Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung pauschalierter Leistungen zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs.1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX außerhalb von stationären Einrichtungen (Mobilitätsrichtlinie)
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Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung pauschalierter Leistungen zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX außerhalb von stationären Einrichtungen (Mobilitätsrichtlinie) 1. Ziel der Richtlinie Diese Richtlinie verfolgt das Ziel, dem in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten und in der persönlichen Mobilität eingeschränkten Personenkreis der Menschen mit einer wesentlichen Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zu Einrichtungen des gemeinschaftlichen und kulturellen Lebens, insbesondere die Begegnung und den Umgang mit Menschen ohne Behinderung sowie das Wahrnehmen von kulturellen Interessen und Freizeitinteressen zu ermöglichen, zu erleichtern und zu fördern. 2. Berechtigter Personenkreis In erster Linie werden die Leistungen an Menschen mit einer wesentlichen körperlichen Behinderung gewährt, die aufgrund dieser Behinderung nicht in der Lage sind, den öffentlichen Personenverkehr zu nutzen und denen durch die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben finanzielle Mehraufwendungen entstehen. Menschen mit einer anderen wesentlichen Behinderung können im Einzelfall die in dieser Richtlinie genannten Leistungen entsprechend gewährt werden, wenn sie aufgrund dieser Behinderung gleichermaßen nicht in der Lage sind, den öffentlichen Personenverkehr zu nutzen und ihnen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben ebenfalls entsprechende finanzielle Mehraufwendungen entstehen. 3. Geldleistungen Als finanzieller Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen für Fahrtkosten werden folgende (pauschale) Geldleistungen in folgenden Kategorien gewährt: Kategorie I Menschen mit Behinderung ohne oder mit faltbarem Rollstuhl erhalten eine Pauschale in Höhe von 50 €/Monat. 2/3 Kategorie II Menschen mit Behinderung mit Elektrorollstuhl erhalten eine Pauschale in Höhe von 100 €/Monat. Kategorie III Menschen mit Behinderung der Kategorien I oder II, bei denen eine Begleitperson erforderlich ist, erhalten jeweils zu den Leistungen der Kategorie I oder II zusätzlich die im Einzelfall nachgewiesenen und erforderlichen Kosten für die Begleitperson. 4. Einsatz von Einkommen und Vermögen/Bewilligungszeitraum Der Einsatz des Einkommens und Vermögens bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 85 bis 91 SGB XII. Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in angemessenem Umfang zuzumuten. Der angemessene Umfang beträgt in der Regel 80 % des Einkommens über der Einkommensgrenze. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr. 5. Zuständigkeit Die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Richtlinie obliegt dem Landesamt für Soziales. 6. Antragstellung Anträge sind bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im Saarland oder beim Landesamt für Soziales zu stellen; hierbei soll entweder das bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe vorliegende oder das auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales veröffentlichte Formular „Antrag auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ verwendet werden. Im Antrag sind anzugeben: - die voraussichtlichen Inhalte der Verwendung der Teilhabeleistung sowie - die Kategorie, für die Teilhabeleistung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen: - aussagekräftige fachärztliche Unterlagen, die das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung dokumentieren, und - sofern die Hilfe nach der Kategorie III beantragt wird: eine ärztliche Bescheinigung über das Erfordernis einer Begleitperson. 3/3 7. Ausschluss von Leistungen Vorbehaltlich einer aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles abweichenden Entscheidung sind Menschen mit einer wesentlichen Behinderung von einer Leistungsgewährung nach Kategorie I und II dieser Richtlinie ausgenommen, wenn sie - in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII betreut werden, - in der Lage sind, den Öffentlichen Personenverkehr zu nutzen, - ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein solches von Angehörigen nutzen können, - Teilhabeleistungen nach dem Leistungstyp A 4 des Landesrahmenvertrages Saarland nach § 79 Absatz 1 SGB XII erhalten, - die Altersgrenze des § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben und somit dem Grunde nach entsprechende Leistungen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII beanspruchen können, - einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder auf Kraftfahrzeugsteuerermäßigung haben. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales für den Behindertenfahrdienst nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX vom 01. Januar 2007 außer Kraft. Auf Rechtsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie nach der Richtlinie des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales für den Behindertenfahrdienst nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 und § 58 SGB IX vom 01. Januar 2007 begründet worden sind, finden deren Vorschriften für den laufenden Bewilligungszeitraum weiterhin Anwendung. Saarbrücken, den 17.12.2015 Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Im Auftrag Bernd Seiwert