Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Förderung der Kinder- und Jugendtheater im Saarland
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197 Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Förderung der Kinderund Jugendtheater im Saarland Vom 20. September 2019 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie gemäß §§ 23, 44 des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung professioneller Kinder- und Jugendtheater im Saarland. Gefördert werden ausschließlich professionelle Kinder- und Jugendtheater mit eigener Spielstätte, die entsprechend dieser Richtlinie qualifizierte und kontinuierliche Theaterarbeit leisten. 1.2. Die jährliche Förderung dient der Sicherung einer über einen längeren Zeitraum erfolgreichen Theaterarbeit im Sinne von Nummer 2. Sie soll dazu beitragen, vor allem die langfristigen festen und laufenden Betriebskosten des Theaters kalkulierbar abzusichern sowie über den Bewilligungszeitraum hinweg kontinuierlich die künstlerische Linie der Arbeit zu erhalten und zu vervollkommnen. 1.3. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur als Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Ziele und Indikatoren Ziele der Förderung sind insbesondere — die aktive und passive Teilnahme von Kindern und Jugendlichen am kulturellen Leben und der Abbau ihrer Hemmschwellen durch ein attraktives Theaterprogramm; — die Abstimmung des Spielplans mit den Unterrichtsplänen, um die Stücke für Schulen, Unterrichtende sowie Schülerinnen und Schüler interessant zu gestalten; — die Begeisterung von Kindern und Jugendlichen, nicht nur im Sinne einer angenehmen Unterhaltung, sondern auch im Sinne von anregender Auseinandersetzung mit gesellschaftlich relevanten Themen sowie ihrer emotionalen Berührung und dadurch die Bereicherung des Erfahrungsschatzes; — die Zuschauerinnen und Zuschauer, dazu zählen die Kinder und Jugendlichen als auch ihre Begleitpersonen, als Gegenüber ernst zu nehmen und über die intensive, dem Publikum zugewandte Präsenz der Schauspielerinnen und Schauspieler in den Dialog mit dem Publikum treten; — die handwerkliche Qualität der Produktionen niveauvoll und überzeugend zu gestalten und Elemente zu nutzen, die in die Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen übertragbar sind; — verschiedene Kunstsparten bei den Aufführungen zu kombinieren und neue Formensprachen auszuprobieren, die die herkömmlichen Sichtweisen aufbrechen. Indikatoren zur Messung der Zielerreichung sind insbesondere — Besucherzahlen pro Produktion; — Aufteilung der Besucherzahlen in Anzahl der Kinder, der Jugendlichen und der Erwachsenen; — Anzahl der Vorstellungen im freien Verkauf; — Anzahl der Vorstellungen für Gruppen. 3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger Trägerinnen und Träger von professionellen Kinderund Jugendtheatern können sowohl private Personen als auch juristische Personen sein. Sie können nur gefördert werden, wenn sie bereit sind, das Theaterangebot (Spielpläne), die Inanspruchnahme dieses Angebotes und die Finanzen offen zu legen. Ausgeschlossen von der Förderung sind Einrichtungen, die der Gewinnerzielung durch die Trägerin oder den Träger dienen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Die Trägerin oder der Träger des Kinder- und Jugendtheaters muss eine eigene Spielstätte unterhalten. Die Möglichkeit, die Theaterstücke auch an anderen Orten aufzuführen, bleibt hiervon unberührt. 4.2. Das Theater muss nach einem langfristig angelegten Konzept gezielt mit künstlerischen Angeboten für Kinder, Jugendliche und ihre Begleitpersonen sowie für Schülerinnen, Schüler und Unterrichtende arbeiten, auf Kontinuität angelegt sein und ein ganzjähriges Angebot bereithalten. 4.3. Zumindest eine Person der Theaterleitung muss eine abgeschlossene künstlerische Fachausbildung – in der Regel ein abgeschlossenes Schauspielstudium – nachweisen. Darüber hinaus soll sie für die Leitungsaufgabe zusätzliche pädagogische und administrative Fähigkeiten erworben haben und diese nachweisen können. Diese formale Qualifikation kann durch eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit in einem künstlerischen Beruf ersetzt werden, wenn dadurch der eigene Lebensunterhalt überwiegend bestritten wurde. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1. Die Zuwendung erfolgt in Form der institutionellen Förderung. 5.2. Die Finanzierung wird als Teilfinanzierung der zu erwartenden zuwendungsfähigen Ausgaben als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Diese ist begrenzt auf den Höchstbetrag, der sich aus den jährlich zugewiesenen Haushaltsmitteln ergibt. 5.3. Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beziehungsweise einer nicht rückzahlbaren Zuweisung. 5.4. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden die langfristigen festen und laufenden Betriebskosten des Theaters anerkannt, soweit diese einer wirtschaftlichen und sparsamen Planung entsprechen. Dazu zählen Ausgaben unter anderem für Löhne, Gehälter, Honorare, Mieten, Verwaltungsausgaben sowie die im Theaterbereich im Rahmen von Premieren und Dernièren üblichen Ausgaben für kleinere Präsente in Höhe von bis zu 30 Euro. 6. Verfahren 6.1. Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 1 bis spätestens 1. Dezember des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dem Antrag sind bezogen auf den Stichtag beizufügen: a) Wirtschaftsplan gegliedert in Personal, Sachkosten und Investitionen, b) Spielzeitprogramm und c) Stellenplan. Der Wirtschaftsplan soll die IST-Ergebnisse des letzten bereits abgeschlossenen Haushaltsjahres sowie die Planzahlen des letzten abgeschlossenen, des laufenden und des beantragten Haushaltsjahres enthalten. 6.2. Die Zuwendung wird in Abweichung von Nummer 1.5 der ANBest-I in der Regel in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Auszahlungen ab dem 1. November erfolgen erst, wenn der Verwendungsnachweis für das Vorjahr unter Einhaltung der Frist vorgelegt worden ist. 6.3. Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 2 bis spätestens 30. September des Folgejahres zur Prüfung vorzulegen. Der Verwendungsnachweis beinhaltet einen Sachbericht, in dem unter Berücksichtigung der unter Nummer 2 formulierten Ziele insbesondere die wesentlichen Aktivitäten, Vorkommnisse und wirtschaftlich relevanten Entwicklungen des Vorjahres aufgezeigt werden. Es sind darüber hinaus Angaben vorzulegen über — Besucherzahlen pro Produktion; — Aufteilung der Besucherzahlen in Anzahl der Kinder, der Jugendlichen und der Erwachsenen; — Anzahl der Vorstellungen im freien Verkauf; — Anzahl der Vorstellungen für Gruppen. 6.4. Abweichend von Nummer 1.3. ANBest-I (Besserstellungsverbot) ist es den jeweils an der Produktion Beteiligten erlaubt, die im Rahmen von Premieren und Dernièren im Theaterbereich üblichen kleineren Präsente anzunehmen. 6.5. Abweichend von Nummer 1.7 ANBest-I sind im Einzelfall Zuführungen in eine zweckgebundene Rücklage in Höhe von jährlich bis zu 1 Prozent der institutionellen Förderung durch das Land zulässig. Der Rücklage können Beträge zugeführt werden, die im laufenden Haushaltsvollzug als Überschuss von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erwirtschaftet wurden. Der Gesamtbetrag der Rücklage darf 3 Prozent des jährlichen Zuwendungsbetrags nicht überschreiten. Die Absicht sowie der Zweck der Rücklagenbildung ist der Bewilligungsbehörde zuvor anzuzeigen. Die Rücklage muss innerhalb der folgenden fünf Jahre für den jeweils festgelegten Zweck verwendet werden, ansonsten ist die gebildete Rücklage an das Land zurückzuzahlen. Ebenso kann ein Defizit in Höhe von bis zu 0,5 Prozent der institutionellen Förderung ohne Ausgleich durch die Rücklage in das nächste Haushaltsjahr übernommen werden und ist in dem Jahr aufzulösen. 6.6. In besonders begründeten Ausnahmefällen können zusätzliche Projektförderungen erfolgen, sofern die geplanten Maßnahmen nach Art, Inhalt oder Methode von dem üblichen Angebot der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers abweichen. 6.7. Soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis ihrer Verwendung und die Prüfung des Verwendungsnachweises sowie den Widerruf, die Rücknahme und die eventuelle Rückzahlung der Zuwendung die §§ 23 und 44 LHO, die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften und die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (insbesondere die §§ 48, 49 und 49a SVwVfG). 7. Prüfungsrecht des Rechnungshofes Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes des Saarlandes ergibt sich aus § 91 LHO. 8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Die Richtlinie tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft und am 31. September 2024 außer Kraft. Anlage 1 ___________________________________________________________________________ (Antragsteller*in, Anschrift) Ministerium für Bildung und Kultur Referat E1 Trierer Str. 33 66111 Saarbrücken Zuwendungsantrag für das Jahr 20__ Ich/Wir beantrage/n die Gewährung einer Zuwendung für das o. g. Kinder- und Jugendtheater nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur zur Förderung der Kinder- und Jugendtheater im Saarland. Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung ergeben sich aus Nummer 5 der Richtlinie. Dem Antrag sind beigefügt: 1. Wirtschaftsplan gegliedert in Personal-, Sachkosten und Investitionen 2. Spielzeitprogramm 3. Stellenplan 4. □ Aktuelle Satzung des Kinder- und Jugendtheaters oder □ gegenüber der vorliegenden Satzung sind keine Änderungen eingetreten. (Bitte Zutreffendes ankreuzen.) Mir/Uns ist bekannt, dass die Zuwendung nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur sowie gemäß den §§ 23, 44 LHO und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften gewährt wird und dass ich/ wir bei Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Zuwendungen verpflichtet bin/sind. Es wird bestätigt, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Die Zuwendung soll überwiesen werden an: ______________________________________________________________ Kontoinhaber*in ______________________________________________________________ IBAN (Die Angabe eines Kontos ist unbedingt erforderlich.) _____________________, ______________________ (Ort) (Datum) ______________________________________________________ (Unterschrift der/des Vertretungsberechtigten) Anlage 2 VERWENDUNGSNACHWEIS Kinder- und Jugendtheater für das Haushaltsjahr 20__ zum Zuwendungsbescheid des Ministeriums für Bildung und Kultur vom: _______________________ Az.: E1-_____________________ Empfänger*in: ______________________________________________________________ Höhe der Zuwendung: _______________________ Sachbericht (Im Sachbericht ist die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen, den nach Nummer 2 der Richtlinie vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen sowie auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.) Dem Verwendungsnachweis sind darüber hinaus beigefügt: 1. Besucherzahlen pro Produktion 2. Aufteilung der Besucherzahlen in Anzahl der Kinder, der Jugendlichen und der Erwachsenen 3. Anzahl der Vorstellungen im freien Verkauf 4. Anzahl der Vorstellungen für Gruppen Jahresrechnung (Die Jahresrechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres (HJ) in der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen.) Einnahmen i. H. v. aus: _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ Summe Einnahmen: _________________€ Ausgaben i. H. v. über: _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ _____________________________________________ _________________€ Summe Ausgaben: _________________€ Guthaben/Schulden zu Beginn des HJ Summe Einnahmen Summe Ausgaben Guthaben/Schulden zum Ende des HJ Es wird bestätigt, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. ……………………………………, …………………………………… (Ort) (Datum) ________________________________________________________________ Unterschrift der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers (beziehungsweise der/des Vertretungsberechtigten) Saarbrücken, den 20. September 2019 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Berber