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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und GesundheitRichtlinie des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales zur Förderung von Integrationsprojekten nach § 132 ff SGB IX

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Richtlinie des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales zur Förderung von Integrationsprojekten nach § 132 ff SGB IX

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit · vom 2007-05-16

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Richtlinie des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales zur Förderung von Integrationsprojekten nach § 132 ff SGB IX Vom 16. Mai 2007 1. Rechtsgrundlagen und Rechtscharakter der Förderung 1.1 Kapitel 11 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch (SGB IX) enthält in §§ 132 ff. spezielle Regelungen über Integrationsprojekte (Integrationsunternehmen, Integrationsbetriebe, Integrationsabteilungen). Nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB IX kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitenden Hilfen im Arbeits- und Berufsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen an Integrationsprojekte erbringen. 1.2 Bei der Förderung von Integrationsprojekten handelt es sich um eine Leistung im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dem SGB IX. Die Erbringung individueller Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB IX bleibt unberührt. Die Besonderheiten der Kombination von Leistungen an Integrationsprojekte und individueller Förderung und des Vorrang/Nachrangverhältnisses einzelner Förderbestände sind unter Nr. 5 beschrieben. 1.3 Die Förderung von Integrationsprojekten dem Grunde nach, sowie Art und Umfang der Förderung und ihre regionale Verteilung stehen im Ermessen des Integrationsamtes. 2. Begriffsbestimmungen, Zielgruppe, Aufgaben 2.1 Begriff des Integrationsprojektes Integrationsprojekte dienen der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeit stößt. Integrationsprojekte sind Bestandteil des allgemeinen Arbeitsmarkts und können damit unbeschadet der besonderen Förderung nach §§ 132 ff. auch als Arbeitgeber des allgemeinen Arbeitsmarktes gefördert werden. § 132 Abs. 1 SGB IX unterscheidet drei Formen von Integrationsprojekten: Integrationsunternehmen, Integrationsbetriebe und Integrationsabteilungen. 2.1.1 Integrationsunternehmen sind auf Dauer angelegte rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Organisationen mit erwerbswirtschaftlicher Zwecksetzung. Sie müssen in der Rechtsform der Einzelkaufleute, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften betrieben werden. Unternehmen sind nach den Regeln des Handels- und Gesellschaftsrechts buchführungspflichtig und haben ihre Gewinne und Verluste auszuweisen. Ein gemeinnütziger Status schränkt die erwerbswirtschaftliche Unternehmensfunktion nicht ein. Konsens besteht darüber, dass es der erwerbswirtschaftlichen Zielsetzung im Sinne dieser Definition nicht widerspricht, wenn Integrationsprojekte in Einzelfällen befristete Maßnahmen im Zusammenhang der Qualifikation, Rehabilitation oder Vorbereitung der Integration von schwerbehinderten Menschen oder anderer Zielgruppen - auch ohne Einstellungsabsicht - durchführen, sofern die erwerbswirtschaftliche Zielsetzung nicht gefährdet ist. 2.1.2 Unternehmensinterne Integrationsbetriebe und -abteilungen sind rechtlich unselbstständige Betriebe oder Betriebsabteilungen von Unternehmen bzw. öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3, die selbst nicht Integrationsunternehmen sind, mit den unter 2.1.1. genannten Merkmalen. Weitere Ausführungen folgen unter Ziffer 6 ff. 2.2 Zielgruppe Die Integrationsprojekte nehmen sich bei der nach Ziffer 2.1 genannten besonderen Zielgruppe der schwerbehinderten Menschen insbesondere folgenden Gruppen unter den behinderten Menschen an: - schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeits- oder Berufsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder verhindert, - schwerbehinderte Menschen, nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer psychiatrischen Einrichtung, - schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, welche für eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt oder den Übergang in einen Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen oder die im Integrationsprojekt für eine dauerhafte Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt berufliche Erfahrungen, Kompetenzen und Qualifikationen gewinnen müssen. 2.3 Aufgaben Die Integrationsprojekte bieten nach § 133 SGB IX den schwerbehinderten Arbeitnehmern Beschäftigung auf Arbeitsplätzen i. S. v. §§ 73 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX und arbeitsbegleitende Betreuung, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Vordergrund steht dabei der Aufgabenbereich Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung. Dies bedeutet eine Beschäftigung im Rahmen integrationsgerechter und entwicklungsfördernder Arbeitsbedingungen. Für die Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirkt das Integrationsamt darauf hin, dass vorrangig die Integrationsfachdienste nach §§ 109 ff. SGB IX tätig werden. 3. Leistungsrechtliche Grundvoraussetzungen 3.1 Die Förderung von Integrationsprojekten setzt voraus, dass diese wegen ihrer Zuordnung zum allgemeinen Arbeitsmarkt eine Konzeption vorlegen können, die erwarten lässt, dass die Integrationsprojekte sich in einem wirtschaftlich erfolgsversprechenden Marktsegment betätigen und dadurch dauerhaft existenzfähig sein können. Die Konzeption soll erkennen lassen, dass die betriebswirtschaftliche Planung wesentlich darauf ausgerichtet ist, einen überwiegenden Teil der laufenden Kosten des Betriebes durch die Erzielung von Erlösen am Markt und nur nachrangig durch laufende öffentliche Zuschüsse zu decken. Diesem Zweck dient auch die Vorlage von Erklärungen möglicher Auftraggeber über ihre Absicht, dem Integrationsprojekt Lieferaufträge zu beigefügten betriebswirtschaftlichen Leitfragen beantworten. Das Integrationsamt kann die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens verlangen oder sich eine prognostische Auskunft über die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projektes durch Einschaltung anderer geeigneter sachverständiger Stellen (z. B. IHK) erteilen lassen. 3.2 Integrationsunternehmen müssen mindestens 25 v. H. schwerbehinderte Arbeitnehmer im Sinne von § 132 Abs. 2 SGB IX beschäftigen. Der Anteil der schwerbehinderten Arbeitnehmer soll in der Regel 50 v. H. nicht übersteigen. Insbesondere bei Integrationsunternehmen, bei denen sich in der Vergangenheit erwiesen hat, dass sie auch mit einem höheren Anteil beschäftigter schwerbehinderter Arbeitnehmer ein wirtschaftlich ausgeglichenes Betriebsergebnis erreichen können, kann von der Einhaltung dieser Höchstgrenze abgesehen werden. 4. Art und Umfang der Förderung Nach § 134 können Integrationsprojekte aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen Aufwand erhalten. Als Leistungsarten kommen Zuschüsse (auch zu Leasing), Darlehen und Zinszuschüsse in Frage. 4.1 Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung Die Förderung für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung der Integrationsprojekte umfasst Aufwendungen, die investiv notwendig sind, um Arbeitsplätze für die unter Ziffer 2.1 und 2.2 genannten Zielgruppen zu schaffen und zu erhalten. Das Integrationsamt gewährt: • Einmalige Investitionskostenzuschüsse bis zu einer Höhe von höchstens 20.000 € je neugeschaffenem Vollzeit-Arbeitsplatz; • Zinslose Darlehen bis zu einer Höhe von 20.000 € je Arbeitsplatz für anteilige sonstige Investitionskosten. Dazu gehören die Kosten für den Bau, Umbau und die Instandsetzung von Gebäuden, für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, insbesondere für Maschinen und Geräte zur Arbeitsplatzausstattung. Grundstückskosten und Personalkosten sind nicht förderfähig. Bauinvestitionen können nur in Ausnahmefällen und dann mittels Darlehen gefördert werden und müssen in einem angemessenem Verhältnis zum geplanten Umfang des Betriebes und den sonstigen Förderleistungen stehen. Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Anteil der auf Arbeitsplätzen nach § 73 Abs. 1, § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Der Eigenanteil des Antragstellers soll in der Regel 30 v. H. der gesamten Aufwendungen betragen. Die Förderung von Modernisierungsinvestitionen ist nur möglich, wenn diese Kosten nicht aus den Rücklagen auf Grund von Abschreibungen gedeckt werden können. Ersatzbeschaffungen sind nicht förderbar. 4.2 Betriebswirtschaftliche Beratung 4.2.1 Gründungsberatung Bei der Finanzierung einer Gründungsberatung sind vorrangig die Mittel der bekannten Stellen für Existenzgründer zu nutzen (z. B. der Kammern, Landesgesellschaften). Stehen diese nicht oder nicht im ausreichenden Umfang zur Verfügung, kann die Existenzgründungsberatung, betriebswirtschaftliche Projekterarbeitung, Durchführung von Marktrecherchen durch unabhängige Dritte mit 70 v. H. der entstehenden Kosten, höchstens aber mit 4.500,- Euro, bezuschusst werden. Dieser Zuschuss deckt auch die wegen Ziffer 3.1 letzter Satz ggf. entstehenden Gutachtenkosten ab. Die Förderung der Gründungsberatung ist erst nach Vorlage eines vorläufigen und aussagekräftigen Exposés möglich. 4.2.2. Laufende betriebswirtschaftliche Beratung Die notwendigen Aufwendungen für die laufende betriebswirtschaftliche Beratung durch unabhängige Dritte, insbesondere zur Unterstützung der weiteren strategischen Unternehmensplanung, bei Investitionsentscheidungen, Projekt- und Produktkalkulationen, Erweiterungs- und Verlagerungsvorhaben, Kapazitätsberechnungen, dem Aufbau von Liquiditätsplanungen und -kontrollen können mit 70 v. H. der entstehenden Kosten, höchstens aber 2.500,- Euro pro Jahr, bezuschusst werden. 4.2.3 Beratung in Krisenphasen Über Beratungen in Krisen- und Konsolidierungsphasen wird nach den Notwendigkeiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Situation am Markt und des beschäftigten Personenkreises entschieden. 4.2.4 Institutionalisiertes Beratungsangebot An Stelle einer Förderung nach den Ziffern 4.2.1 bis 4.2.3 kann die Förderung auch durch Einrichtung einer festen Stelle bei Dritten zur betriebswirtschaftlichen Beratung erfolgen. 4.3 Besonderer Aufwand Bei dem besonderen Aufwand im Sinne von § 134 SGB IX handelt es sich um einen über die typischen Kosten branchen- und größengleicher Unternehmen hinausgehenden laufenden Aufwand, der auf die Beschäftigung einer das übliche Maß deutlich übersteigenden Anzahl beruflich besonders betroffener schwerbehinderter Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen i. S. v. § 73 Abs. 1, § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sowie auf die Verfolgung auch qualifizierender und rehabilitativer Ziele zurückzuführen ist. Unter einem besonderen Aufwand, der die Wettbewerbsfähigkeit der Integrationsprojekte mit anderen Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes beeinträchtigt, fällt insbesondere eine überdurchschnittlich aufwendige arbeitsbegleitende Unterstützung des schwerbehinderten Arbeitnehmers sowie die Notwendigkeit, in einem überdurchschnittlich hohen Maße flexible und an die Fähigkeiten der Mitarbeiter angepasste Betriebsstrukturen und -prozesse vorzuhalten. Die notwendige, zeitweise oder dauerhafte psychosoziale Betreuung kann durch Integrationsfachdienste in Anspruch genommen werden. Der besondere Aufwand kann dem Integrationsprojekt pauschaliert mit einem monatlichen Betrag von bis zu 200 Euro pro beschäftigtem schwerbehinderten Arbeitnehmer ausgeglichen werden. Abstufungen nach Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsumfang, Beschäftigungsquote sowie Art und Umfang der Behinderung sind möglich. Die Abgeltung des besonderen Aufwandes ist auch bei Arbeitsunfähigkeit des schwerbehinderten Mitarbeiters oder bei seiner Abwesenheit aus sonstigen Gründen bis zu einer Dauer von 6 Wochen möglich. Sie kann auch neben laufenden Leistungen der Agentur für Arbeit zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach dem SGB III erbracht werden. 5. Besonderheiten durch die Kombination von Projektförderung nach § 134 SGB IX und individueller Förderung nach § 102 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 SGB IX, § 15 SchwbAV 5.1. Anstelle der Leistungen nach § 15 SchwbAV wird wegen der vorrangigen und in ihren Voraussetzungen weiteren Vorschrift des § 134 SGB IX, die auch Ersatzbeschaffungen im Rahmen von Modernisierungen zulässt, eine Förderung nach dieser Vorschrift erbracht. 5.2 Die Förderung der behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen nach § 26 SchwbAV wird regelmäßig beim Aufbau der Integrationsprojekte in den Leistungen nach § 134 SGB IX enthalten sein, kann aber insbesondere bei nachträglichen Anpassungen und Einzelmaßnahmen in Betracht kommen. 5.3 Soweit nicht die Belastungen im Rahmen der Leistungen nach § 134 SGB IX abgedeckt sind, sind Leistungen an das Integrationsprojekt als Arbeitgeber auf Ausgleich seiner außergewöhnlichen Belastungen nach § 27 SchwbAV möglich. Diese Leistungen können mit dem besonderen Aufwand nach Ziffer 4.3 kombiniert erbracht werden. Für die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach gelten die Richtlinien der einzelnen Bundesländer zu § 27 SchwbAV. Die Leistungen sollen bei Integrationsprojekten pauschalisiert erbracht werden, wobei nach 5 Jahren eine erneute Überprüfung der Sachlage angebracht erscheint. (Die Pauschale kann abgestuft gewährt werden. Dabei können u. a. folgende Kriterien zu Grunde gelegt werden: Art und Umfang der Behinderung, berufliche Vorerfahrung, Stabilisierung der Leistung nach längerer Beschäftigungszeit, Art des Arbeitsverhältnisses usw.) Die Leistungen nach § 27 SchwbAV und § 134 SGB IX, die Leistungen der Agentur für Arbeit im Rahmen der Eingliederung nach dem SGB III und entsprechende Leistungen anderer Träger der beruflichen Rehabilitation sollen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zum Bruttojahreseinkommen des schwerbehinderten Arbeitnehmers stehen. Erforderlichenfalls ist die Höhe der gewährten Leistungen anzupassen. 5.4 Individuelle Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 können unter Beachtung der allgemeinen Fördervoraussetzungen für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben uneingeschränkt erbracht werden. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer persönlichen Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX ist zu berücksichtigen, dass Integrationsprojekte auf Grund ihrer besonderen gesetzlichen Aufgabenstellung eine besondere arbeitsbegleitende Betreuung zu erbringen haben, für die sie entsprechende vorrangige Leistungen nach § 134 SGB IX, § 27 SchwbAV erhalten können. 6. Förderung von rechtlich unselbständigen Integrationsprojekten (Unternehmensinterne Integrationsbetriebe und -abteilungen) 6.1 Integrationsprojekte sind Bestandteil des allgemeinen Arbeitsmarktes und Teilnehmer am normalen Wirtschaftswettbewerb. Unternehmensinterne Integrationsbetriebe und -abteilungen können nur von echten Wirtschaftsunternehmen im Sinne des Handels- und Wettbewerbsrechts oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB IX geführt werden. Integrationsbetriebe und -abteilungen können nicht Teil eines gemeinnützigen, wohltätige Zwecke verfolgenden und nicht primär gewerbliche Tätigkeiten ausführenden Trägers (z. B. eines Wohlfahrtsverbandes oder einer Werkstatt für behinderte Menschen als Rehabilitationseinrichtung) sein. Die Förderung eines Integrationsbetriebs / einer Integrationsabteilung setzt voraus, dass der Betriebsinhaber selbst Arbeitgeber der schwerbehinderten Menschen ist, die im Integrationsbetrieb / in der Integrationsabteilung beschäftigt werden. 6.2 Ein rechtlich unselbständiges Integrationsprojekt kann nur dann als solches gefördert werden, wenn in ihm neue zusätzliche Arbeitsplätze im Sinne des § 73 SGB IX für Personen aus der Zielgruppe gem. § 132 SGB IX geschaffen werden. Der Anteil dieser Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der Arbeitsplätze im Projekt muss mindestens 25 Prozent betragen. Darüber hinaus muss das Gesamtunternehmen die gesetzlich vorgegebene Beschäftigungspflicht gem. § 71 SGB IX erfüllen. 6.3 Ein rechtlich unselbständiges Integrationsprojekt bedarf einer konzeptionellen Grundlage gem. Anlage 1. Insbesondere muss ein als Abteilung oder Betrieb organisiertes Integrationsprojekt eine eigene, klar identifizierbare Aufgaben-, Organisations- und Leitungsstruktur haben, welche sich in einem Organigramm oder einem Geschäftsverteilungsplan niederschlägt. Transparenz über die finanziellen Angelegenheiten des Projektes ist durch geeignete Verfahren der innerbetrieblichen Kostenstellenrechnung sicherzustellen. Darüber hinaus muss erkennbar sein, dass der Arbeitgeber des Projektes die Pflichten gem. § 81 Absatz 4 SGB IX in besonderem Maße erfüllt. Die allgemeinen ArbeitgeberPflichten korrespondieren mit den besonderen Aufgaben gem. § 133 SGB IX. Diese beinhalten neben der Beschäftigung die arbeitsbegleitende Betreuung, Maßnahmen der inner- und außerbetrieblichen Weiterbildung, die Unterstützung bei der Vermittlung in sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie die Vorbereitung auf die Beschäftigung im Projekt. 6.4 Bei der Beschäftigung in einer Integrationsabteilung oder einem Integrationsbetrieb soll sichergestellt sein, dass ein Wechsel auf andere Arbeitsplätze innerhalb des Gesamtunternehmens möglich ist. Deswegen hat der Arbeitgeber gem. § 81 Absatz 1 SGB IX bei freien Arbeitsplätzen außerhalb des Projektes zu prüfen, ob Beschäftigte aus dem Projekt auf diese Arbeitsplätze wechseln können. 6.5 Unternehmen, die eine Integrationsabteilung oder einen Integrationsbetrieb einrichten wollen, sollten über eine Integrationsvereinbarung gem. § 83 SGB IX verfügen. In dieser sind auch die in den Ziffern 6.3 und 6.4 genannten Themen zu berücksichtigen. Liegt eine Integrationsvereinbarung noch nicht vor, soll diese während des Aufbaus des Projekts innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abgeschlossen werden. 7. Verfahren 7.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit Für sämtliche Leistungen der begleitenden Hilfe an Integrationsprojekten im Sinne des § 132 SGB IX ist das Integrationsamt zuständig, in dessen Bereich der Ort der zu fördernden Arbeitsplätze liegt. Bei der individuellen Förderung ist der Vorrang der Leistungen der Träger der beruflichen Rehabilitation nach § 18 Abs. 1 SchwbAV zu beachten. 7.2 Antragstellung, Auszahlung Leistungen werden frühestens vom Monat der Antragstellung an erbracht. Laufende Leistungen werden gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise ausbezahlt. 7.3 Nachweis von Kosten Integrationsprojekte haben dem Integrationsamt die zweckentsprechende Verwendung der Geldleistungen nachzuweisen. Bei der Erbringung von laufenden Pauschalbeträgen ist in regelmäßigen Abständen ein Verzeichnis der beschäftigten schwerbehinderten Menschen und Gehaltsnachweise vorzulegen. 7.4 Stellung von Sicherheiten Zur Einhaltung der mit der Förderung investiver Aufwendungen im Förderbescheid ausgesprochenen Arbeitsplatzbindungen sind von den Integrationsprojekten geeignete Sicherheiten zu stellen. Über Art und Umfang der Sicherheit ist im Einzelfall zu entscheiden. 7.5 Statistische Erfassung Leistungsfälle und finanzieller Aufwand bei der Förderung von Integrationsprojekten (auch hinsichtlich der individuellen Förderung) sind von dem Integrationsamt statistisch gesondert zu erfassen. 7.6 In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Mai 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Grundsätze zur Förderung von Integrationsbetrieben für Schwerbehinderte des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 12.10.1995 außer Kraft Saarbrücken, den 16. Mai 2007 Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales Inhaltliche Anforderungen an die Darstellung der geplanten Konzeption eines Integrationsprojekts nach einer betriebswirtschaftlichen Gründungsberatung - Anlage 1 - Die Konzeption sollte Auskunft über folgende Inhalte geben: 1.1 Genaue Beschreibung des Produkts bzw. der zu erbringenden Dienstleistung; Einschätzung der Marktchancen, Darstellung der Absatzmärkte und –strategien. 1.2 Darstellung des Personalkonzeptes a. Beschreibung der Anforderungen für die Arbeitsplätze der einzustellenden schwerbehinderten Menschen, b. Stellenplan (bei komplexeren Projekten ein Organigramm), Beschreibungen der wesentlichen Stellen, c. Beschreibung der Maßnahmen und Kriterien der innerbetrieblichen (bzw. außerbetrieblichen) Personalentwicklung, d. Beschreibung des Eingangs- bzw. Auswahlverfahrens der einzustellenden schwerbehinderten Menschen, e. Angaben zur Qualifikation und beruflichen Erfahrung des zukünftigen Geschäftsführers bzw. für das Integrationsprojekt hauptverantwortlichen Betriebsleiters. 1.3 Rechtliche Verhältnisse und organisatorische Strukturen im Hinblick auf die Zuordnung zu den Typen Integrationsunternehmen, Integrationsbetrieb und Integrationsabteilung. Wichtig dafür ist eine Beschreibung der bei dem Träger bereits vorhandenen Betriebe und Zweckbetriebe a. Angaben über die sozialen Unternehmer, die Gesellschaft oder Körperschaft einschließlich Angaben zu den Gesellschaftern (bei GmbH´s), b. Angaben zur Satzung, den rechtlichen Vertretern der Trägerorganisationen und ggf. Steuerbegünstigung (im Sinne der §§ 51 ff AO). 1.4 Darstellung der wirtschaftlichen Soll-Entwicklung nach 5 Betriebsjahren, ergänzend dazu eine kommentierte Planungsrechnung. Im ersten Schritt sind die betriebswirtschaftlichen Bestimmungsgrößen differenziert darzustellen: a. Investitionen: detaillierte Darstellung der geplanten Investitionen (Anschaffungspreis, Nutzungsdauer, jährliche Abschreibung), b. Personalkosten: Anhand des Stellenplans und der Angaben über die Tarifverhältnisse des Betriebes werden die Personalkosten für mehrere Jahre berechnet; jährliche Tariferhöhungen werden berücksichtigt. Eine evtl. geplante sukzessive Einstellung von Mitarbeitern wird gesondert ausgewiesen. c. Betriebskosten: Schätzung anhand von Vergleichszahlen und Erfahrungswerten; detaillierte Angaben zu Raumkosten (Art, Dauer und Preisentwicklung des Mietvertrages), Energiekosten, Werbung, Versicherungen, Buchhaltung und Buchprüfung d. Variable Kosten (Rohstoffe, Handelswaren, Materialien): Ermittlung entsprechender Angaben aufgrund von Branchenkennziffern bzw. Erfahrungswerten vergleichbarer Betriebe. e. ggf. kalkulatorische Kosten: Neben den Abschreibungen der Investitionen sind je nach Betriebszweig und konkreter Risikolage pauschale Wertberichtigungen, Forderungs- und Anlaufverluste, Risiko- und Wagniskosten einzuplanen. f. ggf. Zins- und Finanzierungskosten. 1.5 Zuschüsse: Die zu erwartenden Zuschüsse sind unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen und Berechnung der zeitlich (meist degressiven) Entwicklung darzustellen und zu berechnen. Investitionskostenzuschüsse sollten nicht in die Gewinn- und Verlustplanung einfließen, der Betrieb sollte das Ziel der Erwirtschaftung von Reinvestitionen verfolgen und ggf. Überschüsse für Substanzverbesserung, Rücklagen oder die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen verwenden. 1.6 Errechnung und Verprobung des "break-even-points" Auf Basis der betriebswirtschaftlichen Bestimmungsgrößen wird der "breakeven-point" - unter Berücksichtigung der Zuschüsse sowie ohne Berücksichtigung der Zuschüsse - ermittelt. Der als Ergebnis errechnete Sollumsatz wird je nach spezifischem Konzept in folgender Hinsicht verprobt: - Betriebsleistungskapazität (personelle und maschinelle Ressourcen, Berücksichtigung von notwendigen Reserven) - Marktsituation (Absatzmöglichkeiten der Produkte) - Wachstumsdynamik (Ist das notwendige bzw. errechnete Soll-Wachstum realistisch zu erzielen? Welcher flankierenden Maßnahmen bedarf es?) - Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter (unter Berücksichtigung von Produktivitätswerten und -steigerungen lt. Erfahrungen in bestehenden Betrieben). 1.7 Darstellung einer Zielprojektion: Welche Zuschussquote hält der Antragsteller für langfristig notwendig, um die vorgegebenen Zielsetzungen solide erfüllen zu können? Dabei sind die gesetzlichen Förderinstrumente und eine anzunehmende Personalfluktuation mit zu berücksichtigen.


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