Richtlinie für die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur
Betrages der förderbaren Baukosten berücksichtigt. Bei Maßnahmen für die Revitalisierung von Industriebrachen und Neu- bzw. Umbaumaßnahmen im Hochbaubereich können diese mit einem Anteil bis max. 18 v.H. anerkannt werden. - Projektsteuerung/ Geschäftsbesorgung bis max. 2,5 v.H. der förderfähigen Investitionskosten (ohne Baunebenkosten). 6. Nicht zuwendungsfähig sind: - Maßnahmen auf privaten Grundstücken - Hausanschlüsse - Abschreibungen und Finanzierungskosten - Folgekosten - Unterhaltung, Wartung, Ablösung (z.B. Straßenbau, Gleisbau) - Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gem. Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann. - Bei Hochbaumaßnahmen – Kosten der Bauoberleitung Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen Gelöscht: <#>Richtfestkosten, Kosten für Einweihungsfeiern und ähnliches¶ C:\Dokumente und Einstellungen\BatzC\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK16\RICHTLINIE 01 01 2008.DOC - Eigenleistung des Trägers der Infrastrukturmaßnahme d.h. bei kommunalen Maßnahmenträgern, die Leistungen der eigenen Verwaltungszweige (bezogen auf kommunale Maßnahmenträger bedeutet dies, dass Leistungen rechtlich selbständiger Unternehmen, auch wenn sie sich in kommunalem Besitz befinden, zu den förderbaren Kosten zählen). VI. Fördersatz und Auszahlung der Fördermittel Der Fördersatz wird als Verhältnis des Fördermittelbetrages zu den Gesamtinvestitionen ermittelt. Die Auszahlung des Fördermittelbetrages erfolgt unter Zugrundelegung des Fördermittelsatzes möglichst zeitnah zu den Investitionsausgaben. VII. Antragsberechtigte 1. Antragsberechtigt sind die Träger der Projekte/Maßnahmen. Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Vorraussetzungen der §§ 51 und 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche oder juristische Personen sein, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung evtl. Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. 2. Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojektes sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt an natürliche und/oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass - die Förderziele dieser Richtlinie eingehalten werden und dass - die Interessen des Trägers gewahrt bleiben, indem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält, und dass - die Einhaltung des Förderzwecks und der Fördervorschriften durch eine Patronatserklärung des Trägers abgesichert werden. C:\Dokumente und Einstellungen\BatzC\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK16\RICHTLINIE 01 01 2008.DOC VIII. Antragsverfahren Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung an Gemeinden, Gemeindeverbände und Maßnahmenträger zur Förderung wirtschaftsnaher/touristischer Infrastruktur beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft als Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Vordruck kann im Internet unter „www. saarland.de/8971.htm“ abgerufen werden. IX. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 1. Die Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10.07.1997 Nr. C 209/3) ist zu beachten. Das heißt unter anderem, die mit den Fördermitteln erschlossenen Industrie- und/oder Gewerbegelände müssen nach erfolgter öffentlicher Verkaufsbemühung, wie z.B. durch Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen bzw. durch Einschaltung eines überregional tätigen Maklers, zum Marktpreis an den besten Bieter/Bewerber verkauft werden. 2. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-LHO (soweit in dieser Förderrichtlinie keine Abweichungen zugelassen sind) sowie die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Verwendungsnachweis ist in Einnahmen und Ausgaben (vgl. Ziff. V Nr. 5) zu führen. 3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. 4. Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann verlangen, dass die Belegung der geförderten Industrie- und/oder Gewerbeflächen mit ihm abzustimmen ist. 5. Diese Richtlinie tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gelöscht: wirtschaft. Gelöscht: oder „www.wirtschaft.saarland.de> wirtschaftsförderung>infrastrukt urförderung>Antragsformular“ C:\Dokumente und Einstellungen\BatzC\Lokale Einstellungen\Temporary Internet Files\OLK16\RICHTLINIE 01 01 2008.DOC Saarbrücken, den 1. Januar 2008 Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft __________________________________________________________________ 1 Unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzielsetzung der Erschließungsmaßnahme nicht gefährdet wird, kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen. 2. Ein höherer Fördersatz kann im Einzelfall bei Infrastrukturinvestitionen mit herausragender strukturund beschäftigungspolitischer Bedeutung gewährt werden. 3 Bei Zentren ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (Zeitraum 25 Jahre, mindestens jedoch Zeitraum der Zweckbindung Ziff. IV Nr. 6) nach der discounted – cash – flow – Methode vorzulegen, mit der der (diskontierte) Beitrag der um die laufenden (Betriebs-) Ausgaben verminderten Miet- und sonstigen Einnahmen zur Finanzierung der Investitionskosten ermittelt wird. Der Restwert der Immobilie ist zu berücksichtigen. 4 Der Grundstückswert ist durch die Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle zu bestätigen. 5Ver- und Entsorgung sowie Gleisanlagen sind prioritär über Gebühren, Beiträge und sonstige Entgelte vom Inanspruchnehmer der Leistung zu finanzieren. Führt die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Entgelten dazu, dass die Herrichtung eines Industrieoder Gewerbegebietes unterbleibt oder ein marktgängiges Flächen-/ Versorgungsangebot nicht zustande kommt, kann eine Förderung gewährt werden. Ihre Höhe beschränkt sich auf die Bereitstellung eines marktgängigen Angebots. Die Förderung muss somit der Erschließungsmaßnahme selbst und der Herstellung ihrer Marktfähigkeit zugute kommen. Die allgemeine Begünstigung eines Gebührenhaushalts ohne Fördervorteil für die Erschließungsmaßnahme ist nicht zulässig. Die Einzelheiten (Einbezug in die Förderung, förderfähige Ausgaben etc.) werden vom Zuwendungsgeber unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Einzelfalls und der beihilferechtlichen Genehmigungsentscheidungen festgelegt. 5 Die Kosten sind nur im Einzelfall und in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft förderfähig. Gelöscht: ¶