Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft im Saarland
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
47 Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft im Saarland 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes (fortan: Bewilligungsbehörde) verfolgt mit seinen Maßnahmen der Wirtschaftsförderung die Ziele, die Rahmenbedingungen gerade der mittelständischen Wirtschaft weiter zu verbessern, Innovation zu fördern und den Wirtschaftsstandort Saarland weiter zu entwickeln. Dabei gibt die Kultur- und Kreativwirtschaft wichtige Impulse im Strukturwandel und in wirtschaftlichen Transformationsprozessen, ist Treiber von Innovationen, Kanal des Technologietransfers und trägt zur Weiterentwicklung von Standorten bei. Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist eine äußerst vielfältige Querschnittsbranche. Ihr gehören jene Marktakteure an, die mit der Schaffung, Produktion, Verteilung und/oder medialen Verbreitung von kulturellen und kreativen Gütern und Dienstleistungen Umsatz erzeugen. Diese finden sich vor allem auf den Märkten für Architektur, Buch, Darstellende Kunst, Design, Film, Kunst, Musik, Presse, Rundfunk, Software und Games sowie dem Werbemarkt. Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist geprägt durch freiberuflich tätige Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen, darunter viele Kleinstunternehmen. Ihre Arbeitsweise ist stark projektorientiert und interdisziplinär. Deshalb ist eine gute Vernetzung untereinander erforderlich, um wettbewerbsfähig agieren zu können. Noch mehr als in anderen Branchen hängt der Erfolg von Kreativschaffenden von ihren Netzwerken ab. Diese bieten Möglichkeiten zur Kollaboration, Zugänge zu Technik, Equipment, Know-how und zu bestehenden Produktions- und Distributionsstrukturen. Vor diesem Hintergrund gewährt das Saarland im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der unter Ziffer 1.2 aufgeführten Rechtsgrundlagen Zuwendungen für a) die Entwicklung und Stärkung der saarländischen Kultur- und Kreativwirtschaft und die damit verbundene Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Branche durch Kompetenzentwicklung und Professionalisierung, b) den Austausch zwischen den Akteuren der Kultur- und Kreativwirtschaft und die Vernetzung der Kreativen aus verschiedenen Teilmärkten (Förderung der Netzwerkbildung), c) die Forcierung von Cross Innovation (branchenübergreifende Zusammenarbeit von Kreativschaffenden mit Unternehmen aus anderen Wirtschaftszweigen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen) sowie d) die Förderung der Sichtbarmachung kreativer Leistungen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. 1.2 Rechtsgrundlagen Es gelten die beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union und die Landeshaushaltsordnung in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere: a) Bestimmungen der §§ 23 und 44 der LHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, b) Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 31) (AGVO), c) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) (De-minimis-Verordnung), d) Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023). 2. Gegenstand der Zuwendung 2.1 Zuwendungsfähige Projekte Auf der Grundlage dieser Richtlinie können Projekte gefördert werden, die darauf abzielen, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft entsprechend den unter Ziffer 1.1 genannten Zuwendungszwecken weiterentwickelt, gestärkt und vernetzt wird. Hierzu zählen insbesondere: a) die Förderung von Kontakt- und Servicestellen für die Kultur- und Kreativwirtschaft insgesamt oder für einzelne Teilmärkte; b) die Ausrichtung gemeinsamer Maßnahmen zur Sichtbarmachung, Vernetzung und Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft mit anderen Bundesländern, insbesondere mit Rheinland-Pfalz; c) Maßnahmen, die einen Beitrag zu Transformation und Strukturwandel im Saarland durch branchenübergreifende Zusammenarbeit zwischen der Kultur- und Kreativwirtschaft und kleinen und mittelständischen Unternehmen anderer Wirtschaftszweige leisten (Cross Innovation); d) die Organisation und Durchführung von Wettbewerben und Auslobung von Preisen; e) die Bereitstellung von Kofinanzierungsmitteln des Landes zu Fördermaßnahmen des Bundes und der EU, wenn ohne diese das Projekt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zustande käme; f) die Durchführung von Mikroprojekten, d. h. Maßnahmen, die ein klar umrissenes und in kurzer Laufzeit umsetzbares spezifisches, überschaubares Ziel erreichen sollen, bis zu einer Gesamthöhe von höchstens 10 000 Euro. Für Projekte nach 2.1. d kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Zuwendungsempfänger gesonderte Ausschreibungsbedingungen festlegen. Projekte, die den Teilmarkt Software und Games betreffen, sollen nicht auf Grundlage dieser Richtlinie gefördert werden. Hierfür stellt das MWIDE gesonderte Fördermittel zur Verfügung. 2.2 Nicht zuwendungsfähige Projekte Nicht zuwendungsfähig sind Projekte mit menschenverachtenden Konzepten sowie Inhalten, die mit der Menschenwürde nicht vereinbar sind oder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. 3. Ziele und Indikatoren 3.1 Ziele Ziel der Förderung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von KMU und freiberuflich arbeitenden Selbstständigen der saarländischen Kultur- und Kreativwirtschaft und ihrer Netzwerke zu stärken, den Professionalisierungsgrad zu erhöhen und die damit verbundene Wachstumsdynamik zu beschleunigen. Die Förderung dient auch dazu, die Beschäftigung in der Kultur- und Kreativwirtschaft zu erhöhen und Impulse für branchenübergreifende, regionsübergreifende und interdisziplinäre Wertschöpfung zu geben. Damit soll die saarländische Kultur- und Kreativwirtschaft befähigt werden, eine aktivere Rolle im Transformationsprozess der Saarwirtschaft und im Strukturwandel einzunehmen. 3.2 Indikatoren Als Indikatoren zur Messung der zu erreichenden Zielsetzung dienen die Anzahl der geförderten Vorhaben sowie mindestens die Zahl der jeweils durch die geförderten Vorhaben erreichten Unternehmens- und Personenkontakte. Als Sollwert für die Zwecke des Controllings wird der Effektivitätsindikator mit 20 geförderten Vorhaben angegeben. Als Sollwert für den Effizienzindikator werden Vorhaben ab 2 500 Euro Fördersumme angegeben. Abweichende bzw. weitere Indikatoren sollen jeweils projektspezifisch festgelegt werden. Mit dem Antrag ist eine Übersicht über die Indikatoren vorzulegen. 4. Antragsberechtigte 4.1 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind die folgenden Wirtschaftssubjekte, soweit sie nicht unter 4.2 ausgeschlossen werden: — juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Verbände, Vereine, GmbH), — rechtsfähige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (z. B. OHG, KG, GbR), — Einzelunternehmen (auch freiberuflich Tätige und Solo-Selbstständige) und — juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften, Stiftungen), deren Projekt im Saarland realisiert werden soll. Maßnahmenteile innerhalb der Großregion sind zulässig. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Antragsberechtigten über die zur Umsetzung des geförderten Projektes erforderliche Kenntnisse verfügen und gewährleisten können, dass die Zuwendung rechtmäßig und ordnungsgemäß verwaltet wird. Öffentlich grundfinanzierte Antragsteller haben mit der Antragstellung eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die beantragte Zuwendung nur für Vorhaben genutzt wird, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinausgehen. Die Mittel sind nur für zusätzliche oder ergänzende Vorhaben einzusetzen. Die Zuwendung ist von den Mitteln der Grundfinanzierung getrennt zu halten, indem entweder ein eigenes Vorhabenkonto eröffnet oder ein eigener Kostenträger innerhalb der Buchhaltung eingerichtet wird. 4.2 Nicht Antragsberechtigte Nicht antragsberechtigt sind: — Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, — politische Parteien, — Wirtschaftssubjekte, die unmittelbar parteipolitische Ziele oder Aktivitäten politischer Parteien/parteinaher Organisationen verfolgen, — Wirtschaftssubjekte in Trägerschaft von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und von politischen Parteien, — Wirtschaftssubjekte, die sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. 5. Zuwendungsvoraussetzungen Hinsichtlich der zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen wird auf Nr. 1 VV/ VV-P-GK zu § 44 LHO verwiesen. Insbesondere wird auf Nr. 1.3 VV bzw. 1.2 c VV-P-GK zu § 44 LHO verwiesen; es bedarf eines schriftlichen Antrags. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Art und Umfang der Zuwendung Maßnahmen nach Ziffer 1.1 können als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung grundsätzlich mit bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses bzw. bei Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften in Form einer Zuweisung. Der Eigenanteil des/der Zuwendungsempfänger/-in zur Finanzierung von förderfähigen Ausgaben kann aus Eigenmitteln, Eigenleistungen, Sachleistungen sowie durch Drittmittel aus öffentlichen und privaten Quellen wie z. B. Spenden oder Beiträgen von Kooperationspartnern erbracht werden. Hinsichtlich Spenden wird auf Nr. 2.1.3 und Nr. 2.1.4 der ANBest-P zu § 44 LHO verwiesen. Ausnahmsweise – soweit es mit den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union vereinbar ist – kann die Zuwendung als Vollfinanzierung gewährt werden, wenn der/die Zuwendungsempfänger/-in an der Erfüllung des Zwecks kein oder nur geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Vor Erlass eines Zuwendungsbescheides ist eine Vereinbarung darüber zu treffen, von wem die Folgekosten ganz oder teilweise zu tragen sind. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei Mikroprojekten nach 2.1 f wird eine Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 2 500 Euro gewährt. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 6.2 Höhe der Zuwendung 6.2.1 Bemessungsgrundlage der Zuwendung Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für das Projekt als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben zur Durchführung der Maßnahme. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind. Gemeinkosten im Zusammenhang mit dem Projektmanagement werden grundsätzlich als Pauschalsatz von 15 v. H. der förderfähigen Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) gefördert. Die nähere Bezeichnung und Erläuterung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt in Anlage 1 (Merkblatt Zuwendungsfähige Ausgaben) zu dieser Richtlinie. 6.2.2 Honorare Ausnahmsweise können auch Honorare (auf Stundenbasis) gefördert werden. Dabei orientiert sich deren Höhe bei Verwaltungs- und Managementtätigkeiten am fiktiven Arbeitgeberbrutto-Stundensatz (jährliches Arbeitgeberbrutto inklusive Jahressonderzahlungen dividiert durch Jahresarbeitszeit in Stunden) eines Beschäftigten, der für eine analoge Tätigkeit nach TV-L entlohnt wird. Bei künstlerischen, wissenschaftlichen und beratenden Tätigkeiten orientiert sich das Honorar an den branchenüblichen Preisen. Zur Feststellung der branchenüblichen Preise sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. 6.3 Weitergabe der Zuwendung Ausnahmsweise kann die Bewilligungsbehörde die Weitergabe der Zuwendung ganz oder teilweise gemäß Nr. 12 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO zulassen; die Voraussetzungen hierfür legt die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid fest. Insbesondere ist dabei sicherzustellen, dass die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheids (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. In jedem Fall hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass die Weitergabe nur an solche Letztempfänger erfolgt, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Der Zuwendungsempfänger ist darüber hinaus für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch die Letztempfänger verantwortlich, für deren Fehlverhalten er haftet. Hingewiesen wird des Weiteren auch auf Nr. 6.6 der ANBest-P (Anlage 2 zu den VV zu § 44 LHO) bzw. Nr. 6.5 ANBestP-GK (Anlage 5 zu den VV zu § 44 LHO). 6.4 Beihilferechtliche Grundlagen Beihilfen werden im Rahmen dieser Richtlinie nach Ziffer 1.2 b bis d gewährt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass ein Unternehmen „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“ ist (St. Rspr. seit EuGH). 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Gefördert werden Zuwendungen auf Ausgabenbasis, d. h. Zuwendungen für Zahlungen des Zuwendungsempfängers, die zum Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen. Einzelheiten hierzu sind in der Ziffer 6.2 dieser Richtlinie bzw. im Zuwendungsbescheid geregelt. 8. Verfahren Der Zuwendungsantrag ist auf dem auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (im Internet unter http:// www.wirtschaft.saarland.de) bereit gestellten Antragsvordruck unter Beifügung der genannten Unterlagen elektronisch einzureichen beim: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes Referat B/2 Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken E-Mail: Referat.B2@wirtschaft.saarland.de Perspektivisch erfolgt die Antragstellung verpflichtend über das Förderportal des Saarlandes („Förderportal Saar“). Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgeblich für die Auswahl der Projekte durch die Bewilligungsbehörde ist deren Beitrag zu den in Ziffer 1.1 genannten Zuwendungszwecken. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und wickelt die Zuwendungsmaßnahme ab. Der Antrag besteht aus: — dem Antrag einschließlich Kosten- und Finanzierungsplan, einer genauen Projektbeschreibung sowie der Angabe von Indikatoren/Zielwerten, — sonstigen Anlagen (bspw. De-minimis-Erklärung gemäß Verordnung (EU) 2023/2831). Die Entscheidung über die Gewährung und Förderung und ggf. die Förderhöhe wird von der Bewilligungsbehörde auf Grundlage des Antrags und dem Antrag beigefügter Anlagen nach Maßgabe der europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen getroffen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind). Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen. Unbenommen bleibt die Möglichkeit, die mit dieser Richtlinie verfolgten Zwecke auch im Wege einer öffentlichen Auftragsvergabe oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu verwirklichen. 9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Richtlinie tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft. Saarbrücken, den 9. Februar 2026 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Barke