Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die saarländischen Denkmalbehörden im Hinblick auf die Genehmigung von Solaranlagen an, auf oder im Umfeld von Kulturdenkmälern
Interessen eine verstärkte Bedeutung zu; es sind je nach Lage des Einzelfalles auch Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals hinzunehmen. Ziel dieser Richtlinie ist daher die Errichtung von denkmalgerechten und genehmigungsfähigen Solaranlagen nach § 10 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsblatt I 2018, S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 260 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629). Als Beitrag zur erfolgreichen Durchführung der Energiewende und der Flankierung der Ziele des Saarländischen Klimaschutzgesetzes vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 620) in der jeweils geltenden Fassung ist eine Genehmigung für Solaranlagen regelmäßig zu erteilen. Diese Richtlinie ist insofern mit der Maßgabe anzuwenden, die Beeinträchtigung im Einzelfall so zu reduzieren, dass es zu einer Genehmigungsfähigkeit kommen kann. Der Begriff der Solaranlage im Sinne dieser Richtlinie umfasst sowohl Photovoltaikanlagen als auch Solarthermieanlagen.
Solaranlage an oder auf einem Kulturdenkmal oder in seiner Umgebung unter Genehmigungsvorbehalt. Gemäß § 10 Absatz 2 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes ist diese Genehmigung zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen überwiegen, denen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann.
insbesondere versagt werden: - bei hoher künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung eines Denkmals, - bei ortsbildprägenden Denkmälern, die herausragend an bedeutenden Plätzen, Straßenzügen oder in Sichtachsen liegen, Seite 2 von 2 - bei erheblichen Eingriffen in die denkmalwerte Substanz (zum Beispiel Dachkonstruktion, Dachhaut, Fassade) sowie bei einer Gefährdung der Statik eines Kulturdenkmals.
Welterbestätten ist zu beachten, dass gegebenenfalls zusätzlich eine Welterbeverträglichkeitsprüfung (Heritage Impact Assesment) durchzuführen ist.
folgendermaßen vorzugehen: - Prüfung, ob sich Alternativstandorte zum Betrieb der beantragten Solaranlage anbieten (z. B. nachrangige Nebengebäude), oder ob nicht einsehbare Dachflächen bzw. Stellungsflächen für eine Anbringung von Solaranlagen in Betracht kommen. - Prüfung, wie eine Solaranlage möglichst unauffällig gestaltet und angebracht werden kann.
Nebenbestimmungen in Betracht zu ziehen, um zu einer Genehmigungsfähigkeit zu gelangen.
Saarbrücken, den 19. März 2025 Die Ministerin für Bildung und Kultur Christine Streichert-Clivot