Richtlinie des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales für den Behindertenfahrdienst nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX vom 01. Januar 2007
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U:\Abteilung A\Referat A4\08_Organisation_und_wirtschaftlichkeit_der_Verwaltung\083_Modernisierung der Landesverwaltung\0834_ELVIS\VV_Dateien\VVS_05_Justiz\05_1724\Richtlinie für den Richtlinie des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales für den Behindertenfahrdienst nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX vom 01. Januar 2007 Allgemeine Aufgabenbeschreibung: Eine Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört auch, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierfür werden Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen – dies sind im vorliegenden Fall gem. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB 9 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Die Hilfe hat zum Ziel, dem behinderten Menschen z.B. eine Begegnung bzw. Besuch von anderen Personen, den Besuch von Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen und religiösen Zwecken dienen, zu ermöglichen oder zu erleichtern. 1. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage für die Leistung sind die §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX. 2. Personenkreis Die Hilfe wird an körperlich behinderte Personen im Sinne des § 53 SGB XII geleistet, die nicht in der Lage sind, aus eigenen Kräften am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 58 SGB IX teilzunehmen und nicht in stationären Einrichtungen leben. Weiterhin müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Hilfegewährung gem. §§ 85 ff SGB XII vorliegen. 3. Leistungen Die Hilfe wird als pauschale Leistung in folgenden Kategorien gewährt: Kategorie I (Menschen ohne bzw. mit faltbarem Rollstuhl) erhalten eine monatliche Pauschale in Höhe von 50 €. Kategorie II (Menschen mit Elektrorollstuhl) erhalten eine monatliche Pauschale in Höhe von 100,-- €. Kategorie III (erschwerte Abholung z.B. mehrere Treppenstufen) erhalten die Leistung der Kategorie I oder II sowie die zusätzlich notwendigen Kosten der Abholung im Einzelfall. Kategorie IV (mit Begleitperson) erhalten ebenfalls die Leistungen der Kategorie I oder Kategorie II mit den notwendigen Kosten für die Begleitperson im Einzelfall. U:\Abteilung A\Referat A4\08_Organisation_und_wirtschaftlichkeit_der_Verwaltung\083_Modernisierung der Landesverwaltung\0834_ELVIS\VV_Dateien\VVS_05_Justiz\05_1724\Richtlinie für den 4. Verfahren Die nachfragenden Personen können bei den Gemeinden vor Ort oder beim Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz direkt einen entsprechenden Antrag auf Übernahme dieser Leistung stellen. Aus diesem Antrag müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der nachfragenden Person und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners ersichtlich sein (hierzu müssen der Sozialhilfe-Fragebogen sowie die Vermögenserklärung ausgefüllt werden und die entsprechenden Belege beigefügt werden). Weiterhin muss dem Antrag eine ärztliche Bescheinigung beigefügt sein, aus der die Zuordnung zum Personenkreis des § 53 SGB XII möglich ist, sowie bei Notwendigkeit, das Erfordernis der Begleitperson attestiert wird. Zu diesen Angaben muss der Nachfragende seine Gründe für die Inanspruchnahme dieser Hilfe darlegen und nachvollziehbar mitteilen welcher Kategorie er zugeordnet werden muss (Elektrorollstuhl, erschwerte Abholung usw.). 5. Leistungsgewährung Wenn die Unterlagen beim Landesamt für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vollständig eingereicht wurden, wird beim Vorliegen der Voraussetzungen die jeweilige monatliche Pauschale per Bescheid bewilligt und ohne weiteren Leistungsnachweis an den Nachfragenden geleistet. Die Leistung wird in der Regel auf 1 Jahr beschränkt. Die Kosten für die zusätzlichen Hilfen wie Abholung oder Begleitperson werden individuell nach vorheriger Zustimmung durch das Landesamt für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz übernommen. Im Rahmen der Bescheiderteilung wird den Nachfragenden die entsprechende Liste mit den jeweiligen Fahrdiensten und Anbietern zur Verfügung gestellt.