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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportRichtlinie des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Umsetzung des Förderprogramms zur Verbesserung des Infektionsschutzes in Schulen und Kindertageseinrichtungen durch mobile Luftreiniger (Förderprogramm mobile Luftreiniger Bund)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Umsetzung des Förderprogramms zur Verbesserung des Infektionsschutzes in Schulen und Kindertageseinrichtungen durch mobile Luftreiniger (Förderprogramm mobile Luftreiniger Bund)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2021-11-27

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365 Richtlinie des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Umsetzung des Förderprogramms zur Verbesserung des Infektionsschutzes in Schulen und Kindertageseinrichtungen durch mobile Luftreiniger (Förderprogramm mobile Luftreiniger Bund) 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Präambel Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Tröpfchen und Partikeln im Umkreis innerhalb von 1,5 m um eine infizierte Person herum stark erhöht. Bei längerem Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit unzureichender Frischluftversorgung oder ohne andere lüftungstechnische Maßnahmen erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Partikel auch über eine größere Distanz als 1,5 m, insbesondere bei erhöhtem Ausstoß von infektiösen Partikeln bzw. Aerosolen durch infizierte Personen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Partikel im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention nicht mehr ausreichend. Daher kommt neben den allgemeinen Hygieneregeln und dem Gebot der Kontaktreduzierung auch der Innenraumlufthygiene eine große Bedeutung beim Infektionsschutz zu. Intensives, fachgerechtes Lüften von Räumen bewirkt eine wirksame Verringerung der Konzentration ausgeschiedener virusbehafteter Partikel und senkt damit das Infektionsrisiko in Räumen, die mehrere Personen nutzen. Ein effektiver Luftaustausch mit Frischluft oder entsprechend gefilterter Luft kann die Aerosolkonzentration in einem Raum erheblich vermindern. 1.1 Zuwendungszweck Geeignete raumlufttechnische Anlagen können grundsätzlich zur Reduzierung der Infektionswahrscheinlichkeit beitragen, sofern diese sachgerecht unter Berücksichtigung aller Hygiene- und Sicherheitsaspekte eingesetzt werden. Durch SARS- CoV-2-Virusvarianten besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko für einen Anstieg der Infektionszahlen im Herbst und Winter 2021. Gemeinsames Ziel von Bund und Land ist es, die Kinderbetreuung und den Präsenzunterricht an den Schulen mit geeignetem Infektionsschutz aufrechtzuerhalten und somit Bildungsbrüche zu vermeiden. Ein besonderer Handlungsbedarf besteht bei den gemeinschaftlich von Kindern und Betreuungs- bzw. Lehrpersonal genutzten Räumen mit nur eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren, da dieser Personengruppe derzeit kein Impfangebot gemacht werden kann. 1.2 Rechtsgrundlage Bund und Land haben eine Verwaltungsvereinbarung (VV Mobile Luftreiniger 2021 vom 20. August 2021) geschlossen, wonach dem Saarland zweckgerichtete Bundesmittel bis zu einer Höhe von 2 396 540,00 Euro zur Verfügung gestellt werden. Der Bund beteiligt sich dabei mit maximal bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Gemäß der zwischen Bund und Land abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung ist eine teilweise oder vollständige Kofinanzierung durch Landesmittel zwingend. Im Saarland wird der Zuwendungsempfänger von einer unmittelbaren Eigenbeteiligung an den förderfähigen Kosten vollständig freigestellt. Es stehen in der Summe Fördermittel in Höhe von bis zu 4 793 080 Euro zur Verfügung. Der Bund beteiligt sich auf der Grundlage seiner in Notsituationen anerkannten ungeschriebenen Kompetenz aus Gründen der gesamtstaatlichen Repräsentation an den Initiativen der Bundesländer, um geeignete Maßnahmen zum Infektionsschutz in gemeinschaftlich genutzten Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in Kindertageseinrichtungen und Schulen zu ergreifen. Das Saarland gewährt für die Anschaffung von mobilen Luftreinigern Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO). Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert wird die Beschaffung (Kauf/Miete/Leasing) von mobilen Luftreinigungsgeräten für den Einsatz in Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (Räume der Kategorie 2). Dies ist insbesondere anzunehmen für Räume ohne stationäre raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr, in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt vorhanden sind. Gefördert werden Technologien für die Luftreinigung, die insbesondere den vom Verein Deutscher Ingenieure e. V. (VDI) veröffentlichten fachlichen Mindestkriterien an die Wirksamkeit und Sicherheit solcher Technologien entsprechen, https://www.vdi.de/news/detail/anforderungen-anmobile-luftreiniger. — Die Geräte müssen so bemessen sein, dass ihr stündlicher Mindestvolumenstrom mindestens dem 4-fachen Raumvolumen entspricht. Ggf. sind in größeren Räumen mehrere Geräte mit ausreichender Gesamtleistung einzusetzen. — Bei der Geräteauswahl ist eine möglichst geringe Geräuschemission anzustreben, sodass die Anforderungen der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A. 3.7 „Lärm“ erfüllt werden. — Die Geräte müssen den einschlägigen Rechtsvorschriften für ihre Bereitstellung auf dem Markt entsprechen, insbes. dem Produktsicherheitsgesetz. 2.2 Die sachgerechte Positionierung im Raum sowie die fachgerechte Verwendung durch Einweisung und die Wartung der Geräte sind in der Folge zu gewährleisten. Die erforderliche Ersteinweisung des Personals der Einrichtungen bzw. des Trägers in die Nutzung und Wartung der Geräte ist durch eine einmalige Pauschale förderfähig, wenn hierfür Kosten anfallen. Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges oder eingewiesenes Personal durchgeführt werden. Für mobile Luftreiniger, die in den Jahren 2020 und 2021 von Trägern nach Ziffer 4 dieser Richtlinie angeschafft worden sind, kann eine Wartungspauschale (durch extern beauftragte Firmen) gewährt werden, soweit die Geräte in Räumen der Kategorie 2 eingesetzt werden. 2.3 Die Zuwendungsempfänger stellen die technische Prüfung und Erfüllung der genannten Voraussetzungen sicher und bestätigen die Geeignetheit gegenüber der Bewilligungsbehörde. 3. Ziele und Indikatoren Ziel ist die Unterstützung von Schulen und Kindertageseinrichtungen, in denen Kinder unter 12 Jahren betreut werden, um diese vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen. Gem. Ziff. 9.2 der VV zu § 44 LHO sowie Ziff. 9.2 der VV-P-GK zu § 44 LHO sind die nach dem Saarländischen Fördermitteldatenbankgesetz notwendigen Maßnahmen zu treffen. 4. Zuwendungsempfänger 4.1 Zuwendungsempfänger sind Träger von Einrichtungen, in denen Kinder unter 12 Jahren betreut werden. Diese umfassen: — allgemeinbildende Schulen in öffentlicher Trägerschaft oder staatlich genehmigte allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft gemäß Gesetz Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz – PrivSchG –); ausgenommen sind Schulen der Erwachsenenbildung, — Kindertageseinrichtungen, Horte, Kindertagespflegestellen im Sinne von § 33 Nummern 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes in öffentlicher oder freier Trägerschaft (vorschulische Kinderbetreuungseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe i. S. d. Ausführungsverordnung zum Saarländischen Kinderbetreuungs- und Bildungsgesetz – Ausführungs-VO SKBBG –). 4.2 Werden in einer Einrichtung zusätzlich Kinder über 12 Jahren betreut, können Förderanträge für sämtliche Räume der Kategorie 2 gestellt werden. 5. Zuwendungsvoraussetzungen und Förderzeitraum 5.1 Die Bundes- und Landesmittel werden für Vorhaben zur Verfügung gestellt, die den genannten Förderzweck und die übrigen Voraussetzungen erfüllen. 5.2 Es gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit dem Saarland sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV-LHO), soweit im Folgenden von letzterer keine Abweichungen festgelegt sind. 5.3 Maßnahmen können gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Mai 2021 begonnen wurden (§ 5 VV Mobile Luftreiniger 2021). Maßgeblich ist grundsätzlich der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages. Insoweit sind hiermit die Ausnahmen von Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO und Nr. 1.2 Buchstabe c VV-P- GK (vorzeitiger Maßnahmebeginn) allgemein genehmigt. Die Maßnahmen sind bis zum 31. März 2022 vollständig abzunehmen. Die vollständige Abrechnung und damit verbundene Auszahlungen müssen bis zum 30. April 2022 erfolgen. Mit der Zuwendung geförderte mobile Luftreinigungsgeräte sind für eine Zeit von 5 Jahren dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Im Hinblick auf § 6 Absatz 3 der VV Mobile Luftreiniger 2021 sind Maßnahmen bis spätestens 10. Dezember 2021 zu beantragen und bis 31. Dezember 2021 zu bewilligen. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Die Förderung erfolgt in Form von Zuwendungen im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung. 6.2 Die Förderquote beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 3 000 Euro je Luftreinigungsgerät. Bei Miete und Leasing tritt die Summe der Zahlungen über die Vertragslaufzeit an die Stelle der Ausgaben für den Erwerb. Die Einweisungs- oder Wartungspauschale nach Ziffer 2.2 beträgt einmalig maximal 500 Euro. 6.3 Die bereitgestellten Mittel werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung gewährt. 6.4 Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten nach Nr. 2.1 und 2.2, soweit sie einen Raum der Kategorie 2 betreffen. Die Beschaffung der Geräte hat nach sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gesichtspunkten zu erfolgen. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen können nicht zugleich mit Mitteln anderer Förderprogramme gefördert werden. Eine Doppelförderung ist unzulässig. 7.2 Die Bewilligungsbehörde kann Stichprobenkontrollen durchführen. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger die notwendigen Unterlagen bereitzuhalten und gegebenenfalls auf Anforderung einzureichen. 7.3 Der Bundesrechnungshof und der Rechnungshof des Saarlandes sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern Prüfungen im Sinne der § 91 BHO und § 91 LHO durchzuführen. 8. Verfahren 8.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren Anträge sind bis zum 10. Dezember 2021 schriftlich und vollständig beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Franz-Josef-Röder-Straße 21, 66119 Saarbrücken, als Bewilligungsbehörde mit folgenden Unterlagen einzureichen: — Antragsschreiben mit Name, Adresse und Bankverbindung des Zuwendungsempfängers (Träger) sowie Bezeichnung und Adresse der einzelnen auszustattenden Einrichtungen, — Anzahl der Geräte mit Bestätigung, dass diese für die Raumkategorie 2 beschafft werden, — Angabe des Beginns und Endes der Maßnahme, — Bestätigung, dass die unter Punkt 2 genannten Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind, — Kostenaufstellungen bzw. Angebote für die zu beschaffenden Geräte. Ggf. Nachweis über die entstandenen Ausgaben für die Ersteinweisung oder Wartung nach Ziffer 2.2. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Nr. 4 VV zu § 44 LHO und der Nr. 4 VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen wurden. 8.2 Mittelanforderung und Auszahlung Mittelanforderungen sind beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport einzureichen und müssen spätestens bis zum 31. März 2022 erfolgen. 8.3 Verwendungsnachweis — Der Zuwendungsempfänger hat die Verwendung der Fördermittel nach Abschluss der Maßnahme unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. März 2022 mit folgenden Unterlagen nachzuweisen: — Tabellarische Übersicht: ausgestattete Einrichtungen, Gerätezahl pro Einrichtung mit Benennung der Räume gem. Raumkategorie 2 und mit Angabe des Preises (BruttoBeträge) für jedes beschaffte Gerät pro Raum, — Zahlungsanordnungen/Rechnungsbelege in Kopie. — Die Überwachung der Verwendung der Zuwendung durch die Verwaltung (Nr. 9.1 VV, VV-P-GK) beschränkt sich auf den Verwendungsnachweis. 8.4 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Saarbrücken, den 24. November 2021 Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Bouillon


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