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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturRichtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Förderung der kulturtouristischen Weiterentwicklung des Weltkulturerbes Völklinger Hütte

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Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Förderung der kulturtouristischen Weiterentwicklung des Weltkulturerbes Völklinger Hütte

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2020-10-01

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Seite 1 von 10 Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Förderung der kulturtouristischen Weiterentwicklung des Weltkulturerbes Völklinger Hütte vom 22. April 2022 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Saarland gewährt zur Förderung der kulturtouristischen Weiterentwicklung des Weltkulturerbes Völklinger Hütte - aus Mitteln des Saarlandes, - aus Mitteln der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014 - 2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Operationelles Programm EFRE Saarland) für die Maßnahme „Förderung kultur- und naturtouristischer Infrastrukturen“ sowie aus Mitteln zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID- 19-Pandemie und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) Zuwendungen. Zweck der Förderung ist die Steigerung der Attraktivität des Saarlandes als Urlaubsdestination und damit die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der saarländischen kulturtouristischen Wirtschaft. 1.2 Rechtsgrundlagen der Förderung sind - diese Richtlinie, - die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000, S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse und zur Haushaltsstabilisierung vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), in der jeweils geltenden Fassung und - die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September Seite 2 von 10 2001 (GMBl. S. 553), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 279), in der jeweils geltenden Fassung sowie - die §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058) in der jeweils geltenden Fassung, - beim Einsatz von EFRE-Mitteln die spezifischen Verordnungen der Europäischen Union, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen des Saarlandes sowie EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften, wie zum Beispiel die EFRE-Rahmenrichtlinie 2015, in der jeweils geltenden Fassung, - die Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der jeweils geltenden Fassung, - die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung. 2. Gegenstand der Förderung Im Rahmen dieser Richtlinie können folgende Vorhaben unterstützt werden: Maßnahmen zur touristischen Erschließung und Infrastruktur gemäß dem Touristischen Entwicklungsprogramm des Weltkulturerbes Völklinger Hütte in der jeweils geltenden Fassung. Mit REACT-EU Mitteln werden insbesondere solche Vorhaben gefördert, die der Wiederbelebung von durch die COVID-19-Pandemie am stärksten betroffenen Wirtschaftszweigen, wie Tourismus und Kultur, und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft dienen. Nicht Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen, die bereits aus Bundesmitteln gefördert werden. Die Förderung darf grundsätzlich keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Seite 3 von 10 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der saarländischen kulturtouristischen Wirtschaft. Weiterhin soll die Attraktivität des Saarlandes als Urlaubsdestination gesteigert und ein an die sich wandelnden Gästewünsche und Marktverhältnisse angepasstes, attraktives, zeitgemäßes und marktgerechtes Angebot geschaffen werden. Die gemeinschaftliche Zielerreichung orientiert sich an folgenden Effizienzund Effektivitätsindikatoren (Solldatum: 30. Juni 2024): - Zunahme der erwarteten gemeinschaftlichen Zahl der Besucherinnen und Besucher unterstützter Stätten des Naturerbes und des kulturellen Erbes sowie unterstützter Sehenswürdigkeiten:70.000 - Durchschnittliche Kosten je Antrag zur touristischen Erschließung und Infrastruktur gemäß dem Touristischen Entwicklungsprogramm des Weltkulturerbes Völklinger Hütte inkl. REACT-EU-Vorhaben: 2.833.333,33 Euro 4. Zuwendungsempfängerin 4.1 Als Zuwendungsempfängerin kann die Weltkulturerbe Völklinger Hütte - Europäisches Zentrum für Kunst und Industriekultur GmbH gefördert werden. Falls die Zuwendungsempfängerin einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, werden ihr keine Einzelbeihilfen nach dieser Richtlinie gewährt. 4.2 Das zu erschließende Gelände muss sich zum Zeitpunkt der Erschließungsentscheidung im Eigentum der Zuwendungsempfängerin befinden oder die Zuwendungsempfängerin muss über das Gelände auf der Grundlage einer vertraglichen Absicherung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen. 4.3 Die Zuwendungsempfängerin ist in vollem Umfang für die förderrechtlich konforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementspreSeite 4 von 10 chend gegenüber der Bewilligungsbehörde für den Fall einer etwaigen Rückforderung. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Die Zuwendungsempfängerin muss ein Zertifikat der Stufe I nach ServiceQualität Deutschland (www.q-deutschland.de) spätestens ein Jahr nach Durchführung des Vorhabens gegenüber dem Ministerium für Bildung und Kultur nachweisen. Mit dem Zertifikat soll auch bei öffentlichen Infrastruktureinrichtungen eine Verbesserung der Service-Qualität im Saarland flächendeckend erreicht werden. Unbeschadet der EFRE-spezifischen Informations- und Kommunikationspflichten muss die Zuwendungsempfängerin bei ihren Marketingaktivitäten das Logo des Tourismus im Saarland einsetzen („Saarland mit grenzenlosem Charme“). Die Datei kann bei der Tourismus Zentrale Saarland GmbH angefordert werden. 5.2 Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von voraussichtlich mehr als 1,5 Millionen Euro sind Machbarkeitsstudien und/oder Gutachten von unabhängigen Dritten vorzulegen. Diese müssen vor allem folgende Elemente enthalten: - Schlüssigkeit des Vorhabens, - Übereinstimmung mit dem Operationellen Programm EFRE Saarland, - Einzugsbereiche, - Gästezahlen, - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, - Tragbarkeit von nicht förderfähigen Kosten und Folgekosten, - Bedeutung des Vorhabens für den Tourismus in der Region. 5.3 Die Finanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Die Zuwendungsempfängerin muss nachweisen, dass sie nicht förderfähige Kosten sowie die Folgekosten der Investition (einschließlich angemessener Kosten für die ständige Unterhaltung der Einrichtung) tragen kann. Die Folgekosten der Investition sind nicht zuwendungsfähig und müssen von der Zuwendungsempfängerin in vollem Umfang getragen werden. Hierüber muss vor Erlass des Zuwendungsbescheides eine Vereinbarung zwischen der Zuwendungsempfängerin und der Bewilligungsbehörde getroffen werden. Seite 5 von 10 5.4 Sollte die Zuwendungsempfängerin Einnahmen erwirtschaften, ist eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Maßgabe der EFRE- Rahmenrichtlinie aus dem Saldo der Einnahmen und Ausgaben für die Dauer der Nutzungsbindung vorzunehmen. Im Ergebnis werden Nettoeinnahmen die Förderquote verringern. Wenn die Ausgaben aus den Einnahmen finanziert werden können, erfolgt keine Förderung. In dem Zusammenhang ist mit Antragstellung durch Bestätigung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, dass die Einnahmen nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten decken. 5.5 Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Tourismusinfrastrukturmaßnahmen ist für alle Nutzerinnen und Nutzer zu gewährleisten. Deshalb sind im Rahmen der Umsetzung öffentlicher kulturtouristischer Infrastrukturmaßnahmen die nach der Landesbauordnung geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit (technische Baubestimmungen mit den relevanten Normen zum barrierefreien Bauen) grundsätzlich einzuhalten. Mit der Antragstellung bestätigen die Zuwendungsempfängerin und die oder der Behindertenbeauftragte der Stadt Völklingen oder des Regionalverbandes Saarbrücken mit ihrer oder seiner Unterschrift, dass die oder der Behindertenbeauftragte von Anfang an in die Planung des Vorhabens eingebunden war. Darüber hinaus ist das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz, insbesondere die Regelungen hinsichtlich der barrierefreien Informationstechnik, der Verwendung von Leichter Sprache, Gebärdensprache sowie anderen Kommunikationshilfen, zu beachten. 5.6 Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn die erforderlichen planungs-, bauund umweltrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Die Förderung erfolgt in der Regel im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung in Form von Zuwendungen. 6.2 Gefördert werden: - Aufwendungen für Dauerausstellungen (wie etwa Ausstellungs- und Produktionskosten, Recherchematerial, externe Honorare/Dienstleistungen); bei einer Dauerausstellung handelt es sich um eine im Weltkulturerbe verankerte Ausstellung, die den Besucherinnen und Besuchern für mindestens fünf Jahre angeboten wird, Seite 6 von 10 - Kosten für Machbarkeitsstudien und/oder Gutachten bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von voraussichtlich mehr als 1,5 Millionen Euro, - Baukosten, - Baunebenkosten. Die Zuwendungsfähigkeit der Baunebenkosten (mit Ausnahme der Projektsteuerungskosten) richtet sich nach der Anlage 6 der VV zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung. Bei Wegfall der Anlage 6 obliegt die Feststellung der Zuwendungsfähigkeit der Baunebenkosten der Bewilligungsbehörde, erforderlichenfalls wird die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gemäß VV zu § 44 LHO (Ziffer 6) beteiligt. Projektsteuerungskosten der KG 713 durch beauftragte Unternehmen können mit max. 4 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten (ohne Baunebenkosten) gefördert werden. Sofern sich die Bewilligung und das Verfahren der Prüfung auf eine wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nach Anlage 5 zu den VV zu § 44 LHO (BNBest-Bau) richten, können die Baunebenkosten der KG 730 (Architekten- und Ingenieurleistungen) bei Baumaßnahmen mit maximal 25 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten (Summe der Kosten aus den KG 200 bis einschließlich KG 600 nach DIN 276) gefördert werden. Die Baunebenkosten der KG 740 sowie die aufgrund der hohen Komplexität der Baumaßnahmen erforderlichen „besonderen Planungsleistungen“, die sich aus übergreifenden Gesamtplanungen, Spezialgutachten, Sicherheitsüberprüfungen und vorbereitenden Konzeptplanungen im Bereich der touristischen Denkmalentwicklung zusammensetzen, sind in vollem Umfang zuwendungsfähig. 6.3 Nicht gefördert werden: - Einrichtungen, die üblicherweise gewerblich betrieben werden und dem Tourismus nur mittelbar zugutekommen (zum Beispiel Kioske, Shops, Kegelbahnen, Errichtung oder Ausbau von Unterkünften, Gastronomieeinrichtungen), - Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin, - Unterhaltungsaufwendungen, - sonstige Folgekosten, - Kosten für die Durchführung von Marketingmaßnahmen und Publikationen, - Versicherungen, Seite 7 von 10 - Grundstückserwerb (Ausnahme Nummer 6.4). 6.4 Bei Vorhaben, die einen besonderen tourismuspolitischen Stellenwert haben, kann der Grunderwerb im Einzelfall ausnahmsweise gefördert werden. Der besondere tourismuspolitische Stellenwert des Vorhabens ist zu begründen. In diesem Fall kann der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken mit maximal 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben unterstützt werden. 6.5 Bei Bauvorhaben ist nach Maßgabe der VV-LHO die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. 6.6 Sofern die Zuwendungsempfängerin allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250), in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, sind nur die Nettoausgaben förderfähig. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nicht, wenn andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden können. 7.2 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung. 7.3 Die Weltkulturerbe Völklinger Hütte - Europäisches Zentrum für Kunst und Industriekultur GmbH ist als Zuwendungsempfängerin des geförderten Vorhabens bei Baumaßnahmen an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und Zwecke für eine Dauer von 15 Jahren nach Fertigstellung der Einrichtung (Tag der Inbetriebnahme) gebunden (Nutzungsbindung). Die Zweckbindungsfrist für im Rahmen von Dauerausstellungen angeschaffte förderfähige Ausstattung beträgt fünf Jahre beginnend mit der Abschlusszahlung an die Begünstigte gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013. Beabsichtigte Nutzungsänderungen innerhalb der Nutzungsbindung sind der Bewilligungsbehörde vorher schriftlich anzuzeigen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung. Seite 8 von 10 Im Falle der Übertragung des Eigentums an dem Fördergegenstand innerhalb des Zeitraumes der Nutzungsbindung müssen die mit den Zuwendungen verbundenen Verpflichtungen von der Erwerberin oder dem Erwerber übernommen werden (zum Beispiel durch Festlegung im notariellen Kaufvertrag). Vor Abschluss eines Vertrages zur Eigentumsübertragung ist die schriftliche Einwilligung der Bewilligungsbehörde einzuholen. 7.4 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Saarlandes, des Bundes oder der Europäischen Union für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. 7.5 Im Rahmen von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen wird eine Liste von Vorhaben in elektronischer Form veröffentlicht, in der je Vorhaben die in Anhang XII Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Angaben aufgeführt sind. Im Rahmen der Antragstellung erklärt die Zuwendungsempfängerin gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in diese Liste von Vorhaben. 7.6 Soweit die Anwendung der Bestimmungen für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eine geringere Förderung ergibt, als nach dieser Richtlinie möglich wäre oder Tatbestände von der Förderung ausschließen, gehen diese Bestimmungen der Richtlinie für die Förderung der kulturtouristischen Weiterentwicklung des Weltkulturerbes Völklinger Hütte vor. 7.7 Abweichend vom Einsatz sonstiger Fördermittel ist der Einsatz von REACT-EU Mitteln auf Ausgaben, die im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 getätigt wurden beziehungsweise werden, beschränkt. 8. Antrags-, Bewilligungs-, Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren 8.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur. 8.2 Zuwendungen sind vor Beginn des Vorhabens auf den entsprechenden Antragsvordrucken (können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden) unter Beifügung prüffähiger Unterlagen in dreifacher Ausführung beim Ministerium für Bildung und Kultur zu beantragen. Beginn des Vorhabens ist grundsätzSeite 9 von 10 lich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen, auch Beratungsleistungen, nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen. Bereits begonnene Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen. Bei REACT-EU-Vorhaben dürfen zudem (Planungs-)Ausgaben nicht vor dem 1. Februar 2020 bezahlt worden sein. 8.3 Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Einzelfällen unter Begründung der Erforderlichkeit des vorzeitigen Beginns schriftlich beantragt werden. 8.4 Die Anträge müssen die in dieser Richtlinie genannten Angaben enthalten. 8.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO einschließlich der dort aufgeführten Nebenbestimmungen in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 48, 49, 49a SVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie bei einer Förderung mit EFRE- Mitteln die spezifischen Verordnungen der EU, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung . 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 tritt die Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Förderung der kulturtouristischen Weiterentwicklung des Weltkulturerbes Völklinger Hütte vom 3. Februar 2021 (Amtsbl. I S. 386) außer Kraft. Für Förderanträge, die bis zum Inkrafttreten dieSeite 10 von 10 ser Richtlinie gestellt sind, ist die Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Förderung der kulturtouristischen Weiterentwicklung des Weltkulturerbes Völklinger Hütte vom 3. Februar 2021 weiter anzuwenden. Saarbrücken, den 22. April 2022 Die Ministerin für Bildung und Kultur Streichert-Clivot


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