Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Unterstützung von Maßnahmen zur Nachwuchswerbung im Bereich dualer Ausbildungsberufe nach BBiG und HWO
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Unterstützung von Maßnahmen zur Nachwuchswerbung im Bereich dualer Ausbildungsberufe nach BBiG und HWO 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Berufsorientierende Maßnahmen sind ein wichtiges Instrument, um jungen Menschen bereits während der Schule aber auch außerschulisch für das spätere Arbeitsleben zu sensibilisieren und in ihnen die Vorstellungen reifen zu lassen, wo ihre beruflichen Interessen liegen. So wird Berufliche Orientierung verstanden als ein individueller Prozess, der die jungen Menschen zur eigenverantwortlichen und begründeten Wahl eines Berufes befähigt. Demografische Veränderungen in der für einen Ausbildungsstart wichtigen Altersgruppe der 15-25-jährigen, sprachliche und kulturelle Barrieren bei einer steigenden Zahl von Jugendlichen mit Migrationshintergrund und ein vergleichsweise hoher Anteil an jungen Menschen, die nach Studienabbruch eine neue berufliche Perspektive brauchen, sind klare Signale, die ein Handeln erfordern, um Übergänge in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Ausgangslage mit ihren Herausforderungen, besteht von Seiten der saarländischen Wirtschaft ein großes Interesse an dualer Ausbildung. Dieses Interesse unterstützt das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (MWIDE), indem es die Bewerbung von dualer Ausbildung sowie die berufliche Orientierung mit den Partnern aus der Wirtschaft verstärkt. Junge Menschen sollen interessante Berührungspunkte mit der Berufswelt von Morgen im dualen Ausbildungssystem entdecken und einen Ausblick auf Karriere- und Zukunftsoptionen erhalten. Es gilt daher, ausbildungsinteressierten Jugendlichen die Bandbreite an beruflichen Möglichkeiten aufzuzeigen, ihnen ein praktisches Kennenlernen dualer Ausbildungsberufe zu ermöglichen, über die üblichen schulischen Praktika hinaus Berufsorientierung anzubieten sowie neue, innovative Maßnahmen zu entwickeln, um insbesondere die Attraktivität von Berufsgruppen aufzuzeigen, die sich im Transformationsprozess befinden. Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung Zuschüsse für Projekte und Maßnahmen der Nachwuchswerbung mit dem Ziel, für betriebliche Ausbildung in dualen Ausbildungsberufen nach BBiG und HWO zu werben. Die Förderung von beruflicher Orientierung und Nachwuchswerbung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die Bewilligungsbehörde Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung absehen. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Nach dieser Richtlinie werden innovative Einzelprojekte (keine Gesamtanträge) gefördert, die der beruflichen Orientierung und der Nachwuchsgewinnung dienen. Projektkonzeptionen zu branchenspezifischen Bedarfen sind hierbei von besonderem Interesse. Sofern es Entscheidungen zu thematischen Schwerpunkten der Förderung gibt, werden diese auf der Grundlage der jeweils aktuellen Ausbildungsmarktsituation vom Zuwendungsgeber getroffen und rechtzeitig vor Beginn eines Projektzeitraums allen potenziellen Antragstellern durch Projektaufruf bekannt gegeben. 2.2 Darüber hinaus ist eine landesseitige Förderung in Ergänzung des Bundesprogramms BOP möglich. Ein Antrag kann zusammen mit dem Nachweis der schriftlichen Förderzusage des Bundes eingereicht werden. 3. Zielgruppe Zielgruppe der Maßnahmen sind junge Menschen in der Berufsorientierungsphase und insbesondere Schüler/innen ab der achten Schulklasse sowie Schüler/innen in berufsbildenden Schulen. Auch Schulen, Eltern und Lehrkräfte können in die Maßnahme mit einbezogen werden. 4. Ziele und Indikatoren Die Verfügbarkeit von beruflich qualifizierten Fachkräften wird zunehmend zu einem entscheidenden Standortvorteil und trägt zur Zukunftssicherung des Landes bei. Daher soll die Nachwuchswerbung einen Beitrag dazu leisten, junge Menschen für Ausbildung zu begeistern und in der Folge die Anzahl beruflich qualifizierter Fachkräfte im Saarland zu steigern. Als Indikator zur Messung der Zielerreichung sind im Antrag insbesondere anzugeben: die Anzahl der Jugendlichen, die im Rahmen des Projekts angesprochen werden und/oder die Anzahl der Unternehmen, die ins Projekt einbezogen werden und/oder die Anzahl der geplanten Veranstaltungen, Einsätze in Schulen/auf Messen oder vergleichbare Maßnahmen. Als Indikator wird die Zahl von insgesamt 2.800 Schüler/innen (für 2025: 700 Schüler/innen), 100 erreichte Unternehmen und/oder 10 Veranstaltungen (Ausbildungsmessen, Workshops o.ä.) angesetzt, die im Rahmen der durchgeführten Projekte/Maßnahmen erreicht werden sollen. 5. Zuwendungsempfänger/-innen 5.1 Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind. 5.2 Antragsberechtigt sind auch Institutionen oder Bildungsträger, die bereits einen Förderantrag beim Bund für das Berufsorientierungsprogramm des Bundes (BOP) eingereicht haben. 6. Zuwendungsvoraussetzungen Die Projektförderung wird für Maßnahmen gewährt, die auf Nachwuchswerbung und/oder berufliche Orientierung ausgerichtet sind. Konkrete Projektanträge müssen neben einer schlüssigen Projektkonzeption auch einen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Gesamtkonzeptionen sind für das Jahr 2025 bis zum 31.03.2025 und ab dem Jahr 2026 bis 31. Januar eines Jahres für das laufende Jahr beim Fachreferat einzureichen. Ausgenommen davon sind BOP Projekte, die im jeweiligen Vorjahr (beginnend ab dem Jahr 2026) zu beantragen sind. Die Zuwendung kann ausschließlich für noch nicht begonnene Projekte beantragt werden. Bereits laufende Projekte sind von der Förderung ausgenommen. Ebenso gilt das Verbot der Doppelförderung. Der Durchführungszeitraum ist – mit Ausnahme der BOP Projekte – auf das jeweilige Haushaltsjahr begrenzt. Gleichartige Projekte können jährlich auf Antrag in bis zu drei aufeinanderfolgenden Jahren gefördert werden. Eine dauerhafte Förderung eines Projektes über einen längeren Zeitraum als drei Jahre ist ausgeschlossen. Der Maßnahmen- und Durchführungsort muss im Saarland liegen. Im Rahmen des Projekts ist auf den Zuwendungsgeber in geeigneter Form hinzuweisen („Gefördert durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie mit Logo des Ministeriums). 7. Art und Umfang der Zuwendung / Zuwendungsausschluss 7.1 Art der Zuwendung Maßnahmen zur Nachwuchswerbung werden im Rahmen der Projektförderung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Gegenstand der Förderung sind beispielsweise Organisation von Ausbildungsmessen Projekte mit innovativen Formaten zur Ansprache/Akquise mit entsprechender Konzeption Werbeaktivitäten durch Darstellung einer beruflichen Tätigkeit zur Ansprache von Schüler/innen und/oder Eltern Werbeaktivitäten mit neuen Medien zur Ansprache von Jugendlichen Einsatz von Auszubildenden als Werbeträger/innen für Ausbildung Einsatz von Honorarkräften im Rahmen einer Maßnahme Maßnahmenkosten bei BOP Projekten 7.2 Umfang der Zuwendung Die Höhe richtet sich nach der inhaltlichen Ausrichtung, dem Umfang der Maßnahme sowie den zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähige Ausgaben umfassen Gebühren/Mietausgaben, Ausgaben für Werbemittel wie Flyer, Plakate, Werbeschalten (ausgenommen: Give Aways), Ausgaben für Honorarkräfte, projektbezogene Ausgaben (Materialverbrauch). Im Einzelfall gelten die angegebenen Pauschalen bzw. orientiert an dem inhaltlichen Umfang und der Ausrichtung der Maßnahme eine Förderhöhe von max. 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag. Organisation einer Ausbildungsmesse: 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 20.000 Euro bei Messeteilnahme mit neuer Konzeption: 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 3.000 Euro Projekte mit neuer Konzeption für die Ansprache von Jugendlichen: 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 3.000 Euro Werbeaktivitäten (Printmedien, Social Media Planungen): 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 15.000 Euro Ausbildungsbotschafter/innen: Pauschalbetrag von 20 Euro pro Einsatz(tag) Einsatz von Honorarkräften: 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 140 Euro pro Tag (ausgehend von 8 Stunden) BOP Projekte: Pauschalbetrag von 11 Euro pro Schüler/in und Tag (max. 110 Euro für 10 Tage) 8. Verfahren 8.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren Zuständig für die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge ist das Fachreferat F/6 des MWIDE. Ein Antrag ist schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle und unter Verwendung eines vorgegebenen Formulars einzureichen. Der Antrag muss rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Wochen vor Beginn des Projektes gestellt werden; es gilt das Eingangsdatum. Grundsätzlich gilt für das Antragsverfahren, dass nur solche Vorhaben beantragt werden können, mit denen noch nicht begonnen wurde. Mit einem Vorhaben darf erst nach schriftlicher Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde begonnen werden. Der Beginn eines Vorhabens nach Antragstellung und vor der Erteilung eines Zuwendungsbescheides ist nur dann förderunschädlich, wenn eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn genehmigt wurde. Ein Anspruch auf Förderung wird dadurch weder dem Grunde, noch der Höhe nach begründet. Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und durch schriftlichen Bescheid, der Bestimmungen enthalten kann, die projektbezogen sind und über die Inhalte dieser Fördergrundsätze hinausgehen. 8.2 Auszahlung und Verwendungsnachweis 8.2.1 Die Auszahlung der Zuwendung für Projekte der Nachwuchswerbung erfolgt grundsätzlich nach dem Erstattungsprinzip und nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Auszahlungen sind zu belegen und gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie nachzuweisen. Als Verwendungsnachweis sind eine Übersicht der Gesamtausgaben sowie ein Sachbericht (ggf. auch mit Bilddokumentation) zur Durchführung des Projekts einzureichen. Der Sachbericht muss auch Angaben zu den im Antrag angegebenen und im Zuwendungsbescheid festgelegten Indikatoren enthalten. Dazu gehören auch Angaben zur Anzahl der Schüler/innen, die erreicht und/oder in einem Informationsgespräch (≥ 5 Minuten) beraten wurden. Alter, Geschlecht, Klassenstufe und Schulform der beratenen Person sind zu dokumentieren. 8.2.2 Die Auszahlung von Zuwendungen im Bundesprogramm (BOP) erfolgt auf Basis von Mittelabrufen. Als Verwendungsnachweis ist ein zahlenmäßiger Nachweis sowie ein Sachbericht, wie er dem Bund gegenüber zu führen ist, einzureichen. 9. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, sowie eine ggf. erforderliche Aufhebung/Änderung des Zuwendungsbescheids und/oder damit verbundene Rückforderung der gewährten Zuwendung, gelten die VV zu § 44 LHO des Saarlandes. 10. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum 01.03.2025 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2027. Saarbrücken, den 30.01.2025 Jürgen Barke Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie