Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Förderung der Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten, Fachärztinnen und Fachärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten im ländlichen Raum
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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Förderung der Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten, Fachärztinnen und Fachärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten im ländlichen Raum vom 19. Dezember 2023 Vorbemerkung Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem § 23 und § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für die Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten, Fachärztinnen und Fachärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten im ländlichen Ra um. Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Inhaltsübersicht I. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs 1. Zweck der Zuwendung 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben 5.2 Höhe der Zuwendung 5.3 Mehrfachförderung 6. Rückzahlung der Zuwendung II. Verfahren 7. Antragstellung 8. Bewilligung und Auszahlung 9. Nachweis der Verwendung 10. Zu beachtende Vorschriften III. Schlussbestimmungen 11. Inkrafttreten I. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs 1. Zweck der Zuwendung Zentrales Ziel der Landesregierung ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Alter, Einkommen und sozialer Herkunft eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten. In den nächsten Jahren werden viele Hausärztinnen und Hausärzte, Fachärztinnen und Fachärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte ihre Praxis altersbedingt aufgeben. Immer weniger Hausärztinnen und Hausärzte, Fachärztinnen und Fachärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte entscheiden sich für eine Niederlassung im ländlichen Raum. Es müssen deshalb zusätzliche Anreize geschaffen werden, damit sich mehr Hausärztinnen und Hausärzte, Fachärztinnen und Fachärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte dort niederlassen. Das Saarland fördert daher die Niederlassung nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie sowie nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte im ländlichen Raum. Ziel des Förderprogramms ist es, die Entscheidung für Hausärztinnen und Hausärzte, Fachärztinnen und Fachärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte im ländlichen Raum zu forcieren und Praxisgründungen und -übernahmen zu erleichtern, um auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können. Indikatoren der Zielerreichung in Abhängigkeit von dem verfügbaren Förderbudget sind die Anzahl der Praxisgründungen sowie die Anzahl der Praxisübernahmen. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Niederlassung als ambulant vertragsärztlich tätige Hausärztin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Hausarzt, als ambulant vertragsärztlich tätige Fachärztin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Facharzt sowie ambulant vertragsärztlich tätige Zahnärztin oder ambulant vertragsärztlich tätiger Zahnarzt im Fördergebiet. Bei besonderer Bedeutung für den ländlichen Raum können auch die Filialbildung bzw. die Beteiligung oder der Eintritt in eine bestehende Praxis gefördert werden. Gibt eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt im Zusammenhang mit der Niederlassung einen Vertragsarztsitz an anderer Stelle im Saarland auf, so erfolgt eine Förderung nur, wenn sich der bisherige Vertragsarztsitz außerhalb des Fördergebiets und der andere Vertragsarztsitz im Fördergebiet befinden. Fördergebiet ist jeder Planungsbereich im Saarland, für den vom Landesausschuss keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V angeordnet sind. Zum Fördergebiet gehören ebenso Planungsbereiche, für die Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V festgestellt worden sind, wenn o der Landesausschuss für den Ort der beabsichtigten Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Abs. 3 SGB V festgestellt hat oder o die für den Planungsbereich angeordneten Zulassungsbeschränkungen ohne die beabsichtigte Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V in der nächsten regulären Sitzung des Landesausschusses aufgehoben werden müssten. In allen anderen Fällen, in denen für einen Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V angeordnet sind, kann eine Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V nur gefördert werden, wenn ohne diese Praxisnachfolge ein unmittelbares schwerwiegendes lokales Versorgungsdefizit entstünde und eine ausreichende Mitversorgung der lokalen Bevölkerung durch andere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind ausschließlich Hausärztinnen und Hausärzte, Fachärztinnen und Fachärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte (ausschließlich in unterversorgten Gebieten), die sich im Fördergebiet im Rahmen der ambulant vertragsärztlichen Versorgung niederlassen oder eine Filiale bilden. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Die Förderung setzt - neben der Berücksichtigung von Zweck und Gegenstand sowie der Niederlassung bzw. Filialbildung im Fördergebiet (Nm. 1 und 2) - voraus, dass sich Hausärztinnen und Hausärzte, Fachärztinnen und Fachärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in einer saarländischen Gemeinde mit grundsätzlich höchstens 20.000 Einwohnern niederlassen, in eine Praxis einsteigen oder dort eine Filiale bilden, die Niederlassung bzw. Filialbildung mit der jeweiligen Bedarfsplanung in Übereinstimmung steht und die zulassungsrechtliche Entscheidung erfolgt ist, der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, die ärztliche Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufzunehmen, der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, die Niederlassung bzw. Filialbildung für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort die ärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben (im Fall der Filialbildung im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche an mehreren Tagen in der Filiale), mit der Niederlassung bzw. Filialbildung vor der Bewilligung nicht begonnen worden oder ausnahmsweise die schriftliche Zustimmung zur vorzeitigen Niederlassung bzw. Filialbildung erteilt worden ist. S. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben Die Niederlassung bzw. Filialbildung oder Beteiligung wird in Form eines zweckgebundenen Zuschusses als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gefördert. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit der Gründung, dem Aufbau bzw. der Erweiterung einer Praxis oder einer Filiale stehen. Nicht zuwendungsfähig sind laufende Betriebsausgaben (Sachund Personalausgaben). 5.2 Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten so- wie Fachärztinnen und Fachärzten beträgt bis zu 10.000 Euro. Bei Bildung einer Filiale beträgt die Zuwendung bis zu 2.500 Euro. In unterversorgten Gebieten beträgt die Zuwendung bis zu 20.000 Euro; bei Bildung einer Filiale beträgt die Zuwendung bis zu 10.000 Euro. Die Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung von Zahnärztinnen und Zahnärzten (ausschließlich in unterversorgten Gebieten) beträgt bis zu 20.000 Euro; bei Bildung einer Filiale beträgt die Zuwendung bis zu 10.000 Euro. Die Höhe der Zuwendung reduziert sich um die Hälfte, wenn der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller eine Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag nach § 19a Abs. 2 Ärzte- ZV bzw. nach § 19a Abs. 2 der Zahnärzte-ZV erteilt wurde. Aufgrund der besonderen Bedeutung, die dem Erhalt der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung in Gemeinden nach Nr. 4 Spiegelstrich 1 in Planungsbereichen mit festgestellter Unterversorgung bzw. festgestellter drohender Unterversorgung zukommt, kann eine Zuwendung auch neben einer Förderung auf gem. § 105 Abs. 1a SGB V der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland gewährt werden. In diesen Fällen gelten für die Höhe der Zuwendung aus den Mitteln des Saarlandes die folgenden Maßgaben: Die Höhe der Zuwendung für eine Niederlassung von Hausärztinnen und Hausärzten sowie Fachärztinnen und Fachärzten beträgt 3.500 Euro. Bei der Bildung einer Filiale beträgt die Zuwendung 1.000 Euro. Ist die Gesamtfördersumme, die eine Zuwendungsempfängerin bzw. ein Zuwendungsempfänger mit einem vollen Versorgungsauftrag aus den Mitteln der Kassen- ärztlichen Vereinigung Saarland und des Saarlandes nach Maßgabe des Spiegelstriches 1 erhält, niedriger als die Fördersumme, die allein aus den Mitteln des Saarlandes nach Abs. 1 bei einer Niederlassung bzw. Filialbildung außerhalb eines (drohend} unterversorgten Planungsbereiches (Regelförderung) zugewendet werden würde, kann der Förderbetrag nach Spiegelstrich 1 mit Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie um die Differenz zwischen der Gesamtfördersumme und der Regelförderung erhöht werden. Abs. 2 gilt entsprechend. 5.3 Mehrfachförderung Für Maßnahmen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Saarlandes in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für Kredite der Saarländische Investitionskreditbank AG - Förderbank (SIKB}. 6. Rückzahlung der Zuwendung Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn die ärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufgenommen wird; die Niederlassung bzw. Filialbildung innerhalb der Bindungsdauer beendet wird. Der Erstattungsbetrag errechnet sich in diesem Fall anteilig aus der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 60 (Monate der Bindungsdauer} multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Beendigung der Niederlassung bzw. Filialbildung nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall vorliegt; die ärztliche Tätigkeit am Ort der Niederlassung bzw. Filialbildung im Zeitraum der Bindungsdauer nicht tatsächlich ausgeübt wird (im Fall der Filialbildung im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche an mehreren Tagen in der Filiale). Der Erstattungsbetrag errechnet sich wie bei einer Beendigung der Niederlassung bzw. Filialbildung; gern. § 105 Abs. 1a SGB V der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland gefördert wird, aber eine entgegen Nr. 5.2 Abs. 3 und 4 zu hohe Fördersumme erhalten hat. II. Verfahren 7. Antragstellung Der Antrag ist einzureichen beim Landesamt für Soziales mit dem auf der Internetseite des Landesamts für Soziales bereitgestellten Formblatt. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen: die zulassungsrechtliche Entscheidung über die vertragsärztliche bzw. vertragszahn- ärztliche Tätigkeit, ein Kosten- und Finanzierungsplan, eine Erklärung, ob ein Antrag zur Förderung auf Grundlage der Richtlinie § 105 Abs. 1a SGB V der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland gestellt worden ist bzw. beabsichtigt wird, einen solchen Förderantrag zu stellen, ein Arztregisterauszug der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, der bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf. 8. Bewilligung und Auszahlung Das Landesamt für Soziales ist Bewilligungsbehörde. Der Auszahlungsantrag ist beim Landesamt für Soziales einzureichen. Hierfür ist auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales ein Formblatt bereitgestellt. Die Prüfung und Auszahlung erfolgt durch das Landesamt für Soziales. Das Landesamt für Soziales überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. 9. Nachweis der Verwendung Für den Nachweis der Verwendung ist das auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales bereitgestellte Formblatt zu verwenden. Der Verwendungsnachweis wird vom Landesamt für Soziales geprüft. Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängem zu prüfen (§ 91 LHO). 10. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. III. Schlussbestimmungen 11.. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Saarbrücken, den 19. Dezember 2023 Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Dr. Jung