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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturRichtlinie des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur für die Förderung von Kunstschulen im Saarland

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur für die Förderung von Kunstschulen im Saarland

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2008-06-18

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Al.: E3-5.6.0.2 RICHTLINIEN des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur für die Förderung von Kunstschulen im Saarland Kunstschulen im Saarland können nach folgender Maßgabe gefördert werden: 1. Gegenstand der Förderung Das Land fördert ausschließlich das Unterrichtsangebot für Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, durch Gewährung von Zuwendungen. 2. Rechtsgrundlage Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie gemäß §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (W) gewährt. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3. Zuwendungsempfänger Träger/innen von Kunstschulen können Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts sein. Die juristischen Personen des privaten Rechts können gefördert werden, wenn sie bereit sind, das Lehrangebot, die Inanspruchnahme desselben und die Finanzen offen zu legen. Ausgeschlossen von der Förderung sind Einrichtungen, die der Gewinnerzielung durch den/die Träger/in dienen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 DerIDie Träger/in der Kunstschule muss eine zentrale Unterrichtsstätte unterhalten. 4.2 Die Kunstschule muss nach einem langfristig angelegten pädagogischen Konzept gezielt mit künstlerischen Angeboten für Kinder und Jugendliche arbeiten, auf Kontinuität angelegt sein und ein ganzjähriges Unterrichtsangebot bereithalten. 4.3 Der/Die Leiter/in der Kunstschule muss eine abgeschlossene künstlerisch-pädagogische Fachausbildung - in der Regel ein abgeschlossenes Studium - nachweisen. Darüber hinaus soll er/sie für die Leitungsaufgabe zusätzliche pädagogische und administrative Fähigkeiten erworben haben und diese nachweisen können. Haupt- und nebenberufliche Lehrer/innen an Kunstschulen müssen die staatliche Prüfung für Kunsterzieherlinnen oder eine Prüfung für Lehrer/innen an allgemein bildenden Schulen mit der Fachrichtung Kunst abgelegt haben. Das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur kann von diesen Forderungen abweichen, wenn für den/die Leiter/in die Eignung aufgrund langjähriger Berufserfahrung nachgewiesen wird und für den/die LehrerIin der Nachweis einer langjährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht ist. 4.4 Förderfähig sind Unterrichtsstunden (= 45 Minuten), an denen mindestens 5 Kinder und Jugendliche teilnehmen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. 4.5 Neu hinzukommende Kunstschulen sind nur förderfähig, wenn der Nachweis über ein Unterrichtsangebot gemäß Ziffern 4.1 bis 4.4 dieser Richtlinien mindestens für das zurückliegende Kalenderjahr erbracht ist. 5. Förder- und Finanzierungsart, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Förderart: Institutionelle Förderung 5.2 Finanzierungsart: Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Festbetragsfinanzierung 5.3 Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss 5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung: Jede Schule erhält einen Sockelbetrag in Höhe von 1.500,- Euro. Die danach verfügbaren Mittel werden unter Zugrundelegung der Zahl der im Vorjahr erteilten Unterrichtsstunden im Sinne von Ziffer 4.4 dieser Richtlinien verteilt. 5.5 Zuwendungsfähige Ausgaben: Vergütungen für Lehrkräfte 6. Verfahren 6.1 Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. 6.2 Der Antrag nach dem Muster der Anlage 1 muss bis zum 31. März des laufenden Rechnungsjahres beim Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur vorliegen. Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Wirtschaftsplan für das laufende Haushaltsjahr b) Jahresprogramm c) Personalverzeichnis d) Satzung der Schule e) Nachweis über die im Vorjahr erteilten Unterrichtsstunden an Kinder und Jugendliche gemäß Anlage 2 der Richtlinien f)Gegenüberstellung des Soll- und Ist-Ergebnisses des Wirtschaftsplanes des Vo~ahres Die Unterlagen gemäß Buchstaben e) und f) gelten als Verwendungsnachweis im Sinne der Ziffer 7 AN Best-I. 6.3 Soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung des Verwendungsnachweises sowie den Widerruf, die Rücknahme und die evtl. Rückzahlung der Zuwendung die §§ 23 und 44 LHO, die hierzu ergangenen W und die Vorschriften des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (insbesondere die §§ 48, 49 und 49a). 7. Prüfungsrecht des Rechnungshofes Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes des Saarland es ergibt sich aus § 91 Abs. 1 und 2 LHO. 8. Inkrafttreten Die Richtlinien gelten ab 1. Januar 2008. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Förderung von Kunstschulen vom 1. Oktober 1990 außer Kraft. Saarbrücken, r '_8, J~j2caa l--J/l -~ Ge. Annegret Kramp-Karrenbauer Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur


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