Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Gewährung von Zuwendungen des Landes aus Mitteln der Denkmalpflege zur Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern (Denkmalförderrichtlinien - DFRL)
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276 Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Gewährung von Zuwendungen des Landes aus Mitteln der Denkmalpflege zur Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern (Denkmalförderrichtlinie — DFRL —) Vom 7. Oktober 2020 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschrif ten zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO). Soweit die Zuwendungen grundsätzlich die Vor aussetzungen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, erfolgt die Förderung nach Maßga be und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nummer 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379/5 vom 28. Dezember 2006, im Folgenden: De mini mis VO) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen. Mit diesen Zuwendungen trägt das Land zu den Ausgaben der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach § 1 Absatz 4 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung bei. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des An tragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet das Lan desdenkmalamt als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die unmittel bar dazu dienen, Kulturdenkmäler nach dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz denkmal gerecht zu erhalten und instand zu setzen. Hier zu zählen insbesondere a) Erhaltungsmaßnahmen am historischen Baubestand b) Wiederherstellung ehemals vorhandener Einzelelemente c) Konservierung und Restaurierung an Wer ken der architekturbezogenen Kunst und be weglichen, denkmalwerten Ausstattung d) Sicherung oberirdischer, archäologischer Befunde und Wiederaufbau mit Original substanz e) Regenerierung und Kultivierung histori scher Garten und Parkanlagen f) Bauaufnahmen, Dokumentationen, Pros pektionen, Gutachten und Ähnliches. 2.2 Einzelne Teilmaßnahmen, Gewerke oder Bauab schnitte im Sinne der Nummer 2.1 dieser Richt linie werden nur dann gefördert, wenn sicherge stellt ist, dass auch die übrigen, nicht geförderten Maßnahmen denkmalfachlich sinnvoll sind und ein schlüssiges Gesamtkonzept mit gesicherter Finanzierung vorgelegt wird. 2.3 Wurden an dem Kulturdenkmal Instandset zungsarbeiten ohne oder abweichend von den Vorgaben des Landesdenkmalamts durchge führt, so können weitere Maßnahmen nur dann gefördert werden, wenn das Kulturdenkmal in seinen früheren Zustand zurückversetzt oder auf eine andere vorgeschriebene Weise instand ge setzt wurde. 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist es, dass Denkmäler im Saarland, bei denen Investitionen in die Erhal tung sowie Instandsetzung – und nicht nur Maß nahmen der laufenden Unterhaltung des Denk mals – notwendig sind, so renoviert, saniert, wiederhergestellt, gesichert oder kultiviert wer den, dass dabei die fachlichen Anforderungen des Denkmalschutzes möglichst vollumfänglich berücksichtigt werden. Indikator ist die Zahl der Denkmäler, die mithilfe der Förderung über diese Richtlinie denk malfachgerecht erhalten werden. 4. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger Eine Zuwendung können auf Antrag Eigentü merinnen und Eigentümer des Kulturdenkmals oder durch Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Antragstellung Berechtigte erhalten. Zuwendungen werden nicht gewährt an den Bund (einschließlich Sondervermögen) und die Länder sowie deren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Voraussetzung für die Gewährung eines Zu schusses ist: — die Genehmigung der Maßnahme gemäß § 6 Absatz 1 oder § 7 Satz 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes beziehungsweise die Vorlage eines Bauscheins gemäß § 10 Ab satz 5 des Saarländischen Denkmalschutz gesetzes beziehungsweise bei genehmi gungsfreien Maßnahmen nach § 7 Satz 2 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes die Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt, — die Antragstellung gemäß Antragsformular vor Beginn der Maßnahme und — die Abnahme der Arbeiten durch das Lan desdenkmalamt. 5.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn mit der Maßnahme nach Bestandskraft des Zuwen dungsbescheides beziehungsweise nach Ertei lung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnah menbeginn begonnen wird. 5.3 Es können nur Kulturdenkmäler gefördert wer den, deren Standort sich im Saarland befindet. 5.4 Bewegliche Kulturdenkmäler können nur geför dert werden, wenn sie überwiegend im Saarland aufbewahrt beziehungsweise betrieben werden. 5.5 Jede Maßnahme kann nur einmal innerhalb der Zweckbindungsfrist gefördert werden. 5.6 In geeigneten Fällen kann die Bewilligungsbe hörde die Gewährung einer Zuwendung vom freien Zugang zum Kulturdenkmal abhängig machen. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektför derung. 6.2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Eine Vollfinanzierung durch das Land kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden. 6.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines verlorenen Zuschusses beziehungsweise einer Zuweisung. 6.4 Bemessungsgrundlage Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der im Haushalt des Landes bereitge stellten Haushaltsmittel und denkmalfachlicher Kriterien. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf der Grundlage von Kostenvoran schlägen/Angeboten ermittelt. 6.5 Fördersatz a) Maßnahmen, die durch das Land gefördert werden und die nicht unter die Vorausset zungen von Nummer 6.5 b) oder c) fallen, werden in der Regel mit einem Fördersatz von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. b) Bei Maßnahmen, die aus Drittmitteln, zum Beispiel aus Mitteln der Deutschen Stiftung Denkmalschutz oder der oder des Bundesbe auftragten für Kultur und Medien, gefördert werden und nur mit einer Kofinanzierung des Landes ausfinanziert werden können, richtet sich der Fördersatz für die Zuwen dung aus Landesmitteln nach der Höhe der erforderlichen Kofinanzierung. Die Höhe der Landesfinanzierung ist auf die Höhe der Drittmittel begrenzt. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zu wendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 25 Prozent der zuwendungs fähigen Ausgaben zu erbringen. Ist eine Kir chengemeinde Zuwendungsempfängerin, so gelten von dem zuständigen Bistum bezie hungsweise der zuständigen Landeskirche bereitgestellte Mittel als Eigenmittel der Kirchengemeinde. Zweckgebundene Spen den werden auch als Eigenmittel anerkannt. c) Eine Förderung bis zu 100 Prozent der zu wendungsfähigen Ausgaben ist in Einzelfäl len zulässig, wenn — die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der Erfül lung des Zwecks kein oder ein nur ge ringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwen dungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist, — das Denkmal nicht gewerblich oder zu Gewinnerzielung genutzt wird, — nur dadurch der Erhalt des Kulturdenk mals gewährleistet werden kann, — ein besonderes Landesinteresse an der Erhaltung des Kulturdenkmals besteht und — Zuwendungen von anderer Seite für die Erhaltung des Kulturdenkmals nicht ge neriert werden konnten. d) Die Höchstförderung bei Maßnahmen nach Nummer 6.5 a) und c) liegt bei 10.000 Euro pro Maßnahme. e) Maßnahmen, auf die eine Zuwendung von unter 500 Euro entfallen würde, werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). f) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei Maßnahmen, die unter Nummer 6.5 a) und c) fallen, grundsätzlich nach deren Ab schluss und Prüfung des Verwendungsnach weises. 6.6 Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig sind nur solche Ausgaben für Maßnahmen im Sinne der Nummer 2.1, die dem substanziellen Erhalt und der Instandsetzung des Kulturdenkmals dienen. Neben Aufwendungen zu substanziellen Erhaltungs- und Instandset zungsmaßnahmen am Kulturdenkmal zählen auch Aufwendungen für — Maßnahmen der Bauaufnahme, einer stati schen Untersuchung, Studie, Dokumenta tion oder eines sonstigen Gutachtens (ein schließlich der Ausgaben, die sich aus der Nutzung der dafür notwendigen Hilfsmittel und Geräte ergeben), wenn diese auf Ver langen der Denkmalschutzbehörden anzu fertigen sind und in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Bezug zu denk malbezogenen Maßnahmen baulicher Art stehen, — Maßnahmen in der Umgebung des Kultur denkmals, soweit diese dem Denkmalschutz unterliegt, — Maßnahmen zur Wiederherstellung von teil zerstörten Kulturdenkmälern, wenn hierbei die ursprüngliche Substanz erhalten und gesichert wird, sowie Aufwendungen für rekonstruierende Wiederherstellungen – so weit es sich um untergegangene, aber für den Gesamtzusammenhang des Kulturdenk mals unverzichtbare Teile handelt –, durch die ein noch bestehendes Kulturdenkmal er gänzt wird; vorausgesetzt ist, dass der Um fang der Wiederherstellung im Verhältnis zum Umfang der noch vorhandenen Teile des Kulturdenkmals gering ist; der Bedarf ist eingehend zu begründen, — Gerüstausgaben einer restauratorischen Un tersuchung sowie — Architekten- und Ingenieurhonorare für die denkmalpflegebedingten Kosten (abwei chend von Nummer 1.5 der BNBest Bau) zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Umsatzsteuer zählt nur dann zu den zu wendungsfähigen Ausgaben, wenn die Zuwen dungsempfängerin oder der Zuwendungsemp fänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen und den Erwerb eines Kulturdenkmals, Ausga ben für die Beseitigung nicht denkmalgerechter Arbeiten sowie für Maßnahmen, die ausschließ lich der laufenden Unterhaltung des Kulturdenk mals dienen. Grundlage für die Festsetzung der zuwendungs fähigen Ausgaben ist die Anlage 6 (Nicht zu wendungsfähige Kosten bei Hochbaumaßnah men) der VV zu § 44 LHO. Eigenleistungen sind nur in Höhe der nachge wiesenen Materialausgaben zuwendungsfähig. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Die Zuwendung wird anteilig gekürzt, wenn eine Teilmaßnahme nicht ausgeführt wird. 7.2 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung erge ben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 7.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwen dungsempfänger hat innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Landesdenk malamt, jede bauliche und sonstige Veränderung an dem geförderten Kulturdenkmal vorab von der Bewilligungsbehörde genehmigen zu las sen. Werden innerhalb dieses Zeitraumes ohne diese Genehmigung andere Maßnahmen an dem geförderten Kulturdenkmal durchgeführt, kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden. Der Zuwendungsbescheid soll mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn sich die Veränderung auf geförderte Teile des Kul turdenkmals erstreckt und hierfür eine denkmal rechtliche Genehmigung gemäß § 6 Absatz 1 oder § 7 Satz 1 des Saarländischen Denkmal schutzgesetzes nicht erteilt wurde und aus denk malfachlicher Sicht nicht erteilt werden kann. 7.4 Bei einer Übertragung des Eigentums an — dem geförderten Kulturdenkmal innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnach weises beim Landesdenkmalamt, — geförderten technischen Einrichtungen, Ein richtungsgegenständen, Geräten und Ma schinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Landesdenk malamt, müssen von der Erwerberin oder dem Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflich tungen übernommen werden (zum Beispiel durch Festschreibung im notariellen Kaufver trag). Die Übertragung des Eigentums ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne ent sprechende vertragliche Verpflichtung der Neu eigentümerin oder des Neueigentümers, so kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwen dungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwen dung verpflichtet werden. 7.5 Mithilfe der Zuwendung erworbene oder her gestellte Gegenstände sind für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Landesdenkmal amt, dem Zuwendungszweck entsprechend ein zusetzen. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Landesdenkmalamt anteilig zu erstatten. 8. Verfahren 8.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren 8.1.1 Der vollständige Zuwendungsantrag ist vor Be ginn der Maßnahme beim Landesdenkmalamt zu stellen; maßgebend ist der Posteingang (Da tum des Eingangsstempels). Dem Antrag sind insbesondere beizufügen: — ein gewerkebezogener Maßnahmenkatalog, — die denkmalschutzrechtliche Genehmigung der Maßnahme beziehungsweise die Vor lage eines Bauscheins nach der Landesbau ordnung, — gewerkebezogene Kostenvoranschläge/An gebote mit Kostenplan, — der Finanzierungsplan, — eine Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Durchführung der Maß nahme, falls die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, — gegebenenfalls eine Haushaltsunterlage Bau (HU Bau), sofern die Betragsgrenze nach Nummer 6.2 VV zu § 44 LHO/VV-P- GK (derzeit 250.000 Euro beziehungsweise 375.000 Euro) überschritten wird. 8.1.2 Die Bewilligungsbescheide werden grundsätz lich in mehreren Tranchen erteilt. Die erste Tranche bezieht sich auf die Anträge, die voll ständig bis zum 31. Januar des jeweiligen Haus haltsjahres eingegangen sind. Je nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln er folgt eine zweite Tranche von Bewilligungen für Anträge, die vollständig bis zum 31. Mai des je weiligen Haushaltsjahres eingegangen sind. Je nach verfügbarem Mittelvolumen legt das Landesdenkmalamt weitere Stichtage für weite re Tranchen fest. 8.1.3 Das Landesdenkmalamt erstellt nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Be rücksichtigung der Ermessenskriterien einen Förderplan. 8.2 Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag für Maßnahmen, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maß nahmenbeginn erteilen. Die Zustimmung muss in diesem Fall schriftlich erfolgen. 8.3 Verwendungsnachweisverfahren 8.3.1 Bei der Vorlage des Verwendungsnachweises sind dem Landesdenkmalamt als Bewilligungs behörde ein Sachbericht und ein zahlenmäßiger Nachweis aller mit dem Zuwendungszweck zu sammenhängenden Einnahmen und Ausgaben mittels einer Belegliste beizufügen. Die Zu wendungsempfängerin oder der Zuwendungs empfänger muss schriftlich erklären, dass die angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich entstanden sind. Erfolgt die Vorlage des Verwendungsnachweises nicht innerhalb der im Zuwendungsbescheid festgelegten Frist, er lischt der Zuwendungsbescheid in allen seinen Rechtswirkungen (auflösende Bedingung). In diesem Fall sind eventuell bereits ausgezahlte Zuwendungen zurückzufordern. 8.3.2 Der Verwendungsnachweis kann auch in Form des Musters 3 zu § 44 LHO ohne Vorlage von Belegen erfolgen, sofern ein Mitglied der Archi tekten- beziehungsweise Ingenieurkammer den zahlenmäßigen Ausgaben- und den Zahlungs nachweis attestiert. 8.3.3 Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähi gen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert. Unterschreiten die tatsächlich zu wendungsfähigen Ausgaben den im Zuwen dungsbescheid festgesetzten Betrag, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue De ckungsmittel hinzu, so wird die Zuwendung an teilig entsprechend Nummer 2.1 beziehungswei se um den vollen Betrag entsprechend Nummer 2.2 ANBest-P/ANBest-P-GK reduziert (auflö sende Bedingung). 8.3.4 Nach Abschluss der denkmalfachlichen Prüfung erstellt das Landesdenkmalamt einen Prüfver merk. 8.3.5 Ein Änderungs- oder Abrechnungsbescheid er geht nur dann, wenn das Ergebnis der Verwen dungsnachweisprüfung von den Festsetzungen des Zuwendungsbescheides abweicht und dies eine Änderung des Zuwendungsbescheides er forderlich macht. In allen anderen Fällen gilt die Schlusszahlung als Abrechnung und Abschluss des Zuwendungsverfahrens. 8.4 Zu beachtende Vorschrift Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrech nung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gege benenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwen dungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderricht linien Abweichungen zugelassen worden sind. 8.5 Formulare Die für das Verfahren erforderlichen Formulare werden der Antragstellerin oder dem Antragstel ler vom Landesdenkmalamt zur Verfügung ge stellt. 9. Übergangsregelung Für Förderanträge, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt sind, ist die Denkmal förderrichtlinie vom 15. April 2002 (GMBl. Saar S. 279) in der Fassung vom 13. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1007) weiter anzuwenden. 10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie am 1. Janu ar 2021 tritt die Denkmalförderrichtlinie vom 15. April 2002 (GMBl. Saar S. 279) in der Fas sung vom 13. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1007) außer Kraft. Saarbrücken, den 7. Oktober 2020 Die Ministerin für Bildung und Kultur Streichert Clivot