Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Bibliotheks- und Leseförderung
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Bibliotheks- und Leseförderung Vom 31.05.2007 Az.: E 6 – 12.4.1 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen der Förderung Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie gemäß §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) Zuwendungen für die Förderung Öffentlicher Bibliotheken und Schulbibliotheken sowie für die Leseförderung. Damit sollen Bibliotheken bei der Schaffung oder beim weiteren Ausbau eines arbeitsteilig wirksam werdenden Systems Öffentlicher Bibliotheken zur gleichmäßigen und ausreichenden Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit bibliothekarischen Dienstleistungen in allen Regionen des Saarlandes unterstützt werden. Lesefähigkeit, Informations- und Medienkompetenz sollen gefördert werden durch die Entwicklung eines Netzes von Öffentlichen Bibliotheken, Schulbibliotheken, Verbänden, Vereinen und Einzelpersonen. Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden können: - Projekte, mit denen landesweit strukturelle Verbesserungen des Öffentlichen Bibliothekswesens erreicht werden - Projekte, mit denen landesweit strukturelle Verbesserungen des Schulbibliothekswesens erreicht werden - Kooperationen zwischen Bibliotheken und Kindergärten - Kooperationsprojekte von Öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken untereinander - Maßnahmen zur Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken - Projekte zur Vernetzung der Öffentlichen Bibliotheken, Vernetzung der Öffentlichen Bibliotheken mit Schulbibliotheken und Vernetzung der Schulbibliotheken untereinander - Maßnahmen zur Qualifizierung von Personen, die im Bereich „Leseförderung“ arbeiten - Maßnahmen zur Neueinführung oder Modernisierung von EDV- Systemen in Öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken - Projekte zur Förderung der Zusammenarbeit von Bibliotheken in der SaarLorLux-Region - Projekte zur Förderung von Lesefähigkeit und Medienkompetenz - Buchausstellungen und Medienpakete, sofern sie als Blockausleihen anderen Bibliotheken sowie Schulen und Kindergärten zur Verfügung stehen 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können sein: - Gemeinden oder Gemeindeverbände, die im Saarland Öffentliche Bibliotheken oder Schulbibliotheken einrichten und unterhalten - andere Träger von Öffentlichen Bibliotheken oder Schulbibliotheken im Saarland - Institutionen, Vereine, natürliche Personen, die im Saarland Maßnahmen zur Förderung des Lesens und des Bibliothekswesens planen und durchführen 4. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen an Bibliotheken bzw. Unterhaltsträger dürfen nur bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 4.1 Hauptamtlich geleitete Öffentliche Bibliotheken Öffnungszeiten: In Gemeinden unter 20.000 Einwohnern mindestens 15 Stunden pro Woche, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl zwischen 20.000 und 50.000 Einwohnern mindestens 20 Stunden pro Woche, in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von über 50.000 Einwohnern mindestens 30 Stunden pro Woche Sachmittel: Ein regelmäßiger und angemessener Bestandsaufbau muss durch die Bereitstellung eines jährlichen Ankaufsetats aus Eigenmitteln des Bibliotheksträgers sichergestellt sein. Leitung: Leitung durch einen Diplom-Bibliothekar oder eine DiplomBibliothekarin oder eine Kraft, die auf Grund nachgewiesener langer Berufserfahrung dieselben Leistungen erbringt Unterbringung: Zentrale Lage, ausreichend große funktionsgerechte Räume Ausstattung: Internetzugang und E-Mail-Adresse Weitere Voraussetzungen: Aktive Öffentlichkeitsarbeit der Bibliothek Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen der Bibliothek und den Benutzenden durch eine Benutzerordnung 4.2 Neben- und ehrenamtlich geleitete sowie konfessionelle Öffentliche Bibliotheken Öffnungszeiten: mindestens zwei Stunden täglich oder je vier Stunden an zwei Tagen der Woche Sachmittel: Ein regelmäßiger und angemessener Bestandsaufbau muss durch die Bereitstellung eines jährlichen Ankaufsetats aus Eigenmitteln des Bibliotheksträgers oder durch Mittel Dritter (Geld- oder Sachmittel) gewährleistet sein. Unterbringung: Ausreichend große und funktionsgerechte Räume 4.3 Schulbibliotheken Sachmittel: Ein regelmäßiger und angemessener Bestandsaufbau muss gewährleistet sein entweder durch die Bereitstellung eines jährlichen Ankaufsetats aus Eigenmitteln des Bibliotheksträgers oder durch Geld- oder Sachmittel Dritter. Unterbringung: Zentral, leicht zugänglich, ausreichend großer und funktionsgerechter Raum Ausstattung: Internetzugang Sonstige Voraussetzungen: Das Bestehen und die Funktionsfähigkeit der Schulbibliothek müssen im Arbeitskonzept der Schule auf Dauer vorgesehen sein. 4.4 Bei Projekten von Institutionen, Vereinen, natürlichen Personen, die im Saarland Maßnahmen zur Förderung des Lesens und des Bibliothekswesens planen und durchführen, müssen die Qualität des Projektes und die Kompetenz des Antragstellers gegeben sein. 5. Förder- und Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung 5.1 Förderart: Projektförderung 5.2 Finanzierungsart: Teilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Festbetragsfinanzierung, in begründeten Fällen Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben 5.3 Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbare Zuweisung bzw. nicht rückzahlbarer Zuschuss 5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben: Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn und soweit das Projekt ohne die Zuwendung nicht finanziert werden kann. Als zuwendungsfähige Ausgaben können Ausgaben des Projektträgers für Personal- und Sachaufwand in angemessener Höhe anerkannt werden. Die Bewilligungsbehörde kann nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gemäß § 7 LHO die Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf die nach behördlichem Ermessen notwendigen Ausgaben beschränken. 6. Verfahren 6.1 Antrag: Anträge sind beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft schriftlich und verbunden mit einem Kosten- und Finanzierungsplan sowie einer schlüssigen Projektbeschreibung einzureichen. Zusätzlich sind die besonderen Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer 4 dieser Richtlinien nachzuweisen. 6.2 Bewilligung: Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. 6.3 Zu beachtende Vorschriften: Soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung des Verwendungsnachweises sowie den Widerruf, die Rücknahme und die evtl. Rückzahlung der Zuwendung die §§ 23 und 44 LHO, die hierzu ergangenen VV und die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (insbesondere die §§ 48, 49 und 49a). 7. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01.06.2007 in Kraft. Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Im Auftrag Helga Knich-Walter