Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Vergabe des Aufstiegsbonus (Meisterbonus)
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1 Richtlinie 2 des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie 3 zur Vergabe des Aufstiegsbonus (Meisterbonus) 4 vom 01.01.2018, zuletzt geändert am 01.01.2025 6 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 7 Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser 8 Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO in der jeweils gültigen 9 Fassung für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche 10 Fortbildungsprüfungen in gewerblich -technischen und kaufmännischen Berufen sowie in den 11 Berufen der Landwirtschaft den Aufstiegsbonus (Meisterbonus). 12 Mit dem Aufstiegsbonus wird ein Anreiz geschaffen, sich beruflich fortzubilden und die eigene 13 Qualifikation zu stärken. Er gewährt eine finanzielle Anerkennung für bestandene Meister- und 14 Fortbildungsprüfungen in bestimmten Bereichen. 15 Der Aufstiegsbonus wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die 16 Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der 17 verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die 18 Bewilligungsbehörde Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung von 19 Absolventinnen und Absolventen mit bestimmten Abschlüssen absehen. 20 Für die Bearbeitung und Bewilligung des Aufstiegsbonus wird den Zuwendungsempfängern 21 eine Verwaltungskostenpauschale gewährt. 23 2. Ziele und Indikatoren 24 Der Aufstiegsbonus soll die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung 25 sichtbar machen. Die Attraktivität der beruflichen Bildung wird dadurch weiter erhöht. Die 26 Verfügbarkeit von beruflich qualifizierten Fachkräften wird zunehmend zu einem 27 entscheidenden Standortvorteil und trägt zur Zukunftssicherung des Landes bei. Daher soll 28 der Aufstiegsbonus einen Beitrag dazu leisten, die Anzahl beruflich qualifizierter Fachkräfte im 29 Saarland zu steigern. 30 Als Indikator zur Messung der Zielerreichung dient die Anzahl der ausgezahlten Aufstiegsboni 31 an die Absolventinnen und Absolventen. Der Soll -Wert liegt bei 870 ausgezahlten 32 Aufstiegsboni pro Jahr. 34 3. Begünstigte, Zuwendungsempfänger/ -innen 35 Mit dem Aufstiegsbonus gefordert werden Absolventinnen und Absolventen von (Aufstiegs-) 36 Fortbildungen im gewerblich -technischen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Bereich, 37 deren Abschluss von der Bund -Länder -Koordinierungsstelle für den Deutschen 38 Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) den DQR-Niveaus 6 oder 7 zugeordnet 39 wurde. 40 Zuwendungsempfänger sind die Handwerkskammer des Saarlandes, die Industrie- und 41 Handelskammer des Saarlandes, die Landwirtschaftskammer für das Saarland sowie die BFVV 42 Saarland GmbH und die Festo Lernzentrum Saar GmbH als Träger weiterer privater 43 Fachschulen für Technik im Saarland, die Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung 44 (ABU), die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (VVVA) Saarland e.V. sowie die Akademie 45 für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes (AfAS). 47 4. Zuwendungsvoraussetzungen 48 Der Aufstiegsbonus wird für Absolventinnen und Absolventen gewährt, die ihre Fortbildung 49 erfolgreich abgeschlossen haben. 50 Die Prüfung muss vor der Handwerkskammer des Saarlandes, der Industrie- und 51 Handelskammer des Saarlandes oder der Landwirtschaftskarnmer für das Saarland abgelegt 52 worden sein und das Prüfungszeugnis von einer dieser Kammern ausgestellt worden sein. 53 Dies gilt nicht, sofern die Prüfung im Saarland nicht angeboten wird. 54 Sofern der Fortbildungslehrgang nicht in einer bestimmten Form (Teilzeit oder Vollzeit) im 55 Saarland angeboten wird oder die Prüfung im Saarland nicht abgenommen wird, muss die 56 Prüfung vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder 57 Landwirtschaftskammer bzw. einer vergleichbaren, für landwirtschaftliche Fortbildungsberufe 58 zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland abgelegt worden sein. 59 Der Aufstiegsbonus darf nur in einem Bundesland in Anspruch genommen werden (Verbot der 60 Doppelförderung). 61 Außerdem wird staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern sowie staatlich geprüften 62 Betriebswirtinnen und Betriebswirten, die ihre Prüfung nach der Ausbildungs- und 63 Prüfungsordnung des saarländischen Ministeriums für Bildung und Kultur erfolgreich im 64 Saarland abgelegt haben, der Aufstiegsbonus gewährt. 65 Darüber hinaus wird der Meisterbonus auch für den Abschluss Betriebswirtin (VVVA) / 66 Betriebswirt (VVVA), der an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (VVVA) Saarland 67 e.V. erworben wurde sowie für den Betriebswirt für Personal- und Sozialwesen (VVVA), der an 68 der Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes (AfAS) erworben wurde, gewährt. 69 Der Beschäftigungsort oder der Hauptwohnsitz muss zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung 70 oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses im Saarland liegen. 71 Werden in einem Kalenderjahr von einer Person mehrere Abschlüsse erworben, die den 72 Kriterien entsprechen, so kann der Aufstiegsbonus nur einmal beantragt werden. 74 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 75 5.1 Aufstiegsbonus 76 Der Aufstiegsbonus wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines zweckgebundenen, 77 nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt. 78 Die Höhe des Aufstiegsbonus beträgt 1.000 Euro. 80 5.2 Verwaltungskostenpauschale 81 Jeder Zuwendungsempfänger erhält für die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge eine 82 Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 35 Euro je ausgezahltem Aufstiegsbonus. 83 Grundlage für die Berechnung der Pauschale sind die im Erlass des Ministeriums für Finanzen 84 vom 15.07.2019 (Az.: C/1 -H 1346-5) festgesetzten pauschalierten Stundensätze. 86 6. Verfahren 87 6.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren 88 Zuständig für die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge sind die Handwerkskammer des 89 Saarlandes, die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, die Landwirtschaftskammer 90 für das Saarland, die BFW Saarland GmbH, die Festo Lernzentrum Saar GmbH, die Akademie 91 für Betriebs- und Unternehmensführung (ABU) sowie die Verwaltungs- und Wirtschafts92 Akademie (VVVA) Saarland e.V. und die Akademie für Arbeit und Sozialwesen des 93 Saarlandes (AfAS). 94 Der Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus ist schriftlich nach den Vorgaben der 95 Bewilligungsstelle und unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars bei der 96 zuständigen Kammer einzureichen. Absolventinnen und Absolventen der Fortbildung zum/r 97 Staatlich geprüften Techniker/ -in reichen ihren Antrag bei dem Träger der privaten Fachschule 98 für Technik ein, die sie besucht haben. Absolventinnen und Absolventen der Fortbildung zum/r 99 Staatlich geprüften Betriebswirt/ -in reichen den Antrag bei der Akademie für Betriebs- und 100 Unternehmensführung (ABU) ein. Absolventinnen und Absolventen des Betriebswirtes/ -in 101 (VVVA) reichen den Antrag bei der Verwaltungs- und VVirtschafts-Akademie (VVVA) Saarland 102 e.V. ein und Absolventinnen und Absolventen des Studienganges Betriebswirt/ -in für 103 Personal- und Sozialwesen (VVVA) bei der Akademie für Arbeit und Sozialwesen des 104 Saarlandes (AfAS). Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach der Feststellung des 105 Prüfungsergebnisses (Datum des Prüfungszeugnisses) gestellt werden (Ausschlussfrist); es 106 gilt das Eingangsdatum. 107 Die jeweils zuständigen Stellen entscheiden über die gestellten Anträge, teilen den 108 Begünstigten das Ergebnis der Antragsprüfung schriftlich mit und zahlen den Aufstiegsbonus 109 aus. 110 Die erforderlichen Ausgabemittel werden der Handwerkskammer des Saarlandes, der 111 Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, der Landwirtschaftskammer für das Saarland, 112 der BFVV Saarland GmbH, der Festo Lernzentrum Saar GmbH, der Akademie für Betriebs113 und Unternehmensführung (ABU), der Verwaltungs- und VVirtschafts-Akademie (VWA) 114 Saarland e.V. und der Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes (AfAS) durch 115 das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie auf Antrag zur Verfügung 116 gestellt. Die Weiterleitung des Zuschusses erfolgt unter Beachtung der Nr. 12 der VV zu § 44 117 LHO. 118 Die o.g. Stellen tragen Sorge dafür, dass für die Empfängerinnen und Empfänger des 119 Aufstiegsbonus erkennbar ist, dass es sich um eine Zuwendung des Ministeriums für 120 Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie handelt. 122 6.2 Verwendungsnachweisverfahren 123 Die Auszahlungen sind zu belegen und gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, 124 Digitales und Energie nachzuweisen. Ein vereinfachter Verwendungsnachweis wird 125 zugelassen. Als Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht und ein zahlenmäßiger 126 Nachweis durch Übersicht über ausgereichte Aufstiegsboni in Form einer Belegliste 127 einzureichen, mit der die Auszahlung der Aufstiegsboni bestätigt wird. 129 6.3 Zu beachtende Vorschriften 130 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und 131 die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids 132 und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO. 134 7. Inkrafttreten und Au ßerkrafttreten 135 Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2025 in Kraft und löst die Richtlinie vom 01.01.2018, zuletzt 136 geändert zum 01.01.2022 ab; sie gilt bis zum 31.12.2026. 4/ reWErarkW Atinistär für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie