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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Vergabe des Aufstiegsbonus (Meisterbonus) und des Gründer-/Nachfolgebonus

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Vergabe des Aufstiegsbonus (Meisterbonus) und des Gründer-/Nachfolgebonus

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2026-01-01

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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Vergabe des Aufstiegsbonus (Meisterbonus) und des Gründer -/Nachfolgebonus vom 01.01.2018, zuletzt geändert am 01.01.2026 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO in der jeweils gültigen Fassung: • für erfolgreich abgelegte Meisterprüfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen in gewerblich -technischen und kaufmännischen Berufen sowie in den Berufen der Landwirtschaft den Aufstiegsbonus (Meisterbonus) und • unabhängig vom Erhalt des Aufstiegsbonus einen Bonus für Absolventinnen und Absolventen von Meisterprüfungen/Fortbildungsprüfungen für eine in Bezug zu einem Fortbildungsabschluss stehende erstmalige Existenzgründung oder Unternehmensübernahme im Handwerk (Gründer -/Nachfolgebonus). Mit dem Aufstiegsbonus wird ein Anreiz geschaffen, sich beruflich fortzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken. Er gewährt eine finanzielle Anerkennung für bestandene Meister- und Fortbildungsprüfungen. Mit dem Gründer -/Nachfolgebonus wird eine erstmalige, in Bezug zu einem Fortbildungsabschluss stehende Existenzgründung oder Unternehmensübernahme honoriert und ein Anreiz geschaffen, sich selbstständig zu machen. Der Aufstiegsbonus sowie der Gründer -/Nachfolgebonus werden als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die Bewilligungsbehörde Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung von Absolventinnen und Absolventen mit bestimmten Abschlüssen oder sich anschließenden Gründungs- und Nachfolgeabsichten absehen. 2. Ziele und Indikatoren 2.1 Aufstiegsbonus (Meisterbonus) Der Aufstiegsbonus soll die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung sichtbar machen. Die Attraktivität der beruflichen Bildung wird dadurch weiter erhöht. Die Verfügbarkeit von beruflich qualifizierten Fachkräften wird zunehmend zu einem entscheidenden Standortvorteil und trägt zur Zukunftssicherung des Landes bei. Daher soll der Aufstiegsbonus einen Beitrag dazu leisten, die Anzahl beruflich qualifizierter Fachkräfte im Saarland zu steigern. Als Indikator zur Messung der Zielerreichung dient die Anzahl der ausgezahlten Aufstiegsboni an die Absolventinnen und Absolventen. Der Soll -Wert liegt bei 870 ausgezahlten Aufstiegsboni pro Jahr. 2.2 Gründer -/Nachfolgebonus Der Gründer -/Nachfolgebonus soll zur Sicherung des Unternehmensbestands der Saarwirtschaft beitragen. Angesichts der demografischen Entwicklung steht eine wachsende Zahl von Betrieben, vor allem im Handwerk, vor der Aufgabe. Um den dadurch drohenden Verlust von Arbeitsplätzen und die Verschlechterung des Angebots an qualifizierten Handwerksbetrieben zu verhindern, soll ein zusätzlicher Anreiz zur Unternehmensnachfolge geschaffen werden. Als Indikator zur Messung der Zielerreichung dient die Anzahl der ausgezahlten Gründer/Nachfolgeboni durch die Handwerkskammer des Saarlandes. Der Soll -Wert liegt bei 40 ausgezahlten Gründer -/Nachfolgeboni pro Jahr. 3. Aufstiegsbonus (Meisterbonus) 3.1 Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger/ -innen Mit dem Aufstiegsbonus gefördert werden Absolventinnen und Absolventen von (Aufstiegs-) Fortbildungen im gewerblich -technischen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Bereich, deren Abschluss von der Bund -Länder -Koordinierungsstelle für den Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) den DQR-Niveaus 6 oder 7 zugeordnet wurde. Zuwendungsempfänger sind die Handwerkskammer des Saarlandes, die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, die Landwirtschaftskammer für das Saarland sowie die BFW Saarland GmbH und die Festo Lernzentrum Saar GmbH als Träger weiterer privater Fachschulen für Technik im Saarland, die Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung (ABU), die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (VVVA) Saarland e.V. sowie die Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes (AfAS). 3.2 Zuwendungsvoraussetzungen Der Aufstiegsbonus wird für Absolventinnen und Absolventen gewährt, die ihre Fortbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die Prüfung muss vor der Handwerkskammer des Saarlandes, der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes oder der Landwirtschaftskammer für das Saarland abgelegt worden sein und das Prüfungszeugnis von einer dieser Kammern ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung im Saarland nicht angeboten wird. Sofern der Fortbildungslehrgang nicht in einer bestimmten Form (Teilzeit oder Vollzeit) im Saarland angeboten wird oder die Prüfung im Saarland nicht abgenommen wird, muss die Prüfung vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer bzw. einer vergleichbaren, für landwirtschaftliche Fortbildungsberufe zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland abgelegt worden sein. Der Aufstiegsbonus darf nur in einem Bundesland in Anspruch genommen werden (Verbot der Doppelförderung). Außerdem wird staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern sowie staatlich geprüften Betriebswirtinnen und Betriebswirten, die ihre Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des saarländischen Ministeriums für Bildung und Kultur erfolgreich im Saarland abgelegt haben, der Aufstiegsbonus gewährt. Darüber hinaus wird der Meisterbonus auch für den Abschluss Betriebswirtin (VWA) / Betriebswirt (VWA), der an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (VWA) Saarland e.V. erworben wurde sowie für den Betriebswirt für Personal- und Sozialwesen (VWA), der an der Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes (AfAS) erworben wurde, gewährt. Der Beschäftigungsort oder der Hauptwohnsitz muss zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses im Saarland liegen. Werden in einem Kalenderjahr von einer Person mehrere Abschlüsse erworben, die den Kriterien entsprechen, so kann der Aufstiegsbonus nur einmal beantragt werden. 3.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 3.3.1 Aufstiegsbonus (Meisterbonus) Der Aufstiegsbonus wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt. Die Höhe des Aufstiegsbonus beträgt 1.000 Euro bei Ablegen der Prüfung bis zum 31.12.2025. Die Höhe des Aufstiegsbonus beträgt 2.000 Euro bei Ablegen der Prüfung ab dem 01.01.2026. Es zählt das Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses. 3.3.2 Verwaltungskostenpauschale Jeder Zuwendungsempfänger erhält für die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 35 Euro je ausgezahltem Aufstiegsbonus. Grundlage für die Berechnung der Pauschale sind die im Erlass des Ministeriums für Finanzen vom 15.07.2019 (Az.: C/1 -H 1346-5) festgesetzten pauschalierten Stundensätze. 3.4 Verfahren 3.4.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren Zuständig für die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge sind die Handwerkskammer des Saarlandes, die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, die Landwirtschaftskammer für das Saarland, die BFW Saarland GmbH, die Festo Lernzentrum Saar GmbH, die Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung (ABU) sowie die Verwaltungs- und WirtschaftsAkademie (VWA) Saarland e.V. und die Akademie fur Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes (AfAS). Der Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus ist schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle und unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars bei der zuständigen Kammer einzureichen. Absolventinnen und Absolventen der Fortbildung zum/r Staatlich geprüften Techniker/ -in reichen ihren Antrag bei dem Träger der privaten Fachschule für Technik ein, die sie besucht haben. Absolventinnen und Absolventen der Fortbildung zum/r Staatlich geprüften Betriebswirt/ -in reichen den Antrag bei der Akademie für Betriebs- und Unternehmensführung (ABU) ein. Absolventinnen und Absolventen des Betriebswirtes/ -in (VWA) reichen den Antrag bei der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (VVVA) Saarland e.V. ein und Absolventinnen und Absolventen des Studienganges Betriebswirt/ -in für Personal- und Sozialwesen (VWA) bei der Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes (AfAS). Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses (Datum des Prüfungszeugnisses) gestellt werden (Ausschlussfrist); es gilt das Eingangsdatum. Die jeweils zuständigen Stellen entscheiden über die gestellten Anträge, teilen den Begünstigten das Ergebnis der Antragsprüfung schriftlich mit und zahlen den Aufstiegsbonus aus. Die erforderlichen Ausgabemittel werden der Handwerkskammer des Saarlandes, der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, der Landwirtschaftskammerfür das Saarland, der BFIN Saarland GmbH, der Festo Lernzentrum Saar GmbH, der Akademie für Betriebsund Unternehmensführung (ABU), der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (VVVA) Saarland e.V. und der Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes (AfAS) durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie auf Antrag zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung des Zuschusses erfolgt unter Beachtung der Nr. 12 der VV zu § 44 LHO. Die o.g. Stellen tragen Sorge dafür, dass für die Empfängerinnen und Empfänger des Aufstiegsbonus erkennbar ist, dass es sich um eine Zuwendung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie handelt. 3.4.2 Verwendungsnachweisverfahren Die Auszahlungen sind zu belegen und gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie nachzuweisen. Ein vereinfachter Verwendungsnachweis wird zugelassen. Als Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht und ein zahlenmäßiger Nachweis durch Übersicht über ausgereichte Aufstiegsboni in Form einer Belegliste einzureichen, mit der die Auszahlung der Aufstiegsboni bestätigt wird. 3.4.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO. 4. Gründer -/Nachfolgebonus 4.1 Antragsberechtigte und Zuwendungsempfänger/innen Mit dem Gründer -/Nachfolgebonus werden Personen gefördert, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen, innerhalb der vergangenen vier Jahre einen der nachfolgenden Abschlüsse erworben zu haben: > Meisterprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk bzw. in einem mit diesem verwandten Handwerk oder einem zulassungsfreien Handwerk oder > sonstige Prüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 HwO (mindestens Niveau DQR 6); Studien- oder Schulschwerpunkt muss dem zu betreibenden zulassungspflichtigen bzw. zulassungsfreien Handwerk entsprechen. Den vorgenannten Abschlüssen gleichgestellt ist der Bescheid einer Handwerkskammer über die vollständige Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50 c HwO. Zuwendungsempfänger ist die Handwerkskammer des Saarlandes. 4.2 Zuwendungsvoraussetzungen Gefördert werden bezogen auf das jeweilige Handwerk der Anlage A bzw. B1 der HwO in Verbindung mit der nach Nummer 4.1 dieser Richtlinie erworbenen Qualifikation die erstmalige: Betriebsneugründung Betriebsübernahme, d.h. Übernahme einer bereits bestehenden Betriebsstätte mit gleichem handwerklichem Unternehmensgegenstand und wesentlich gleichem Kundenstamm oder wesentlich gleichem Personalbestand )>. tätige Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen mit mindestens 25 Prozent des gezeichneten Kapitals und Innehaben einer Sperrminorität als selbständige Vollexistenz. Eine vorherige selbständige Tätigkeit in einem anderen Handwerk als dem nach dieser Richtlinie beantragten, steht dem Erhalt des Gründer -/Nachfolgebonus nicht entgegen. Die Zuwendung kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller nur einmal gewährt werden. Dies gilt auch, wenn die erstmalige Neugründung eines Handwerksbetriebes, die Betriebsübernahme oder die tätige Beteiligung an einem Handwerksbetrieb durch mehrere antragsberechtigte Personen nach Nummer 4.1 dieser Richtlinie erfolgt. Die Existenzgründung oder Unternehmensübernahme muss im Saarland erfolgen. Die Eintragung in der Handwerksrolle (§ 6 HwO) bzw. im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke (§ 19 HwO) muss vorliegen. 4.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.3.1 Gründer -/Nachfolgebonus Der Gründer -/Nachfolgebonus wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt. Die Höhe des Gründer -/Nachfolgebonus beträgt 2.500 Euro. Dabei handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe gemäß den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere: > Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L, 2023/2831, 15.12.2023) (Deminimis-Verordnung). 4.3.2 Verwaltungskostenpauschale Der Zuwendungsempfänger erhält für die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 35 Euro je ausgezahltem Gründer/Nachfolgebonus. Grundlage für die Berechnung der Pauschale sind die im Erlass des Ministeriums für Finanzen vom 15.07.2019 (Az.: C/1 -H 1346-5) festgesetzten pauschalierten Stundensätze. 4.4 Verfahren 4.4.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren Zuständig für die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge ist die Handwerkskammer des Saarlandes. Der Antrag auf Gewährung des Gründer -/Nachfolgebonus ist schriftlich oder elektronisch nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle und unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars bei der Handwerkskammer des Saarlandes einzureichen. Der vollständige Antrag muss spätestens zwölf Monate nach der tatsächlichen Existenzgründung (maßgebend ist das Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit laut Gewerbeanmeldung) gestellt werden (Ausschlussfrist); es gilt das Eingangsdatum. Die Handwerkskammer des Saarlandes entscheidet über die gestellten Anträge, teilt den Begünstigten das Ergebnis der Antragsprüfung schriftlich mit und zahlt den Gründer/Nachfolgebonus aus. Die erforderlichen Ausgabemittel werden der Handwerkskammer des Saarlandes durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie auf Antrag zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung des Zuschusses erfolgt unter Beachtung der Nr. 12 der VV zu § 44 LHO. Die Handwerkskammer des Saarlandes trägt Sorge dafür, dass für die Empfängerinnen und Empfänger des Gründer -/Nachfolgebonus erkennbar ist, dass es sich um eine Zuwendung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie handelt. Die Handwerkskammer weist die Antragstellerinnen und Antragsteller auf geeignete Informations- und Schulungsangebote rund um die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin. 4.4.2 Verwendungsnachweisverfahren Die Auszahlungen sind zu belegen und gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie nachzuweisen. Ein vereinfachter Verwendungsnachweis wird zugelassen. Als Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht und ein zahlenmäßiger Nachweis durch Übersicht über ausgereichte Gründer -/Nachfolgeboni in Form einer Belegliste einzureichen, mit der die Auszahlung der Gründer -/Nachfolgeboni bestätigt wird. 4.4.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO. Wird der gegründete oder übernommene Betrieb innerhalb eines Jahres nach Bewilligung des Zuschusses aufgegeben, so ist dies der Handwerkskammer unverzüglich mit einer Begründung der Aufgabe mitzuteilen. Die Handwerkskammer entscheidet im Benehmen mit dem MWIDE nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Rückzahlung zu erfolgen hat. 5. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft und löst die Richtlinie vom 01.01.2018, zuletzt geändert zum 01.01.2025 ab. Sie gilt bis zum 31.12.2028. 11 1 en-Barke, Mihister Mir Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie


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