Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der hausärztlichen Versorgung im Saarland
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92 Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der hausärztlichen Versorgung im Saarland Vom 14. März 2017 Vorbemerkung Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem § 23 und § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Stipendien für Medizinstudierende. Die 350 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 23. März 2017 Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Inhaltsübersicht I. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungs bereichs 1. Zweck der Zuwendung 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Zuwendung 5.2 Höhe der Zuwendung 6. Rückzahlung der Zuwendung II. Verfahren 7. Antragstellung 8. Bewilligung und Auszahlung 9. Nachweis der Verwendung 10. Zu beachtende Vorschriften III. Schlussbestimmungen 11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten I. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs 1. Zweck der Zuwendung Das Medizinstudium erfreut sich ungebrochen hoher Beliebtheit. Aber immer weniger Medizinstudierende können sich vorstellen, nach Abschluss ihrer Aus- und Weiterbildung als Hausarzt tätig zu werden. Erklärtes Ziel der Landesregierung ist es daher, die Allgemeinmedizin als für die wohnortnahe Grundversorgung unerlässliche Fachdisziplin zu stärken. Das Saarland fördert daher mit Stipendien grundsätzlich Medizinstudierende an der Universität des Saarlandes, die bereit sind, nach dem Studium als Hausärztin/Hausarzt im Fördergebiet tätig zu sein. Ziel des Förderprogramms ist es, Medizinstudierende frühzeitig für eine spätere Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung zu motivieren, damit auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe hausärztliche Versorgung gewährleistet werden kann. Indikator der Zielerreichung in Abhängigkeit von dem verfügbaren Förderbudget ist die Anzahl der hausärztlich tätigen Ärztinnen/Ärzte nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in Allgemeinmedizin. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Medizinstudierende an der Universität des Saarlandes, um sie für eine spätere ärztliche Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung zu gewinnen. Fördergebiet ist jeder Planungsbereich im Saarland, für den vom Landesausschuss keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V angeordnet sind. Zum Fördergebiet gehören ebenso Planungsbereiche, für die Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V festgestellt worden sind, wenn — der Landesausschuss für den Ort der beabsichtigten Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Abs. 3 SGB V festgestellt hat oder — die für den Planungsbereich angeordneten Zulassungsbeschränkungen ohne die beabsichtigte Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V in der nächsten regulären Sitzung des Landesausschusses aufgehoben werden müssten. In allen anderen Fällen, in denen für einen Planungsbereich Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V angeordnet sind, kann eine Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V nur gefördert werden, wenn ohne diese Praxisnachfolge ein unmittelbares schwerwiegendes lokales Versorgungsdefizit entstünde und eine ausreichende Mitversorgung der lokalen Bevölkerung durch andere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Hausärztinnen und Hausärzte nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Studierende des Studiengangs Humanmedizin an der Universität des Saarlandes. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Die Förderung setzt – neben der Berücksichtigung von Zweck, Gegenstand und Fördergebiet (Nrn. 1 und 2) – voraus, dass die bzw. der Medizinstudierende a) als Studierende bzw. Studierender der Humanmedizin ab dem dritten Studienjahr an der Universität des Saarlandes eingeschrieben ist; b) den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte bestanden hat; c) sich verpflichtet, das Studium ordnungsgemäß durchzuführen und abzuschließen; d) sich verpflichtet, die Weiterbildung zum Facharzt/ zur Fachärztin für Allgemeinmedizin innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Medizinstudiums aufzunehmen; sollte die Einhaltung dieser Frist für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führen, kann diese Frist auf Antrag verlängert werden; e) sich verpflichtet, die Weiterbildung zum Facharzt/ zur Fachärztin für Allgemeinmedizin im Fördergebiet zu absolvieren; wenn und soweit die Absolvierung der fachärztlichen Weiterbildung im Fördergebiet für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führt oder eine geeignete Weiterbildungsstätte im Fördergebiet nicht zur Verfügung steht, kann der Absolvierung der fachärztlichen Weiterbildung außerhalb des Fördergebiets auf Antrag zugestimmt werden; f) sich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Weiterbildung zum Facharzt/ zur Fachärztin für Allgemeinmedizin eine hausärztliche Tätigkeit aufzunehmen; sollte die Einhaltung dieser Frist für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führen, kann diese Frist auf Antrag verlängert werden; g) sich verpflichtet, die hausärztliche Tätigkeit mindestens 60 Monate im Fördergebiet aufrechtzuerhalten. 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Zuwendung Die bzw. der Medizinstudierende wird mit einem Festbetrag als Projektförderung in Form eines zweckgebundenen Zuschusses (Stipendium) gefördert. Das Stipendium wird bis zum Ende des Medizinstudiums, längstens jedoch für 48 Monate, gewährt. 5.2 Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung beträgt 300 Euro pro Monat. 6. Rückzahlung der Zuwendung Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn — das Studium nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder abgeschlossen wird; — die Weiterbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Allgemeinmedizin nicht fristgerecht nach Nr. 4 Buchst. d) aufgenommen wird; — die Weiterbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Allgemeinmedizin nicht im Fördergebiet absolviert wird, es sei denn, es wurde nach Nr. 4 Buchst. e) Halbsatz 2 einer Absolvierung der fachärztlichen Weiterbildung außerhalb des Fördergebiets zugestimmt; — eine hausärztliche Tätigkeit nicht fristgerecht nach Nr. 4 Buchst. f) aufgenommen wird; — eine hausärztliche Tätigkeit nicht mindestens 60 Monate nach Nr. 4 Buchst. g) im Fördergebiet aufrechterhalten wird. Der Erstattungsbetrag errechnet sich in diesem Fall anteilig aus der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 60 (Monate der Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende der Bindungsdauer fehlen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die verspätete Aufnahme oder vorzeitige Beendigung der Tätigkeit nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall vorliegt. II. Verfahren 7. Antragstellung Der Antrag ist beim Landesamt für Soziales mit dem auf der Internetseite des Landesamtes bereitgestellten Formblatt einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen: — eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, — ein Nachweis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte, — eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung. 8. Bewilligung und Auszahlung Das Landesamt für Soziales ist Bewilligungsbehörde. Der Auszahlungsantrag ist beim Landesamt für Soziales einzureichen. Hierfür ist auf der Internetseite des Landesamts für Soziales ein Formblatt bereitgestellt. Die Prüfung und Auszahlung erfolgt durch das Landesamt für Soziales. Das Landesamt für Soziales zahlt das Stipendium monatlich auf das von dem Zuwendungsempfänger angegebene Konto aus. Voraussetzung der Auszahlung ist die Vorlage der jeweils aktuellen Immatrikulationsbescheinigung zu Semesterbeginn. Das Landesamt für Soziales überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. 9. Nachweis der Verwendung Für den Nachweis der Verwendung ist das auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales bereitgestellte Formblatt zu verwenden. Der Verwendungsnachweis wird vom Landesamt für Soziales geprüft. Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO). 10. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. III. Schlussbestimmungen 11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Saarbrücken, den 14. März 2017 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Bachmann