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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturRichtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Förderung von Kunstschulen im Saarland

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Förderung von Kunstschulen im Saarland

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2019-01-01

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253 Richtlinien des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Förderung von Kunstschulen im Saarland Vom 5. Dezember 2018 1. Rechtsgrundlage, Ziele und Gegenstand der Förderung, Fördermittelcontrolling 1.1 Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien sowie gemäß §§ 23, 44 des Gesetzes betreffend die Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1029), und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung von Kunstschulen. 1.2 Gefördert werden ausschließlich Bildungseinrichtungen, die entsprechend diesen Richtlinien eine qualifizierte und kontinuierliche künstlerische Bildungsarbeit für Kinder und Jugendliche leisten und für jedermann zugänglich sind. Diese Einrichtungen dienen sowohl der künstlerischen Breitenbildung als auch der besonderen Förderung von künstlerischen Begabungen. 1.3 Ein Anspruch einer Bildungseinrichtung auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur als Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.4 Als Indikatoren für das Erreichen des Förderziels gelten insbesondere das Vorliegen eines langfristig angelegten pädagogischen Konzeptes, ein kontinuierliches, ganzjährig angelegtes Unterrichtsangebot, die fachliche Qualifikation der Leitung der Kunstschule und der Lehrkräfte, das Vorhalten einer zentralen Unterrichtsstätte sowie die Mindesteilnehmerzahl am Kursangebot. 2. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger Trägerinnen und Träger von Kunstschulen können Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie juristische Personen des Privatrechts sein. Die juristischen Personen des Privatrechts können gefördert werden, wenn sie bereit sind, das Lehrangebot, die Inanspruchnahme desselben und die Finanzen offenzulegen. Ausgeschlossen von der Förderung sind Einrichtungen, die der Gewinnerzielung durch die Trägerin oder den Träger dienen. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Die Trägerin oder der Träger der Kunstschule muss eine zentrale Unterrichtsstätte unterhalten. 3.2 Die Kunstschule muss nach einem langfristig angelegten pädagogischen Konzept gezielt mit künstlerischen Angeboten für Kinder und Jugendliche arbeiten, auf Kontinuität angelegt sein und ein ganzjähriges Unterrichtsangebot bereithalten. Das pädagogische Konzept soll darlegen, wie durch den Kunstunterricht das Wissen und die Fertigkeiten, bezogen auf alle Bereiche der Bildenden Kunst, erweitert werden können. Der Kunstunterricht kann auch in Form von Workshops, Seminaren oder projektbezogen gehalten werden. 3.3 Zumindest eine Person der Schulleitung muss eine abgeschlossene künstlerisch-pädagogische Fachausbildung – in der Regel ein abgeschlossenes Studium – nachweisen. Darüber hinaus soll sie für die Leitungsaufgabe zusätzliche pädagogische und administrative Fähigkeiten erworben haben und diese nachweisen können. Haupt- und nebenberufliche Lehrkräfte an Kunstschulen müssen den Lehramtsstudiengang Kunsterziehung absolviert haben oder eine Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen mit der Fachrichtung Bildende Kunst abgelegt haben. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann von diesen Forderungen abweichen, wenn für die Leiterin oder den Leiter die Eignung aufgrund langjähriger Berufserfahrung nachgewiesen wird und für die Lehrerin oder den Lehrer der Nachweis einer langjährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht ist. 3.4 Förderfähig sind Unterrichtsstunden (= 45 Minuten), an denen mindestens fünf Kinder und Jugendliche teilnehmen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3.5 Neu hinzukommende Kunstschulen sind nur förderfähig, wenn der Nachweis über ein Unterrichtsangebot gemäß Nummer 3.1 bis 3.4 dieser Richtlinien mindestens für das zurückliegende Kalenderjahr erbracht ist. 3.6 Stichtag für die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen ist der 1. Januar des Zuwendungsjahres. 4. Übergangsfristen 4.1 Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien eingestellten künstlerischen Leiterinnen und Leiter bereits geförderter Kunstschulen gilt abweichend von Nummer 3.3 Bestandsschutz. 4.2 Im Übrigen gilt für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien geförderten Kunstschulen eine Übergangsfrist von drei Jahren, um die in diesen Richtlinien geforderten Kriterien zu erfüllen. 5. Art, Umfang und Höhe der Förderung 5.1 Die Zuwendung erfolgt in Form der institutionellen Förderung. 5.2 Die Finanzierung wird als Teilfinanzierung der erwarteten zuwendungsfähigen Ausgaben im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 5.3 Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beziehungsweise einer nicht rückzahlbaren Zuweisung. 5.4 Die gemäß dem jeweiligen Haushaltsansatz zur Verfügung stehenden Mittel werden im Interesse der Qualitätssicherung als Sockelbetrag in Höhe von jeweils 2.500 Euro an die Kunstschulen verteilt. Die danach verfügbaren Mittel werden an die Kunstschulen im Verhältnis ihrer Anteile an der Gesamtzahl der im Vorjahr erteilten Unterrichtsstunden im Sinne von Nummer 3.4 verteilt. Der so errechnete Betrag stellt den Höchstbetrag der Fördersumme je Kunstschule dar. 5.5 Die Vergütung für Lehrkräfte fällt unter die zuwendungsfähigen Ausgaben. 6. Verfahren 6.1 Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 1 bis spätestens 30. April des Zuwendungsjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind bezogen auf den Stichtag beizufügen: a) Wirtschaftsplan für das laufende Haushaltsjahr, b) Jahresprogramm und Unterrichtsplanung, c) ein Personalverzeichnis inklusive Nachweis der Qualifikation und d) Satzung der Kunstschule. 6.2 Der Verwendungsnachweis gemäß Anlage 3 ist der Bewilligungsbehörde bis spätestens 30. April des Folgejahres zur Prüfung vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht, in dem insbesondere die wesentlichen Aktivitäten, Vorkommnisse und wirtschaftlich relevanten Entwicklungen des Vorjahres aufgezeigt werden, der Unterrichtsnachweis des Vorjahres gemäß Anlage 2 sowie die Jahresrechnung gemäß Nummer 7.3 ANBest-I der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO beizufügen. 6.3 Die Berechnung der nach Nummer 5.4 zu verteilenden Mittel erfolgt spätestens bis zum 30. September des Zuwendungsjahres. 6.4 Auf Antrag dürfen abweichend von Nummer 1.7 ANBest-I der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Rücklagen insgesamt in Höhe von bis zu 20 Prozent der Bilanzsumme beziehungsweise bei nicht bilanzierenden Einrichtungen der Einnahmen, maximal bis zu 10.000 Euro, gebildet werden. Die Rücklage ist zweckgebunden und darf nur für Zwecke der Erst- beziehungsweise Ersatzanschaffung kunsttechnischer Ausrüstungsgegenstände verwendet werden. Pro Jahr dürfen maximal 2.500 Euro in eine Rücklage fließen. 6.5 Soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung des Verwendungsnachweises sowie den Widerruf, die Rücknahme und die eventuelle Rückzahlung der Zuwendung die §§ 23 und 44 LHO, die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften und die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (insbesondere die §§ 48, 49 und 49a). 7. Prüfungsrecht des Rechnungshofes Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes des Saarlandes ergibt sich aus § 91 LHO. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Anlagen: Anlage 1 Vordruck Antrag Anlage 2 Vordruck Unterrichtsnachweis des Vorjahres Anlage 3 Formular zum Verwendungsnachweis Saarbrücken, den 5. Dezember 2018 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Sämann Anlage 1 ___________________________________________ (Antragstellerin/Antragsteller; genaue Anschrift) Ministerium für Bildung und Kultur Referat E6 Trierer Str. 33 66111 Saarbrücken Zuwendungsantrag für das Jahr 201_ Ich/Wir beantrage/n die Gewährung einer Zuwendung für die o.g. Kunstschule nach Maßgabe der Richtlinien des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Förderung von Kunstschulen im Saarland. Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung ergeben sich aus Nummer 3.4 und 5.4 der Richtlinien. Dem Antrag sind beigefügt: 1. Wirtschaftsplan für das laufende Haushaltsjahr mit Anfangs-/Endbestand der Schulden/des Guthabens 2. Jahreskursprogramm 3. Personalverzeichnis inklusive Nachweis der Qualifikation 4. □ Aktuelle Satzung der Kunstschule oder □ gegenüber der vorliegenden Satzung sind keine Änderungen eingetreten. (Bitte Zutreffendes ankreuzen.) Mir/uns ist bekannt, dass die Zuwendung nach Maßgabe der Richtlinien des Ministeriums für Bildung und Kultur sowie gemäß §§ 23, 44 der LHO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften gewährt wird und dass ich/wir bei Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Zuwendungen verpflichtet bin/sind. Die Zuwendung soll überwiesen werden an: ______________________________________________________________ Empfänger/in ______________________________________________________________ IBAN (Die Angabe eines Kontos ist unbedingt erforderlich.) _____________________, ______________________ (Ort) (Datum) ___________________________________________________ (rechtsverbindliche Unterschrift der Trägerin/des Trägers) Unterrichtsnachweis für das Haushaltsjahr__________ Anlage 2 Dozent/in , Dozentengruppe Kursbezeichnung Schülerzahl Stunden Schülerzahl Stunden Schülerzahl Stunden Schülerzahl Stunden Schülerzahl Stunden Schülerzahl Stunden Schülerzahl Stunden Schülerzahl Stunden Schülerzahl Stunden Schülerzahl Stunden Schülerzahl Stunden Schülerzahl Stunden Hans Mustermann Fotografie Erika Mustermann Pappma. Summen Summe Schüle Summe Stunde Zahl der erteilten Unterrichtsstunden an Kinder und Jugendliche gem. Nummer 3.4 der Richtlinien je Kurs in den Monaten Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Anlage 3 VERWENDUNGSNACHWEIS Kunstschulen für das Haushaltsjahr … zum Zuwendungsbescheid des Ministeriums für Bildung und Kultur vom: Az.: E6- Empfänger: Höhe der Zuwendung: Sachbericht (Im Sachbericht ist die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen, den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen sowie auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.) Unterrichtsnachweis gem. Anlage 2 Jahresrechnung (Die Jahresrechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres (HJ) in der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen.) Einnahmen i. H. v. aus: _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ Summe Einnahmen: _________________€ Ausgaben i. H. v. über: _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ Summe Ausgaben: _________________€ Guthaben/Schulden zu Beginn des HJ Summe Einnahmen Summe Ausgaben Guthaben/Schulden zum Ende des HJ Bankverbindung: IBAN: __________________ Kontoinhaberin/ Kontoinhaberin: __________________ Verwendungszweck: __________________ Es wird bestätigt, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Ferner wird bestätigt, dass mindestens fünf Kinder und/oder Jugendliche pro Unterrichtsstunde am Unterricht teilgenommen haben. ……………………………………, …………………………… (Ort) (Datum) ________________________________________________________________ Unterschrift der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers (beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters)


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