Richtlinie für die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur
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• Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Richtlinie für die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur vom 01.01.2024 I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Das Saarland fördert den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur durch Zuwendungen 1. aus Mitteln der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage des EFRE-Programms 2021-2027 Saarland im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum" (EFRE-Programm Saarland), 2. aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRVV) in den jeweils ausgewiesenen GRVV-Fördergebieten, 3. aus Mitteln des Landesprogramms zur Verbesserung der regionalen Beschäftigungslage und der Wirtschaftsstruktur. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Richtlinie, nach den Bestimmungen der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Anlagen 2-4b, 5 und 6 sowie der Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Beim Einsatz von GRVV-Mitteln sind zudem die Vorschriften des jeweils gültigen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe zu beachten. Beim Einsatz von EFRE-Mitteln gelten die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 vom 24. Juni 2021, die Verordnung (EU) Nr. 2021/1058 vom 24. Juni 2021 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das EFRE- Programm Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften. Soweit die Anwendung dieser Bestimmungen eine geringere Förderung ergibt, als nach dieser Richtlinie möglich wäre, Tatbestände von der Förderung ausschließt, oder strengere Anforderungen an die Förderfähigkeit stellt, gehen beim Einsatz von GRW-Mitteln der GRVV-Koordinierungsrahmen bzw. beim Einsatz von EFRE-Mitteln die spezifischen Verordnungen der EU sowie die für das EFRE-Programm Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften dieser Richtlinie vor. Ein Anspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. II. Gegenstand der Förderung Die zu fördernden Vorhaben werden auf Basis der Förderkonzeption des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie ausgewählt. Folgende Vorhaben können unter Beachtung der Ziff. I, V und VI gefördert werden: 1. Die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und/oder Gewerbegeländen. Hierzu gehören auch a) Umweltschutzmaßnahmen, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und für deren Umsetzung erforderlich sind, sowie weitere darüberhinausgehende Umweltschutzmaßnahmen aus einem verbindlichen Nachhaltigkeitskonzept nach VI. 5. b) die Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem zu fördernden Vorhaben stehen, für eine wirtschaftliche Nutzung erforderlich und wirtschaftlich vertretbar sind und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung eines Dritten besteht. c) Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz. d) Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen. e) Kosten für die Errichtung oder den Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz. 2. Der Neubau oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch Industrieund/oder Gewerbebetriebe unmittelbar an das Verkehrsnetz angebunden werden. 3. Die Errichtung (einschließlich Erwerb vorhandener Gebäude) oder der Ausbau von Gewerbezentren, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zeitlich befristet Räumlichkeiten oder Gemeinschaftsdienste bereitstellen (Forschungs-, Technologie-, Gründerzentren bzw. -parks u. ä.). 4. Die Errichtung, der Ersatz oder die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen in Binnenhäfen unter Beachtung der entsprechenden Regelungen im jeweils gültigen Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW). 5. Die Erstellung regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte, wobei der Förderbetrag für ein Konzept max. 25.000,00 EURO beträgt. 6. Planungs- und Beratungsleistungen von Dritten mit Ausnahme der Bauleitplanung können gefördert werden, wenn diese zur Vorbereitung/Durchführung förderbarer Infrastrukturmaßnahmen notwendig sind und diese nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind. Der Förderbetrag kann für ein Vorhaben bis zu 50.000,00 EURO betragen. Aus dem EFRE-Programm können die Ziffern 1 (außer Buchstabe b) und 3 gefördert werden. Ill. Ziel der Förderung und Indikatoren Die Förderung verfolgt das Ziel, durch den Ausbau von wirtschaftsnahen Infrastrukturen die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Saarland zu erhöhen und die regionale Wirtschaftsstruktur zu stärken. Als Indikator zur Messung des Outputs dient die erschlossene Brutto -Gewerbe -/Industriefläche. Als Sollwert wird für die Zwecke des Controllings auf Programmebene der Wert von 20 ha über den gesamten Förderzeitraum angegeben, der sich aufteilt auf 12 ha „Greenfield-" und 8 ha „Brownfield" -Fläche. Zur Messung des Ergebnisses zur Zielerreichung dienen die Nettoflächen, welche vermarktet und gewerblich genutzt werden können. Als Sollwert wird für die Zwecke des Controllings auf Programmebene der Wert von 10 ha über den gesamten Förderzeitraum angegeben, der sich aufteilt auf 6 ha „Greenfield-" und 4 ha „Brownfield" -Fläche. IV. Zuwendungsempfänger(innen), Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind die Träger der Vorhaben. Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 und 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche oder juristische Personen sein, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung evtl. Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des lnfrastrukturprojektes sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt an natürliche und/oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass - die Förderziele dieser Richtlinie eingehalten werden - die Interessen des Trägers gewahrt bleiben, indem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält - die Einhaltung des Förderzwecks und der Fördervorschriften durch eine Patronatserklärung des Trägers abgesichert werden und dass - sich die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung beschränkt. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen. V. Zuwendungsvoraussetzungen 1. Zuwendungen werden nur für im Saarland vorgenommene Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Auf Antrag kann ein vorzeitiger Vorhabenbeginn gewährt werden. 2. Es muss ein Bedarf an Gewerbeflächen vorliegen, zudem muss die Kosten -Nutzen -Relation gegeben sein. 3. Besondere Voraussetzungen für EFRE-Vorhaben: a. Die (Brach -)Flächen müssen für eine spätere Ansiedlung von Startups und KMU geeignet sein, deren unternehmerische Tätigkeit konsistent ist mit der regionalen Innovationsstrategie. Die Kriterien für die Auswahl der EFRE-Vorhaben sind im Dokument „Kriterien und Methodik für die Auswahl der geförderten Vorhaben" auf der VVebsite des EFRE Saarland einzusehen. b. Es werden nur Vorhaben ausgewählt, deren Klimaverträglichkeit nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. j der VO (EU) 2021/1060 sichergestellt ist. c. EFRE-Vorhaben müssen den Vorgaben des DNSH-Grundsatzes (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen — do no significant harm) zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Umweltziels Anpassung an den Klimawandel entsprechen. 4. Nach der Bewilligung der Mittel muss mit dem Vorhaben unverzüglich begonnen werden. 5. Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn das lnfrastrukturvorhaben nicht die erforderlichen planungs-, bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen besitzt. Gleiches gilt, wenn gegen beabsichtigte Maßnahmen gewerblicher Betriebe auf der zur Erschließung anstehenden Fläche begründete planungs-, bau- oder immissionsschutzrechtliche Bedenken erkennbar werden. 6. Der Träger des lnfrastrukturvorhabens muss über die begünstigten Grundstücksflächen verfügungsberechtigt sein, bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Erschließungsplanung, Ausführung und Flächenvermarktung haben. 7. Die Finanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Bei langjährigen Revitalisierungsrnaßnahmen und Großvorhaben bezieht sich die Sicherstellung der Finanzierung auf die jeweiligen Erschließungsabschnitte. Die Zuwendungsmittel stehen unter dem Vorbehalt der (plangemäßen) Mittelbereitstellung durch den Landtag des Saarlandes, den Bund, die EU und das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft. 8. Der Zuwendungsempfänger ist als Träger/ Betreiber des lnfrastrukturvorhabens verpflichtet, das geförderte Vorhaben für eine Dauer von nicht kürzer als 15 Jahren entsprechend dem Zuwendungszweck zu verwenden, zu betreiben und ordnungsgemäß zu unterhalten. Die Frist beginnt mit der Fertigstellung der Maßnahme (Bauabnahme) zu laufen. 9. Die geförderten Flächen sollen zielgerichtet und vorrangig mit Betrieben belegt werden, welche sich der Positivliste oder der bedingten Positivliste nach Anhang 4.1 und 4.2. des GRVV-Koordinierungsrahmens in der jeweils gültigen Fassung zuordnen lassen. Die Belegung der geförderten Industrie- und/oder Gewerbeflächen ist mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie abzustimmen. 10. Von der Förderung ausgeschlossen sind Flächen für: - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung, - Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion, - Intermediäre wie Hedgefonds, Flächenmakler oder Ähnliche, die lediglich das Ziel verfolgen, die erworbenen Grundstücke ohne eine dem Förderziel entsprechende Bebauung zur gewerblichen Nutzung weiter zu veräußern (Verpachtung, Verkauf oder Ähnliches) - öffentlich betriebene/unterhaltene Sportstätten (Sportplätze, Sport- oder Schwimmhallen oder ähnliche Einrichtungen) - Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen - Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen3, - Einzelhandel, insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne des saarländischen Landesentwicklungsplanes in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht Versandhandel 3, - Arztpraxen / medizinische Versorgungszentren (Ärztehäuser) - Veterinärpraxen - Kulturbetriebe, Gastronomiebetriebe, Fitnesscenter 3 - Tankstellen, KFZ -Waschanlagen, Taxiunternehmen, Krankentransportunternehmen, Fahrschulen Werden geförderte Flächen mit nicht zulässigen Betrieben belegt, wird die Zuwendung anteilig zurückgefordert. VI. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 1. Die Zuwendung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuweisungen/Zuschüsse. 2. Die Zuwendung erfolgt unter Beachtung beihilferechtlicher Beschlüsse der Europäischen Kommission. 3. Soweit die Förderung einzelner Erschließungsgewerke (z. B. in Anwendung beihilferechtlicher Beschlüsse) mit einem Zuwendungsbescheid abschließend geregelt wird, kommt Ziff. VI. 4. insoweit nicht mehr zur Anwendung. 4. Unter Beachtung der Ziff. VI. 3. wird die Höhe der Zuwendung unter Zugrundelegung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt. Die Wirtschaftlichkeit ergibt sich aus dem Saldo der Einnahmen und Ausgaben (finanzielle Unterdeckung). Die Wirtschaftlichkeitsberechnung wird einmal zu Beginn des Vorhabens auf Basis von Plan -Zahlen und mit Vorlage des Verwendungsnachweises auf Basis der dann vorliegenden Ist -Zahlen erstellt. a) Wenn die Ausgaben aus den Einnahmen finanziert werden können, erfolgt keine Förderung. b) Bei einer finanziellen Unterdeckung beträgt die Höhe der Förderung grundsätzlich 70% des Defizits. c) Bei Flächenrevitalisierungsprojekten („Brownfield") ohne verbindliches Nachhaltigkeitskonzept oder bei Neuerschließungen („Greenfield") von Gewerbegebieten mit verbindlichem Nachhaltigkeitskonzept kann eine Förderung in Höhe von bis zu 80 % des Defizits erfolgen. d) Für Flächenrevitalisierungsprojekte mit verbindlichem Nachhaltigkeitskonzept kann eine Förderung in Höhe von bis zu 90 % des Defizits erfolgen. e) Abweichend der Ziffer VI. 4 b) - d) kann im Einzelfall für interkommunale Infrastrukturvorhaben oder Infrastrukturvorhaben mit herausragender struktur- und beschäftigungspolitischer Bedeutung ein höherer Fördersatz gewährt werden. f) Sofern die Erstbewilligung oder Anfinanzierung für das Fördervorhaben auf Grundlage der Richtlinie für die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur vom 01.03.2020 erfolgt ist, kann aus Gründen des Vertrauensschutzes ein Fördersatz von bis zu 95 % gewährt werden. Der Vertrauensschutz kann höchstens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2027 gewährt werden. 5. Das verbindliche Nachhaltigkeitskonzept nach Ziffer VI. 4 c), d) ist dem Zuwendungsgeber mit Einreichung der fachtechnischen Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Ein, auf der Vorlage eines verbindlichen Nachhaltigkeitskonzeptes beruhender, höherer Fördersatz wird nur dann gewährt, wenn die im Konzept festgelegten Maßnahmen über bereits bestehende gesetzliche Anforderungen hinausgehen und in einem angemessenen, maßgeblichen Verhältnis zum Gesamtprojekt stehen. 6. Vorhaben mit beantragten Gesamtkosten unter 200.000 Euro können nicht aus dem EFRE gefördert werden. 7. Als Einnahmen und Ausgaben können alle in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erschließungsprojekt stehenden Positionen erfasst werden. Zu den Einnahmen zählen insbesondere: - Erlöse aus Verkauf von Grundstücken (eigenverwertete Grundstücke sind wie ein Verkauf an Dritte zu behandeln.) Grundstücke, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises noch nicht veräußert sind, werden mit den bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Verkaufserlösen entsprechend berücksichtigt. - Erschließungsbeiträge, Kanalbaubeiträge, Baukostenzuschüsse und sonstige Beiträge - Bei Zentren gem. II. Nr. 34: Mieteinnahmen (einschl. Nebenkostenumlage und sonstigen Einnahmen) - Beiträge Dritter - Sonstige ursächlich mit dem Vorhaben verbundene Einnahmen. Zu den Ausgaben zählen insbesondere: - Grunderwerb / Grundstückseinbringung (einschl. Nebenkosten)5 - Kosten der Bauleitplanung - Geländegestaltung/Planum (einschl. Boden-/Baugrunduntersuchungen) - Abbruch - Altlasten/Sanierung (einschl. Altlastenuntersuchungen /Sanierungsplanungen) - Straßen, Straßenbeleuchtung - Lärmschutzmaßnahmen - Begrünung - Ausgleichsabgaben nach Naturschutzgesetzen - Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - verbindliche Nachhaltigkeitskonzepte - für EFRE-kofinanzierte Vorhaben auch Gutachten zur Erfüllung des Grundsatzes zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie Gutachten im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Klimaverträglichkeit - Ver- und Entsorgung (Wasser, Strom, Gas, Fernwärme, Abwasser etc.) - Gleisanschluss6 - Kosten für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) - Kosten für die Veröffentlichung der Ausschreibung - Rechtsberatung, Rechtsbeistand - Vermarktungsaufwendungen, Öffentlichkeitsarbeit (in angemessenem Umfang) - Bei Zentren gem. Ziff. II. Nr. 3 : Kosten der Hochbaumaßnahme (Herstellung eines funktionsfähigen Gebäudes unter Zugrundelegung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, vgl. Ziff. VI. 4.) - Baunebenkosten (Honorare für Architekten, Ingenieure, für Freianlagenplanung sowie landschaftsplanerische Leistungen, soweit solche für die projektbezogene Entwurfsund Ausführungsplanung, Bauleitung etc. anfallen). Grundlage für die Bemessung sind die Kostengruppen 730 - 746, 748, 749 der DIN 276. Sie werden bei Tiefbaumaßnahmen mit einem Anteil bis max. 15 v.H. des Betrages der förderbaren Baukosten berücksichtigt. Bei Maßnahmen für die Revitalisierung von Industriebrachen und Neu- bzw. Umbaumaßnahmen im Hochbaubereich können diese mit einem Anteil bis max. 20 v.H. anerkannt werden. - Projektsteuerung/ Geschäftsbesorgung bis max. 2,5 v.H. der förderfähigen Investitionskosten (ohne Baunebenkosten). 8. Nicht zuwendungsfähig sind: - Maßnahmen auf privaten Grundstücken - Hausanschlüsse - Abschreibungen und Finanzierungskosten - Folgekosten - Unterhaltung, Wartung, Ablösung (z.B. Straßenbau, Gleisbau) - Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gem. Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann. - Bei Hochbaumaßnahmen — Kosten der Bauoberleitung - Eigenleistung des Trägers des Infrastrukturvorhabens, d.h. bei kommunalen Vorhabenträgern, die Leistungen der eigenen Verwaltungszweige (bezogen auf kommunale Vorhabenträger bedeutet dies, dass Leistungen rechtlich selbständiger Unternehmen, auch wenn sie sich in kommunalem Besitz befinden, zu den förderbaren Kosten zählen). 9. Fördersatz und Auszahlung der Zuwendung Der Fördersatz wird als Verhältnis des Fördermittelbetrages zu den Gesamtinvestitionen ermittelt. Die Auszahlung des Fördermittelbetrages erfolgt unter Zugrundelegung des Fördermittelsatzes möglichst zeitnah zu den Investitionsausgaben. VII. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 1. Die Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19.07.2016 Nr. C 262/1) ist zu beachten. Das heißt unter anderem, die mit den Fördermitteln erschlossenen Industrie- und/oder Gewerbegelände müssen nach erfolgter öffentlicher Verkaufsbemühung, wie z.B. durch Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen bzw. durch Einschaltung eines überregional tätigen Maklers, zum Marktpreis an den besten Bieter/Bewerber verkauft werden. 2. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-LHO (soweit in dieser Förderrichtlinie keine Abweichungen zugelassen sind) sowie die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Verwendungsnachweis Ist in Einnahmen und Ausgaben (vgl. Ziff. VI. Nr. 7) zu führen. VIII. Antragsverfahren Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung an Gemeinden, Gemeindeverbände und Maßnahrnenträger zur Förderung wirtschaftsnaher / touristischer Infrastruktur" beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie als Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Vordruck kann im Internet unter https://www.saarland.de/mwide/DE/portale/wirtschaft/industrie und gewerbeflaechen/industrie und gewerbeflaechen.html abgerufen werden. Sobald verfügbar, hat die Antragstellung über das digitale Förderportal des Saarlandes zu erfolgen.8 IX. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie für die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur vom 01.03.2020 (Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS, Ordnungsnr. 8/863). Sie tritt zum 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Saarbrücken, den 08.10.2024 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie https://w w w .saarland.de/mw ide/DE/portale/w irtschaft/strukturfondsfoerderung/efre/efre20212027/efre20212027 node. html. 2 Mit dem Zuwendungsbescheid wird ein Vordruck zur Mitteilung der beabsichtigten Belegung und späteren Nutzung zur Verfügung gestellt. 3 Unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzielsetzung des Vorhabens nicht gefährdet wird, kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen. 4 Bei Zentren gem. Ziff. II. Nr. 3 ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (Zeitraum 25 Jahre, mindestens jedoch Zeitraum der Zweckbindung Ziff. V Nr.8) nach der discounted — cash — flow — Methode vorzulegen, mit der der (diskontierte) Beitrag der um die laufenden (Betriebs-) Ausgaben verminderten Miet- und sonstigen Einnahmen zur Finanzierung der Investitionskosten ermittelt wird. Der Restwert der Immobilie ist zu berücksichtigen. 5 Der Grundstückswert ist durch die Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle zu bestätigen. 6 Ver- und Entsorgung sowie Gleisanlagen sind prioritär über Gebühren, Beiträge und sonstige Entgelte vom lnanspruchnehmer der Leistung zu finanzieren. Führt die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Entgelten dazu, dass die Erschließung, der Ausbau oder die Revitalisierung eines Industrie- oder Gewerbegebietes unterbleibt oder ein marktgängiges Flächen-/ Versorgungsangebot nicht zustande kommt, kann eine Förderung gewährt werden. Ihre Höhe beschränkt sich auf die Bereitstellung eines marktgängigen Angebots. Die Förderung muss somit dem Vorhaben selbst und der Herstellung seiner Marktfähigkeit zugute kommen. Die allgemeine Begünstigung eines Gebührenhaushalts ohne Fördervorteil für das Vorhaben ist nicht zulässig. Die Einzelheiten (Einbezug in die Förderung, förderfähige Ausgaben etc.) werden vom Zuwendungsgeber unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Einzelfalls und der beihilferechtlichen Beschlüsse festgelegt. 7 Die Kosten sind nur im Einzelfall und in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie förderfähig. 8 https://fmi.saarland.de/nfmi/