Richtlinie für die Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen im Saarland
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Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Richtlinie für die Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen im Saarland vom 01.01.2024 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Saarland gewährt Zuwendungen zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen im Saarland - aus Mitteln des Saarlandes. - aus Mitteln des Bundes. Zweck der Förderung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Attraktivitätssteigerung der saarländischen Tourismuswirtschaft sowie die Steigerung der nachhaltigen Entwicklung im Tourismus durch moderne, markt- und kundenorientierte Infrastruktureinrichtungen. 1.2 Rechtsgrundlagen der Förderung sind - diese Richtlinie, - die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) sowie - §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG), - beim Einsatz von Bundesmitteln sind die jeweils gültigen Vorschriften zu beachten, - die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABI. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, Seite 1 von 15 - die Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung, - Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (DAWI-Freistellungsbeschluss, K(2011) 9380, ABI. 2012 L 7/3). Soweit die Anwendung dieser Bestimmungen eine geringere Förderung ergibt, als nach dieser Richtlinie möglich wäre, oder Tatbestände von der Förderung ausschließt, gehen beim Einsatz von Bundesmitteln die jeweils geltenden Vorschriften des Bundes dieser Richtlinie vor. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden folgende Vorhaben: - Geländeerschließung für den Tourismus. Auf eine flächensparende Realisierung ist grundsätzlich zu achten. - Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind. Als öffentliche Einrichtungen des Tourismus gelten Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourism usbetrieben (Beherbergungsbetriebe sowie sonstige touristische Betriebe mit überwiegend touristischem Umsatz) von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend dem Tourismus dienen. Als Nachweis gilt eine qualifizierte Begründung (u. a. Einfügen des geförderten Vorhabens in ein regionales touristisches Konzept). - Errichtung und Erweiterung von Edutainment-Einrichtungen mit überwiegender touristischer Zielsetzung. Unter Edutainment-Einrichtungen sind Einrichtungen zu verstehen, die Wissen zu technologischen, kulturhistorischen und/oder naturräumlichen Themen spielerisch, attraktiv und innovativ vermitteln und auf wissenschaftlicher Basis ein erlebnisorientiertes Unterhaltungsangebot für die Gäste bereitstellen. - Vorhaben zur Modernisierung touristischer Infrastrukturen. Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus und schafft einen touristischen Mehrwert. - saisonverlängernde Tourismusinfrastruktureinrichtungen. Seite 2 von 15 - Schaffung nachhaltiger und klimaverträglicher touristischer Angebote. - Maßnahmen, die die Barrierefreiheit fördern und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu fördernden touristischen Vorhaben stehen. Bei den Vorhaben sind die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie mit Mobilitätsbeeinträchtigungen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. 2.2 Bei der Förderung der vorgenannten Vorhaben ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Vorhaben und einnahmeschaffenden Vorhaben zu differenzieren: a) Als nicht einnahmeschaffend und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundene Vorhaben sind u. a. förderfähig (d. h. die Förderung stellt grundsätzlich keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar): aa) innovative Vorhaben an bestehenden Prenniumwanderwegen und überregionalen Radwegen, bb) touristische Informationszentren, cc) Promenaden an touristisch relevanten Standorten, dd) Bootsanlegestellen. b) Förderfähig sind einnahmeschaffende Maßnahmen, soweit sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie ausschließlich regionale Bedeutung im Sinne des europäischen Beihilferechts haben oder die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimisBeihilfen erfüllen. c) Sonstige einnahmeschaffende Basisinfrastruktureinrichtungen inklusive kultureller Einrichtungen mit touristischem Bezug, soweit sie die Merkmale für das Vorliegen einer multifunktionalen Einrichtung gemäß Artikel 55 AGVO erfüllen. Der förderfähige Beihilfebetrag ist in diesem Fall durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen. d) Sonstige touristische Vorhaben mit kulturellem Bezug gemäß Artikel 53 AGVO. Seite 3 von 15 e) Soweit die Voraussetzungen einer multifunktionalen Einrichtung gemäß Artikel 55 AGVO nicht erfüllt sind, kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 56 AGVO erfüllt sind. Handelt es sich bei der lokalen lnfrastrukturmaßnahme um ein einnahmeschaffendes Vorhaben, gilt Ziffer 2.2. c) 2. Absatz entsprechend. Sonstige Vorhaben des Tourismus müssen einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern sie nicht nach Maßgabe des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung des Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABI. EU 2012 L 7/3) vom Erfordernis einer Anmeldung freigestellt sind. 3. Ziele und Indikatoren Ziele der Förderung sind die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Attraktivitätssteigerung der saarländischen Tourismuswirtschaft sowie die Steigerung der nachhaltigen Entwicklung im Tourismus. Durch die Schaffung eines attraktiven, zeitgemäßen, erlebnisorientierten und marktgerechten Angebotes erfolgt eine Anpassung an die sich ständig wandelnden Gästewünsche und Marktverhältnisse. Die Tourismusförderung konzentriert sich auf die thematischen Schwerpunkte der Tourismuskonzeption Saarland 2025. Unter der Voraussetzung, dass die in der Tourismuskonzeption Saarland 2025 genannten Schwerpunkte realisiert werden, wird eine Steigerung der Übernachtungszahlen auf 3,3 Mio. bis zum Jahre 2025 angestrebt. Als Indikator zur Messung der zu erreichenden Zielsetzung dient in Abhängigkeit von dem verfügbaren Förderbudget die „Anzahl der geförderten Vorhaben". Als Sollwert für das Förderziel „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der saarländischen Tourismuswirtschaft" wird für die Zwecke des Controllings auf Programmebene der Sollwert des Effektivitäts-Indikators mit 50 geförderten Vorhaben über den gesamten Förderzeitraum angegeben. Hiervon soll ein Anteil von mindestens 50 v. H. auf besonders nachhaltige Projekte gemäß Ziffer 6.6 b) oder c) entfallen. 4. Zuwendungsempfänger 4.1 Als Zuwendungsempfänger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke Seite 4 von 15 verfolgen, können mit kommunalen Zuwendungsempfängern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Zuwendungsempfänger können auch natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Bei Vorhaben mit besonderem tourismuspolitischem Stellenwert können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. Sofern bei dem Zuwendungsempfänger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabeund beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren. Einem Zuwendungsempfänger, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, werden keine Einzelbeihilfen nach dieser Richtlinie gewährt. 4.2 Das zu erschließende Gelände muss sich zum Zeitpunkt der Erschließungsentscheidung im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden oder der Zuwendungsempfänger muss über das Gelände auf der Grundlage einer vertraglichen Absicherung mit dem Eigentümer Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen. Diese sollte folgende Voraussetzungen beinhalten: - Der Zuwendungsempfänger muss maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung und den Betrieb des Vorhabens haben. - Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung muss sichergestellt sein. Verantwortlich hierfür ist der Zuwendungsempfänger. - Dinglich muss sichergestellt sein, dass das geförderte Vorhaben während der 15 -jährigen Nutzungsbindung (siehe 7.5) nicht zweckfremd genutzt wird. - Der Eigentümer muss das Recht der zuständigen öffentlichen Stellen zu einer Prüfung des Vorhabens anerkennen. 4.3 Der Zuwendungsempfänger kann die Durchführung, den Betrieb und die Vermarktung des Vorhabens auf natürliche und/oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind (Betreiber), unter folgenden Voraussetzungen übertragen: Seite 5 von 15 - Der Zuwendungsempfänger muss die Gesamtverantwortung für das Vorhaben tragen und die Förderziele sowie Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie müssen gewahrt bleiben. Dies muss durch entsprechende vertragliche Ausgestaltung mit der beauftragten natürlichen oder juristischen Person gewährleistet werden. - Der Zuwendungsempfänger muss durch vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass er ausreichende Einflussmöglichkeiten auf das Vorhaben behält und so seine Interessen gewahrt bleiben. Die Durchführung, der Betrieb und die Vermarktung müssen unter Beachtung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe vergeben werden. Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Vermarktung des Vorhabens zu beschränken. Der Betreiber darf das Vorhaben nicht eigenwirtschaftlich nutzen. Zuwendungsempfänger und Betreiber des geförderten Vorhabens dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein. 4.4 Sollten Zuwendungsempfänger, Betreiber (Definition siehe 4.3) und Eigentümer des Vorhabens auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim Zuwendungsempfänger und/oder Betreiber und/oder dem Eigentümer des Vorhabens abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Nutzungsbindung (siehe 7.5) von 15 Jahren an den Zuwendungsgeber abgeführt werden. 4.5 Der Zuwendungsempfänger ist in vollem Umfang für die förderrechtlich konforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Das zu fördernde Vorhaben soll mit der Tourismuskonzeption Saarland 2025 in Einklang stehen. Das Vorhaben soll in das verbindliche Tourismuskonzept der Kommune bzw. des Landkreises/Regionalverbandes eingebettet sein. Hierzu sollen wesentliche Inhalte der Tourismuskonzeption Saarland 2025 aufgegriffen und kommunen-, landkreis-, regionalverbandsbezogen umgesetzt werden. Vorzugsweise sollte das Tourismuskonzept von einem unabhängigen Fachgutachter erstellt worden sein. Seite 6 von 15 Aus dem Tourismuskonzept müssen sich die Notwendigkeit und der Inhalt des zu fördernden Vorhabens ergeben. Ausnahmsweise können auch Vorhaben gefördert werden, die nicht in dem verbindlichen Tourismuskonzept der Kommune bzw. des Landkreises/Regionalverbandes eingebettet sind. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vorhaben in der Tourismuskonzeption Saarland 2025 aufgegriffen wird. In diesem Fall und auch bei Vorhaben, die weder im Tourismuskonzept der Kommune bzw. des Landeskreises/Regionalverbandes noch in der Tourismuskonzeption 2025 erwähnt sind, kann auf ein Tourismuskonzept der Kommune bzw. des Landeskreises/Regionalverbandes aufgrund eines hohen tourismuspolitischen Stellenwerts des Vorhabens nach Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde verzichtet werden. Hiervon unberührt ist die notwendige Erstellung einer/eines neutralen Machbarkeitsstudie/Gutachtens für ein Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 2 Mio. € (siehe 5.4). 5.2 Bei einer Förderung von mind. 80 v. H. hat der Zuwendungsempfänger spätestens ein Jahr nach Abschluss des Vorhabens gegenüber dem Ministerium ein dem Vorhaben entsprechendes Zertifikat vorzulegen, wahlweise aus den Bereichen Nachhaltigkeit, Qualität oder Barrierefreiheit (z.B. Reisen für alle, TourCert Qualified oder Qualitätssiegel nachhaltiges Gebäude (QNG)). Der Zuwendungsempfänger muss bei seinen Marketingaktivitäten das Logo des Tourismus im Saarland einsetzen („Saarland, das Land der grenzenlosen Erlebnisse"). Die Datei kann bei der Tourismus Zentrale Saarland GmbH, Trierer Straße 10, 66111 Saarbrücken, Telefon 0681 — 927200, Email: info@tzs.de, angefordert werden. 5.3 Bei Vorhaben, die Einnahmen erwirtschaften, ist eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnung aus dem Saldo der Einnahmen und Ausgaben für die Dauer der Nutzungsbindung vorzunehmen. Im Ergebnis werden Nettoeinnahmen die Förderquote verringern. Wenn die Ausgaben aus den Einnahmen finanziert werden können, erfolgt keine Förderung. Seite 7 von 15 5.4 Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 2 Mio. € sind Machbarkeitsstudien/Gutachten von unabhängigen Dritten vorzulegen. Diese müssen vor allem folgende Elemente enthalten: - Schlüssigkeit und Marktfähigkeit des Vorhabens - Übereinstimmung mit dem Tourismuskonzept der Kommune bzw. des Landkreises/Regionalverbandes oder der Tourismuskonzeption Saarland 2025 - Einzugsbereiche - Gästezahlen - Wirtschaftlichkeit - Tragbarkeit von Eigenanteil und Folgekosten - Träger -Betreiber -Konstruktion - Bedeutung des Vorhabens für den Tourismus in der Region - Auswirkungen des Vorhabens auf ähnliche öffentliche oder private Einrichtungen im relevanten Einzugsbereich (Synergieeffekte, Konkurrenzen). 5.5 Wenn eine maßgebliche Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit ähnlicher öffentlicher und/oder privater lnfrastruktureinrichtungen im relevanten Einzugsbereich zu erwarten ist, erfolgt in der Regel keine Förderung. 5.6 Die Finanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Der Zuwendungsempfänger muss nachweisen, dass er den Eigenanteil sowie die Folgekosten der Investition (einschließlich angemessener Kosten für die ständige Unterhaltung der Einrichtung) tragen kann. 5.7 Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Tourism usinfrastrukturmaßnahmen ist für alle Nutzer zu gewährleisten. Deshalb sind im Rahmen der Umsetzung öffentlicher touristischer Infrastrukturmaßnahmen (Geländeerschließung für den Tourismus, Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen des Tourismus und Edutainment-Einrichtungen sowie Modernisierung touristischer Vorhaben) die nach der Bauordnung (LBO) geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit (technische Baubestimmungen mit den relevanten Normen zum barrierefreien Bauen) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Ferner sind die DIN- Normen für Barrierefreies Bauen zu berücksichtigen. Mit der Antragstellung hat der Zuwendungsempfänger eine mit der/m Behindertenbeauftragten der Gemeinde/des Landkreises abgestimmte Stellungnahme vorzulegen, aus der hervorgeht, mit welchen konkreten Maßnahmen die notwendige Barrierefreiheit bei dem Vorhaben berücksichtigt wird. Seite 8 von 15 5.8 Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn die erforderlichen planungs-, bau- und umweltrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Die Förderung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuweisungen/Zuschüsse. 6.2 Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähig sind grundsätzlich alle Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung notwendig sind, urn den Zweck des Vorhabens zu erreichen, wie beispielsweise: - Ausgaben für Nachhaltigkeitskonzepte - Baureifnnachung als vorgelagerter Teil einer öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung - Baukosten der Kostengruppe 200 bis 600 nach DIN 276 (mit Ausnahme der unter 6.3 genannten Kostengruppen) - Lieferungen und Leistungen (z. B. notwendige Ausgaben für die Erstausstattung der touristischen Einrichtung) - Digitale Ausstattung der touristischen Einrichtung - Baunebenkosten (Honorare für Architekten, Landschaftsarchitekten, Ingenieurleistungen, soweit sie für die projektbezogene Ausführungsplanung, Entwurfsgenehmigung, Baubetreuung, Baubegleitung etc. anfallen sowie lnseratskosten für die Bekanntgabe zu vergebender Aufträge) ohne evtl. Projektsteuerungskosten der Kostengruppe 713 nach DIN 276 werden in der Zuwendung mit maximal 25 v. H. der zuwendungsfähigen Baukosten (ohne Baunebenkosten) gefördert - Projektsteuerungskosten/Geschäftsbesorgung der Kostengruppe 713 gemäß DIN 276werden mit max. 2,5 v. H. der zuwendungsfähigen Baukosten (ohne Baunebenkosten) gefördert - Kosten für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) Kostengruppe 714 Seite 9 von 15 - Ausgleichsmaßnahmen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften (ohne Grunderwerb) - Sanierungskosten, wenn sie einen entsprechenden touristischen Mehrwert erzielen 6.3 Nicht gefördert werden insbesondere: - Fußgängerzonen - Rad-, Reit- und Wanderwege an klassifizierten Straßen - Beschilderungen, die überwiegend regionalen Charakter haben - Einrichtungen, die zwar auch dem Tourismus zugute kommen aber primär anderen Zwecken dienen (z. B. Sport-, Naturschutzeinrichtungen; Bürgerhäuser; Städtebauförderungs- und Dorferneuerungsmaßnahmen; Denkmalpflege, Naherholungsmaßnahmen, Maßnahmen im Gesundheitsbereich) - Einrichtungen, die üblicherweise gewerblich betrieben werden und zwar auch dem Tourismus zugute kommen, aber primär anderen Zwecken dienen (z. B. Gastronomie, Kioske, Shops, Kegelbahnen, Tennisplätze, Fitness -Center, Errichtung oder Ausbau von Gästeunterkünften) - Zoos - Wohnräume (Hausmeisterwohnung, Wohnung für Aufsichtspersonal und ähnliche Räume) - Unterhaltungsaufwendungen - Ausgaben für Folgeinvestitionen - Ausgaben für Grunderwerb (Kostengruppe 100)(Ausnahme siehe 6.4) - Kostengruppe 390 (Sonstige Maßnahmen zur Baukonstruktion): 397, 398, - Kostengruppe 490 (Sonstige Maßnahmen für technische Anlagen): 497, 498, - Kostengruppe 590 (Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen und Freiflächen): 597, 598, 599 - Kostengruppe 600 (Ausstattung und Kunstwerke): 640 (Künstlerische Ausstattung wie z. B. Kunst, Kunstwerke, Skulpturen) - Kostengruppe 710 (Bauherrenaufgaben): 711, 719 - Kostengruppe 750 (Künstlerische Leistungen) - Kostengruppe 760 (Allgemeine Baunebenkosten): 763, 765, 766, 769 - Kostengruppe 790 (Sonstige Baunebenkosten): 799 - Ausgaben für Finanzierung/Schuldzinsen (Kostengruppe 800) Seite 10 von 15 - Ausgaben für Bauleitplanung - Ausgaben für Rechtsberatung - Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers (bei kommunalen Zuwendungsempfängern Leistungen der eigenen Verwaltungszweige) - Ausgaben für Einweihungsfeiern, Grundsteinlegungen, Spatenstich, Richtfest, Bewirtung etc. - Ausgaben für die Durchführung der Marketingmaßnahmen - Ausgaben für ldeenwettbewerbe, Machbarkeitsstudien sowie Wirtschaftlichkeitsberechnungen o. ä. - Ausgaben für Reparaturen, Reinigungen - Ausgaben für Kopien - Ausgaben für öffentlich-rechtliche Gebühren - Ausgaben für Photovoltaikanlagen Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig, es sei denn der Antragsteller oder die Antragstellerin weist z b. durch eine Bestätigung der Finanzbehörden nach, dass er für das betreffende Vorhaben nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 6.4 Bei Vorhaben, die einen besonderen tourismuspolitischen Stellenwert haben, kann der Grunderwerb im Einzelfall ausnahmsweise gefördert werden. Der besondere tourismuspolitische Stellenwert des Vorhabens ist zu begründen. 6.5 Bei Bauvorhaben ist nach Maßgabe der VV-LHO die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Bei Zuwendungsempfängern, die allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind, sind nur die Nettoausgaben förderfähig. 6.6 Im Rahmen der hier vorliegenden Richtlinie werden Zuwendungen in unterschiedlichen Höhen gewährt. a) Die Förderung beträgt i. d. R. bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. b) Die Förderung kann bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, wenn bei der Umsetzung wesentliche Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden. Seite 11 von 15 C) Die Förderung kann bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen bei Vorhaben, die wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte beinhalten und denen ein verbindliches Nachhaltigkeitskonzept für die Errichtung/Modernisierung und den/die dauerhafte/n Betrieb/Nutzung der touristischen Infrastruktur zugrunde liegt, welches weit über das erforderliche Maß hinausgeht. Die wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte bzw. ein verbindliches vorhabenbezogenes Nachhaltigkeitskonzept sind bei Antragstellung zur Prüfung vorzulegen und anhand der Checkliste (Anlage) zu erläutern. Ein, auf der Vorlage eines verbindlichen Nachhaltigkeitskonzeptes beruhender, höherer Fördersatz wird nur dann gewährt, wenn die im Konzept festgelegten Maßnahmen über bereits bestehende gesetzliche Anforderungen hinausgehen und in einem angemessenen, maßgeblichen Verhältnis zum Gesamtprojekt stehen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber im Rahmen Ihres pflichtgemäßen Ermessens. d) Für Tourismusinfrastruktureinrichtungen oder Teile von Tourismusinfrastruktureinrichtungen von Gemeinden, die wirtschaftlich in einem funktionierenden Marktumfeld und üblicherweise mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden (zum Beispiel gastronomische Bereiche, Camping-, Zelt- und VVohnmobilstellplätze), kann eine Zuwendung von bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. e) Die Förderung kann aus Gründen des Vertrauensschutzes ausnahmsweise bis zu 95 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, sofern die Erstbewilligung/Anfinanzierung für das Fördervorhaben bis zum 31.12.2023 erfolgt ist. Der Vertrauensschutz sollte außerdem höchstens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2027 gewährt werden. 6.7 Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 100.000 € werden in der Regel nicht gefördert. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon im Rahmen Ihres pflichtgemäßen Ermessen Ausnahmen zulassen. 6.8 Eine Kombination von nach dieser Richtlinie gewährten Mitteln mit anderen Fördermitteln ist nur möglich, wenn sich diese auf unterschiedliche Bereiche des Vorhabens (z. B, Gewerke, Ausgaben) beziehen und somit klar abgrenzbar sind. Seite 12 von 15 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Das Saarland ist insgesamt Fördergebiet. 7.2 Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 7.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nicht, wenn andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden können. Der Zuwendungsempfänger hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen, 7.4 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung. 7.5 Zuwendungsempfänger des geförderten Vorhabens (Baumaßnahmen) sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und Zwecke für eine Dauer von 15 Jahren nach Fertigstellung der Einrichtung (Tag der Inbetriebnahme) gebunden (Nutzungsbindung). Beabsichtigte Nutzungsänderungen innerhalb der Nutzungsbindung sind der Bewilligungsbehörde vorher schriftlich anzuzeigen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung. Im Falle der Übertragung des Eigentums an dem Fördergegenstand innerhalb des Zeitraumes der Nutzungsbindung von 15 Jahren, müssen die mit den Zuwendungen verbundenen Verpflichtungen vom Erwerber übernommen werden (z. B. durch Festlegung im notariellen Kaufvertrag). Vor Abschluss eines Vertrages zur Eigentumsübertragung ist die schriftliche Einwilligung der Bewilligungsbehörde einzuholen. 7.6 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Saarlandes, des Bundes für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Seite 13 von 15 7.7 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts als Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Rückforderungsanspruchs des Landes, geeignete Sicherheiten wie z. B. die Eintragung einer vorrangigen Buchgrundschuld oder eine Bankbürgschaft vor Erteilung des Zuwendungsbescheides vorzulegen. 7.8 Eine Erschließung nach Maß (z. B. für ein Unternehmen) ist von einer Förderung ausgeschlossen (vgl. Entscheidung der Europäischen Kommission ABI. EG Nr. L 145 vom 20.06.2000, Seite 27). 8. Antrags-, Bewilligungs-, Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren 8.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie des Saarlandes (MWIDE). 8.2 Zuwendungen sind vor Beginn des Vorhabens auf den im Internet bereitgestellten Antragsvordrucken (https://www.saarland.de/mwide/DE/downloads/wirtschaft/tourismus/tourismus antra q infrastruktur.html) unter Beifügung prüffähiger Unterlagen in dreifacher Ausführung beim MWIDE zu beantragen. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen, auch Planungs- und Beratungsleistungen, nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen. Bereits begonnene Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen. 8.3 Die Anträge müssen die in dieser Richtlinie genannten Angaben enthalten. Den Anträgen ist nach Maßgabe der W-LHO eine Stellungnahme der Kommunalaufsicht bzw. Patronatserklärung zur Tragbarkeit von Eigenanteil und Folgekosten beizufügen. 8.4 Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Einzelfällen unter Begründung der Erforderlichkeit des vorzeitigen Beginns schriftlich beantragt werden. Seite 14 von 15 8.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO einschließlich der dort aufgeführten Nebenbestimmungen in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 48, 49, 49a SVwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und ist längstens bis zum 31. Dezember 2028 befristet. Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt und bis dato nicht bewilligt wurden, werden auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt. Saarbrücken, den Der Minister 7. Mai 7.'s ' für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Seite 15 von 15