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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Förderung von Gründungen im Programm EFRE Saarland 2021-2027

Verwaltungsvorschrift

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Förderung von Gründungen im Programm EFRE Saarland 2021-2027

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2024-06-19

8.

8.1 AN1Best-P-ETRE; Besondere Nebenbestinimungen für Zuwendungen im Bereich der Gamdungsförderung Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung mit Mitteln des EFRE (ANBest-P-EFRE; Anlage 1 zur EFRE-Rahmenrichtlinie) sind unverändert Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Dies gilt ebenfalls für die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen im Bereich der Gründungsförderung (BNBest-P Gründungsförderung). 8.2 ERIE -spezifische Ver waltungs- und Kontr ollstr uktur en Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der EFRE-spezifischen Kontroll- und Verwaltungsstrukturen (Art. 72 Abs. 1 VO (EU) 2021/1060). 8.3 Antragsunterlagen Der vollständige Zuwendungsantrag ist einzureichen beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Referat B/1 - Gründung, Nachfolge, Förderung Unternehmertum Franz-Josef-Röder-Str. 19, 66119 Saarbrücken Der Antrag muss die einschlägigen Unterlagen wie insb. eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und einen - ggfls. nach Jahren aufgeschlüsselten - Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Sobald verfügbar, hat die Antragstellung über das digitale Förderportal des Saarlandes zu erfolgen.' 8.4 Weitere Bestimmungen Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie eine ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und eine Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO soweit nicht in der EFRE-Rahmenrichtlinie und/oder diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 9. Inkrafttreten, hußeykrafitieten Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Saarbrücken, den 24. Mai 2024 Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie ürgen https://fmi.saarland.de/nfmi/ Anlage 1 Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen im Bereich der Gründungsförderung (BNBest-P-Gründung) Gültig im Zusammenhang mit der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Förderung von Gründungen im Programm EFRE Saarland 2021-2027 vom 24. Mai 2024. Die BNBest-P-Gründung enthalten Bestimmungen, die die Regeln zur Förderfähigkeit der genannten Förderrichtlinie konkretisieren und ergänzen, sowie Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Diese Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1. Kostenförderung Zuwendungen für die Gründungsförderung können anstatt zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Deckung der zuwendungsfähigen Kosten des Zuwendungsempfängers bewilligt werden, soweit die zuwendungsfähigen Kosten auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen in Gestalt von Kosten je Einheit gemäß Ad. 53 Abs. 1 Buchst. b) der VO (EU) 2021/1060 oder von Pauschalfinanzierungen gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EU) 2021/1060 bemessen werden. 2. Rechtsgrundlage Soweit bei Zuwendungen für die Gründungsförderung Personal- und Restkosten als zuwendungsfähige Kosten gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. b) und d) der VO (EU) 2021/1060 anerkannt werden sollen, sind sie nach dem den vorliegenden BNBest-P- Gründung auf der Grundlage von Vereinfachten Kostenoptionen, hier Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen, zu bemessen und abzurechnen. 3. Anforderungen an den Kosten- und Finanzierungplan Im Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Kosten mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) sind die Personal- und Restkosten als Kosten auf der Grundlage von Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen auszuweisen. 4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Personal- und Restkosten 4.1 Die Zuwendung für Personal- und Restkosten ist auf der Grundlage der EFRE- spezifischen Belegliste „Kostenaufstellung" anzufordern. 1/ 6 Rechnungs- und Zahlungsbelege für Personal- und Restkosten sowie etwaige vergaberechtliche Unterlagen sind vom Zuwendungsempfänger nicht beizufügen. Anstelle ihrer ist die Erklärung zur Arbeitszeit für jeden Mitarbeitenden des Vorhabens (Formular „Monatsnachweis") vorzulegen, welche das Rechnungs- und Zahlungsbelegoriginal der pauschalierten Kosten im Bereich der Gründungsförderung darstellt. 4.2 Hat der Zuwendungsempfänger für alle angeforderten und ausgezahlten Personal- und Restkosten die EFRE-spezifische Belegliste „Kostenaufstellung" eingereicht und die erforderlichen Nachweise vorgelegt, die den Anforderungen der Nr. 1.4 der ANBest-P-EFRE und der vorliegenden BNBest-P-Gründung genügen, so kann die Bewilligungsbehörde dies als zahlenmäßigen Nachweis im Sinne der Nr. 6.2 der ANBest-P-EFRE werten. Abweichend von Nr. 1.4.4 der ANBest-P-EFRE entfällt die Verpflichtung, der vorgenannten Belegliste Rechnungs- und Zahlungsbelege und Verträge sowie sonstige Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen, oder deren Reproduktionen, beizufügen. 4.3 Die Auflage aus Nr. 5.3.1 der ANBest-P-EFRE, über alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode zu verwenden, gilt nach Art. 74 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht für pauschalierte Personal- oder Restkosten. 5. Bemessung und Abrechnung von Personalkosten 5.1 Die Pauschalen für Personalkosten umfassen alle Lohnkosten (inklusive vertraglicher oder tariflicher Zusatzleistungen wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld und Leistungsprämien) einschließlich aller Lohnnebenkosten. 5.2 Personalkosten für Mitarbeitende sind anhand der in Anlage 1 dieser Besonderen Nebenbestimmungen beschriebenen Entgeltgruppen einem Monatssatz zuzuordnen. Die Eingruppierung erfolgt durch den Zuwendungsempfänger und ist schriftlich im Eingruppierungsvernnerk festzuhalten. Der Eingruppierungsvermerk, sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages und Kopien der Qualifikationsnachweise sind vorzulegen. Im Antragsverfahren (Kosten- und Finanzierungsplan) erklärt der Zuwendungsempfänger mittels eines Zuweisungsschreibens über den Einsatz von Personal, welche Personen mit welchem Arbeitsanteil nach der aktuellen Personalplanung an dem zu fördernden Vorhaben bzw. an anderen Vorhaben mitwirken bzw. mit ihrer kompletten Arbeitszeit für das Vorhaben eingestellt sind. Aus dem Zuweisungsschreiben muss detailliert hervorgehen, in welchem Arbeitsumfang der Mitarbeitende in dem geförderten Vorhaben tätig ist. Hierzu wird je Mitarbeitendem eine pauschale Zuweisung für dessen gesamten Einsatzzeitraum im Vorhaben ermittelt, der als Durchschnittswert zu verstehen ist. Gegebenenfalls auftretende Änderungen in der Personalstruktur sind vom Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Anpassungen des Arbeitsumfangs eines jeden Mitarbeitenden sind maximal einmal im Kalenderjahr möglich. Bei einer Lohnfortzahlung durch dritte Kostenträger erfolgt keine Förderung der Personalkosten. 5.3 Die Pauschale wird aufgrund der zu erwartenden künftigen Lohnanpassungen alle zwei Jahre mit einer Steigerungsrate von 3 °A für die Entgeltgruppen eins bis fünf sowie die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die 2/ 6 Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte für die Entgeltgruppe sechs neu berechnet. Sollten die Entgelte nach dem TV -L sich überproportional besser oder schlechter entwickelt haben, als es die 3 %-ige Steigerungsrate abbildet, so kann eine Übernahme der dann geltenden Entgelte nach T\/ -L vorgenommen werden. Hinzu kommen die statistisch ermittelten Lohnnebenkosten. Die Pauschale gilt vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember des Folgejahres für alle Bewilligungen in diesem Zeitraum und — unter Beachtung der turnusmäßigen Anpassung(en) — für die gesamte Laufzeit der Vorhaben, die in diesem Zeitraum bewilligt wurden. Die Sätze werden im Zuwendungsbescheid festgelegt. Wurde bei einem Vorhaben die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt, sind im Zuwendungsbescheid die Sätze festzulegen, die zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns gelten. Eine Besserstellung des Personals des Zuwendungsempfängers wird dadurch verhindert, dass die Monatssätze nach den Daten des TV -L berechnet werden und sich immer auf die Daten der letzten zwei Jahre beziehen. Eine Prüfung des Besserstellungsverbots auf Vorhabenebene nach Nr. 1.3 ANBest-P-EFRE entfällt. 5.4 Anzusetzende zuwendungsfähige Personalkosten Die Ermittlung der innerhalb der relevanten Entgeltgruppen anzuwendenden Monatssätze erfolgt durch Berechnung eines (arithmetischen) Mittelwertes innerhalb jeder Entgeltgruppe. Die für jede Entgeltgruppe berechneten Mittelwerte werden jeweils auf die nächstgelegene Zehnerstelle abgerundet. Die Berechnung der Monatssätze für die Entgeltgruppe eins bis fünf erfolgt durch Multiplikation des gemittelten Bruttomonatsverdiensts ohne Sonderzahlungen in € mit den durch das statistische Bundesamt ermittelten Lohnnebenkosten der Arbeitgeber in Höhe von 27 %. Die Berechnung des Monatssatzes für die Entgeltgruppe sechs erfolgt durch Multiplikation des gemittelten Bruttostundenlohns ohne Sonderzahlungen in € mit den statistischen Lohnnebenkosten des Arbeitgebers in % mit der durchschnittlichen VVochenarbeitszeit von 39,5 Stunden mit der durchschnittlichen monatlichen Wochenanzahl von 4,357. Für jeden Mitarbeitenden wird ausgehend vom Monatssatz der Entgeltgruppe, der er zugeordnet ist und seiner pauschalen Zuweisung zum Vorhaben ein individueller Monatssatz ermittelt. Der Wert ist als Durchschnittswert zu verstehen, der für den gesamten Einsatzzeitraum des Mitarbeitenden im Vorhaben angesetzt wird. Anpassungen des individuellen Monatssatzes eines jeden Mitarbeitenden sind maximal einmal im Kalenderjahr möglich. 5.5 Die nachträgliche Erhöhung der im Zuwendungsbescheid festgesetzten Kosten je Einheit sowie des Satzes der Restkostenpauschale ist grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann, wenn sich die tatsächlich getätigten Personalausgaben oder Restkosten über den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Pauschalsatz hinaus nachweislich erhöht haben. Wenn nach Bewilligung der Fördermaßnahme unvorhergesehene (ursprünglich nicht geplante) Personalmaßnahmen nachträglich vorgenommen werden müssen, bedürfen diese der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Ein Anspruch auf die Förderung von Kostenmehrungen besteht nicht. 3/ 6 5.6 Gefördert werden die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nachgewiesenen Arbeitsmonate. Personalkosten sind nur dann zuschussfähig, wenn der Belegliste „Kostenaufstellung" mindestens folgende Nachweise über die Arbeitszeit beigefügt werden. 5.6.1 Durch die Verwendung von vereinfachten Kostenoptionen (Kosten je Einheit) entfällt gemäß Art. 55 Abs. 5 der VO (EU) 2021/1060 die Notwendigkeit der Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems der Mitarbeitenden. Stattdessen erfolgt der Nachweis der förderfähigen Arbeitszeit für Mitarbeitende durch eine schriftliche Erklärung des Zuwendungsempfängers und des betreffenden Mitarbeitenden, dass und wieviel Monate der betreffende Mitarbeiter für das geförderte Vorhaben tätig war und entsprechend von dem Zuwendungsempfänger entlohnt worden ist (Formular „Monatsnachweis"). Der Monatsnachweis umfasst außerdem den Stellenanteil, mit dem der Mitarbeitende beim Zuwendungsempfänger tätig ist sowie seinen individuellen Monatssatz. Die Erklärung zur Arbeitszeit und zur Tätigkeitsbeschreibung ist mit Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers sowie des jeweiligen Mitarbeitenden zu versehen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt diese Angaben subventionserheblich in jedem Mittelabruf durch rechtsverbindliche Unterschrift der Ausgabenerklärung (Mittelabrufformular). Die Erklärung zur Arbeitszeit (Formular „Der Monatsnachweis") gilt im Rahmen der Mittelanforderung und des Verwendungsnachweises als Beleg zum Nachweis der Anzahl der förderfähigen Arbeitsmonate und stellt damit das Rechnungs- und Zahlungsbelegoriginal der pauschalierten Kosten im Bereich der Gründungsförderung dar. Darüber hinaus sind für die Anerkennung von Personalkosten keine weiteren Belege vorzulegen. 6. Bemessung und Abrechnung von Restkosten 6.1 Restkosten können gefördert werden, wenn sie im Vorhaben anfallen. Im Rahmen der Antragstellung muss der Zuwendungsempfänger schriftlich bestätigen, dass bei dem zu fördernden Vorhaben während der Umsetzung Restkosten anfallen. Im Rahmen der Mittelabrufe ist dies erneut im Mittelabrufformular zu bestätigen. Darüber hinaus sind für die Anerkennung von Restkosten keine weiteren Belege vorzulegen. 6.2 Restkosten sind mit 30 % der pauschalierten förderfähigen Personalkosten anzusetzen. Eine gesonderte Prüfung der Restkosten erfolgt nicht. Ausgaben, die nach der einschlägigen Förderrichtlinie geltend gemacht werden dürfen, gelten mit der Pauschale für Restkosten als abgedeckt und dürfen nicht gesondert abgerechnet und gefördert werden, auch dann nicht, wenn der Zuwendungsempfänger Rechnungs- und Zahlungsbelege vorlegt, nach denen diese Ausgaben eindeutig und schlüsselungsfrei dem EFRE-Vorhaben zugeordnet werden können. 4/6 7. Vergabe Bei der Bemessung und Abrechnung von Vorhaben ausschließlich über vereinfachte Kostenoptionen sind Nr. 3.1-3.4 ANBest-P-EFRE nicht anwendbar, da Sachkosten pauschaliert werden. Verpflichtungen aufgrund vergaberechtlicher Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 8. Sonstiges Die Vorlage von jährlichen Sachberichten zum 1. April ist für das bewilligte Vorhaben erforderlich. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, für wissenschaftliche Untersuchungen im Rahmen der Evaluierung Informationen über das geförderte Projekt zur Verfügung zu stellen, sofern dem keine datenschutzrechtlichen Belange oder anderweitigen Vorschriften entgegenstehen. 9. Ändern und Ergänzen der Nebenbestimmungen Die Bewilligungsbehörde kann die Nebenbestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen auch noch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ändern oder ergänzen und neue Nebenbestimmungen aufnehmen. 5/ 6 Anlage 1 — Personalkostenpauschalen im Zeitraum 01.01.2023- 31.12.2024 Entgeltgruppe Monatssatz in EUR (bei Eingruppierung in E13 TV -L) 6.464,30 (bei Eingruppierung in E12 TV -L) 6.172,20 (bei Eingruppierung in Ell TV -L) 5.689,60 (bei Eingruppierung in E8 bis E9b TV -L) 4.521,20 (bei Eingruppierung in E5 TV -L) 3.784,60 (studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Werkstudierende) 2.603,50 6/ 6


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