Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Vergabe von Stipendien für Kulturschaffende zur Erstellung einer künstlerischen Arbeit im Zusammenhang mit dem Ausbruch von SARS-CoV-2 - Stipendienprogramm II für Solokünstlerinnen und Solokünstler -
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92 Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur für die Vergabe von Stipendien für Kulturschaffende zur Erstellung einer künstlerischen Arbeit im Zusammenhang mit dem Ausbruch von SARS-CoV-2 — Stipendienprogramm II für Solokünstlerinnen und Solokünstler — Vom 10. März 2021 Das Saarland gewährt freischaffenden, professionell arbeitenden Kulturschaffenden (Solokünstlerinnen und Solokünstlern) aller Sparten mit Erstwohnsitz im Saar land Produktionshilfen in Form von Einzelstipendien. Dadurch sollen Kulturschaffende dabei unterstützt werden, ihre künstlerische Arbeit trotz der weiterhin notwendigen Einschränkungen durch die Corona-Pan demie fortzusetzen. Das Programm soll Kulturschaffende in Form von einmalig ausgezahlten Stipendien unterstützen. Die Stipendien dienen nicht der Absicherung des Lebens unterhaltes. Sie verfolgen einen darüber hinausgehen den Zweck: Ziel ist die Erhaltung einer lebendigen und vielfältigen Kulturszene im Saarland. Das Stipendium soll den Kulturschaffenden eine finanzielle Unterstüt zung für ihre künstlerischen Vorhaben zur Verfügung stellen. Kulturschaffende sollen befähigt werden, die aktuelle Situation für ihre künstlerische Weiterentwick lung kreativ zu nutzen. Das Programm dient damit dem Erhalt der saarländischen Kulturszene über die CoronaPandemie hinaus. 1. Zweck der Finanzhilfe und Rechtsgrundlagen Durch den zweiten Lockdown und die Regelungen der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pan demie durch das Land mit dem Ziel der Eindäm mung der dynamischen Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) hat das kulturelle Leben abermals einen weitgehenden Stillstand erfahren. Die erneuten Maßnahmen haben zur Folge, dass Verdienstmöglichkeiten weitgehend entfallen. Die bestehenden Bundesprogramme sind als Unterstüt zung nicht ausreichend. Neben finanziellen Ein bußen leiden die künstlerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kulturschaffenden, daher sollen sie die Möglichkeit erhalten, eine einmalige Unter stützung zu beantragen. Zur Erfüllung des Zwecks dieser Finanzhilfe er lässt das Ministerium für Bildung und Kultur (Be willigungsbehörde) auf der Grundlage des § 53 der Haushaltsordnung des Saarlandes, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung die vorliegende Richtlinie für das „Stipendienprogramm II für Solokünstlerinnen und Solokünstler“. Gefördert werden ausschließ lich Kulturschaffende, die entsprechend dieser Richtlinie die Zeit der einschränkenden Maßnah men zur Eindämmung der Corona-Pandemie für die Erarbeitung kultureller Werke, neuer Forma te und Ideen jeglicher Art und aller Sparten ein schließlich der Verbesserung der künstlerischen Fertigkeiten und der Entwicklung oder Umsetzung neuer kreativer Ansätze der Kunstvermittlung nut zen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Finanz hilfe besteht nicht. Das Ministerium für Bildung und Kultur als Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Sollte eine Ableh nung nach dieser Richtlinie in Einzelfällen zu einer besonderen Härte führen, kann die Bewilligungs behörde, vertreten durch die Ministerin für Bildung und Kultur, im Rahmen einer Härtefallentschei dung Zahlungen gewähren. Die Entscheidung ist zu begründen. 2. Gegenstand der Finanzhilfe Gegenstand der Unterstützung ist eine einmali ge Billigkeitsleistung in Form eines Stipendiums. Dieses Stipendium stellt eine Gegenleistung für eine erbrachte künstlerische Leistung dar und ist daher auch nicht als Absicherung des Lebensunter haltes auf andere finanzielle Hilfen anzurechnen. 3. Ziel und Indikator der Finanzhilfe Ziel der Zahlung des Stipendiums ist die Unterstüt zung von Kulturschaffenden, die unmittelbar infol ge der durch SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie wirtschaftliche Nachteile erfahren haben. Die im Rahmen dieses Programms gewährte Aus zahlung soll die Möglichkeit bieten, kulturelle Werke zu erarbeiten sowie Projekte zu konzipieren und weiterzuentwickeln, dazu zählen insbesondere auch Projekte der kulturellen Bildung. Die Art und Weise der kulturellen Arbeit ist hierbei den Kultur schaffenden freigestellt. Als Indikator gilt die An zahl der ausgezahlten Stipendien. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Kulturschaffende. Kultur schaffende im Sinne dieser Richtlinie sind selbst ständige Kulturschaffende sowie unständig Be schäftigte, die eine kulturelle Tätigkeit ausüben, zum Beispiel Schauspielerinnen und Schauspieler, die Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und unständiger Beschäftigung beziehen (Solokünstle rinnen und Solokünstler). Die Kulturschaffenden müssen ihren Wohnsitz min destens seit dem 1. August 2020 im Saarland nach weisen. Darüber hinaus müssen sie ihr Einkommen überwiegend aus der künstlerischen Tätigkeit be ziehen, das bedeutet, die künstlerische Tätigkeit muss mehr als 50 Prozent des jährlichen Gesamt einkommens betragen. Die überwiegende künstle rische Tätigkeit ist in der Regel durch die Versiche rung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sowie den letzten Einkommensteuerbescheid nach zuweisen. Die überwiegende künstlerische Tätig keit kann auch durch eine aussagekräftige künstle rische Biografie beziehungsweise eine tatsächliche professionelle kulturelle Tätigkeit nachgewiesen werden. Die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag beizufügen (beispielsweise das Abschluss zeugnis der künstlerischen Hochschule und/oder Zeugnisse ehemaliger Auftraggeber). 5. Voraussetzung der Finanzhilfe Sinn und Zweck für die Gewährung eines Stipen diums ist die Abmilderung der finanziellen Folgen durch die Beeinträchtigung der künstlerischen Tä tigkeit, bedingt durch die Corona-Pandemie. Die Antragstellerin oder der Antragsteller reicht mit dem Antrag auf ein Stipendium die aussage kräftige schriftliche Darlegung eines künstleri schen Vorhabens ein, das Gegenstand der Stipen dienförderung sein soll. Der Antrag kann sich auf jede Art künstlerischen Vorhabens in allen Sparten beziehen, zum Beispiel auf die Herstellung künst lerischer Werke oder Proben zum Zweck der Ver besserung künstlerischer Fertigkeiten oder die Ent wicklung und Darstellung neuer kreativer Ansätze in allen künstlerischen Bereichen, insbesondere in der kulturellen Bildung. Das Vorhaben soll einen Beitrag zu einem lebendigen kulturellen Leben im Saarland darstellen. 6. Art und Umfang, Höhe der Finanzhilfe Die bewilligende Stelle entscheidet in der Reihen folge des Eingangsdatums des vollständigen und richtigen Antrags mit allen notwendigen Unterla gen und Nachweisen. Die Billigkeitsleistung wird einmalig in Höhe von 3 000 Euro gewährt. Innerhalb dieses Stipen dienprogramms sind Mehrfach oder Folgeanträge nicht zugelassen. Die Billigkeitsleistung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses ge währt. 7. Sonstige Bestimmungen Die Empfängerinnen und Empfänger des Stipen diums sind verpflichtet, im Bedarfsfall der Bewilli gungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 8. Verfahren Der unterzeichnete Antrag auf ein Stipendium ist unter Verwendung des entsprechenden Antragsfor mulars elektronisch (Scan oder Foto per E Mail) oder ausnahmsweise schriftlich an das Ministerium für Bildung und Kultur bis zum 31. Mai 2021 zu richten. Der Antrag ist mit den notwendigen Er klärungen zu unterschreiben und einzureichen. Das Antragsformular wird vom Ministerium für Bil dung und Kultur zur Verfügung gestellt und auf der Homepage bereitgestellt. Der Stipendienbetrag wird von der Bewilligungs behörde nach Erlass des Bewilligungsbescheides und Rücksendung der Empfangsbestätigung auf das Konto der Antragstellerin oder des Antragstel lers überwiesen. Nach Ablauf des Stipendiums ist spätestens bis zum 31. Dezember 2021 ein Arbeitsnachweis in Form einer Dokumentation, eines Tätigkeitsberichts oder Ähnliches der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 9. Auskunftspflichten, Prüfung Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Empfängerinnen und Empfängern Prüfun gen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforder liche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Eben so hat die Europäische Kommission das Recht, Finanzhilfen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwen digen Unterlagen zu verlangen. Daher müssen alle für die Stipendien relevanten Unterlagen zehn Jah re lang ab der Gewährung aufbewahrt werden. Die Bewilligungsbehörde wird zumindest stichpro benartig eine hinreichende Prüfung der erfolgten Bewilligungen unter Vorlage von Belegen durch führen. 10. Datenschutzerklärung Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Daten durch das Ministerium für Bildung und Kultur, die Landes hauptkasse und die Hausbank des Landes verarbei tet werden. Ergänzend wird auf die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Ministeriums für Bildung und Kultur unter https://www.saarland.de/ mbk/DE/services/datenschutz/datenschutz_node. html hingewiesen. 11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Saarbrücken, den 10. März 2021 Die Ministerin für Bildung und Kultur Streichert-Clivot