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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinie für die Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen im Saarland

Verwaltungsvorschrift

Richtlinie für die Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen im Saarland

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2009-01-01

§ 14
Ermäßigungen für Schwerbehinderte

Die Lehrverpßichtung einer Lehrperson, die schwer behindert im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) — Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen — ist, kann im Einzelfall auf Antrag ermäßigt werden 1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert bis zu 12 vom Hundert, 2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 vom Hundert bis zu 18 vom Hundert, 3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 vom Hundert bis zu 25 vom Hundert. Vierter Abschnitt Entscheidungen, Berichtspßichten

§ 15
Entscheidungen

Entscheidungen nach dieser Verordnung werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, von den Hochschulen getroffen. Zuständig sind 1. in der Universität die Dekanin/der Dekan in einem mit dem Universitätspräsidenten abgestimmten Verfahren, bei Entscheidungen nach § 5 Absatz 2 und § 10 das Universitätspräsidium, 2. in der Hochschule für Technik und Wirtschaft die/ der Fachbereichsvorsitzende, bei Entscheidungen nach § 10 und soweit es sich um fachbereichsübergreifende Angelegenheiten handelt, die Rektorin/ der Rektor, 3. in den anderen Hochschulen die/der Fachbereichsvorsitzende, soweit es sich um fachbereichsübergreifende Angelegenheiten handelt, die Rektorin/ der Rektor.

§ 16
Nachweispßicht

Jede Lehrperson hat nach Ablauf eines Semesters dem zuständigen Organ der Hochschule gegenüber schriftlich nachzuweisen, dass sie ihre Lehrverpßichtung erfüllt hat. Soweit die Lehrverpßichtung nicht erfüllt wurde, sind die Gründe dafür anzugeben. Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17
Übergangsbestimmung

Für Lehrpersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Hochschulen hauptberußich tätig sind und von den §§ 5 bis 7 dieser Verordnung nicht erfasst werden, gelten hinsichtlich des Umfangs der Lehrverpßichtung die Bestimmungen der in § 18 Abs. 2 genannten Verordnung fort.

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft. Sie ist erstmals zum Sommersemester 2009 anzuwenden.

(2)

Zugleich tritt die Verordnung über die Lehrverpßichtung an den Hochschulen des Saarlandes — Lehrverpßichtungsverordnung (LVVO) vom 10. Februar 1994 (Amtsbl. S. 482, [1181]) außer Kraft, soweit in § 17 nichts Abweichendes bestimmt ist. Saarbrücken, den 19. Dezember 2008 Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft Rippel Die Ministerin für Bildung, Familie, Frauen und Kultur Kramp-Karrenbauer Richtlinien 32 Richtlinie für die Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen im Saarland Vom 1. Januar 2009 1. Förderzweck, Rechtsgrundlage Das Saarland fördert die Errichtung, Erweiterung und Attraktivitätssteigerung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen durch Zuschüsse — aus Mitteln des Strukturfonds der Europäischen Gemeinschaft (Operationelles Programm EFRE Saarland „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ 2007 – 2013) — aus Mitteln des Landesprogramms zur Verbesserung der regionalen Beschäfti gungslage und der Wirtschaftsstruktur. Zweck der Förderung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der saarländischen Tourismuswirtschaft durch moderne, markt- und kundenorientierte Infrastruktureinrichtungen. Rechtsgrundlagen der Förderung sind neben dieser Richtlinie: — die Bestimmungen des § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000, Seite 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. 2006, Seite 474) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV- LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saarland, Seite 590 ff), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2007 (Amtsbl. 2007, Seite 1889) sowie die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. Seite 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. Seite 2874) — der jeweils geltende Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) — für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die des EG Vertrages und folgende Verordnungen: — Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210/25 vom 31. Juli 2006) http.//ec.europa.eu/regional_policy/sources/ docoffic/official/regulation/pdf/2007/general/ ce_1083(2006)_de.pdf — Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210/1 vom 31. Juli 2006) http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/ docoffic/official/regulation/pdf/2007/feder/ ce_1080(2006)_de.pdf Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371/1 vom 27. Dezember 2006) http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/ docoffic/official/regulation/pdf/2007/fsfc/ ce_1828(2006)_de.pdf. Soweit die Anwendung der Bestimmungen für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) eine geringere Förderung ergibt, als nach dieser Richtlinie möglich wäre oder Tatbestände von der Förderung ausschließen, gehen diese Bestimmungen der Richtlinie für die Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen im Saarland vor. Ein Anspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pßichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Fördergegenstand Folgende Maßnahmen/Arten der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen werden im Saarland gefördert: — Geländeerschließung für den Tourismus — Einrichtungen der touristischen Basisinfrastruktur. Hierzu gehören Einrichtungen, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrie ben (Beherbergungsbetriebe sowie sonstige touristische Betriebe mit überwiegend touristischem Umsatz) von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend dem Tourismus dienen. Zu den förderfähigen Einrichtungen gehören (unter Be rücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie) z. B. Wanderwege (mit überregionaler Bedeutung) und Indoor- und Outdooreinrichtungen. — Edutainmenteinrichtungen mit überwiegender touristischer Zielsetzung. Dies sind Einrichtungen, die Wissen zu technologischen, kulturhistorischen und/oder naturräumlichen Themen spielerisch, attraktiv und innovativ vermitteln. Sie bieten auf wissenschaft licher Basis ein erlebnisorientiertes Unterhaltungsangebot für die Gäste. — Die Erstellung eines Tourismuskonzeptes (incl. Marketingkonzept) durch Dritte (z. B. Tourismusinstitute und unabhängige Gutachter). Die Erstellung von Machbarkeitsstudien sowie Wirtschaftlichkeitsberechnungen werden nicht gefördert. — Projektsteuerung/Geschäftsbesorgung bis max. 2,5 v. H. der förderfähigen Investitionskosten (ohne Baunebenkosten). 3. Fördervoraussetzungen 3.1. Die zu fördernde öffentliche touristische Infrastruktureinrichtung soll mit der Tourismusstrategie Saarland 2015 in Einklang stehen. Die zu fördernde touristische Infrastruktureinrichtung soll in der Regel in ein verbindliches Tourismuskonzept des Ortes bzw. des Landkreises/Regionalverbandes eingebettet sein. Hierzu sollen wesentliche Inhalte der Tourismusstrategie Saarland 2015 aufgegriffen und orts-, landkreis-, regionalverbandsbezogen umgesetzt werden. Vorzugsweise sollte das Konzept von einem unabhängigen Fachgutachter erstellt werden. Dessen Kosten können gem. Ziffer 2 gefördert werden. Das Tourismuskonzept muss folgende Mindestinhalte aufweisen: — Analyse des touristischen Angebotes und der touristischen Nachfrage (Zielgruppenanalyse und Wettbewerbssituation) — Stärken-Schwächen-Analyse — Formulierung von touristischen Zielen Amtsblatt des Saarlandes vom 22. Januar 2009 195 — Infrastrukturplanung — Marketingplanung — Organisationsstrukturen — Festlegung erforderlicher Maßnahmen und Umset zungspunkte — Arbeitsplätze. Aus dem Tourismuskonzept muss sich die Notwendigkeit und der Inhalt der zu fördernden öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung ergeben. Bei Projekten, die explizit in der Tourismusstrategie Saarland 2015 aufgegriffen werden, kann auf ein regionales Konzept nach Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde verzichtet werden. Hiervon unberührt ist die notwendige Erstellung einer/eines neutralen Machbarkeitsstudie/Gutachtens bei öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. Euro (s. 3.3). 3.2. Der Träger bzw. die Trägerin muss (ergänzend zum Tourismuskonzept oder dort integriert) ein schlüssiges Marketingkonzept des Ortes und der zu fördernden Einrichtung vorlegen. Das Marketingkonzept muss die im Fokus der Tourismusstrategie Saarland 2015 stehenden Themenschwerpunkte/Zielgruppen zum Schwerpunkt haben und nach vorheriger Kontaktaufnahme mit der Tourismus Zentrale Saarland vorgelegt werden. Dabei muss der Landkreis miteinbezogen werden. Der Träger bzw. die Trägerin muss ein Konzept zur ßächendeckenden KlassiÞzierung der Unterkünfte vorweisen und umsetzen. Der Träger muss sich an touristischen Gemeinschaftsaktionen beteiligen, so weit diese für ihn geeignet sind (z. B. Rheinland-Pfalz & SaarlandCard). Der Träger muss bei seinen Marketingaktivitäten das Logo des Tourismus im Saarland einsetzen und außerdem bei Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) die sich aus den Infrastrukturverordnungen ergebenden Publizitätsmaßnahmen ergreifen. 3.3. Bei öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen, die Einnahmen erwirtschaften, ist eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnung aus dem Saldo der Einnahmen und Ausgaben für die Dauer der Nutzungsbindung vorzunehmen (s. auch Art. 55 der VO (EG), Nr. 1083/2006). Im Ergebnis werden Nettoeinnahmen die Förderquote verringern. Wenn die Ausgaben aus den Einnahmen Þnanziert werden können, erfolgt keine Förderung. Bei öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 1,0 Mio. Euro sind neutrale Machbarkeitsstudien/Gutachten vorzulegen. Diese müssen vor allem folgende Elemente enthalten: — Schlüssigkeit und Marktfähigkeit der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung — Übereinstimmung mit dem örtlichen/regionalen Tourismuskonzept und der Tourismusstrategie Saarland 2015 sowie für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) — Übereinstimmung mit dem Operationellen Programm EFRE Saarland „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ 2007 – — Einzugsbereiche — Gäste zahlen — Wirtschaftlichkeit — Tragbarkeit von Eigenanteil und Folgekosten — Träger-Betreiber-Konstruktion — Bedeutung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung für den Tourismus in der Re gion — Auswirkungen der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung auf ähnliche öffentliche oder private Einrichtun gen im relevanten Einzugsbereich (Synergieeffekte, Konkurrenzen). 3.4. Wenn eine maßgebliche Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit ähnlicher öffentlicher und privater Infrastruktureinrichtungen im relevanten Einzugsbereich zu erwarten ist, erfolgt in der Regel keine Förderung. Besteht eine unmittelbare Konkurrenzbeziehung zwischen der zur Förderung beantragten öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung und einem vergleichbaren privaten Angebot im relevanten Einzugsbereich, ist die Infrastrukturförderung auf den maßgeblichen Fördersatz für die betriebliche Förderung abzusenken. 3.5. Die Finanzierung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung muss gesichert sein. Der Träger bzw. die Trägerin muss nachweisen, dass er bzw. sie den Eigenanteil sowie die Folgekosten der Investition (einschließlich angemessener Kosten für die ständige Reattraktivierung der Einrichtung) tragen kann. Hierzu muss auch eine geeignete Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt werden. 3.6. Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen ist für alle Nutzerinnen und Nutzer zu gewährleisten. Die Einrichtungen sollen nach Möglichkeit barrierefrei gestaltet werden, soweit dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. 3.7. Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn die erforderlichen planungs-, bau- und umweltrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 4. Art, Umfang und Höhe der Förderung 4.1. Die Förderung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel im Wege der Projektförderung als AnteilsÞnanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. 4.2. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören z. B.: — Kosten der Baureifmachung als vorgelagerter Teil einer öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung — Bauausgaben — Notwendige Ausstattung der Einrichtung — Baunebenkosten (Honorare für Architekten, Landschaftsarchitekten, Ingenieurleistungen, soweit sie für die projektbezogene Ausführungsplanung, Entwurfsgenehmigung, Baubetreuung, Baubegleitung etc. anfallen) — Sonstige Projektnebenkosten (z. B. Projektmanagementkosten) — Ausgleichsmaßnahmen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften (ohne Grunderwerb) — Sanierungskosten, wenn sie einen entsprechenden touristischen Mehrwert erzielen. 4.3. Nicht gefördert werden insbesondere: — Unterhaltungsaufwendungen — Sonstige Folgekosten — Grundstückserwerb — Finanzierungskosten — Kosten der Bauleitplanung — Fußgängerzonen — Rad-, Reit- und Wanderwege an klassiÞzierten Straßen — Verwaltungsräumlichkeiten — Einrichtungen, die zwar auch dem Tourismus zugute kommen, aber primär anderen Zwecken dienen (z. B. Sport-, Kultur-, Naturschutzeinrichtungen; Bürgerhäuser; Städtebauförderungs- und Dorferneuerungsmaßnahmen; Denkmalpßege) — Einrichtungen, die üblicherweise gewerblich betrieben werden (Kioske, Shops, Kegelbahnen, Tennisplätze) — Eigenleistungen des Projektträgers (bei kommunalen Trägern Leistungen der eigenen Verwaltungszweige) — Richtfestkosten — Kosten der Einweihungsfeier etc. 4.4. Die zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Ziffer 4.2) werden durch eine fachtechnische Prüfung — unter Berücksichtigung nicht förderfähiger Ausgaben gemäß Ziffer 4.3 — ermittelt. Nicht förderfähige Teile der Einrichtung werden anteilig aus den förderfähigen Kosten herausgerechnet. Bei Trägerinnen bzw. Trägern, die allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind, sind nur die Nettoausgaben förderfähig. 4.5. Die Zuwendung beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Erhöhung der Förderquote ist im Einzelfall möglich bei öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen mit besonderer landespolitischer Bedeutung. Die Förderquote für die Erstellung eines Tourismuskonzeptes (incl. Marketingkonzept) durch Dritte beträgt max. 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 4.6. Öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 30.000 Euro werden in der Regel nicht gefördert. 4.7. Die Förderung aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) erfolgt unter Beachtung der Genehmigungen/Entscheidungen der EU-Kommission. 5. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger 5.1. Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger sind die Trägerinnen bzw. Träger der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen bzw. Maßnahmen. Als Trägerinnen bzw. Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägerinnen bzw. Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 613; 1977 I, S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3794) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt worden ist. Trägerinnen bzw. Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sofern Gewerbebetriebe bei der Durchführung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. Das öffentliche Interesse bei den Nutzung solcher Einrichtungen muss gewahrt bleiben. 5.2. Der Träger muss Eigentümer des Grundstücks und der Infrastruktureinrichtung sein oder berechtigt sein, über das Grundstück und die zu fördernde Einrichtung zu verfügen und diese während der Dauer der Förderung gemäß dem Zweck der Förderung (vgl. Ziffer 6.1) zu nutzen. Insbesondere muss der Träger zur Umgestaltung und späteren Nutzung des Grundstücks bzw. der Einrichtung befugt sein. 5.3. Die Trägerin bzw. der Träger kann die Ausführung, den Betrieb oder die Vermarktung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung auf natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind (Betreiber), unter folgenden Voraussetzungen übertragen: — Die Trägerin bzw. der Träger muss die Gesamtverantwortung für die öffentliche touristische Infrastruktureinrichtung tragen, und die Förderziele und Bedingungen dieser Richtlinie müssen gewahrt bleiben. Dies muss durch Amtsblatt des Saarlandes vom 22. Januar 2009 197 entsprechende vertragliche Ausgestaltung mit der beauftragten natürlichen oder juristischen Person gewährleistet werden. — Ausführung, Betrieb oder Vermarktung müssen grundsätzlich unter Beachtung der öffentlichen Vergabevorschriften ausgeschrieben werden. — Die wirtschaftliche Aktivität der Betreiberin bzw. des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Die Betreiberin bzw. der Betreiber darf die öffentliche touristische Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen. — Betreiberin bzw. Betreiber und Nutzerin bzw. Nutzer der geförderten öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verßochten sein. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1. Trägerin oder Träger bzw. Betreiberin oder Betreiber der geförderten öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und Zwecke für eine Dauer von 15 Jahren nach Fertigstellung der Einrichtung (Tag der Inbetriebnahme) gebunden (Nutzungsbindung). Beabsichtigte Nutzungsänderungen innerhalb der Nutzungsbindung sind der Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen und bedürfen der schriftlichen Einwilligung. Im Falle der Übertragung des Eigentums an dem Fördergegenstand innerhalb des Zeitraumes der Nutzungsbindung von 15 Jahren, müssen die mit den Zuwendungen verbundenen Verpßichtungen vom Erwerber übernommen werden (z. B. durch Festlegung im notariellen Kaufvertrag). Die Eigentumsübertragung bedarf der schriftlichen Einwilligung der Bewilligungsbehörde. 6.2. Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Saarlandes, des Bundes oder der Europäischen Union für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. 6.3. Im Rahmen von Informations- und Publizitätsmaßnahmen wird ein Verzeichnis in elektronischer oder anderer Form veröffentlicht, in dem die Begünstigten unter Angabe der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung und des Betrages der für die öffentliche touristische Infrastruktureinrichtung bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen aufgeführt sind. Mit der Annahme der Zuwendung erklärt die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten. 6.4. Sicherheiten Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts als Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Rückforderungsanspruches des Landes, geeignete Sicherheiten wie z. B. die Eintragung einer vorrangigen Buchgrundschuld oder eine Bankbürgschaft vorzulegen. Zahlungen dürfen erst erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger die Erfüllung dieser Außage nachgewiesen hat. 7. Verfahren 7.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft des Saarlandes (MWW). 7.2 Zuwendungen sind vor Beginn der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung auf den im Internet bereitgestellten Antragsvordrucken (www.buergerdienste.saarland.de) unter Beifügung prüffähiger Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beim MWW zu beantragen. 7.3 Die Anträge müssen die in dieser Richtlinie genannten Angaben enthalten. Den Anträgen ist eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme zur Tragbarkeit von Eigenanteil und Folgekosten beizufügen. Zusätzlich sollte eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Kreises zur inhaltlichen Bewertung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung vorgelegt werden. 7.4 Mit der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Einzelfällen unter Begründung des Erfordernisses schriftlich beantragt werden. 7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen Þnden die VV zu § 44 LHO einschl. ihrer Nebenbestimmungen in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln die Bestimmungen der EU. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Saarbrücken, den 1. Januar 2009 Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft Rippel


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