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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturRichtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Förderung der kultur-touristischen Weiterentwicklung des Weltkulturerbes Völklinger Hütte

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Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Förderung der kultur-touristischen Weiterentwicklung des Weltkulturerbes Völklinger Hütte

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2020-10-06

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Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Förderung der kulturtouristischen Weiterentwicklung des Weltkulturerbes Völklinger Hütte vom 3. Februar 2021 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Das Saarland gewährt zur Förderung der kulturtouristischen Weiterentwicklung des Weltkulturerbes Völklinger Hütte - aus Mitteln des Saarlandes, - aus Mitteln der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014 - 2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Operationelles Programm EFRE Saarland) für die Maßnahme „Förderung kultur- und naturtouristischer Infrastrukturen“ Zuwendungen. Zweck der Förderung ist die Steigerung der Attraktivität des Saarlandes als Urlaubsdestination und damit die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der saarländischen kulturtouristischen Wirtschaft. 1.2. Rechtsgrundlagen der Förderung sind - diese Richtlinie, - die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. November 1999 (Amtsbl. 2000, Seite 194), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2018 (Amtsbl. I Seite 832) und - die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553) in der jeweils geltenden Fassung, sowie - die §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. Seite 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I Seite 1058), - beim Einsatz von EFRE-Mitteln die spezifischen Verordnungen der Europäischen Union , insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen des Saarlandes sowie EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften, wie zum Beispiel die EFRE-Rahmenrichtlinie 2015, in der jeweils geltenden Fassung, - die Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der jeweils geltenden Fassung, - die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-AGVO) in der jeweils geltenden Fassung. 2. Gegenstand der Förderung Im Rahmen dieser Richtlinie können folgende Vorhaben unterstützt werden: Maßnahmen zur touristischen Erschließung und Infrastruktur gemäß dem Touristischen Entwicklungsprogramm des Weltkulturerbes Völklinger Hütte in der jeweils geltenden Fassung. Nicht Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen, die bereits aus Bundesmitteln gefördert werden. Die Förderung darf grundsätzlich keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der saarländischen kulturtouristischen Wirtschaft. Weiterhin soll die Attraktivität des Saarlandes als Urlaubsdestination gesteigert und ein an die sich wandelnden Gästewünsche und Marktverhältnisse angepasstes, attraktives, zeitgemäßes und marktgerechtes Angebot geschaffen werden. Als Indikator zur Erreichung der Ziele dient die für die Maßnahme „Förderung kultur- und naturtouristischer Infrastrukturen“ im Operationellen Programm EFRE Saarland 2014 - 2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ festgelegte Zunahme der Besucherzahlen unterstützter Stätten des Naturerbes und des kulturellen Erbes sowie unterstützter Sehenswürdigkeiten. 4. Zuwendungsempfängerin 4.1. Als Zuwendungsempfängerin kann die Weltkulturerbe Völklinger Hütte - Europäisches Zentrum für Kunst und Industriekultur GmbH gefördert werden. Falls die Zuwendungsempfängerin einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, werden ihr keine Einzelbeihilfen nach dieser Richtlinie gewährt. 4.2. Das zu erschließende Gelände muss sich zum Zeitpunkt der Erschließungsentscheidung im Eigentum der Zuwendungsempfängerin befinden oder die Zuwendungsempfängerin muss über das Gelände auf der Grundlage einer vertraglichen Absicherung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen. 4.3. Die Zuwendungsempfängerin ist in vollem Umfang für die förderrechtlich konforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1. Die Zuwendungsempfängerin muss ein Zertifikat der Stufe I nach ServiceQualität Deutschland (www.q-deutschland.de) spätestens ein Jahr nach Durchführung des Vorhabens gegenüber dem Ministerium für Bildung und Kultur nachweisen. Mit dem Zertifikat soll auch bei öffentlichen Infrastruktureinrichtungen eine Verbesserung der Service-Qualität im Saarland flächendeckend erreicht werden. Unbeschadet der EFRE-spezifischen Informations- und Kommunikationspflichten muss die Zuwendungsempfängerin bei ihren Marketingaktivitäten das Logo des Tourismus im Saarland einsetzen („Saarland mit grenzenlosem Charme“). Die Datei kann bei der Tourismus Zentrale Saarland GmbH angefordert werden. 5.2. Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 1,5 Millionen Euro sind Machbarkeitsstudien und/oder Gutachten von unabhängigen Dritten vorzulegen. Diese müssen vor allem folgende Elemente enthalten: - Schlüssigkeit des Vorhabens - Übereinstimmung mit dem Operationellen Programm EFRE Saarland - Einzugsbereiche - Gästezahlen - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - Tragbarkeit von nicht förderfähigen Kosten und Folgekosten - Bedeutung des Vorhabens für den Tourismus in der Region 5.3. Die Finanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Die Zuwendungsempfängerin muss nachweisen, dass sie nicht förderfähige Kosten sowie die Folgekosten der Investition (einschließlich angemessener Kosten für die ständige Unterhaltung der Einrichtung) tragen kann. Die Folgekosten der Investition sind nicht zuwendungsfähig und müssen von der Zuwendungsempfängerin in vollem Umfang getragen werden. Hierüber muss vor Erlass des Zuwendungsbescheides eine Vereinbarung zwischen der Zuwendungsempfängerin und der Bewilligungsbehörde getroffen werden. 5.4. Sollte die Zuwendungsempfängerin Einnahmen erwirtschaften, ist eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Maßgabe der EFRE- Rahmenrichtlinie aus dem Saldo der Einnahmen und Ausgaben für die Dauer der Nutzungsbindung vorzunehmen. Im Ergebnis werden Nettoeinnahmen die Förderquote verringern. Wenn die Ausgaben aus den Einnahmen finanziert werden können, erfolgt keine Förderung. In dem Zusammenhang ist mit Antragstellung durch Bestätigung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, dass die Einnahmen nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten decken. 5.5. Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Tourismusinfrastrukturmaßnahmen ist für alle Nutzerinnen und Nutzer zu gewährleisten. Deshalb sind im Rahmen der Umsetzung öffentlicher kulturtouristischer Infrastrukturmaßnahmen die nach der Landesbauordnung geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit (technische Baubestimmungen mit den relevanten Normen zum barrierefreien Bauen) einzuhalten. Mit der Antragstellung bestätigen die Zuwendungsempfängerin und die oder der Behindertenbeauftragte der Stadt Völklingen oder des Regionalverbandes Saarbrücken mit ihrer oder seiner Unterschrift, dass die oder der Behindertenbeauftragte von Anfang an in die Planung des Vorhabens eingebunden war. Darüber hinaus ist das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), insbesondere die Regelungen hinsichtlich der barrierefreien Informationstechnik, der Verwendung von Leichter Sprache, Gebärdensprache sowie anderen Kommunikationshilfen zu beachten. 5.6. Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn die erforderlichen planungs-, bauund umweltrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1. Die Förderung erfolgt in der Regel im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung in Form von Zuwendungen. 6.2. Gefördert werden: - Baukosten - Baunebenkosten: Die Zuwendungsfähigkeit der Baunebenkosten (mit Ausnahme der Projektsteuerungsleistung) richtet sich nach der Anlage 6 der VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung. Darüber hinaus sind die Baunebenkosten der KG 740 nach DIN 276 sowie die aufgrund der hohen Komplexität der Baumaßnahmen erforderlichen „besonderen Planungsleistungen“, die sich aus übergreifenden Gesamtplanungen, Spezialgutachten, Sicherheitsüberprüfungen und vorbereitenden Konzeptplanungen im Bereich der touristischen Denkmalentwicklung zusammensetzen, in vollem Umfang zuwendungsfähig, mit EFRE-Mitteln allerdings nur, sofern diese besonderen Planungsleistungen sich ausschließlich auf ebenfalls mit EFRE-Mitteln kofinanzierte Bauleistungen beziehen. - Projektsteuerungskosten: Die Projektsteuerungskosten der „besonderen Planungsleistungen“ des Weltkulturerbes Völklinger Hütte sind aufgrund der Komplexität der Baumaßnahmen in vollem Umfang zuwendungsfähig. 6.3. Nicht gefördert werden: - Unterhaltungsaufwendungen - Grundstückserwerb Bei Vorhaben, die einen besonderen tourismuspolitischen Stellenwert haben, kann der Grunderwerb im Einzelfall ausnahmsweise gefördert werden. Der besondere tourismuspolitische Stellenwert des Vorhabens ist zu begründen. In diesem Fall kann der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken mit maximal 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben unterstützt werden. 6.4. Bei Bauvorhaben ist nach Maßgabe der VV-LHO die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Sofern die Weltkulturerbe Völklinger Hütte - Europäisches Zentrum für Kunst und Industriekultur GmbH allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I Seite 386), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1512), in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, sind nur die Nettoausgaben förderfähig. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nicht, wenn andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden können. 7.2. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung. 7.3. Die Weltkulturerbe Völklinger Hütte - Europäisches Zentrum für Kunst und Industriekultur GmbH ist als Zuwendungsempfängerin des geförderten Vorhabens (Baumaßnahmen) an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und Zwecke für eine Dauer von 15 Jahren nach Fertigstellung der Einrichtung (Tag der Inbetriebnahme) gebunden (Nutzungsbindung). Beabsichtigte Nutzungsänderungen innerhalb der Nutzungsbindung sind der Bewilligungsbehörde vorher schriftlich anzuzeigen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung. Im Falle der Übertragung des Eigentums an dem Fördergegenstand innerhalb des Zeitraumes der Nutzungsbindung von 15 Jahren, müssen die mit den Zuwendungen verbundenen Verpflichtungen von der Erwerberin oder dem Erwerber übernommen werden (zum Beispiel durch Festlegung im notariellen Kaufvertrag). Vor Abschluss eines Vertrages zur Eigentumsübertragung ist die schriftliche Einwilligung der Bewilligungsbehörde einzuholen. 7.4. Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Saarlandes, des Bundes oder der Europäischen Union für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. 7.5. Im Rahmen von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen wird eine Liste von Vorhaben in elektronischer Form veröffentlicht, in der je Vorhaben die in Anhang XII Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Angaben aufgeführt sind. Im Rahmen der Antragstellung erklärt die Zuwendungsempfängerin gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in diese Liste von Vorhaben. 7.6. Soweit die Anwendung der Bestimmungen für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eine geringere Förderung ergibt, als nach dieser Richtlinie möglich wäre oder Tatbestände von der Förderung ausschließen, gehen diese Bestimmungen der Richtlinie für die Förderung der kulturtouristischen Weiterentwicklung des Weltkulturerbes Völklinger Hütte vor. 8. Antrags-, Bewilligungs-, Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren 8.1. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur. 8.2. Zuwendungen sind vor Beginn des Vorhabens auf den entsprechenden Antragsvordrucken (können bei der Bewilligungsstelle angefordert werden) unter Beifügung prüffähiger Unterlagen in dreifacher Ausführung beim Ministerium für Bildung und Kultur zu beantragen. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen, auch Planungs- und Beratungsleistungen, nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen. Bereits begonnene Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen. 8.3. Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Einzelfällen unter Begründung der Erforderlichkeit des vorzeitigen Beginns schriftlich beantragt werden. 8.4. Die Anträge müssen die in dieser Richtlinie genannten Angaben enthalten. 8.5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO einschließlich der dort aufgeführten Nebenbestimmungen in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 48, 49, 49a SVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie bei einer Förderung mit EFRE- Mitteln die spezifischen Verordnungen der EU, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung . 9. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 6. Oktober 2020 in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft. Saarbrücken, den 3. Februar 2021 Die Ministerin für Bildung und Kultur Streichert-Clivot Z


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