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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinie für die Förderung des schnelleren Ausbaus der Windenergie

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie für die Förderung des schnelleren Ausbaus der Windenergie

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2024-09-19

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239 Richtlinie für die Förderung des schnelleren Ausbaus der Windenergie Vom 10. Juli 2024 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Das Saarland fördert den schnelleren Ausbau der Windenergie durch Zuwendungen aus Mitteln des Sondervermögens „Zukunftsinitiative“. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Richtlinie, nach den Bestimmungen der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie – Referat F/1 als Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Vorhaben absehen. 2. Gegenstand der Förderung Leistungen zur Aufstellung, Änderung und Ergänzung einer gemeindlichen Bauleitplanung (§§ 5, 9 BauGB) für Windenergie können auf Basis der Förderkonzeption der Bewilligungsbehörde gefördert werden. 3. Ziele und Indikatoren Die Energiewende und die grüne Transformation gehören zu den zentralen Stellschrauben für die Zukunftssicherung des Saarlandes. Die Verfügbarkeit grüner Energie ist ausschlaggebend für den Standort und für Unternehmensentscheidungen. Die Landesregierung des Saarlandes bekennt sich daher nachdrücklich zur Energiewende. Der Ausbau der erneuerbaren Energien, die Steigerung der Energieeffizienz, Energieeinsparung, Gewährleistung der Versorgungssicherheit, bezahlbare Preise für Haushalte und Unternehmen sowie Klimaschutz sind in diesem Kontext zentrale Ziele. Das Saarland hat vor diesem Hintergrund vor allem gesetzliche Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien ergriffen. Mit der Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) durch das Saarländische Flächenzielgesetz (SFZG) müssen bis 2030 zwei Prozent der Landesfläche für den Ausbau der Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Das Land beabsichtigt, den Ausbau der erneuerbaren Energien und vor allem der Windenergie zügiger als vonseiten des Bundes vorgesehen umzusetzen. Die Förderung verfolgt das Ziel, die Gemeinden und den Regionalverband bei diesen Prozessen zu unterstützen und durch den schnelleren Ausbau der Windenergie die regionale Wirtschaft zu stärken. Nicht zuletzt durch die steigenden Energiepreise dient der Ausbau der Windenergieanlagen im Saarland auch der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit vieler saarländischer Unternehmen und trägt damit zum Erhalt und zur Steigerung der Beschäftigung vor Ort bei. So erfordert der Bau und Betrieb von Windenergieanlagen Arbeitskräfte in verschiedenen Bereichen wie Planung, Bau, Wartung und Betrieb. Dies kann zu einer direkten Schaffung von Arbeitsplätzen führen und die lokale Wirtschaft stärken. Durch den Ausbau der Windenergie diversifiziert sich die Wirtschaft des Saarlandes. Dies reduziert die Abhängigkeit von traditionellen Industrien und schafft neue Chancen für Unternehmen im Bereich erneuerbare Energien und verwandten Branchen. Investitionen in Windenergieprojekte ziehen weitere Investitionen und Geschäftstätigkeiten in der Region an. Dies kann zu einem erhöhten lokalen Wachstum und einer verbesserten Infrastruktur führen. Grundstückseigentümer, die ihre Flächen für den Bau von Windenergieanlagen zur Verfügung stellen, erhalten in der Regel Pachtzahlungen. Dies kann ein zusätzliches Einkommen für die Grundstückseigentümer bedeuten und zur Stärkung der ländlichen Wirtschaft beitragen. Schließlich kann ein Engagement für erneuerbare Energien, einschließlich der Windenergie, das Saarland für Investoren attraktiver machen, die sich für nachhaltige und zukunftsfähige Projekte interessieren. Als Indikator zur Messung des schnelleren Ausbaus der Windenergie dienen die hierfür erforderlichen Bauleitpläne der Gemeinden. Als Sollwert wird die Anzahl der nach dem SFZG verpflichtenden Gemeinden zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen zugrunde gelegt. Die Anzahl der nach dem SFZG verpflichteten Gemeinden beträgt 49. Drei Gemeinden wurde nach dem Anhang zum SFZG kein kommunales Teilflächenziel zugewiesen; sie sind folglich nicht verpflichtet, Windenergiegebiete auszuweisen. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können sowohl an Gemeinden als auch an den Regionalverband Saarbrücken als Träger der kommunalen Planungshoheit gewährt werden, soweit sie für die Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen (Flächennutzungspläne beziehungsweise Bebauungspläne) für Windenergie zuständig sind. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Eine Förderung der Leistungen kann nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Bauleitplan spätestens zum 31. Dezember 2030 von der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde im Saarland genehmigt, öffentlich bekannt gemacht und somit wirksam wird. 5.2 Der Zuwendungsantrag muss grundsätzlich vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben kann vor der Erteilung des Zuwendungsbescheids begonnen werden, wenn im Sinne des am 19. Juli 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes im Saarland (Saarländisches Flächenzielgesetz – SFZG) und den damit verbundenen Flächenzielen dem schnelleren Ausbau der Windenergie durch das Planungsvorhaben Rechnung getragen wird. 5.3 Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids muss mit dem Vorhaben unverzüglich begonnen werden. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Die Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuweisungen. Es wird eine Zuwendung in Höhe von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben — für Gemeinden, denen ein kommunales Teilflächenziel in Höhe von 3,46 Prozent nach der Anlage des SFZG zugewiesen wurde, höchstens jedoch 30 000 Euro je Gemeinde, — für den Regionalverband Saarbrücken insgesamt höchstens jedoch 155 000 Euro, und — für alle übrigen Gemeinden höchstens jedoch 25 000 Euro je Gemeinde gewährt. Bei einer Vollfinanzierung sind die Voraussetzungen in Nr. 2.4 VV-P-GK zu § 44 LHO zu beachten. 6.2 Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähig sind die beim Zuwendungsempfänger im Förderzeitraum zweckentsprechend zur Umsetzung des Vorhabens angefallenen und eindeutig dem Vorhaben zuordenbaren sowie durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesenen Ausgaben, die unmittelbar mit den Leistungen nach Ziffer 2 im Zusammenhang stehen. Nicht zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten der Zuwendungsempfänger. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 7.2 Das Vorhaben ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraums umzusetzen. Die Bewilligungsbehörde kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag verlängern. 7.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden erheblichen Vorteile erforderlich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. 7.4 Die Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262/1 vom 19.7.2016) ist zu beachten. Die Zuwendung erfolgt unter Beachtung beihilferechtlicher Beschlüsse der Europäischen Kommission. 7.5 Der Landesrechnungshof sowie die Bewilligungsbehörde sind berechtigt, die zweckentsprechende Mittelverwendung bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen. 8. Verfahren 8.1 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-P-GK zu § 44 LHO sowie die ANBest-P-GK. Die Aufhebung eines Bescheides sowie die Rückforderung von Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der §§ 48, 49 und 49a SVwVfG in der jeweils gültigen Fassung. 8.2 Antragsverfahren Anträge für alle Vorhaben sind zu richten an: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Referat F/1 Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken oder Referat.F/1@wirtschaft.saarland.de Die Anträge sind zusammen mit einer Beschreibung des Vorhabens, einer Kostenschätzung beziehungsweise eines Kostenplans und den gegebenenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen analog oder digital vorzulegen. 8.3 Bewilligungsverfahren Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Nr. 4 VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen wurden. 8.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Der Antrag auf Auszahlung ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Zuwendungsempfänger muss erklären, dass die angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich entstanden sind. 8.5 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss des geförderten Vorhabens die Verwendung der Zuwendung der Bewilligungsbehörde schriftlich nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und zu prüfen. 9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Saarbrücken, den 3. September 2024 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Barke


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