Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr für Zuwendungen für zielgruppenspezifische Projekte im Rahmen der Saarland Offensive für Gründer (SOG)
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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr für Zuwendungen für zielgruppenspezifische Projekte im Rahmen der Saarland Offensive für Gründer (SOG) vom 30. November 2016, zuletzt geändert am 31. Januar 2020 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Umsetzung des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014-2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ Gründungen und junge Unternehmen leisten einen unverzichtbaren Beitrag für die Innovationskraft und Attraktivität und somit für die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Saarland. Um Existenzgründern-/innen und jungen Unternehmen die bestmögliche Unterstützung zuteil werden zu lassen und um auch möglichst viele Menschen im Saarland für die unternehmerische Selbstständigkeit zu begeistern, hat die Landesregierung die Saarland Offensive für Gründer (SOG) initiiert. Die SOG ist ein Netzwerk, dem die in der Gründungsförderung aktiven Stellen im Saarland angehören. Neben dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr sind diese die Industrie- und Handelskammer Saarland, die Handwerkskammer des Saarlandes, die Saarländische Investitionskreditbank, die Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitskammer, saar.is e.V., die saarländischen Hochschulen, die regionalen Wirtschaftsförderer sowie weitere Dienstleister im Bereich der Finanzierung und der Beratung in steuerlichen, notariellen sowie unternehmerischen Fragen. Das SOG- Netzwerk unterstützt mit seiner gebündelten Kompetenz die Gründerinnen und Gründer dabei, sich die erforderlichen Informationen zu allen Aspekten rund um ihr Gründungsvorhaben zu beschaffen und begleitet sie mit ihren vielfältigen Dienstleistungen auf ihren Schritten in die Selbstständigkeit. Dies gilt auch für Existenzgründungen im Wege einer Unternehmensnachfolge. Koordiniert wird das SOG- Netzwerk vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Neben der generellen Ansprache einer möglichst großen Zahl von Gründungsinteressierten und Gründungswilligen gilt es dabei, bestimmte Zielgruppen in besonderem Maße und im Hinblick auf ihre spezifischen Informations-und Beratungsbedürfnisse an eine Existenzgründung und die unternehmerische Selbstständigkeit heranzuführen. Vor diesem Hintergrund gewährt das Saarland nach Maßgabe der unter Ziffer 1.2 aufgeführten Rechtsgrundlagen, nach Maßgabe der EFRE-Rahmenrichtlinie für EFRE- kofinanzierte Vorhaben vom 30. November 2015 und der dazugehörigen Anlagen, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der saarländischen Landeshaushaltsordnung sowie dieser Förderrichtlinie Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich der Gründungsförderung, die mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Operationellen Programms EFRE-Saarland 2014-2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Operationelles Programm EF- RE Saarland), kofinanziert werden. 1.2 EFRE-spezifische Rechtsgrundlagen Maßgebliche Rechtsgrundlagen für mit EFRE-Mitteln kofinanzierte Zuwendungen sind neben den nationalen Vorschriften die spezifischen Verordnungen der Europäischen Union (EU) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1303/2013), die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen, ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE- spezifischen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die EFRE-Rahmenrichtlinie vom 30. November 2015 sowie die EFRE-spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen des Saarlandes für die Förderperiode 2014 – 2020. Die vorgenannten EU-Verordnungen können auf der Website der saarländischen Strukturfondsförderung http://www.saarland.de/132347.htm eingesehen werden. Alle Texte können auch bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Gültig ist ausschließlich der Verordnungstext. 1.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der mit Mitteln des EFRE kofinanzierten Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit der EFRE- Verwaltungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.4 Geltungsbereich der EFRE-Rahmenrichtlinie Die EFRE-Rahmenrichtlinie geht den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der saarländischen Landeshaushaltsordnung vor, soweit sie diesen widerspricht oder sie ergänzt. . Gegenstand der Förderung 2.1. Förderfähige Maßnahmen: Auf der Grundlage der Investitionspriorität 3a (Förderung des Unternehmergeists, insbesondere durch Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzung neuer Ideen und der Förderung von Unternehmensgründungen, einschließlich durch Gründerzentren) des Operationellen Programms EFRE Saarland können Maßnahmen gefördert werden, die darauf abzielen, die Angebote der Partner im SOG-Netzwerk im Bereich der Gründungsförderung auf die besonderen Bedarfe bestimmter Zielgruppen hin zu bündeln und weiterzuentwickeln. Als Zielgruppen1 sind in diesem Zusammenhang vor allem anzusehen: Unternehmensnachfolger - und damit einhergehend auch Übergeber von Unternehmen, Frauen, Migranten Start-up-Gründungen (Gründerinnen und Gründern mit neuartigen, noch nicht am Markt etablierten Geschäftsmodellen) 1 Gender-Hinweis: Die Richtlinie richtet sich explizit an alle Geschlechter (m/w/d). Aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Sprachform verzichtet. Den betreffenden Zielgruppen wird einerseits ein hohes Gründungspotenzial zugesprochen, andererseits besteht bei ihnen vielfach ein besonders komplexer und bereichsübergreifender Bedarf an Motivation, Information und Beratung im Vorfeld einer Existenzgründung bzw. Unternehmensnachfolge. Vor diesem Hintergrund fördert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die Einrichtung und die Arbeit zielgruppenspezifischer Koordinierungsstellen im Bereich der Gründungsförderung, die: Konzepte und Angebote entwickeln, durch die das Gründungspotenzial der betreffenden Zielgruppen noch weiter gestärkt werden kann, Best-Practice-Modelle für die Gründungen aus den jeweiligen Zielgruppen erarbeiten, z.B. Modelle für besonders gelungene Unternehmensnachfolgen, insbesondere durch familienexterne Übernehmer oder Modelle für gelungene weibliche Existenzgründungen, etwa im Rahmen des Wiedereinstiegs von Frauen in den Arbeitsmarkt nach familienbedingter Auszeit oder besonders gelungene Gründungen durch Migranten oder Modelle für erfolgreiche Startup-Gründungen die Angehörigen der Zielgruppen (bzw. spezifische Multiplikatoren) über die Chancen und Möglichkeiten durch eine Existenzgründung und die unternehmerische Selbstständigkeit informieren, z.B. im Rahmen von Workshops oder ähnlichen Informationsformaten bzw. der sonstigen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, übergreifend der jeweiligen Zielgruppe als erster Ansprechpartner zu den Themenkomplexen Unternehmensnachfolge sowie Existenzgründungen durch Frauen oder Migranten zur Verfügung stehen. der Zielgruppe der Start-up-Gründer als übergeordneter Ansprechpartner und Dienstleister für deren besondere Bedarfe, wie insb. die Themen Finanzierung, Marktzugang und Vernetzung mit passenden Kooperationspartnern zur Verfügung stehen und Maßnahmen zur Stärkung der Start-up-Landschaft umsetzen. Die o.a. Aufgaben können in der dargestellten Komplexität nicht vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Koordinator und Moderator des SOG- Netzwerks wahrgenommen werden. Die Koordinierungsstellen tragen vielmehr mit ihrer Arbeit und deren Ergebnissen auch zur Beratung des SOG-Netzwerks im Hinblick auf die Weiterentwicklung seiner Angebote bei. Die Maßnahmen zur Außendarstellung der Koordinierungsstellen müssen in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr erfolgen. 2.2. Fördergebiet Die Förderung erfolgt grundsätzlich saarlandweit (Art. 70 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1303/2013). 2.3 Zuwendungen auf Ausgabenbasis, Ausnahmen Gefördert werden Zuwendungen auf Ausgabenbasis, das heißt Zuwendungen für Zahlungen des Zuwendungsempfängers, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen. Ausgenommen hiervon sind Pauschalen für vorhabenbezogene, nicht eindeutig zuordenbare Kosten. Einzelheiten hierzu sind in Ziffer 6.4 dieser Richtlinie bzw. im Zuwendungsbescheid geregelt. 3. Ziele und Indikatoren Der demografische Wandel und der sich verstärkende Fachkräftemangel bergen die Gefahr, dass die Gründungsneigung weiter zurückgeht. Dies betrifft nicht nur die Neugründung von Unternehmen, sondern auch die Unternehmensnachfolge als eine Sonderform der Existenzgründung. Gerade im Saarland wird diese Gefahr durch folgende Tatsachen verstärkt: Die Alterung der Bevölkerung macht auch vor der Saarwirtschaft nicht halt. Mehr als 6.000 saarländische Unternehmen stehen in den nächsten fünf Jahren allein aufgrund des Alters ihres Inhabers/Geschäftsführers vor der Herausforderung des Generationswechsels. Sowohl aus standortpolitischen als auch aus beschäftigungspolitischen Gründen ist es von großer Bedeutung, dass möglichst viele dieser Unternehmen an einen Nachfolger übergeben und somit erhalten werden. Daneben ist parallel zur generell niedrigen Frauenerwerbsbeteiligung im Saarland auch der Anteil der von Frauen realisierten Existenzgründungen noch ausbaufähig. Zwar gibt es heute die bestausgebildete Frauengeneration, dennoch gründen Männer immer noch deutlich häufiger als Frauen. Es gilt daher, verstärkt Frauen als Gründerinnen und Unternehmerinnen zu gewinnen. Auf diesem Weg wird ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der saarländischen Wirtschaft und der Wettbewerbsfähigkeit der Region erzielt. Eine weitere Zielgruppe, die gerade im Saarland noch ein großes Gründungspotenzial aufweist, sind Gründer aus dem Kreise der Migrantinnen und Migranten. Gründer mit Migrationshintergrund stehen nicht selten besonderen Herausforderungen wie sprachlichen, kulturellen oder sozialen Hürden gegenüber. Daher ist eine zielgruppenspezifische Begleitung beim Schritt in die Selbstständigkeit ein wichtiger Beitrag zum Gründungsgeschehen im Saarland. Daneben sind auch die Start-up-Gründer eine hervorzuhebende Zielgruppe in der Gründungsförderung. Aufgrund der Neuartigkeit ihrer Geschäftsmodelle, Produkte oder Dienstleistungen verfügen sie über besondere Wachstumspotenziale und sind damit auch regionalwirtschaftlich von großer Bedeutung. Gleichermaßen sind sie aufgrund ihrer Charakteristika mit besonderen Herausforderungen im Gründungsprozess konfrontiert, wie insb. in den Bereichen Finanzierung oder Schaffung von Marktzugängen. Ziel der Förderung ist es demnach, die o.a. Zielgruppen auf ihren spezifischen Bedarf hin besonders bei der Realisierung der Gründungsvorhaben und Unternehmensübernahmen zu unterstützen. Indikatoren für die Zielerreichung sind die Anzahl der zielgruppenspezifischen Unterstützungsangebote bzw. die Anzahl der begleiteten Gründungs- und Übernahmevorhaben. 4. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Institutionen, Einrichtungen oder Projektträger mit Sitz im Saarland, soweit sie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind sowie über die zur Umsetzung der geförderten Maßnahme erforderlichen Kenntnisse verfügen und gewährleisten können, dass die Fördermittel recht- und ordnungsgemäß verwaltet werden. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Kriterien für die Auswahl der Vorhaben Maßgeblich für die Auswahl der Vorhaben durch die Bewilligungsbehörde ist deren Beitrag zur Verbesserung der Gründungsintensität im Saarland. 5.2 Vorzeitiger Vorhabenbeginn Auf schriftlichen Antrag kann die Bewilligungsbehörde für Vorhaben, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn hat schriftlich durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Förderfähig sind grundsätzlich nur Vorhaben, die nicht vor dem 01. Januar 2014 begonnen wurden. 5.3 Vorhabensende Gefördert werden nur Vorhaben, die so rechtzeitig fertig gestellt werden können, dass die Verwendungsnachweisprüfung vor dem 31.12.2024 abgeschlossen ist. Mit Mitteln des EFRE kofinanziert werden nur Ausgaben, die vor dem 31.12.2023 getätigt und gezahlt wurden. 5.4 Mehrfachförderung, Ausschluss der Doppelförderung Ein Vorhaben kann aus dem EFRE oder mehreren ESI-Fonds (Europäische Strukturund Investitionsfonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden, vorausgesetzt die vorgegebenen Förderhöchstgrenzen (z.B. nach der sog. "De-minimis"-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 oder der sog. Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014) werden nicht überschritten und der in einem Zahlungsantrag zur Erstattung aufgeführte Ausgabenposten wird weder aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms unterstützt (Art. 65 Abs. 11 der VO (EU) Nr. 1303/2013). Kumulierungsverbote aus anderen Förderrichtlinien oder Programmen oder ähnlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungsart Gefördert werden Zuwendungen zur Projektförderung, das heißt Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben (Nr. 2.1. der VV zu § 23 LHO). 6.2 Form der Zuwendung Die Zuwendung wird grundsätzlich in Form von zweckgebundenen nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt. 6.3 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie kann ausnahmsweise als Vollfinanzierung gewährt werden, wenn der/die Zuwendungsempfänger/-innen an der Erfüllung des Zwecks kein oder nur geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Vor Erlass ist eine Vereinbarung darüber zu treffen, von wem die Folgekosten ganz oder teilweise zu tragen sind. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Anteil der EFRE-Mittel auf Vorhabenebene darf höchstens 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (öffentliche und private Ausgaben) betragen. 6.4. Zuwendungsfähige Ausgaben 6.4.1. Zuwendungsfähig sind die in dieser Richtlinie festgelegten Ausgaben bzw. Kosten nach Maßgabe der spezifischen EU-Verordnungen: 6.4.2 Personalausgaben: Personalausgaben sind die Ausgaben, die aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrühren. Personalausgaben umfassen die Gesamtvergütung einschließlich von in Kollektivverträgen (z.B. Tarifverträgen) vorgesehenen Sachleistungen, die an Personen als Gegenleistung für ihre Arbeit mit Bezug auf ein Vorhaben gezahlt werden. Sie umfassen auch Steuern und Sozialabgaben der Arbeitnehmer sowie die gesetzlichen und freiwilligen Sozialabgaben der Arbeitgeber. Die Kosten für Dienstreisen werden nicht als Personalkosten anerkannt. 6.4.3 Direkte Ausgaben: Förderfähig sind direkte vorhabenbezogene Ausgaben, die dem Vorhaben in vollem Umfang zuzurechnen sind und nicht durch die Pauschale für Gemeinausgaben nach Nr. 6.4.4 abgedeckt sind. Ausgaben sind nur dann förderfähig, wenn die jeweilige Position unmittelbar im Rahmen der Vorhabentätigkeit entsteht und ausschließlich für das Vorhaben genutzt wird. Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Zuwendungsempfänger diese Voraussetzungen spätestens im Rahmen des Mittelabrufs nachweist. Wird der Nachweis nicht erbracht oder kann er nicht erbracht werden, so scheidet eine Förderung aus. Förderfähig sind –unter Zugrundelegung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – Ausgaben für a) Sach- und Bedarfsartikel, die der Umsetzung des Vorhabens zuzuordnen sind, wie z.B. Verbrauchsmaterialien, die spezifisch im Rahmen des Vorhabens verwendet werden oder Ausstattungsgegenstände, die spezifisch im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens eingesetzt werden müssen. Unter Verbrauchsmaterialien versteht man Güter, die im Rahmen der Vorhabentätigkeit gebraucht werden und mit ihrem Gebrauch untergehen. Unter Bedarfsartikel versteht man Güter, die im Rahmen der Vorhabentätigkeit gebraucht werden, ohne dass sie bei Gebrauch untergehen oder b) Vorhabenbezogene Literatur, Lizenzen, Recherchen; c) Teilnahme an vorhabenspezifischen Weiterbildungsangeboten; d) Ausgaben für Reisen entsprechend dem Saarländischen Reisekostengesetz (SRKG); e) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und werbliche Maßnahmen zur Steigerung der Bekanntheit des geförderten Vorhabens; f) Fremdleistungen, z.B. im Zusammenhang mit der Aufbereitung und Veröffentlichung von zielgruppenspezifischen Informationen im Internet oder in sonstigen Publikationen g) Durchführung von zielgruppenspezifischen Informationsveranstaltungen und Workshops; h) Sonstige mit dem Vorhaben zwingend zusammenhängende Ausgaben, die dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 6.4.4. Indirekte Kosten (Gemeinkosten): Indirekte Kosten (Gemeinkosten) sind Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem individuellen Vorhaben des Zuwendungsempfängers anfallen oder für die der unmittelbare Zusammenhang mit diesem Vorhaben nicht nachgewiesen werden kann. Unter diese Kosten fallen Verwaltungsausgaben, bei denen es schwierig oder nicht wirtschaftlich ist, den genauen auf eine bestimmte Maßnahme entfallenden Betrag zu ermitteln. Die zuwendungsfähigen Gemeinkosten werden auf der Grundlage eines Pauschalsatzes gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EU) Nr. 1303/2013 abgegolten. Eine Übersicht über die der Gemeinkostenpauschale zugeordneten indirekten Kosten geht aus der Tabelle in Anlage 1 dieser Förderrichtlinie hervor. Zur Bemessung der Gemeinkosten wird ein Pauschalsatz in Höhe von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten angesetzt. Die Pauschale für Gemeinkosten deckt alle indirekten Kosten ab. Die Pauschalsätze gelten sowohl bei der Bemessung als auch bei der Abrechnung der Zuwendung. 6.4.5. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben Nicht zuwendungsfähig gemäß Art. 69 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1303/2013 ist die Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird dem Zuwendungsempfänger nicht nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer zurück erstattet. 7. EFRE-spezifische Bemessungsgrundlagen für Zuschüsse Zuwendungen für Zuschüsse werden gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EU) Nr. 1303/2013 als Erstattung förderfähiger Ausgaben gewährt, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden - soweit in vorliegender Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist.. 8. Verfahren 8.1 ANBest-P-EFRE; Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen im Bereich der Gründungsförderung Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung mit Mitteln des EFRE (ANBest-P-EFRE; Anlage 1 zur EFRE-Rahmenrichtlinie) sind unverändert Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Dies gilt ebenfalls für die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen im Bereich der Gründungsförderung (BNBest-P Gründungsförderung) 8.2. EFRE-spezifische Verwaltungs- und Kontrollstrukturen Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der EFRE-spezifischen Kontroll- und Verwaltungsstrukturen (Art. 125 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1303/2013). 8.3. Antragsunterlagen Der vollständige Zuwendungsantrag ist einzureichen beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Franz- Josef- Röder- Str. 19, 66119 Saarbrücken Der Antrag muss die einschlägigen Unterlagen wie insb. eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und einen – ggfls. nach Jahren aufgeschlüsselten – Kostenund Finanzierungsplan enthalten. Dem Antrag auf Zuwendung von Mitteln des EFRE ist daneben eine vom Zuwendungsempfänger unterschriebene Erklärung beizufügen, wonach der Zuwendungsempfänger damit einverstanden ist, - dass die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung stehenden Daten an die Verwaltungs-, die Prüf- und Bescheinigungsbehörde, die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie weitere in die EF- RE-Förderung eingebundene Stellen (u.a. mit der Evaluierung beauftragte Institute) weitergegeben werden und - dass bestimmte Daten der erhaltenen Förderung nach Maßgabe von Art. 115 der VO (EU) Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Anhang XII der VO (EU) Nr. 1303/2013 im Internet offengelegt werden. 8.4. Weitere Bestimmungen Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P zu § 44LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind). 8.5 Nutzung elektronischer Datenaustauschsysteme Auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann der Informationsaustausch zwischen Zuwendungsempfänger und Bewilligungsbehörde ab dem 31.12.2015 über elektronische Datenaustauschsysteme im Sinne von Art. 122 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1303/2013 erfolgen. 9. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 9.1Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 9.2 Die Richtlinie tritt am 31.12.2023 außer Kraft. Saarbrücken, 31. Januar 2020 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Anke Rehlinger Anlage 1: Ausgaben, die durch die Gemeinkostenpauschale gedeckt sind Ausgabenart Beispiel oder Definition Ausgaben für räumliche Unterbringung der Projektmitarbeiter Miete, Unterhaltskosten, Versicherung, Sicherheitskosten, Alarm, Facility-Management, Reinigung, Gas, Wasser, Strom, Heizung, Außenanlagen, Steuern, Gebühren, Entsorgung Miete und Unterhalt für Büroausstattung, Bürobedarf für die Projektmitarbeiter Miete für Kopierer und sonstige Geräte der allgemeinen Büroausstattung, Computer und Software-Lizenzen für Standard-Anwendungen der Bürokommunikation, Verbrauchsmaterialien für die allgemeine Kommunikation (Briefumschläge, Druckerpatronen, Papier, Kopien, Schreibbedarf) Ausgaben für allgemeine Leistungen Laufende Kommunikation (Datenübertragung per Internet, Telefon, Fax, Porto), Sanitätsdienst Allgemeine Verwaltungs- und Managementausgaben Inanspruchnahme der allgemeinen Serviceeinheiten des Projektträgers, wie Rechts-, Personal-Haushalts- und IT- Abteilung sowie allgemeiner Verwaltungseinheiten; Aufwand Geschäftsführung und allgemeines Sekretariat Beiträge und Abgaben Berufsgenossenschaft