe für die Unterschreitung der Bindungsfrist zu vertreten hat, und ob der Arbeitgeber sich um die Erhaltung oder Nachbesetzung des Arbeitsplatzes im Sinne dieser Richtlinie bemüht hat. 7. Verfahren Zuständig für die Durchführung des Förderverfahrens ist das Inklusionsamt beim Landesamt für Soziales. Der Antrag auf Förderung ist vor Maßnahmenbeginn beim Inklusionsamt Landesamt für Soziales zu stellen. Dem Inklusionsamt obliegt die gesamte Abwicklung einschließlich der Erteilung des Bewilligungsbescheides und der Prüfung des Verwendungsnachweises. Unterschreiten die angefallenen förderfähigen Ausgaben die dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Ausgaben, wird der Förderbetrag anteilig gekürzt, wenn dem im Einzelfall nicht besondere Umstände entgegenstehen. Soweit der bewilligte Betrag bereits ausgezahlt ist, erfolgt eine anteilige Rückforderung, wenn dem im Einzelfall nicht besondere Umstände entgegenstehen. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt einen Tag nach Unterzeichnung in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft. Saarbrücken, den 18.03.2023 Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Magnus Jung


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