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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitRichtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderung von Inklusionsbetrieben nach §§ 215 ff SGB IX

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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderung von Inklusionsbetrieben nach §§ 215 ff SGB IX

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2026-01-01

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Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderung von Inklusionsbetrieben nach §§ 215 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Vom 10.04.2026 1. Rechtsgrundlagen und Rechtscharakter der Förderung 1.1 Rechtliche Grundlagen Inklusionsbetriebe finden ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 215 – 218 des SGB IX. Danach kann das Inklusionsamt Inklusionsbetriebe mit Geldleistungen unterstützen (§§ 185 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, 2. Alt, § 217 SGB IX; §§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 28a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV). 1.2 Verhältnis zu anderen Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben Die Förderung von Inklusionsbetrieben durch das Inklusionsamt ist Teil der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben – ebenso wie die (individuellen) Leistungen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber nach § 185 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX (vgl. § 185 Abs. 3 SGB IX erster Halbsatz). Die verschiedenen Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können grundsätzlich nebeneinander erbracht werden; sie schließen einander nicht notwendigerweise aus. Die Besonderheiten der Kombination von Leistungen an Inklusionsbetriebe und individueller Förderung und des Vorrang-/Nachrangverhältnisses einzelner Förderbestände sind unter Nr. 5 beschrieben. 1.3 Ermessen Die Förderung von Inklusionsbetrieben dem Grunde nach, sowie Art und Umfang der Förderung und ihre regionale Verteilung stehen im Ermessen des Inklusionsamtes. 2. Begriffsbestimmungen, Zielgruppe, Aufgaben 2.1 Begriff des Inklusionsbetriebes Inklusionsbetriebe dienen der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe in einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt. Da Inklusionsbetriebe Unternehmen des ersten Arbeitsmarktes sind, können diese unbeschadet der besonderen Förderung nach §§ 215 ff SGB gefördert werden. § 215 Abs. 1 SGB IX unterscheidet drei Formen von Inklusionsbetrieben: Inklusionsunternehmen, rechtlich unselbständige Inklusionsbetriebe und - abteilungen. 2.1.1 Inklusionsunternehmen Inklusionsunternehmen sind - auf Dauer angelegte - rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Organisationen - mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung. Im Einzelnen: a) Organisationsform Die Inklusionsunternehmen müssen in der Rechtsform der Einzelkaufleute, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften betrieben werden. Nach den Regeln des Handels- und Gesellschaftsrechts sind sie buchführungspflichtig und haben ihre Gewinne und Verluste auszuweisen. b) Erwerbswirtschaftliche Zielsetzung Eine erwerbswirtschaftliche Zielsetzung wird nicht ausgeschlossen - durch den Status der Gemeinnützigkeit des Unternehmens (§ 52 Abgabenordnung – AO), - wenn Inklusionsbetriebe Maßnahmen der Qualifikation, Rehabilitation oder Vorbereitung der Integration von schwerbehinderten Menschen oder anderer Zielgruppen - ggf. auch ohne Einstellungsabsicht - durchführen; dies gilt auch für ausgelagerte Arbeitsplätze von Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Eine – förderschädliche – Abweichung von der notwendigen erwerbswirtschaftlichen Zielsetzung kann u.a. dann vorliegen, wenn die Personalkostenförderung aller Beschäftigten eines Inklusionsbetriebes aus öffentlichen Mitteln die durch die wirtschaftliche Betätigung erzielten Umsätze deutlich übersteigt. 2.1.2 Rechtlich unselbständige Inklusionsbetriebe und –abteilungen Unternehmensinterne Inklusionsbetriebe und –abteilungen sind rechtlich unselbstständige Betriebe oder Betriebsabteilungen von Unternehmen bzw. öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Abs. 2 SGB IX, die selbst nicht Inklusionsunternehmen sind, mit den unter 2.1.1. genannten Merkmalen. Weitere Ausführungen hierzu siehe Ziffer 6 ff. 2.2 Zielgruppe Die Inklusionsbetriebe nehmen sich bei der nach Ziffer 2.1 genannten besonderen Zielgruppe der schwerbehinderten Menschen insbesondere folgenden Gruppen unter den behinderten Menschen an: a) schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes erschwert oder verhindert oder b) schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen oder c) schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden oder d) schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind (mindestens 1 Jahr). Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe bestimmt das Inklusionsamt nach Maßgabe der „Arbeitshilfe zur Ermittlung der Zielgruppe“ (Anlage 1). Das Inklusionsamt kann im Rahmen seiner Förderung von Inklusionsbetrieben Schwerpunktsetzungen oder Quotierungen insbesondere für die unter b) und c) benannten Zielgruppen vornehmen. 2.3 Aufgaben Die Inklusionsbetriebe bieten nach § 216 Satz 1 SGB IX den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung auf Arbeitsplätzen i. S. v. §§ 156 Abs. 1, 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (mindestens 12 Wochenstunden) und arbeitsbegleitende Betreuung, soweit erforderlich auch - Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen, - Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, - Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie - geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb. Im Vordergrund steht dabei der Aufgabenbereich Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung. Dies bedeutet eine Beschäftigung im Rahmen inklusionsgerechter und entwicklungsfördernder Arbeitsbedingungen. 2.4 Betriebsintegrierte Arbeitsplätze (Ausgelagerte Werkstattplätze) Arbeitsplätze eines Inklusionsbetriebes können mit Beschäftigten aus einer WfbM besetzt werden, wenn die Übernahme dieser WfbM-Beschäftigten in ein reguläres Arbeitsverhältnis beim Inklusionsbetrieb oder einem sonstigen Arbeitgeber innerhalb eines absehbaren Zeitraums möglich erscheint. Den Umfang, den diese betriebsintegrierten Arbeitsplätze (ausgelagerten Werkstattplätze) in einem Inklusionsbetrieb einnehmen, stimmt der Inklusionsbetrieb vorab mit dem Inklusionsamt ab. Förderleistungen nach § 217 SGB IX dürfen zur Finanzierung betriebsintegrierter Arbeitsplätze (ausgelagerter Werkstattplätze) nicht verwendet werden. Finanzierung und Ausgestaltung der betriebsintegrierten Arbeitsplätze (ausgelagerten Werkstattplätze) macht der Inklusionsbetrieb jederzeit transparent. Die Stellungnahmen und Protokolle des Fachausschusses der WfbM oder des Teilhabeplanverfahrens bzw. des Gesamtplanverfahrens, die die betriebsintegrierten Arbeitsplätze (ausgelagerten Werkstattplätze) und die darauf Beschäftigten betreffen, erhält das Inklusionsamt zur Kenntnis. 3. Fördervoraussetzungen 3.1 Wirtschaftliche Tragfähigkeit Die Förderung setzt voraus, dass der Inklusionsbetrieb nach Einschätzung des Inklusionsamtes wirtschaftlich dauerhaft tragfähig ist. 3.2 Planungskonzept Der Träger des Inklusionsbetriebes hat dem Inklusionsamt ein Konzept vorzulegen, das es dem Inklusionsamt erlaubt, die dauerhafte wirtschaftliche Tragfähigkeit des Inklusionsbetriebes zu beurteilen. Die Konzeption soll erkennen lassen, dass die betriebswirtschaftliche Planung wesentlich darauf ausgerichtet ist, einen überwiegenden Teil der laufenden Kosten des Betriebes durch die Erzielung von Erlösen am Markt und nur nachrangig durch laufende öffentliche Zuschüsse zu decken. Die näheren Anforderungen, die das vorzulegende Konzept zu erfüllen hat, ergeben sich aus der Anlage 2. Das Inklusionsamt verlangt die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens oder einer prognostischen Auskunft über die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens durch Einschaltung der dafür vorgesehenen Gutachter- und Beratungsstelle. Zur Überprüfung der leistungsrechtlichen Grundvoraussetzungen fordert das Inklusionsamt oder die Gutachter- und Beratungsstelle bei Inklusionsbetrieben Auskünfte und Unterlagen zur Geschäftssituation, insbesondere Bilanzen, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Monitoring-Ergebnisse an. Weiterhin können auch Auskünfte einer Wirtschaftsauskunftei (z.B. Schufa, Bürgel o.ä.) angefordert werden. 3.3 Ergänzende und laufende Wirtschaftlichkeitsprüfungen Das Inklusionsamt kann vom Inklusionsbetrieb jederzeit Auskünfte und Unterlagen zur Geschäftssituation (z.B. Bilanzen, betriebswirtschaftliche Auswertungen – BWA, Monitoring-Ergebnisse, Liquiditätspläne) anfordern. Auch bei der laufenden Wirtschaftlichkeitsprüfung kann das Inklusionsamt jederzeit sachverständige Stellen hinzuziehen. 3.4 Fördervoraussetzungen bei Inklusionsbetrieben Inklusionsbetriebe beschäftigen zu mindestens 30 v. H. schwerbehinderte Menschen im Sinne von Ziffer 2.2. Auf diese Quote wird auch die Anzahl der psychisch kranken Menschen angerechnet, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt. Die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Satz 2 erfolgt in der Regel durch den zuständigen Rehabilitationsträger. Die Erfüllung der Mindestquote ist im Gründungskonzept eines Inklusionsbetriebes darzustellen. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen an den Beschäftigten soll in der Regel 50 v. H. nicht übersteigen. Ein signifikanter Anteil von nicht schwerbehinderten Personen sowie Menschen ohne Vermittlungshemmnisse soll dazu dienen, den Integrationscharakter und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu gewährleisten. Von der Einhaltung dieser Höchstgrenze kann das Inklusionsamt insbesondere bei Inklusionsbetrieben absehen, die in der Vergangenheit nachweislich auch mit einem höheren Anteil beschäftigter schwerbehinderter Menschen ein wirtschaftlich ausgeglichenes Betriebsergebnis erreichen konnten. 4. Art und Umfang der Förderung Nach § 217 SGB IX können Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten. Das Inklusionsamt kann die Leistungen gewähren in Form von Zuschüssen (auch zu Leasing), Darlehen, Zinszuschüssen und Liquiditätshilfen. Liquiditätshilfen können ausnahmsweise dann erbracht werden, wenn hierdurch der Verlust bestehender Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen abgewendet werden kann. Die Finanzierung von Leistungen nach § 216 Satz 2 SGB IX für psychisch kranke Menschen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, erfolgt durch den zuständigen Rehabilitationsträger. 4.1 Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung 4.1.1 Förderfähigkeit Förderfähig sind insbesondere Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände (insb. Maschinen und Geräte zur Arbeitsplatzausstattung), wenn diese Aufwendungen erforderlich sind, um Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen im Sinne von Ziffer 2.2 zu schaffen oder zu erhalten. Ersatzbeschaffungen sind nicht förderbar. Bauinvestitionen können nur in Ausnahmefällen gefördert werden und müssen in einem angemessenen Verhältnis zum geplanten Umfang des Betriebes und den sonstigen Förderleistungen stehen. Nicht förderfähig sind Grundstücks- und Personalkosten. 4.1.2 Art und Höhe der Förderung Art und Höhe der Förderung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. Das Inklusionsamt berücksichtigt bei seiner Entscheidung insbesondere, welcher Beschäftigungsanteil in einem Inklusionsbetrieb auf schwerbehinderte Menschen der Ziffer 2.2 entfällt. Der Eigenanteil des Antragstellers soll in der Regel 30 v. H. der gesamten Aufwendungen nicht unterschreiten. Das Inklusionsamt gewährt in der Regel: - Einmalige Investitionskostenzuschüsse bis zu einer Höhe von höchstens 50.000,00 € je neugeschaffenem Vollzeit-Arbeitsplatz; - Modernisierungszuschüsse bis zu einer Höhe von höchstens 50.000,00 € je erhaltenem Vollzeitarbeitsplatz, abzüglich der Höhe einer zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch im Rahmen der Zweckbindung laufenden anderweitigen Förderung des jeweiligen Arbeitsplatzes im Sinne dieser Richtlinie; - Zinslose Darlehen bis zu einer Höhe von 50.000,00€ je Vollzeitarbeitsplatz für anteilige sonstige Investitionskosten. 4.2 Betriebswirtschaftliche Beratung 4.2.1 Gründungsberatung Bei der Finanzierung einer Gründungsberatung sind vorrangig die Mittel der bekannten Stellen für Existenzgründer zu nutzen (z. B. der Kammern, Landesgesellschaften). Stehen diese nicht oder nicht im ausreichenden Umfang zur Verfügung, kann die Existenzgründungsberatung, betriebswirtschaftliche Projekterarbeitung, Durchführung von Marktrecherchen durch unabhängige Dritte mit 80 v. H. der entstehenden Kosten, höchstens aber mit 7.500,00,- Euro, bezuschusst werden. Dieser Zuschuss deckt auch die wegen Ziffer 3.1 letzter Satz ggf. entstehenden Gutachtenkosten ab. Die Förderung der Gründungsberatung ist erst nach Vorlage eines vorläufigen und aussagekräftigen Exposés möglich. 4.2.2 Laufende betriebswirtschaftliche Beratung Die notwendigen Aufwendungen für die laufende betriebswirtschaftliche Beratung durch unabhängige Dritte, insbesondere zur Unterstützung der weiteren strategischen Unternehmensplanung, bei Investitionsentscheidungen, Projekt- und Produktkalkulationen, Erweiterungs- und Verlagerungsvorhaben, Kapazitätsberechnungen, dem Aufbau von Liquiditätsplanungen und -kontrollen können mit bis zu 80 v. H. der entstehenden Kosten, höchstens aber mit 5.000,00- Euro pro Jahr bezuschusst werden. 4.2.3 Beratung in Krisenphasen Über Beratungen in Krisen- und Konsolidierungsphasen wird nach den Notwendigkeiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Situation am Markt und des beschäftigten Personenkreises entschieden. 4.2.4 Institutionalisiertes Beratungsangebot An Stelle einer Förderung nach den Ziffern 4.2.1 bis 4.2.3 kann die Förderung auch durch Einrichtung einer festen Stelle bei Dritten zur betriebswirtschaftlichen Beratung erfolgen. 4.3 Besonderer Aufwand Ein förderfähiger besonderer Aufwand liegt vor, - wenn die laufenden Kosten des Inklusionsbetriebes die typischen Kosten branchen- und größengleicher Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes überschreiten, - die Kostenüberschreitung auf die zahlenmäßig überdurchschnittliche Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne der Ziffer 2.2 oder die Verfolgung qualifizierter und rehabilitativer Ziele zurückgeführt werden kann und - infolgedessen eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Inklusionsbetriebes bestehen könnte. Besonderen Aufwand in diesem Sinne stellen insbesondere dar: - die Kosten einer notwendigen arbeitsbegleitenden Unterstützung der beschäftigten schwerbehinderten Menschen, wenn sie das durchschnittliche Maß übersteigen, sowie - die Kosten der Vorhaltung besonders flexibler und den Fähigkeiten der Mitarbeiter angepasster Betriebsstrukturen und -prozesse, soweit sie notwendig sind. Das Inklusionsamt kann den besonderen Aufwand des Inklusionsbetriebes in der Regel pauschal mit einem monatlichen Betrag für jeden beschäftigten schwerbehinderten Menschen aus der Zielgruppe ausgleichen. Bei der Bemessung der Pauschale kann das Inklusionsamt insbesondere berücksichtigen: - Betriebsgröße, - Beschäftigungsdauer, - Beschäftigungsumfang, - Beschäftigungsquote sowie - Art und Umfang der Behinderung der Beschäftigten. Das Inklusionsamt kann Leistungen zum Ausgleich des besonderen Aufwands auch - bei Arbeitsunfähigkeit eines beschäftigten schwerbehinderten Menschen, - bei Abwesenheit eines beschäftigten schwerbehinderten Menschen aus sonstigen Gründen, bis zu einer Dauer von 6 Wochen weitergewähren. Die Leistungen zum Ausgleich des besonderen Aufwands können neben den laufenden Leistungen der Agentur für Arbeit erbracht werden (vgl. Ziffer 5.3). Zusätzlich zu den Leistungen des Budgets für Arbeit gem. § 61 SGB IX kann der besondere Aufwand erbracht werden, soweit dieser nicht bereits in den Leistungen des Budgets für Arbeit im Rahmen der Aufwendungen für Anleitung und Begleitung enthalten sind. Für die notwendige, zeitweise oder dauerhafte psychosoziale Betreuung kann der Integrationsfachdienst in Anspruch genommen werden. Der besondere Aufwand wird vom Inklusionsamt in Abhängigkeit zum Beschäftigungsumfang monatlich pauschal erbracht. Dabei gilt folgende Abstufung: - Monatlich 175 Euro für einen wöchentlichen Beschäftigungsumfang von mindestens 12 Stunden bis 17 Stunden - Monatlich 350 Euro für einen wöchentlichen Beschäftigungsumfang von mehr als 17 Wochenstunden 4.4 Berufsgenossenschaftsbeitrag Für Inklusionsbetriebe, die in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Mitglied sind und deshalb einen höheren Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung leisten müssen als bei einer Mitgliedschaft in der nach dem Unternehmensschwerpunkt einschlägigen Berufsgenossenschaft (BG), stellt die Differenz der Beitragssätze einen besonderen Aufwand dar. Auf Antrag werden diese Mehrkosten zum Teil, soweit sie über der Zumutbarkeitsgrenze liegen, erstattet. Der Inklusionsbetrieb hat hierfür geeignete Nachweise vorzulegen. Diese Erstattungsregelung findet keine Anwendung mehr, sobald von der BGW für Inklusionsbetriebe eine eigenständige Gefahrtarifstelle und Gefahrklasse eingerichtet wird, die der Beitragszahlung zugrunde gelegt werden kann. Folgende Prüfschritte sind erforderlich: - Nachweis, zu welcher BG vergleichbare Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes gehören, die nicht als Inklusionsbetriebe anerkannt sind. - Fiktive Beitragsberechnung bei Zugehörigkeit zur angestrebten BG und ein Vergleich mit der Beitragsrechnung der tatsächlich eingestuften BG. - Vom Differenzbetrag sind 30 Prozent im Rahmen der üblichen Zumutbarkeitsgrenzen vom Inklusionsbetrieb zu tragen, 70 Prozent der Differenz können als besonderer Aufwand erstattet werden. 5. Verhältnis der spezifischen Förderung von Inklusionsbetrieben zu anderen Förderleistungen 5.1 Verhältnis zur Förderung des Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen nach § 15 SchwbAV Die Förderung von Inklusionsbetrieben nach § 217 SGB IX, die eine weitergehende Förderung erlaubt, insbesondere soweit sie auch Leistungen zugunsten von Modernisierungsmaßnahmen zulässt, geht der Förderung des Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen nach § 15 SchwbAV vor. 5.2 Verhältnis zu individueller Förderung im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, §§ 17 ff. SchwbAV 5.2.1 Grundsatz Grundsätzlich gilt, dass Leistungen des Inklusionsamtes zur individuellen Förderung von schwerbehinderten Menschen und Arbeitgebern nach § 185 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB IX von der Förderung eines Inklusionsbetriebes unberührt bleiben, individuelle Förderung und Projektförderung somit nebeneinander bestehen können, wenn der entsprechende Bedarf besteht (vgl. Ziffer 1.2). 5.2.2 Förderung einer behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen nach § 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB IX, § 26 SchwbAV Bei der Förderung einer behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen ist zu beachten, dass entsprechende Leistungen regelmäßig bereits in der Förderung des Aufbaus eines Inklusionsbetriebes nach § 217 SGB IX enthalten sind. Eine solche Förderung kann aber insbesondere bei nachträglichen Anpassungen und Einzelmaßnahmen gleichwohl in Betracht kommen. 5.2.3 Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e SGB IX; § 27 SchwbAV Außergewöhnliche Belastungen des Trägers des Inklusionsbetriebes infolge der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen kann das Inklusionsamt durch Leistungen nach § 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e, § 27 SchwbAV ausgleichen. Der Ausgleich beträgt in der Regel: 30 % AG-Brutto für den Personenkreis B4, B6 und B7, 40 % AG-Brutto für den Personenkreis B1-B3 und B5 50 % AG-Brutto für den Personenkreis A1-A6. Diese Leistungen können mit dem besonderen Aufwand nach Ziffer 4.3 kombiniert erbracht werden. Für die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach gelten die Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zu § 27 SchwbAV in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Bemessung der Höhe der Leistungen zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen kann das Inklusionsamt u.a. folgende Kriterien berücksichtigen: - Art und Umfang der Behinderung - berufliche Vorerfahrung - Stabilisierung der Leistung nach längerer Beschäftigungszeit - Umfang des Arbeitsverhältnisses Das Inklusionsamt achtet bei der Bemessung der Höhe der Leistungen darauf, dass die Summe seiner Leistungen und die Leistungen Dritter insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zum Bruttojahreseinkommen des schwerbehinderten Menschen stehen. Erforderlichenfalls ist die Höhe der Leistungen des Inklusionsamtes anzupassen. 5.2.4 Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 4 SGB IX. Individuelle Leistungen an schwerbehinderte Menschen nach § 185 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX können unter Beachtung der allgemeinen Fördervoraussetzungen für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben uneingeschränkt erbracht werden. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer persönlichen Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 4 SGB IX ist zu berücksichtigen, dass Inklusionsbetriebe bereits auf Grund ihrer besonderen gesetzlichen Aufgabenstellung eine besondere arbeitsbegleitende Betreuung zu erbringen haben, für die sie entsprechende vorrangige Leistungen nach § 217 SGB IX, § 27 SchwbAV erhalten können. 5.3 Verhältnis zu Leistungen anderer Rehabilitationsträger Die Förderung von Inklusionsbetrieben durch das Inklusionsamt nach § 185 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, § 17 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV ist gemäß § 18 Abs. 1 SchwbAV ebenso nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Rehabilitationsträger, wie die individuelle Förderung nach § 185 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB IX, § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchwbAV. Das heißt insbesondere, dass - Arbeitsförderungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach SGB III sowie - Grundsicherungsleistungen der Jobcenter und kommunalen Träger nach SGB II vorrangig sind, wenn sie denselben Zweck erfüllen, wie eine Leistung, die das Inklusionsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gewähren könnte. Leistungen zum Ausgleich besonderen Aufwands (vgl. Ziffer 4.3) kann das Inklusionsamt auch neben laufenden Leistungen der Agentur für Arbeit zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach dem SGB III erbringen. 6. Besonderheiten bei der Förderung von rechtlich unselbständigen Inklusionsbetrieben (Betriebe und Abteilungen) 6.1 Abgrenzung von nicht-förderfähigen Einrichtungen Inklusionsbetriebe sind Bestandteil des allgemeinen Arbeitsmarktes und Teilnehmer am regulären Wirtschaftswettbewerb (vgl. Ziffer 2.1). Rechtlich unselbstständige Inklusionsbetriebe und -abteilungen können daher als förderfähige Handlungsformen gem. § 215 Abs. 1 SGB IX in der Regel nur von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des Handels-, Wirtschafts- und Wettbewerbsrechts oder von öffentlichen Arbeitgebern gem. § 154 Abs. 2 SGB IX gegründet bzw. geführt werden. Wohlfahrtsverbände, gemeinnützige Vereine, Stiftungen, Sonder- oder Rehabilitationseinrichtungen und andere Organisationen, die ausschließlich gemeinnützige, wohltätige oder rehabilitative Zwecksetzungen verfolgen und keine im Wettbewerb mit anderen Anbietern von Produkten und Dienstleistungen stehenden gewerblichen Tätigkeiten ausführen, können daher innerhalb dieses Organisationsrahmens keine förderfähigen rechtlich unselbstständigen Inklusionsbetriebe/ -abteilungen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX gründen bzw. führen. Ein gemeinnütziger Status und das damit verbundene grundsätzliche Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht allein stehen allerdings einer Förderung als rechtlich unselbstständigem Inklusionsbetrieb bzw. einer -abteilung nicht entgegen (vgl. Ziffer 2.1.1). Ausnahmsweise kann eine gemeinnützige Organisation, die die Rechtsform einer gGmbH hat, einen rechtlich unselbstständigen Inklusionsbetrieb/eine Inklusionsabteilung gründen bzw. führen, wenn a) die gGmbH selbst (zumindest auch) im Sinne der Ziffer 2.1 erwerbswirtschaftlich tätig ist und im Wettbewerb mit anderen Anbietern von Dienstleistungen und Produkten steht, sowie b) der/die im Rahmen der gGmbH zu gründende bzw. zu führende rechtlich unselbstständige Inklusionsbetrieb/ -abteilung ausschließlich erwerbswirtschaftlich und als Marktteilnehmer im Sinne der Ziffer 2.1 tätig werden soll bzw. tätig ist. Für einen rechtlich unselbstständigen Inklusionsbetrieb bzw. eine -abteilung und deren gemeinnützigen Träger (gGmbH) gilt außerdem Ziffer 2.1.1 Satz 5 entsprechend. 6.2 Schaffung von Arbeitsplätzen, Beschäftigungsquote Förderfähig ist ein rechtlich unselbständiger Inklusionsbetrieb, in dem für schwerbehinderte Menschen der Zielgruppe (vgl. Ziffer 2.2) Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 Abs. 1 und 185 Abs. 2 S 3 SGB IX neu geschaffen werden. Der Anteil dieser Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der Arbeitsplätze im Inklusionsbetrieb muss mindestens 30 Prozent betragen. Darüber hinaus muss das Gesamtunternehmen die gesetzlich vorgegebene Beschäftigungspflicht gemäß § 154 SGB IX erfüllen. 6.3 Besondere Anforderungen Ein rechtlich unselbständiger Inklusionsbetrieb bzw. eine -abteilung muss eine eigene Aufgaben-, Organisations- und Leitungsstruktur aufweisen, die sich von derjenigen des übergeordneten Unternehmens bzw. des führenden öffentlichen Arbeitgebers, unterscheidet. Zum Nachweis ist neben dem Planungskonzept (vgl. Ziffer 3.2) ein Organigramm oder ein Geschäftsverteilungsplan vorzulegen, aus dem sich die eigenständige Aufgaben-, Organisations- und Leitungsstruktur ergibt. Das übergeordnete Unternehmen bzw. der führende öffentliche Arbeitgeber des rechtlich unselbständigen Inklusionsbetriebes bzw. der -abteilung hat dessen bzw. deren finanziellen Angelegenheiten gegenüber dem Inklusionsamt offenzulegen durch geeignete Verfahren der innerbetrieblichen Kostenstellenrechnung, die mit dem Inklusionsamt abzustimmen sind. Es bzw. er hat dem Inklusionsamt nachzuweisen, dass es bzw. er neben seinen Aufgaben nach § 216 SGB IX (vgl. Ziffer 2.3) auch den Pflichten eines Arbeitsgebers nach § 164 Abs. 4 SGB IX in vollem Umfang genügt. 6.4 Wechselmöglichkeit Es ist sicherzustellen, dass die beschäftigten schwerbehinderten Menschen auf andere Arbeitsplätze innerhalb des Unternehmens bzw. des öffentlichen Arbeitgebers wechseln können. Insbesondere ist in Erfüllung der Arbeitgeberpflicht nach § 164 Abs. 1 SGB IX stets zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze im Unternehmen bzw. bei einem öffentlichen Arbeitgeber mit den im rechtlich unselbstständigen Inklusionsbetrieb bzw. in der -abteilung beschäftigten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. 6.5 Inklusionsvereinbarung Unternehmen oder öffentliche Arbeitgeber, die einen rechtlich unselbstständigen Inklusionsbetrieb oder eine -abteilung einrichten, sollen im Unternehmen bzw. in der Verwaltung bereits eine Inklusionsvereinbarung gem. § 166 SGB IX geschlossen haben. Bei Gründung des rechtlich unselbstständigen Inklusionsbetriebes bzw. der - abteilung ist die Inklusionsvereinbarung um Ausführungen zur Wechselmöglichkeit nach Ziffer 6.4 zu ergänzen. Liegt bei der Gründung eine Inklusionsvereinbarung noch nicht vor, soll diese während des Aufbaus innerhalb eines angemessenen Zeitraumes geschlossen werden. 7. Verfahren 7.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit Für sämtliche Leistungen der begleitenden Hilfe an Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Abs.1 SGB IX ist das Inklusionsamt zuständig, in dessen Bereich der Ort der zu fördernden Arbeitsplätze liegt. Für die Finanzierung der Leistungen nach § 216 Satz 2 SGB IX ist der Rehabilitationsträger zuständig. 7.2 Antragstellung, Nachweisführung, Leistungszeitpunkt Leistungen sind vom Inhaber des Inklusionsbetriebes zu beantragen. Mit dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Zu Anrechnung von Personen nach § 215 Abs. 4 SGB IX auf die Quote gemäß Ziffer 3.4 sind entsprechende Nachweise des Rehabilitationsträgers vorzulegen. Auch bei laufenden Leistungen kann das Inklusionsamt jederzeit Nachweise anfordern. Die Leistungen erbringt das Inklusionsamt frühestens vom Monat der Antragstellung an. 7.3 Nachweis von Kosten Der Inklusionsbetrieb hat dem Inklusionsamt die zweckentsprechende Verwendung der Förderleistungen nachzuweisen. Erbringt das Inklusionsamt eine laufende Pauschalförderung (wie etwa zum Ausgleich des besonderen Aufwands nach Ziffer 4.3), so sind in regelmäßigen Abständen - ein Verzeichnis der beschäftigten schwerbehinderten Menschen sowie - geeignete Nachweise (z.B. Gehaltsnachweise) vorzulegen. Inklusionsbetriebe, die eine Förderung nach §§ 185 Abs. 3 Nr. 3, 217 SGB IX beantragen bzw. erhalten, sind verpflichtet, dem Inklusionsamt unaufgefordert alle Leistungen mitzuteilen, die der Inklusionsbetrieb zur Förderung der beschäftigten schwerbehinderten Menschen von Dritten erhält; Kopien der Bescheide sind vorzulegen. 7.4 Stellung von Sicherheiten Zur Einhaltung der mit der Förderung investiver Aufwendungen im Förderbescheid ausgesprochenen Arbeitsplatzbindungen sind von den Inklusionsbetrieben geeignete Sicherheiten zu stellen. Über Art und Umfang der Sicherheit ist im Einzelfall zu entscheiden. 8. Berichtspflichten, Dokumentation Die Inklusionsbetriebe berichten dem Inklusionsamt einmal jährlich bis zum 31. März des Folgejahres fallbezogen über die für die Zielgruppe erbrachten Leistungen und fortbestehenden Leistungsbedarfe. Die Berichte stellen auch die Qualität der erbrachten Leistungen im Sinne des § 20 SGB IX dar. Die Inklusionsbetriebe berichten in EDV-gestützter Form nach den Vorgaben des Inklusionsamtes. Unterjährige anlassbezogene Berichtsanforderungen des Inklusionsamtes zur Wahrnehmung dessen Fallverantwortung oder für sonstige Berichtspflichten der Behörde bestehen davon unabhängig. Leistungsfälle und finanzieller Aufwand bei der Förderung von Inklusionsbetrieben (auch hinsichtlich der individuellen Förderung) sind von dem Inklusionsamt statistisch gesondert zu erfassen. 9. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von Inklusionsbetrieben nach §§ 215 ff SGB IX vom 08.01.2024 außer Kraft. Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Magnus Jung - Anlage 1- Arbeitshilfe zur Prüfung der Zielgruppenzugehörigkeit A Zielgruppenzugehörigkeit ist i.d.R. gegeben, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt: A1 geistige Behinderung bei einem Einzel-GdB = oder >50 A2 seelische Behinderung bei einem Einzel-GdB = oder >50 A3 Übergang aus dem Arbeitsbereich einer WfbM bei einem GdB = oder >50 A4 Übergang aus einer psychiatrischen Einrichtung bei einem GdB = oder >50 A5 Übergang aus Schule bei einem GdB = oder >50 A6 Langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen mit einem GdB = oder > 50 B Zielgruppenzugehörigkeit wird unter Berücksichtigung der unter C und D genannten Kriterien genauer geprüft, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt: B1 schwere Körperbehinderung mit einem GdB = oder > 50 B2 schwere Sinnesbehinderung mit einem GdB = oder > 50 B3 schwerer Mehrfachbehinderung mit einem GdB = oder > 50 B4 Personen mit einem GdB von 30 oder 40 und mit Gleichstellung gem. § 2 Abs. 3 SGB IX B5 Übergang aus dem Berufsbildungsbereich einer WfbM bei einem GdB = oder >50 B6 Übergang aus psychiatrischer Einrichtung soweit nicht unter A4 B7 Übergang aus Schule soweit nicht unter A5 C Berufsbezogene Auswirkungen der Behinderung C1Besondere nachteilige Auswirkung der unter Pkt. B genannten Behinderung auf das Arbeitsleben liegt vor C2 Vermittlung stößt trotz Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten und Einsatz des Integrationsfachdienstes (IFD) auf besondere Schwierigkeiten D Weitere Vermittlungshemmnisse zu den Behinderungen liegen vor und zwar: Siehe A 6 D1 Alter (> 50 Jahre) D2 fehlende berufliche Qualifikation D3 Sonstige: N Nachweise für alle Fallgruppen unter A oder B: N1 Anerkennungsbescheid über die Feststellung der Schwerbehinderung N2 Gültiger Schwerbehindertenausweis N3 Nachweis über Leistungen Dritter (Lohnkostenförderung etc.) N4 Arbeitsvertrag und ggf. Anlagen zum Arbeitsvertrag Nachweise i.d.R. nur für die Fallgruppen unter B: N5 Gleichstellungsbescheid falls Gruppe B 4 N6 Erläuterung der nachteiligen Auswirkungen der Behinderung auf das Arbeitsleben N7 Nachweis der vorherigen Arbeitslosigkeit N8 Darstellung des beruflichen Werdegangs und der fehlenden beruflichen Qualifikation N9 Darstellung der sonstigen Vermittlungshemmnisse Nachweise nur für Übergänger/innen oder Abgänger/innen: N10 Darstellung über Verlauf und Dauer der zielgerichteten Vorbereitung bei Übergang aus WfbM oder psychiatrischen Einrichtung N11 Entlassungszeugnis bei Schulabgängerinnen/Schulabgängern Anmerkungen: Für alle Fallgruppen gilt: Die Zielgruppe ist begrenzt auf schwerbehinderte Menschen ohne reguläre Beschäftigung, d.h. in der Regel auf arbeitslose Personen oder Personen ohne den Status einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Besonders geförderte Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse können im Einzelfall davon ausgenommen werden. Die Tätigkeit in einem Inklusionsbetrieb ist nicht die Regelform der Teilhabe am Arbeitsleben, weder für beruflich besonders beeinträchtigte, noch für schwerbehinderte Menschen generell. Diese Arbeitshilfe begründet kein automatisches Anerkennungsverfahren. Die Anerkennung der Zielgruppenzugehörigkeit erfolgt immer im Rahmen einer Einzelfallentscheidung des Inklusionsamtes. Die Nachweise zu N6, N7, N8 und N9 können gegebenenfalls in einem Bericht zusammengefasst werden. Die Berichterstattung kann z.B. durch eine fachdienstliche Stellungnahme eines IFD oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgen. Zu A4: Wegen der Vielfalt und der Unterschiedlichkeit psychiatrischer Einrichtungen sind hierzu länderspezifische Festlegungen erforderlich. Zu A5: Wegen der Vielfalt und der Unterschiedlichkeit von Schulen und Schulabschlüssen sind dazu länderspezifische Festlegungen erforderlich. - Anlage 2 - Inhaltliche Anforderungen an die Darstellung der geplanten Konzeption eines Inklusionsbetriebs nach einer betriebswirtschaftlichen Gründungsberatung Die Konzeption sollte Auskunft über folgende Inhalte geben: 1.1 Genaue Beschreibung des Produkts bzw. der zu erbringenden Dienstleistung; Einschätzung der Marktchancen, Darstellung der Absatzmärkte und -strategien. 1.2 Rechtliche Verhältnisse und organisatorische Strukturen im Hinblick auf Zuordnung zu den Typen -unternehmen, -betrieb, -abteilung. Wichtig dafür ist eine Beschreibung der bei dem Träger bereits vorhandenen Betriebe und Zweckbetriebe a. Angaben über die Inklusionsbetriebe, die Gesellschaft oder Körperschaft einschließlich Angaben zu den Gesellschaftern (bei GmbH´s) b. Angaben zur Satzung, den rechtlichen Vertretern der Trägerorganisationen und ggf. Steuerbegünstigung (im Sinne der §§ 51 ff AO) 1.3 Darstellung des Personalkonzeptes - Leitungsebene Angaben zur Qualifikation und beruflichen Erfahrung des zukünftigen Geschäftsführers bzw. für das Inklusionsbetrieb hauptverantwortlichen Betriebsleiters a. formale Qualifikation b. Produkt- und Branchenerfahrung c. Führungserfahrung (auch mit leistungsgeminderten Mitarbeitern) d. Lebenslauf 1.4 Darstellung des Personalkonzeptes - Beschäftigte a. Beschreibung der Anforderungen für die Arbeitsplätze der einzustellenden schwerbehinderten Menschen b. Stellenplan (bei komplexeren Projekten ein Organigramm), Beschreibungen der wesentlichen Stellen c. Beschreibung der Maßnahmen und Kriterien der innerbetrieblichen (bzw. außerbetrieblichen) Personalentwicklung d. Beschreibung des Eingangs- bzw. Auswahlverfahrens der einzustellenden schwerbehinderten Menschen 1.5 Darstellung der wirtschaftlichen Soll-Entwicklung nach 5 Betriebsjahren, ergänzend dazu eine kommentierte Planungsrechnung. Im ersten Schritt sind die betriebswirtschaftlichen Bestimmungsgrößen differenziert darzustellen: a. Investitionen: detaillierte Darstellung der geplanten Investitionen (Anschaffungspreis, Nutzungsdauer, jährliche Abschreibung), b. Personalkosten: Anhand des Stellenplans und der Angaben über die Tarifverhältnisse des Betriebes werden die Personalkosten für mehrere Jahre berechnet; jährliche Tariferhöhungen werden berücksichtigt. Eine evtl. geplante sukzessive Einstellung von Mitarbeitern wird gesondert ausgewiesen. c. Betriebskosten: Schätzung anhand von Vergleichszahlen und Erfahrungswerten; detaillierte Angaben zu Raumkosten (Art, Dauer und Preisentwicklung des Mietvertrages), Energiekosten, Werbung, Versicherungen, Buchhaltung und Buchprüfung d. Variable Kosten (Rohstoffe, Handelswaren, Materialien): Ermittlung entsprechender Angaben aufgrund von Branchenkennziffern bzw. Erfahrungswerten vergleichbarer Betriebe. e. ggf. kalkulatorische Kosten: Neben den Abschreibungen der Investitionen sind je nach Betriebszweig und konkreter Risikolage pauschale Wertberichtigungen, Forderungs- und Anlaufverluste, Risiko- und Wagniskosten einzuplanen für ggf. Zins- und Finanzierungskosten. 1.6 Zuschüsse: Die zu erwartenden Zuschüsse sind unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen und Berechnung der zeitlich (meist degressiven) Entwicklung darzustellen und zu berechnen. Investitionskostenzuschüsse sollten nicht in die Gewinn- und Verlustplanung einfließen, der Betrieb sollte das Ziel der Erwirtschaftung von Reinvestitionen verfolgen und ggf. Überschüsse für Substanzverbesserung, Rücklagen oder die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen verwenden. 1.7 Errechnung und Verprobung des "break-even-points" Auf Basis der betriebswirtschaftlichen Bestimmungsgrößen wird der "breakeven-point" - unter Berücksichtigung der Zuschüsse sowie ohne Berücksichtigung der Zuschüsse - ermittelt. Der als Ergebnis errechnete Sollumsatz wird je nach spezifischem Konzept in folgender Hinsicht verprobt: - Betriebsleistungskapazität (personelle und maschinelle Ressourcen, Berücksichtigung von notwendigen Reserven) - Marktsituation (Absatzmöglichkeiten der Produkte) - Wachstumsdynamik (Ist das notwendige bzw. errechnete Soll-Wachstum realistisch zu erzielen? Welcher flankierenden Maßnahmen bedarf es?) - Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter (unter Berücksichtigung von Produktivitätswerten und -steigerungen lt. Erfahrungen in bestehenden Betrieben). 1.8 Darstellung einer Zielprojektion: Welche Zuschussquote hält der Antragsteller für langfristig notwendig, um die vorgegebenen Zielsetzungen solide erfüllen zu können? Dabei sind die gesetzlichen Förderinstrumente und eine anzunehmende Personalfluktuation mit zu berücksichtigen. - Anlage 3 - Arbeitsbegleitende Betreuung im Sinne des § 216 SGB IX Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird im Folgenden jeweils die männliche Form verwendet. Die Begriffe Begleitung und Betreuung werden synonym gebraucht. Präambel: Inklusionsbetriebe sind Unternehmen, Abteilungen und Betriebe des ersten Arbeitsmarktes. Sie unterscheiden sich von sonstigen Arbeitgebern des ersten Arbeitsmarktes vor allem dadurch, dass sie eine besondere Aufgabe erfüllen, indem sie einen hohen Anteil Menschen aus der Zielgruppe des § 215 SGB IX beschäftigen. Inklusionsbetriebe sind in unterschiedlichsten Branchen tätig, haben unterschiedlichste Unternehmensgrößen und beschäftigen unterschiedlich viele Zielgruppenmitarbeiter mit unterschiedlichsten Behinderungen. Die Notwendigkeit einer dauerhaften und qualifizierten Arbeitsbegleitenden Betreuung in Inklusionsbetrieben ergibt sich aus dem überproportional hohen Beschäftigungsanteil von Zielgruppenbeschäftigten mit besonderem Unterstützungsbedarf. Diese Personengruppe nach § 215 Abs. 2 SGB IX stößt auf besondere Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt. Dies spiegelt sich häufig in den individuellen Erwerbsbiographien mit mehrfach gescheiterten Integrationsversuchen wider. Die Arbeitsbegleitende Betreuung wird als Bestandteil der Leistungen des Besonderen Aufwands nach § 217 SGB IX finanziert. Gesetzliche Grundlage (§ 216 SGB IX) Die Inklusionsbetriebe bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb. Grundsätze der Arbeitsbegleitenden Betreuung Auf Basis der in der Präambel benannten unterschiedlichsten Rahmenbedingungen der einzelnen Inklusionsbetriebe ist eine einheitliche, für alle Inklusionsbetriebe gleichermaßen anwendbare Definition bzw. inhaltliche Beschreibung der Arbeitsbegleitenden Betreuung kaum möglich. Im Folgenden werden deshalb allgemeine Grundsätze / Orientierungshilfen formuliert: a) Die Arbeitsbegleitende Betreuung ist zielorientiert: Mit der Arbeitsbegleitenden Betreuung soll die Teilhabe an regulärer Erwerbstätigkeit sichergestellt werden. b) Die Arbeitsbegleitende Betreuung ist behinderungsspezifisch: Die Arbeitsbegleitende Betreuung berücksichtigt die Auswirkungen und Bedarfe unterschiedlicher Behinderungen. c) Die Arbeitsbegleitende Betreuung arbeitet fähigkeits- und ressourcenorientiert: Die Zielgruppenbeschäftigten werden im Rahmen ihrer Fähigkeiten eingesetzt und werden ermutigt, ihre Entwicklungspotentiale auszuschöpfen. d) Die Arbeitsbegleitende Betreuung arbeitet personenzentriert und dialogorientiert: Die Arbeitsbegleitende Betreuung ist individuell und beteiligt den Zielgruppenbeschäftigten an den notwendigen Entscheidungsprozessen. e) Die Arbeitsbegleitende Betreuung arbeitet betriebsorientiert: Die betrieblichen Belange und die Anforderungen des jeweils konkreten Arbeitsplatzes werden unter Einbeziehung des betrieblichen Umfeldes berücksichtigt. f) Die Arbeitsbegleitende Betreuung unterstützt die Passung zwischen Arbeitsplatzund Fähigkeitsprofil: Ein Arbeitsverhältnis wird stabiler, wenn sich Arbeitsplatzanforderungen und Fähigkeiten weitgehend decken. Es wird darauf hingewirkt, den Arbeitsplatz den jeweiligen Fähigkeiten des Zielgruppenbeschäftigten anzupassen und / oder dessen Kompetenzen weiterzuentwickeln. Abgrenzung zur psychosozialen Arbeitsbegleitenden Betreuung Zu unterscheiden ist zwischen der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsbegleitenden Betreuung und der psychosozialen Arbeitsbegleitenden Betreuung. Die Übergänge zwischen beiden Formen können im Einzelfall fließend sein und die Abgrenzung muss unscharf bleiben. Unter der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsbegleitenden Betreuung fällt insbesondere die Einarbeitung, die intensive Arbeitsanleitung, das Überwachen der Arbeitsergebnisse und bei Bedarf deren Korrektur – also alles, was den Zielgruppenbeschäftigten in die Lage versetzen soll, eine adäquate Arbeitsleistung zu erbringen, bei der Arbeit und Entlohnung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Sie erfolgt regelmäßig intern durch den Inklusions-betrieb. Die psychosoziale Arbeitsbegleitende Betreuung geht darüber hinaus und erreicht den Ziel-gruppenbeschäftigten in seinen gesamten Lebensbezügen. Sie sorgt für Hilfestellungen bei der Bewältigung aller Probleme, die verhindern, dass der Zielgruppenbeschäftigte seine Rolle als Arbeitnehmer überhaupt ausfüllen kann. Hierzu gehören zum Beispiel das Einschätzen seiner Fähigkeiten, sein Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten, Krisenintervention oder das Erkennen der Notwendigkeit, therapeutische Hilfe oder andere externe Beratungsangebote in Anspruch zu nehmen. Inhalte der Arbeitsbegleitenden Betreuung Die Aufgaben und Inhalte der Arbeitsbegleitenden Betreuung sind im SGB IX oder der SchwbAV nicht konkret ausgeführt. Tätigkeiten der Arbeitsbegleitenden Betreuung können unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Verhältnisse sowie der jeweiligen Arbeitsplatzsituation in analoger Anlehnung an § 193 Abs. 2 SGB IX u. a. sein: - Die Fähigkeiten der schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zu erstellen, - Praktikanten auf eine Beschäftigung im Inklusionsbetrieb in enger Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Arbeitgeber, ggf. dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation vorzubereiten, - die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter - insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher - zu begleiten, - die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten, - die schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten, - mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten, - Kriseninterventionen und arbeitsplatzbezogene psychosoziale Betreuung durchzuführen, - zusätzlich erforderliche Maßnahmen (z.B. Jobcoaching oder Arbeitsassistenz) zu initiieren, - die schwerbehinderten Menschen bei einer Umsetzung innerhalb des Betriebes zu begleiten, - bei der Gestaltung behinderungsbedingter Arbeitsbedingungen mitzuwirken, - die Menschen mit Schwerbehinderung bei der Wiedereingliederung in den Betrieb zu begleiten. Fachliche Anforderungen an die Arbeitsbegleitende Betreuung Ebenso wie die Aufgaben und Inhalte der Arbeitsbegleitenden Betreuung gesetzlich nicht definiert sind, existieren auch keine Vorgaben bezüglich der formalen Qualifikationsanforderungen. Die Arbeitsbegleitende Betreuung sollte Kenntnisse darüber haben, wie sich die jeweiligen Behinderungsarten in betrieblichen Arbeitsprozessen auswirken können. Entsprechende Qualifikationen können daher allenfalls exemplarisch benannt werden: Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Ergo- / Arbeitstherapeut, Krankenpfleger mit behinderungsbedingter Zusatzqualifikation (z.B. in Sozialpsychiatrie), ausgebildete und erfahrene Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung in WfbM, langjährig erfahrene Facharbeiter / Angestellte mit Ausbildereignungsprüfung und psychosozialer Zusatzqualifikation u.v.a.m.


Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zur Förderung von Inklusionsbetrieben nach §§ 215 ff SGB IXKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen