Richtlinie für die Bewilligung von Zuwendungen zur Technologieförderung von kleinen und mittleren Unternehmen (Innovationsprogramm)
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Richtlinien für die Bewilligung von Zuwendungen zur Technologieförderung von kleinen und mittleren Unternehmen (Innovationsprogramm) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Innovative Produkte und Verfahren stärken die Wettbewerbsfähigkeit. Ziel dieses Förderprogrammes ist es daher, bei kleinen und mittleren Unternehmen Anreize zur Stärkung und besseren Nutzung ihres Innovationspotentials zu schaffen sowie die Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere Forschungseinrichtungen, zu unterstützen. Die Fördermaßnahmen sind ein Beitrag zur Intensivierung des Strukturwandels im Saarland und tragen zur Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen bei. 1.2 Diese Richtlinien werden auf der Grundlage des § 23 des Gesetzes Nr. 1052 zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der freien Berufe in der Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG vom 21. Juli 1976, Amtsbl. S. 841), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1199 vom 14. Mai 1986 (Amtsbl. S. 509), vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erlassen. Soweit in den Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, werden auch die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. November 1999 (Amtsbl. vom 11.02.2000, S. 194) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553 ff) angewandt. Ein Anspruch auf die Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden: 2.1 anwendungsbezogene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte des antragstellenden Unternehmens für neue Produkte, Verfahren oder wissensintensive Dienstleistungen einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Nutzung geeigneten Prototyps, 2.2 Durchführbarkeitsstudien über die technische Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der vorwettbewerblichen Entwicklung. 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Saarland. Als kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition der Europäischen Gemeinschaft gelten Betriebe gemäß Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (Amtsblatt L124/36 der EU vom 20.05.2003), die - weniger als 250 Arbeitskräfte beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft und - nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht erfüllen. Anträge können für ein Projekt auch von mehreren Unternehmen gemeinsam gestellt werden (Kooperation). Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen der Bereiche Stahl, Kohle, Schiffbau, Synthesefasern, Kfz-Industrie, Verkehr und Landwirtschaft. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Gefördert werden nur Vorhaben, die: - sich hinsichtlich Aufwand und Komplexität von den routinemäßigen Tätigkeiten des antragstellenden Unternehmens deutlich abheben, - trotz erheblicher technischer und wirtschaftlicher Risiken realisierbar erscheinen, - auf einen mittelfristigen wirtschaftlichen Erfolg bei den antragstellenden Unternehmen abzielen, - überwiegend im Saarland durchgeführt sowie deren Ergebnisse überwiegend im Saarland verwertet werden. 4.2.1 Die Antragsteller müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie zur Durchführung der Projekte und zur Umsetzung der Innovationen im eigenen Unternehmen in der Lage sind. 4.2.2 Als zuwendungsfähig können nur Kosten anerkannt werden, die ab Antragstellung für das Vorhaben entstanden sind. 4.3 Nicht bezuschusst werden Vorhaben, 4.3.1 die im Rahmen anderer öffentlicher Programme gefördert werden, 4.3.2 die in der Regel für - Durchführbarkeitsstudien mehr als 18 Monate - innovative Softwareentwicklung und wissensintensive Dienstleistungen mehr als 18 Monate - die Entwicklung und Einführung sonstiger technologischer Produkte und Verfahren mehr als 3 Jahre in Anspruch nehmen. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. 5.2 Zuwendungsfähig sind unmittelbar dem Projekt zuzuordnende Kosten in angemessener Höhe. Die Zuwendung beläuft sich auf: - 60 % der Kosten für die Finanzierung von Studien über die technische Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der vorwettbewerblichen Entwicklung, soweit die Auftragnehmer Hochschulen oder sonstige öffentliche Forschungseinrichtungen sind, - 35 % der Personalkosten für Forscher, Techniker und ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Hilfspersonal. Berücksichtigt werden die tatsächlich gezahlten Bruttolöhne und - gehälter (ohne Prämien, Reisekosten, Dienstwagen etc.) sowie anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zu Sozialversicherungen bis zu insgesamt 80 % der Bruttolöhne und –gehälter. - 35 % der Kosten für Instrumente und Ausrüstung, die ausschließlich und ständig für die Forschungstätigkeit genutzt werden, - 35 % der Kosten für Beratungs- und gleichartige Dienstleistungen sowie für sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dgl.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen. Nicht zuwendungsfähig sind Kosten für Werbung und Vertrieb, für Repräsentation, für Steuern und Gebühren sowie Finanzierungskosten und sonstige Gemeinkosten. 5.3 Die Zuwendung darf für - Durchführbarkeitsstudien den Betrag von 100.000 € - die Entwicklung innovativer Software und wissensintensiver Dienstleistungen den Betrag von 100.000 € - die Entwicklung und Einführung sonstiger technologischer Produkte und Verfahren den Betrag von 200.000 € nicht übersteigen. Hat ein Vorhaben mehrere der unter Nr.2 genannten Kriterien zum Gegenstand, so ist die Gesamtzuwendung im Rahmen dieses Programmes auf insgesamt 250.000 € begrenzt. Die vorgenannten Förderhöchstbeträge gelten auch für Kooperationsprojekte. Die vorgenannten Beihilfen sind nicht kumulierbar mit anderen Beihilferegelungen für den selben Zuwendungszweck. 6. Verfahren 6.1 Anträge können auf dem vorgeschriebenen Antragsvordruck zusammen mit den dort aufgeführten Unterlagen beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Saarlandes in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. 6.2 Zur Beurteilung des Projektes kann die Stellungnahme einer sachverständigen Einrichtung eingeholt werden. 6.3 Über die Entscheidung zum Antrag erteilt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit einen schriftlichen Bescheid. 6.4 Zu beachtende Vorschriften Soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die §§ 23, 44 LHO, 48, 49, 49 a SVwVfG sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie lösen die im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlichten Richtlinien zur Technologieförderung von kleinen und mittleren Unternehmen vom 13. April 2006 ab. Saarbrücken, den 14.03.2007 Der Minister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Hanspeter Georgi