Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Saarland (FRL-Forst)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Saarland (FRL-Forst)

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2017-04-01

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

(1)

Richtlinie für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Saarland (FRL-Forstl ..•.•.......~~.; •.•..................•......•..••.......•.••.............••..•.... SAARLAN 0 -:.;.;.;.. .. ;.:.-:.:.:...••.....•.••••.•....'.. ..••..... ..... vom 01.04.2017 I. Allgemeiner Teil 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage: 1.1 Ziel der Förderung der körperschaftlichen und privaten Waldbesitzer ist es, den Wald in der Gesamtheit und Gleichwertigkeit seiner Wirkungen nachhaltig zu erhalten, zu schützen und erforderlichenfalls zu mehren. 1.2 Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, des jeweils geltenden Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und . des Küstenschutzes" (GAK),der Verordnung EU Nr. 1305/2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in der jeweils geltenden Fassung für EU - kofinanzierungsfähige Maßnahmen, des § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHOin der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen zu den Ausgaben der in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Der Gegenstand der Förderung ergibt sich aus dem Besonderen Teil dieser Richtlinie. 3. Ziele und Indikatoren Zur Bewertung der geförderten Maßnahmen werden folgende Indikatoren festgesetzt: Erstaufforstung I Wiederaufforstung I Vorbau I Nachbesserung I KulturpflegelSicherung der Kultur Indikator: C02-Einsparung; pro Pflanze Laubholz wird mit einer gebundenen C02-Menge von 270 gr. 1 Jahr gerechnet Bodenschutzkalkung Indikator: Säuregehalt des Bodens Messung des PH-Gehaltes vor und langfristig nach der Kalkung lungbestandspflege Indikator: 80 - 120 Z-Bäume Iha ForstWirtschaftliche Infrastruktur Indikator: Erschließungsfläche in ha und lfm Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse - Waldpflegevemäge - Mitgliederinfotmation. -aktivierung NEU-Mitglieder - Mitgliederinformation, -aktivierung ALT-Mitglieder - Zusammenfassung des Holzangebotes - Koordination des Holzangebotes INDIKATOR Anzahl/Jahr Anzahl/Jahr Anzahl/Jahr fm fm Die Indikatoren werden nach Ende des Bewilligungszeitraumes mit denen im Verwendungsnachweis belegten Einheiten im Rahmen der ELER/GAK- Berichterstattung jährlich durch die Fachbehörde erfasst. 4. Zuwendungsempfänger 4.1 Die Zuwendungsempfänger sind in den "Allgemeinen Bestimmungen" und in den jeweiligen Fördertatbeständen, des vom Planungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" beschlossenen gültigen Rahmenplanes für forstliche Maßnahmen (GAK-Rahmenplan), definiert. Als saarländische Besonderheit werden Waldgehöferschaften und gleichartige Waldgemeinschaften in ungeteilter Gemeinschaft zur gesamten Hand den forstwirtschaftliehen Zusammenschlüssen im Sinne des Bundeswaldgesetzes gleichgestellt. Zuwendungsempfänger ist die Waldgemeinschaft als Gesamthand. Bei Antragstellern mit Anteilen des Landes über 25% wird die Zuwendung entsprechend dem Anteil des Landes gekürzt. 4.2 Bei Sammelanträgen tritt der forstwirtschaftliche Zusammenschluss als Hauptantragsteller auf. Rechtlich und organisatorisch gilt der forstwirtschaftliche Zusammenschluss als Zuwendungsempfänger, der die geförderte Maßnahme im Auftrag mehrerer Waldbesitzer abwickelt. S. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Die Zuwendungsvoraussetzungen sind in den "Allgemeinen Bestimmungen" und in den jeweiligen Fördertatbeständen des jährlich vom Planungsausschuss der GAKbeschlossenen gültigen Rahmenplanes für forstliche Maßnahmen (GAK - Rahmenplan) definiert. Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Eine entsprechende Erklärung ist beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme in Bezug auf den Beginn der Maßnahme muss im Einklang mit dem aktuellen Beihilferecht (Randnummer 70 und 75 der .Rahmenregelung der EU für staatliche Beihilfe im Agrar- und Forstsektor") stehen. Als Maßnahmenbeginn gelten: der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde oder - der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme. Die Durchführung von Voruntersuchungen (insbesondere Bodenuntersuchungen) und Planungsarbeiten, die zur Bereitstellung von Antragsunterlagen für die Förderung oder für erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen notwendig sind, sowie Grunderwerb gelten nicht als Maßnahmebeginn. 5.2 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn der zu erwartende Zuwendungsbetrag mindestens 1.000 € beträgt (Bagatellgrenze). Von der 1.000 € Grenze ist die Förderung der Kulturpflege/Kultursicherung (2. Rate) einer bereits geförderten Pflanzmaßnahme ausgenommen. 5.3 Behördlich angeordnete Ausgleichsmaßnahmen sind ebenfalls nicht förderfähig. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1Zuwendungsart Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt. 6.2Finanzierungsart Die Zuwendungen werden in Form der Festbetragsfinanzierung oder der Anteilsfinanzierung bewilligt. 6.3 Form der Zuwendung Die Zuwendungen werden als Zuschuss bzw. Zuweisung gewährt. 6.4 Bemessungsgrundlage 6.4.1 Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den Ausgaben auszugehen, die nach Abzug von Leistungen Dritter (z.B. Versicherungs leistungen, Zuschüsse der Arbeitsverwaltung, Sponsoring) und der übrigen Abzüge (z. B. Rabatte, Skonti) noch verbleiben. Die Mehrwertsteuer ist nicht zuwendungsfähig, es sei denn der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin weist durch Vorlage einer Bestätigung der Finanzbehörden nach, dass er oder sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. 6.4.2 Soweit nicht gesondert eingeschränkt, können folgende Maßnahmengruppen der forstwirtschaftlichen Förderung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (http://www.bmeL.de/DE/Landwirtschaft/FoerderungAgrarsozialpolitik/GAK/ Texte/Foerdergrundsaetze.html) im Förderbereich 5: Forsten finanziert werden: A Naturnahe Waldbewirtschaftung B Forstwirtschaftliche Infrastruktur C Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse DErstaufforstung 6.4.3 Es erfolgt keine gesonderte Förderung eines Zaunbaus. Etwaig angefallene Zaun kosten sind bereits Bestandteil .Kulturpflege/Kultursicherung" und somit als hütungskosten anteilsmäßig eingerechnet. der Pauschale Wildschadensver - 6.4.4 Bei der Erstaufforstung. dem Vorbau und der Wiederaufforstung ist die Saat nicht zuwendungsfähig. 6.4.5 Im Übrigen ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus den Bestimmungen des Besonderen Teils dieser Richtlinie. 6.4.6 Wird die Maßnahme nicht in dem bewilligten Umfang durchgeführt, hat die Bewilligungsbehörde die Zuwendung entsprechend des Fördersatzes zu kürzen. 7. Sonstige Bestimmungen 7.1 Der Antragsteller oder die Antragstelletin hat im Antrag die Förderbedingungen, die Rückforderungsbestimmungen und die Verpflichtungen anzuerkennen und zu versichern, dass ihm die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt ist. 7.2 Die Europäische Union, das für Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium. der Europäische Rechnungshof, der Bundesrechnungshof, der Rechnungshof des Saarlandes sowie die in den durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlassenen "Grundsätze zur Durchführung von Verwaltungsund Vor-Ort-Kontrollen" genannten weiteren Prüfstellen haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung und die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 7.3 Die nach dem Verwendungszweck, den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift, den Angaben im Antrag und den danach möglichen Bewilligungsauflagen für die Bewilligung und Rückforderung der Zuwendung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). 7.4 Die Rückforderungsfristen bei geförderten Maßnahmen nach § 49 des VwVfG entsprechen der Zweckbindungsfrist. 7.5 Gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(ABt.L 227 vom 31.7.2014, S. 18) in Verbindung mit Anhang III in der jeweils geltenden Fassunglf http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/de/TXT/PDF!?uri=OJ:JOL 2014 227 R 0002 (ab Seite 53» sind bei Investitionen ab nachfolgend genannten SchweLLenwerten von Begünstigten Erläuterungstafeln, oder Hinweisschilder anzubringen. Deren Gestaltung muss den Vorgaben in Anhang III entsprechen. Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte folgendem Link: http://www.saarland.de/dokumente Ithema landwirtschaft/Publ izitaetsleitfaden 2 014-2020 mit Titelblatt 02.05.16.pdf 8. Verfahren 8.1Antragsverfahren Der vollständige Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des als Anlage 1 beigefügten Musters vor Beginn der Maßnahme bei der BewiLLigungsbehörde, Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, - Referat A/4- bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres zu steLLen. Jeder Antrag beinhaltet nur einen Fördertatbestand nach den Grundsätzen für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen des GAK Rahmenplanes. Der Antrag ist mit aLLenAnlagen in einfacher Ausfertigung zu steLLenund mit der Originalunterschrift des AntragsteLLers oder der AntragsteLLerin zu versehen. Aus den AntragsunterLagen muss die eindeutige Identifizierung des Projekts durch nicht Ortskundige möglich sein; bei flächenbezogenen Maßnahmen ist dem Antrag geeignetes Kartenmaterial mit Kennzeichnung der jeweiligen Örtlichkeitl-en) beizufügen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens weitere Unterlagen anfordern bzw. für einzelne Vorhaben von der Anforderung der Unterlagen ganz oder teilweise absehen. 8.2 BewiLLigungsverfahren Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Nr. 4 W /VV-P-GK zu § 44 LHO. 8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 8.3.1 Der Antrag auf Auszahlung ist in einfacher Ausfertigung bei der BewiUigungsbehörde zu stellen. Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin muss schriftlich erklären, dass die angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich entstanden sind. 8.4 Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des beigefügten Musters (Anlage 2) in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Ausfertigung ist mit der Originalunterschrift des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin zu versehen. Bei Pflanzungsmaßnahmen ist der Verwendungsnachweis bis spätestens 15. November eines jeden Jahres vorzulegen. Mit der fachlichen Prüfung des Verwendungsnachweises können auch externe Sachverständige beauftragt werden. 8.5 Abrechnungsverfahren 8.5.1 Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert. Für den Fall einer Unterschreitung des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrages gilt NT. 2 ANBest-P I ANBest-P-GK. Im Fall einer Beteiligung der Europäischen Union findet NT. 2.3 ANBest-P I ANBest-P-GK keine Anwendung. Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin kann einem Übersteigen des im Zuwendungsbescheid festgesetzten. Betrages durch Nachbeantragung entgegenwirken. Aufgrund der neuen Datenlage kann ein Änderungsbescheid erteilt werden. 8.5.2 Ein Änderungs- oder Abrechnungsbescheid ergeht nur dann, wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung von den Festsetzungen des Zuwendungsbescheides abweicht und dies eine Änderung des Zuwendungsbescheides erforderlich macht. In allen anderen Fällen gilt die Schlusszahlung als Abrechnung und Abschluss des Zuwendungsverfahrens. Die Antrags- und Bewilligungsunterlagen sind 10 Jahre durch den Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin aufzubewahren, es sei denn, dass nach Ziffer 6.5 ANBest-P hiervon abweichende Fristen vorgegeben sind. Die Frist beginnt am 31.12. des Jahres, in dem die Zahlung getätigt wurde. 8.6 Zu beachtende Vorschriften: Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W /W-P-GK zu § 44 LHOsowie die ANBest-P/ ANBest-P- GK. Die Maßnahmen können im Rahmen des Programms .Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums - ELER" finanziert werden. Die jeweiligen Anforderungen werden im Zuwendungsbescheld konkretisiert. Sie gehen den nationalen F'örderbestimmungen vor. 9. Auswahlkriterien 9.1 Grundlage zur Punktevergabe .Bodenschutzkalkung" ist das Bodengutachten. Gem. Bodenkunde wird der Säurezustand der Böden ermittelt, woraus sich die Kalkungsbedürfugkelt herleitet, pH-Werte Bezeichnung Punkte ph 8.2 - 6.2 Carbonat -Pufferbereich 0 ph 6.2 - 5.0 Silikat-Pufferbereic h 1 pH 5.0 - 4.2 Austauscher-Pufferbereich 2 pH 4.2 - 3.8 Aluminium-Pufferbereich 3 ph 3.8 - 3.0 Aluminium-Eiseu-Pufferbereich 4 pH < 3.0 Eiseu-Pufferbereich 5 Mlndestpunktzahl zur möglichen Gewährung einer Zuwendung beträgt 2 Punkte. 9.2 Im Wegebau werden Vorhaben über 45 lfm / ha nur in Ausnahmefällen (z.B. Kleinprivatwald. schwierige Geländeverhältnlsse) gefördert. Somit ergibt sich folgendes Punktesystem: < 20 - 30 lfm./ ha 3 Punkte 31 - 40 lfm / ha 2 Punkte 41 - 45 lfm / ha 1 Punkt Der durch den Wegebau erschlossene nachhaltige Nutzungssatz) (EfmfJ/ha) (tt. Bestandslagerbuch, falls vorhanden) wird mit den O.g. Punkten multipliziert und ergibt so ein bewertbares Rauking. Die Mlndestpunkzahl zur möglichen Gewährung einer Zuwendung beträgt 1,7 Punkte. 10. Waldbauliche und ökologische Empfehlungen 10.1 Aufforstung oder natürliche Bewaldung, Wiederaufforstung, Vorbau, Nachbesserung Aus waldbaulicher Sicht muss das Ziel der Bewaldung die Begründung und Pflege von ökologisch stabilen und ökonomisch wertvollen Laub- bzw. Laubmischbeständen sein. Als Laubmischbestände gelten Verjüngungen und Baumbestände mit mindestens 50 % Laubbaumanteil. Als Laubbaumbestände gelten Bestände mit höchstens 20 % Nadelbaumanteil. Als Mischungsprozente gelten die Überschirmungsprozente, d. h. die tatsächlichen Flächenanteile am Bestand. Dabei sind folgende Punkte von besonderer Bedeutung: Förderung der natürlichen Sukzession Erhaltung von Pionierbaumarten Schutzmaßnahmen gegen biotische und abiotische Schadfaktoren, insbesondere Wildschutz. Bei der Baumartenwahl ist den standortgerechten einheimischen Baumarten (Ziffer 9.2) Priorität einzuräumen; der Anteil soll mindestens 50% betragen. Zuschüsse werden nur gewährt, wenn für die örtlichen Verhältnisse geeignetes Vermehrungsgut (i.d.R herkunftsgesicherte Sortimente gem. Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)) http://www.gesetze-iminternet.de/fovgl verwendet wird, bzw. wenn es den Herkunftsempfehlungen analog im Staatswald entspricht. Auf jeder zu fördernden Aufforstungsfläche sollten 3 verschiedene standörtlich und wuchsdynamisch zueinander passende Laubbaumarten verjüngt bzw. erhalten werden. Dies schließt ein, dass in eine bestehende Laubbaumnaturverjüngung eingebrachte Nadelbaumanteile bezuschusst werden, soweit der Charakter von Misch- bzw. Laubbaumbeständen gewahrt ist. Es werden bei der Wiederaufforstung nicht mehr als 3.000 Bäume je Hektar gefördert; bei der Erstaufforstung werden nicht mehr als 4.000 Pflanzen je Hektar gefördert. Weihnachtsbäume dürfen nur insoweit eingebracht werden, als das waldbauliche Ziel der Fördermaßnahme und die Grundsätze einer naturnahen Waldwirtschaft nicht in Frage gestellt werden. Die Weihnachtsbäume sind nicht förderfähig. Die Förderung wird nur unter der Bedingung gewährt, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin geeignete Maßnahmen ergreift, den Schutz der Kultur vor Wildschäden zu gewährleisten. Wildschutzmaßnahmen sind bezogen auf die örtliche Wilddichte und vorkommenden Wildarten nach forstlichen Gesichtspunkten zu gestalten. Die Art des Schutzes bleibt dem Antragsteller oder der Antragstellerin je nach örtlichen Gegebenheiten, Standort und Wilddichte freigestellt. Er ist für Erreichung des Förderzwecks selbst verantwortlich. 10.2 Standortheimische Baumarten sind: Buche, Traubeneiche. Stieleiche. Bergahorn, Spitzahorn, Feldahorn, Esche, Winterlinde, Sommerlinde. Vogelkirsche (Prunus avium), Hainbuche, Roterle, Feld-, Platter- u. Bergulme, Elsbeere, Eberesche, Mehlbeere, Birke, Aspe, Weide, Wildobstarten, Speierling, Gemeine Kiefer und Eibe. 10.3 Standortgerechte Baumarten sind: Eßkastanie, Nussbaum (Juglans regia und nigra), Robinie, Roteiche. Rotfichte, Weißtanne, Lärche, Küstentanne und Douglasie. Alle anderen hier nicht genannten Baumarten gelten als Exoten. Ihr standortgerechter Anbau wird toleriert, soweit ihr Anteil an der überschirmten Fläche 20 % nicht überschreitet. 10.4 Standortwidrige Baumart im Saarland ist: Spätblühende Traubenkirsche 11.Besonderer Teil Für die einzelnen Fotderbereiche gelten jeweils die Bestimmungen nach dem GAK Rahmenplan mit folgenden Ergänzungen oder Einschränkungen: 11.1 Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung. (GAK A) Waldumbau A. 2.0 GAK 11.1.1 Beim Fördertarbestand "Umbau von Reinbeständen" mittels Wiederaufforstung oder Vorbau sind ausschließlich Laubbaumpflanzungen mit mindestens 80 % Laubbaumanteilen und maximal 20 % Nadelbaumanteilen oder Laub- Nadelmischpflanzungen mit mindestens SO % Laubbaumanteilen und maximal SO % Nadelbaumanteilen förderfähig. In den standortsgerechten Gebieten der Weißtanne wird die Weißtanne wie ein Laubbaumanteil bewertet. Beim Fördertarbestand "Vorbau" wird von einer Vergrasung der Fläche oder starkem Brombeer- oder Farnwuchs nicht ausgegangen. Hierdurch verringert sich der zeitliche Ansatz der Kulturpflegearbeiten, so dass nur der halbe Fördersatz bezogen auf die ,,2. Rate Erstaufforstung" gewährt wird. Ausnahmen sind im Rahmen eines Ortstermins festzusteLLen. Die "zweite Rate" wird nach 5 Jahren gewährt, wenn die Wiederaufforstung als ausreichend gesichert gilt, d.h. wenn der Leittrieb der Pflanzen nicht mehr verbissen werden kann und keine Sicherungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Eine ausreichende Qualität des künftigen Bestandes muss flächendeckend gewährleistet sein. 11.1.2 Der Fordertarbestand "Unterbau" wird im Saarland nicht gefördert. 11.1.3 Die Pflanzung als "Vorbau" erfolgt im kleinflächigen Reinbestand ("Trupp - Pflanzung") in einem 10 x 10 Meter Raster oder ein vielfaches davon. Maximal sind je Trupp 100 Pflanzen zu setzen. Je Hektar Umbaufläche können maximal 30 Trupps angelegt werden. Die Trupps sind dauerhaft auf der Fläche zu markieren und im Verwendungsnachweis mit Pflan zen art, Pflanzenanzahl und Pflanzverband zu dokumentieren; ein Lageplan oder eine Karte, aus der die Örtlichkeit / Lage der bepflanzten Fläche / Flächenteile und die Verteilung der Trupps ersichtlich ist, ist beizufügen. 11.1.4Bei der Wiederaufforstung von Waldflächen, der Pflege und Nachbesserung, werden Pflanzverbände von 500 - 3000 Pflanzen / ha gefördert. Die Pflanzung ist im Verwendungsnachweis mit Pflanzenart, Pflanzenanzahl und Pflanzverband zu dokumentieren; ein Lageplan oder eine Karte, aus der die Örtlichkeit / Lage der bepflanzten Fläche / Flächenanteile und die Verteilung der Trupps ersichtlich ist, ist beizufügen. 11.1.5 Die Förderung - Kulturpflege einer geschlossenen Naturverjüngung - erfolgt analog der Pauschale .Erstaufforstung, 2. Stufe (Kulturpflege), LaubNadelmischkultur (2000 - 3000 Pflanzen)". Zu beachten ist, dass die Fläche bereits vor dem ersten Pflegeeingriff der Bewilligungsbehörde angezeigt wurde. 11.1.6 Auflösung vorhandener Waldverjüngungsblockaden Waldflächen, die nach Kalamitäten (Massenerkrankung von Waldbäumen) bzw. Windwurf mit dichter Vegetation von Brombeere, Farn etc. bewachsen sind und auf denen durch weiteres Zuwarten die Einbringurig von Forstpflanzen erschwert wird, müssen mit Heistern mit mindestens 120 cm Höhe schneLLwachsender Baumarten (Vogelbeere, Wild kirsche, Erle, Bergahorn, Spitzahorn, Esskastanie, Aspe, Mehlbeere, Eberesche Ulme), in Gruppen (maximal 2.000 Pflanzen/ha) mit weithin erkennbaren Markierungen (Pfahle) und Abständen zwischen 12 bis 18 m dort platziert werden, wo die vorhandene Vegetation am wenigsten stört, die aktuelle und prognostizierte Entwicklung der Konkurrenzvegetation am geringsten und die Zugänglichkeit am leichtesten ist. Die Pflanzung ist nachvollziehbar (Karte, Lageplan) zu dokumentieren. lungbestandspflege A. 3.0 GAK 11.1.7Das Kriterium zur Förderung von Maßnahmen in Jungbeständen ist der zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung vorhandene überhöhenrahmen. Gefördert werden Jungbestände von ca. 3 bis ca. 12 m Höhe. Bei' Pflegeeingriffen bis zu einer überhöhe von 12 m ist von einem wirtschaftlichen Erlös der in Abzug zu bringen wäre, nicht auszugehen. Die Pauschalen sind nach dem waldbaulichen Betriebsziel gestaffelt. Die Einschätzung, welches Betriebsziel zu Grunde liegt, erfolgt nach Durchführung des Pflegeeingriffs. Gefördert wird jeweils maximal ein Pflegeeingriff in der Pflegestufe 1, überhöhe 3 m bis 7 m und in der Pflegestufe 2, überhöhe 7 m bis 12 m. In der Pflegestufe 2 werden nur Eingriffe im Laubholz gefördert. a) Ziel der Pflegestufe 1 ist, die Konkurrenzverhältnisse der qualitativ guten, erwünschten Baumarten zu verbessern. Der Pflegeeingriff richtet sich gegen unerwünschte Bestandesglieder (negative Auslese). Bei Flächengrößen über 0,5 ha muss eine Erschließung der Fläche durch begehbare Pflegepfade im Abstand von 20 m erfolgen. b) Ziel der Pflegestufe 2 ist die Förderung von Z-Bäumen durch die Entnahme von Bedrängern. Insgesamt müssen mindestens 80 Z-Bäume je Hektar herausgepflegt und markiert sein. Wenn weniger als 80 Z-Bäume vorhanden sind, ist die zur Förderung beantragte Fläche entsprechend zu reduzieren. Bodenschutzkalkung A. 4.0 GAK 11.1.8Für eine Förderung ist die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der Kalkungsmaßnahme durch Gutachten zu bestätigen (s. A. 1.0 GAKForsten). Versorgungspunkte (Kerosin, Kalk, etc.) für die Durchführung / Befliegung sind mit der zuständigen Naturschutzbehörde vorab abzuklären. Der tatsächliche Durchführungszeitpunkt der Maßnahme ist der Behörde vorab mitzuteilen. Eine Düngung zur Ertragssteigerung (Meliorationsdüngung) ist nicht zuwendungsfähig. 11.2 Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur (GAKB) Forstwirtschaftlicher Wegebau B. 1.0 GAK 11.2.1Beim forstwirtschaftlichen Wegebau werden drei Fördertarbestände unterschieden: - Neubau forstwirtschaftlicher (fw.) Wege - Wegebefestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter fw. Wege - Grundinstandsetzung fw. Wege, incl. der notwendigen AnLagen sowie sonstiger erforderLicher Maßnahmen. 11.2.2 Die umweLtrechtLichen Genehmigungen sind bereits mit AntragsteLLung vorzuLegen. 11.2.3 Kein BestandteiL der Fördermaßnahme sind der Wegetrassenaufhieb, die Herstellung des Lichtraumprofils sowie notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen. Holzpolterplätze an der zu fördernden Wegestrecke sowie die AnLage von Wendeplätzen sind mit der Hauptmaßnahme förderungsfähig. zähLen jedoch nicht mit zur Wegelänge. Gefördert werden nur Wegebauprojekte mit einer Gesamtbausumme > 2000 €. Vor Bewilligung der Wegebaumaßnahme führt die Behörde eine Besichtigung vor Ort durch. 11.3 Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (GAKC) Projektförderung für Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse C. 1.0 GAK Die Maßnahme ist je nach Untermaßnahme bis 31.12.2018 oder 31.12.2023 befristet Es giLtfoLgendes Effizienzkriterium: Die Mindestvermarktungsrnenge für die Förderung des Holzangebotes beträgt 1,5 Festmeter je Hektar Mitgliedsfläche und Jahr, ohne die Selbstvermarkter. 11.4 Erstaufforstung (GAKD) Neuanlage von Wald D. 1.0 GAK 11.4.1Förderfahig sind nur Erstaufforstungen bei denen die forst- und umweLtrechtLichen Genehmigungsverfahren sowie die Vorschriften der Urnweltverträglichkeitsprüfung eingehaLten wurden. 11.4.2Förderungsfähig sind ausschLießlich Laubbaumkulturen mit mindestens 80 % Laubbaumanteilen und maximaL 20 % Nadelbaumanteilen oder LaubNadelmischkulturen mit mindestens 50 % Laubbaumanteilen und maximaL 50 % Nadelbaumanteilen. In den standortsgerechten Gebieten der Weißtanne wird die Weißtanne wie ein Laubbaumanteil bewertet. 11.4.3Förderfähig sind bei der Laubbaumkultur 85 % der KuLturbegründungs- und Kulturpflege Ausgaben. Bei Laub-NadeLmischkuLturen sind 70 % der vorgenannten Ausgaben förderungsfähig. Die Stücksätze sind den GAK- Sätzen angepasst und aLsPauschalsätze anzuwenden. 11.4.4Die Mindestfläche einer Erstaufforstung je Antragstellung soll 0,1 ha betragen. Regelungen bestehender Aufforstungsgewanne sind hiervon nicht betroffen. 11.4.5 Bei der Erstaufforstung werden 1000 - 4000 Pflanzen / ha gefördert. 11.4.6 Die Zuwendung wird als projektbezogene Pflanzenpauschale in zwei Raten gewährt. Die erste Rate wird nach Abschluss der Kulturarbeiten ausgezahlt. Die Bewilligung und Zahlung der zweiten Rate erfolgt auf Antrag frühestens fünf und spätestens acht (Eichenpflanzung) Kalenderjahre nach Auszahlung der ersten Rate, wenn die Aufforstung als ausreichend gesichert angesehen wird. Als ausreichend gesichert gilt die Kultur, wenn der Leittrieb der Pflanzen nicht mehr verbissen werden kann und keine Kultursicherungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Eine ausreichende Qualität des künftigen Bestandes muss ftächendeckend gewährleistet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Kommunen) erhalten keine zweite Rate (Kulturpflegepauschale). 11.4.7Mit der Pauschale sind nachfolgende Aufwendungen abgegolten: Kulturvorbereitung, Pflanzgut, Pflanzung, Übernahme der Naturverjüngung sowie Sicherung der Kultur, incl. Wildschadensverhütungskosten. 11.4.8 Die Vorwaldbegründung ist auf bislang nicht forstlich genutzten Flächen analog förderungsfähig. 12. ÜbersichtstabeUe "Kostensätze I Zuwendungshöhen" A. Naturnahe Waldbewirtschaftung A. 1.0 Vorarbeiten Gutachten zur Vorbereitung der Bodenschutzkalkung 80% Projektbezogen A. 2.0 Waldumbau Wiederaufforstung / Vorbau / Nachbesserungen (max. 3000 Pfl. / ha), Heister max. 2.000 Pfl. / ha) Die Zuwendung als erste Rate beträgt pauschal je Pflanze: Laubbaumkultur (mind. 80% LH) Laubholz (30-50 cm) Weißtanne (15-30 cm) Nadelholz (20-40 cm) Heisterpflanzen (» 120 cm) 1,30 € / Stk 1,30 € / Stk 1,00 € / Stk 1,80 € / Stk Laub-Nadelmischkultur ( 50% LH) Laubholz (30-50 cm) Weißtanne (15-30 cm) Nadelholz (20-40 cm) Heisterpflanzen (> 120 cm) 1,10 € / Stk 1,10 € / Stk 0,80 € / Stk 1,60 € / Stk Die Zuwendung als zweite Rate (Kultursicherung) beträgt pauschal je Pflanze: Laubbaum kultur 500 - 1000 Pflanzen / ha 1001 - 2000 Pflanzen / ha 2001 - 3000 Pflanzen / ha 0,46 €/Stk 0,40 €/Stk 0,36 €/Stk Laub-Nadelmischkultur 500 - 1000 Pflanzen / ha 1001 - 2000 Pflanzen / ha 2001 - 3000 Pflanzen / ha 0,38 €/Stk 0,34 €/Stk 0,30 €/Stk Bei Vorbau ist die Rate um 50% zu kürzen A 3.0 Jungbestandspflege Betriebsziel Anteile Zuwendung je Pflegeeingriff Laubbaumbestände mind. 80 % LH 350 € / ha Laub-Nadelholzbestände mind. 50 % LH 290 € / ha Nadelbaumbestände * mind. 20 % LH 220 € / ha * Bei Nadelbaumbeständen wird die Stufe 2 nicht gefördert. A. 4.0 Bodenschutzkalkung 90 % der nachgewiesenen Ausgaben 100 % bei privaten Besitzern unter 30 ha Sonderregelung für Kommunen und größere private Waldbesitzer bei intensiver Gemengelage beachten. (GAK4.5.2) B 1.0 Forstwirtschaftlicher Wegebau (Mindestbausumme 2.000 €) Planung, Neubau, Befestigung, Grundinstandsetzung: 70% bei FB < 1000 ha 42 % bei FB > 1000 ha c. 1.0 Projektförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse c. 1.2.1 Waldpflegevertrag (maximale Förderung 10 Jahre -> 2023) bis 2 ha 90 €/ Vertrag / Jahr 2 ha - 200 ha, degressiv fallend von 60 €/ha auf 7 €/ha, wie folgt: bis 3 ha 60 € / ha bis 10 ha 50 € / ha bis 20 ha 30 € / ha bis 35 ha 25 € / ha bis 70 ha 15 € / ha bis 125 ha 10 € / ha bis 200 ha 7€/ha c. 1.2.2 Mitgliederinformation und -aktivierung (maximale Förderung 10 Jahre -> 2023) Neumitglieder. bis 50 € im ersten Jahr Altmitglieder. bis 10 € Folgejahre C. 1.2.3 Zusammenfassung des Holzangebotes (maximale Förderung 10 Jahre -> 2023) Zusammenfassung des Holzangebotes: 2,00 € / fm (Holzaufnahme, Erstellung der Holz- und Holzverkaufsliste) Koordinierung des Holzabsatzes (Rahmenverträge) 0,20 € / fm (Koordinierung trifft nur für "Forstliche Vereinigungen" (Dachverband) zu) C. 1.2.4 Professionalisierung von Zusammenschlüssen (maximale Förderung 5 Jahre -> 2018) 1. Jahr: bis 90% der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben 2. - 5. Jahr: Reduzierung um jeweils 10 %-Punkte / Jahr D. Erstaufforstung D. 1.0 Neuanlage von Wald Die Zuwendung als erste Rate (Pflanzung) beträgt pauschal je Pflanze: Laubbaumkultur Laubholz (30-50 cm) Weißtanne (15-30 cm) Nadelholz (20-40 cm) Heisterpflanzen (> 120 cm) 1,30 € / Stk 1,30 € / Stk 1,00 € / Stk 1,80 € / Stk Laub-Nadelmischkultur Laubholz (30-50 cm) Weißtanne (15-30 cm) Nadelholz (20-40 cm) Heisterpflanzen (> 120 cm) 1,10 € / Stk 1,10 € / Stk 0,80 € / Stk 1,60 € / Stk Die gleichen Pauschalwerte gelten bei der Ergänzung vorhandener Naturverjüngungen durch Auspflanzung und der ggf. notwendigen Nachbesserung einer Kultur. Eine zweite Rate (Kultursicherung) ist bei einer Nachbesserung nicht vorgesehen. Die Zuwendung als zweite Rate (Kultursicherungspauschale) beträgt pauschal je Pflanze: Laubbaumkultur 500 - 1000 Pflanzen / ha 1001 - 2000 Pflanzen / ha 2001 - 4000 Pflanzen / ha Laub-Nadelmischkultur 500 - 1000 Pflanzen / ha 1001 - 2000 Pflanzen / ha 2001 - 4000 Pflanzen / ha 0,46 €/Stk 0,40 €/Stk 0,36 €/Stk 0,38 €/Stk 0,34 €/Stk 0,30 €/Stk Die obigen Pauschalwerte sind auch bei Naturverjüngungsflächen mit Auspflanzungsanteilen anzuwenden. 13. Zweckbindungsfristen , Die Zweckbindungsfristen betragen für die Maßnahmen Erst- und Wiederaufforstung, Nachbesserung und Wegebau grundsätzlich 10 Jahre. 14. In-Kraft-Treten Diese Förderrichtlinie tritt mit 01.04.2017 in Kraft und am 31.12.2022 außer Kraft. Die FRL- Forst vom 18.02.2015 tritt gLeichzeitig außer Kraft. Der Minister für UmweLt und Verbraucherschutz I Reinhold JOS~ Zuwendungsantrag gemäß ForstFRL vom . Aktenzeichen: A/4- An das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Referat A/4 Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken Eingang Poststelle Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Durchführung forstlicher Maßnahmen [ Gegenstand der Förderung: Einzelantrag: 0 SammeLantrag: 0 1.Antragstellet Name: Anschrift: ~ntragsteller vertreten durch'"; Kennnummer - ID InVeKoS:.......................................... Forstbetriebsgröße (ha): Telefon */ MobilteLefon*: TeLefax* oder: Email": Bankinstitut: IBAN: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ _ _ _ _ _ _ BIe: ______ 2. Einzelbegünstigte bei Sammelanträgen: Name: , Telefon: Anschrift: Name: , Telefon: Anschrift: Name: , Telefon: Anschrift: Name: , Telefon: Anschrift: Name: , Telefon: Anschrift: Bei Vertretung (Privatwald mit eigener F'orstorganisation, Erbengemeinschaften, etc.) bitte Vollmacht beifügen *freiwillige Angabe, bei möglichen Unstimmigkeiten oder Nachfragen erleichtern Sie uns die Bearbeitung des Vorgangs Für jeden Fördertarbestand ist eine Seite auszuf"üUen! Naturnahe Waldbewirtschaftung (GAK - A) A1.0 - Vorarbeiten A 3.0 - Jungbestandspflege A 2.2.1 - Umbau - Wiederaufforstung A4.0 - Bodenschutzkalkung A 2.2.2 - Umbau - Nachbesserung (bitte ankreuzen) Fragen zum Fördertatbestand JA NEIN Umwandlung von Fichten-Reinbeständen: Der Vorbestand oder der überschirmende Bestand ist älter als 60% der Umtriebzeit. Das zum Pflanzen verwendete Vermehrungsgut ist herkunftsgesichert und für den Standort geeignet, bzw. das Vermehrungsgut wurde im eigenen oder benachbarten Waldbesitz geworben. Notwendige Gutachten, Rückfragen, Zusagen sind erfolgt und liegen dem Antrag bei. Das Feinerschließungssystem ist in einem Abstand von 40 mangelegt. Waldbesitzungen > 200 ha stützen die beantragte Maßnahme auf die Ergebnisse der geltenden Forsteinrichtung. Bei Anteilsfinanzierung der Zuwendung (Vorarbeiten, Kalkung) erfolgt die Berechnung anhand von idR 3 Kostenvoranschlägen. Diese sind dem Antrag beigefügt. Liegenschaftskarte / Auszug aus Forstwirtschaftskarte (aktuelle Forsteinrichtung) / Luftbild o. ä. zur einwandfreien Bestimmung der Fläche und der Flächengröße wurde dem Antrag beigefügt. I Gemarkung Flur-NT. Flurstück Förder- Pflanzen Pflanzen % Pflanzen Stück fläche in ha Gesamt LH /wra / NH LH /wra / NH A: / / / / B: / / / / C: / / / / D: / / / / gj / / / / F: / / / / Berechnung der beantragten Fördennittel: Wiederaufforstung I Vorbau I Nachbesserung I I Art der Kultur o Pflanzenzahl/ha Einzelpauschalwert Menge Zuwendung/Baumart I Laubbaumkultur Laubholz €/Stk Stk €I Naturverjüngung Weißtanne €/Stk Stk € Laub-Nadelmischkultur Nadelholz €/Stk Stk € Naturverjüngung Gesamtzuwendung: € oder Berechnung der beantragten Fördennittel: Kulturpftege I pflege der Naturvel'jüngung I lungbestandspftege Art der Kultur Stück/ha Einzelpauschalwert Menge Zuwendung/Baumart Laubbaumkultur 500 - 1000 pfl./ha €/Stk Stk € Laub-Nadelmischkultur 1000-2000 €/Stk Stk € pfl./ha Naturverjüngung 2000-3000 €/Stk Stk € Ptl./ha Jungbestandspflege / Baumartenanteil Einzelpauschalwert Menge Zuwendung/Baumart Betriebsziel Laubbaumbestand max. 20 % NH € / ha ha € Laub / mind. 50 % LH € / ha ha € Nadelmischbestand Nadelbaumbestand mind. 20 % LH € / ha ha € Gesamtzuwendung: € oder Berechnung der beantragten Fördennittel: Anteilsfinanzierungen Förderungstatbestand Maßnahmeumfang Zuwendungsfähige Ausgaben Fördersatz Zuwendung /€ Bodenschutzkalkung > 30 ha ha €/to 90% €J Bodenschutzkalkung < 30 ha 19 €/to 100 % ~ * Bodenschutzkalkung Private zu 100%-F'ördersatz nur bis maximal 20% der Gesamtkalkungsfläche (s. GAK A 4.5.2) Für jeden Fördertatbestand ist eine Seite auszuf"üUen! Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur (GAK - B) Forstlicher Wegebau (incl, Vorarbeiten, Gutachten, Begleitung) B 1.0 - A:Wegeneubau B 1.0 - B:Wegeausbau Die notwendigen Anlagen (Durchläse, Ausweichstellen, Polterplätze, etc.) und bereits erkennbare zusätzliche Baumaßnahmen sind bereits in die Kalkulation der Wegebaumaßnahme eingeflossen. B 2.0 - Holzkonservierungsanlagen (bitte ankreuzen) Fragen zum Fördertatbestand IJA NEIN Die Forstbetriebsfläche des Zuwendungsempfcingers ist 2: 1.000 ha. Die für das Projekt notwendigen behördenverbindlichen Fachplanungen und Genehmigungen liegen dem Antrag bei. Die Maßnahme erfolgt nach den anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus. Für die Gewährung einer Anteilsfinanzierung wurde eine ausführliche Ptojektbeschreibung und Kalkulationsunterlage beigefügt. Durch die Maßnahme(n) entstehen einem Dritten Vorteile. Bezogen auf die Erschließungsfläche beträgt die Wegedichte s 45 lfm I ha (Wegekarte ist beigefügt) Die Darstellung und Berechnung der Eigen- und Sachleistungen ist beigefügt. Der zur Grundinstandsetzung vorgesehene Wegeabschnitt ist älter als 10 Jahre und wurde in den vergangenen Jahren regelmäßig gepflegt, Nachweise sind beigefügt. Förderung von Projekten durch eine Anteilsfinanzierung *= Forstbetriebe 2: 1.000 ha erhalten gekürzte Zuwendung. Zuwendungsfcihi Förder Zuwendung gen Ausgaben z. B. zwf. Ausgaben = 1000 € davon 70% = 700 €, davon 60% = 420 € Zuwendung (= 42% der zwf. Ausgaben) quote Wegebau --- Planung, Gutachten, Begleitung der Maßnahme € 70/ € 42% * Neubau forstwirtschaftlicher Wege € € Befestigung forstwirtschaftlicher Wege Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege € € Holzkonservierungsanlagen --- Erstmalige Investition € 30% € Eigen- und Sachleistung (max. 15% der anerkannten Bausumme) € € Die Ortsbesichtigung der Maßnahme durch den Zuwendungsempfänger und der zuständigen Behörde für die Fachprüfungen ist am erfolgt. Protokoll der Fachabteilung: ---------------------------------------------------------------------------------- ---------------------------------------------------------------------------------- Saarbrücken,den _ Unterschrift Ergänzende Beschreibung des Projektes und die weitere Darstellung der kalkulierten Kosten. Darstellung der 80 % Förderquote (ohne B 2.0 - Holzkonservierungsanlagen) der Eigenleistungen (Arbeits- und Sachkosten). Fürjeden Fördertatbestand ist eine Seite auszuf"tillen! Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (GAK- C) C 1.2.1 - Waldpflegevertrag C1.2.2 - Mitgliederinfonnation und -aktivierung C 1.2.3 c - Zusammenfassung des Holzangebotes durch F'BG C 1.2.3 d - Zusammenfassung des Holzangebotes durch FV C1.2.4 - Professionalisierung von Zusammenschlüssen - - ----- (bitte ankreuzen) Fragen zum Fördertatbestand JA NEIN Beim Zuwendungsempfänger handelt es sich um eine .Forstbetriebsgemeinschaft". Beim Zuwendungsempfänger handelt es sich um eine .Forstwirtschaftliche Vereinigung". Der gültige Geschäftsplan des zu Grunde liegenden Bewilligungszeitraumes ist beigefügt. Für die Gewährung einer Anteilsfinanzierung wurde eine ausführliche Projektbeschreibung und Kalkulationsunterlage beigefügt. Effizienzkriterien: Die Mindestvennarktungsmenge von z 1,5 fm/ha/Mitgliedsfläche ohne den Anteil der "Selbstvennarkter" ist gegeben. (Nachweis beifügen) Die Mindestmitgliedertläche ohne den Anteil "Selbstvennarkter" ist z 1000 ha Waldfläche. Es ist bekannt, dass die einem Unternehmen gewährten "De-minimis-Beihilfen" bezogen auf einen Zeitraum von 3 Jahren einen Betrag von 200.000 EUROnicht übersteigen dürfen. Förderung von Projekten durch eine Anteilsfinanzierung I GAKC1.2.4 kalkulierte Förder- ZuwendAusgaben ung quote Professionalisierung von Zusammenschlüssen a}forstfachlich ausgebildetes Personal (90 - 50 %) € % b} Geschäftsplan € % € Förderung von Projekten durch eine Festbetragsfinanzierung GAK C 1.2.1 I 1.2.2 I 1.2.3 Anzahl/Ziel / Förder- ZuwendVerrnarktungsme ung nge satz C 1.2.1 - Waldpflegeverträge lt. Zusammenstellung des Antragstellers 7 - 90 €/ha C 1.2.2.1- Mitgliederinformation und -aktivierung NEU-mitglieder (50 €) 50€ / Mitglied C 1.2.2.2 - Mitgliederinformation und -aktivierung ALT-mitglieder (10 €) 10 e t Mitglied C 1.2.3.1- Eigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung des fm 2€/fm € Holzangebotes C 1.2.3.2 - Eigenständige, überbetriebliche Koordinierung des Holzan- fm 0,20 €/fm € gebotes Umrechnungsfaktoren Holzangebot: Brennholz 1Rm = 0,7 Fm; Hackschnitzel: 1 to = 0,4 Fm Fürjeden Fördertatbestand ist eine Seite auszufüllen! Erstaufforstung (GAK D) D 1.2.1 - Kulturbegründung, incl. 2. Rate D 1.2.2 - Nachbesserung Einkommensverlustprämie (Altmaßnahmen) (bitte ankreuzen) Fragen zum Förderungsempfänger (ZWE) JA NEIN· Der Zuwendungsempfänger ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Fragen zur fördernden Fläche JA NEIN Die forst- und umweltrechtlichen Genehmigungen (Erstaufforstungsgenehmigung) liegen vor. Die Vorschriften der Umweltverträglichkeitsprüfung sind eingehalten, Unterlagen sind beigefügt. Die Durchschrift der Genehmigung ist dem Antrag beigefügt. Liegenschaftskarte / Auszug aus Forstwirtschaftskarte / Luftbild o. ä. zur einwandfreien Bestimmung der Fläche und Flächengröße wurde dem Antrag beigefügt. Gemarkung Flur- Flurstück Fläche in Boden- Ackerlan Grünland Sonstige Hektar d Flächen Nummer punkte A: B: C: D: Pflanzen Gesamt Prozentantei le Menge /Stück LH /WTa / NH LH /WTa /NH A: Stück / / / / B: Stück / / / / C: Stück / / / / Berechnung der beantragten Fördermittel: Kulturbegründung / Nachbesserung Art der Kultur o Pflanzenzahl/ha Einzelpauschalwert Menge Zuwendung / Baumart Laubbaumkultur Laubholz €/Stk Stk € Weißtanne €/Stk Stk € Laub-Nadelmischkultur Nadelholz €/Stk Stk € Gesamtzuwendung: € oder Berechnung der beantragten Fördermittel: Kulturpftege Art der Kultur Stück/ha Einzelpauschalwert Menge Zuwendung/Baumart Laubbaum kultur 500-1000 €/Stk Stk € pfl./ha 1000-2000 €/Stk Stk € Ptl./ha Laub-Nadelmischkultur 2000-4000 €/Stk Stk € pfl./ha Gesamtzuwendung: € Allgemeine Bestimmungen für die Fördergrundsätze Abis D JA NEIN Der Antragsteller ist Besitzer der forstwirtschaftlichen Flächen, oder ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss, oder es ist eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers beigefügt. Eine Zuwendung von Dritter Seite (Doppelförderung) für die beantragte Fördermaßnahme wird gewährt, oder ist beantragt. Es sind keine Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der beantragten Förderungsmaßnahme stehen zu erwarten. Die Fläche, auf welcher die zu fördernde Maßnahme durchgeführt werden soll, ist dem Zuwendungsempfänger zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich überlassen worden. Der Zuwendungsempfänger ist vorsteuerabzugsberechtigt. Der Zuwendungsempfänger vermarktet seinen Holzeinschlag selbst. - Erklärung des Antragstellers Der Antragsteller erklärt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides bzw. schriftlicher Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch das Ministerium für Umwelt, Bewilligungsbehörde, auch nicht begonnen wird. Als Beginn der Maßnahme gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung der Arbeiten zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. - dass er zivilrechtlichzur Durchführung der Maßnahme berechtigt ist. - dass ihm bekannt ist, dass von den Angaben dieses Antrages die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängen. Sie sind damit subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches. Unrichtige Angaben können als Betrug bzw. Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Rechnungen und Verträge sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten. Der Antragsteller versichert daher, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. - dass ihm bekannt ist. dass eine Bearbeitung des Antrages nur möglich ist. wenn dieser vollständig ausgefüllt und um alle erforderlichen Anlagen ergänzt wird. - dass, er sich verpflichtet, die Zuwendung entsprechend den Bestimmungen der GAK- Grundsätze für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen und der ForstFRL zu verwenden, sowie die erforderliche pflege, Nachbesserungen und Schutzmaßnahmen durchzuführen. Ihm ist bekannt, dass ein vom ihm verschuldetes Nichterreichen des Zuwendungszweckes eine Rückforderung der Zuwendung bewirken kann. - dass er gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) vom 2. April 2003 (Amtsbl. S. 1402 f.) auf die Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Sinne des SFöDG und der Saarländischen Fördermitteldatenbankverordnung (SFöDVO)vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 101 ff.) hingewiesen wurde. Das für die Förderperiode 2007-2013 geltende EU-Rechtverpflichtet die Mitgliedstaaten, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichten, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die geförderten Vorhaben bzw. die Maßnahmen, aus denen die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel. - dass ihm bekannt ist, dass für die Bewilligungund das Bewilligungsverfahren neben der Richtliniefür die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Saarland (ForstFRL) die GAK-Grundsätze für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes einschl. Anlagen (veröffentlicht im Gemeinsamem Ministerialblatt Saar 2001 S. 590 ff.)gelten und er diese anerkennt. Zusatz für Kommunalwaldbesitzer: Kommunen haben dem Antrag eine Stellungnahme der Kommunalaufsichtbehörde nach Nr. 3.4 W-P-GK beizufügen, sofern die beantragte Zuwendung 50.000 € übersteigt! (Ort undDatum) I (rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers) Name zusätzlich in Druckbuchstaben, ggf. Amtsbezeichnung, bzw. Funktion (bei Kommunalwald, Kirchenwald, sonst. Körperschaften, Privatforstverwaltungen sowie FBGen (Vorstand, Geschäftsführer, etc.» Vorn Antragsteller nicht auszufüllen! Der Zuwendungsantrag wurde entsprechend den rechtlichen Grundlagen fachlich geprüft. Prüfergebnis der Fachabteilung Der Zuwendungsantrag wird als förderwürdig eingestuft. Die Gewährung einer Landeszuwendung zur Durchführung der Maßnahme wird vorgeschlagen. Der Zuwendungsantrag wird als grundsätzlich förderwürdig eingestuft. Die Bagatellgrenze wird jedoch unterschritten. Der Zuwendungsantrag wird als grundsätzlich förderwürdig eingestuft. Von einer Förderung sollte jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden. Begründung siehe unten. Der Zuwendungsantrag wird als nicht förderwürdig eingestuft. Berechnung des Zuwendungsvorschlages durch die Fachabteilung Festbetragsfinanzierung Fördertatbestand Menge / Bezugsgröße Pauschale Zuwendung (Stk, Fm, ha, lfm, m') €/. .. € €/. .. € €/. .. € Anteilsfinanzierung Fördertatbestand Menge / Bezugsgröße Förderquote Zuwendung (nachgewiesene Ausgaben / zuwendungsfähige Kosten, Ausgaben) % € % € % € Bemerkungen / Begründungen / Nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sind: Datum, Unterschrift Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Fachreferat DIS Antrag fachlicageprüft: Verwendungsnachweis gemäß ForstFRL vom [ Aktenzeichen: A/4- Eingang Poststelle An das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Referat A/4 Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken Zuwendungsempfänger Name: Anschrift: Telefon" E-Mai*l 1Telefax* 1Mobiltelefon* Kennnummer - ID im InVeKoS Forstbetriebszröße (ha) IBankinstitut: IBAN: BIC: IEinzelantrag [ Sammelantrag F'ördertatbestand: Bewilligende SteLLe: Aktenzeichen / Datum Bewilligte Zuwendung Ministerium für A/4- Umwelt und vom ______________________ Verbraucherschutz Referat A/4 Änderungen Änderungen BewiLLigterGesamtbetrag: davon bislang ausgezahlt: davon bislang ausgezahlt: Restbetrag: Die Maßnab!l!~_~l!!"cie abgeschlossen am: Vorzeitiger Maßnahmebeginn wurde erteilt zum: Mit der Maj~nah_m~""urde h~gonnen am: Der erste Auftrag wurde erteilt am: Flächenangaben: Gemarkung Flur - Nr. Flurstück/ Abteilung Flächengröß Truppe anzahl A: B: C: D: E: Gesamtfläche / - trupps h derZ d durch den Z d tr - - - - Festbetragsfinanzierung Maßnahmeumfang: Menge / Pauschale Zuwendung Bezugsgröße (Stk, fm, ha, lfm, m-) € € € € € € € € Anteilsfinanzierung (Herleitung unter Bemerkung nachweisen) Eigenleistung nachgewiesene Ausgaben, Förderquote Zuwendung (Lohn- und Sachkosten) zuwendungsfähige Ausgaben % € % € % € Kosten durch nachgewiesene Ausgaben, Förderquote Zuwendung Untemehmereinsatz zuwendungsfähige Ausgaben % € % € % € Sachausgaben nachgewiesene Ausgaben, Förderquote Zuwendungzuwendungsfähige Ausgaben % € % € % € GESAMTZUWENDUNG ------------ € Bemerkung I Herleitung der zuwendungsfähigen Ausgaben Zahlungsbegründende Unterlagen: Bemerkung, Berechnung: Hiermit beantrage ich die Auszahlung der auf den Vorseiten aufgeführten Zuwendung. Dazu erkläre ich hiermit, dass • die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Angaben mit der Örtlichkeit und den Büchern übereinstimmen, • die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides einschl. Anlagen beachtet wurden, • die Mitteilungspflichten gem. Nr. 5 ANBest-P eingehalten wurden, • sparsam und wirtschaftlich verfahren und die vergaberechtlichen Bestimmungen (Nr. 3 ANBest-P) eingehalten worden sind und eingeräumte Skonti, Rabatte, Preisnachlässe etc. in Abzug gebracht worden sind, • die Inventarisierung der mit der Zuwendung mitfinanzierten Gegenstände nach Nr. 4 ANBest-P vorgenommen wurde; • mit der Maßnahme erst nach Erlass des Zuwendungsbescheides bzw. der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen wurde, alle vorgelegten Rechnungen bezahlt und alle ausgezahlten Mittel innerhalb des Verwendungszeitraumes zweckentsprechend eingesetzt wurden, • die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt wurden und die Angaben über die Maßnahme, ihre Ausgaben und die Finanzierung vollständig und belegt sind und • die Subventionserheblichkeit dieser Angaben und die Strafbarkeit falscher oder unvollständiger Angaben tss 264, 265 StGB) bekannt sind. Ich versichere daher, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. (Ort) (Datum) (Unterschrift) Name zusätzlich in Druckbuchstaben, ggf. Amtsbezeichnung, bzw. Funktion (bei Kommunalwald, Kirchenwald, sonst. Körperschaften, Privatforstverwaltungen sowie FBGen (Vorstand, Geschäftsführer, etc.)) Vom Zuwendungsempfänger nicht auszufüllen! Prüfvermerk: Der Verwendungsnachweis wurde den Bestimmungen der W /W-P-GK zu § 44 LHO und der ForstFRLentsprechend fachlich~eprüft. Umfang der Prüfung Datum: Durchführender Bemerkung Überprüfung gemäß Aktenlage Ortstermin vor Bewilligung Vor-art-Kontrolle - ---- Ergebnis der Prüfun.-K Prüfungsfrage Bemerkun-.R Maßnahmeumfang entspricht Zuwendungsantrag (ZA) Flächenangaben stimmen mit ZA überein Pauschalsätze / Förderquoten stimmen mit ZA überein Folgende Abweichungen vom Verwendungsnachweis wurden festgestellt. I Es wurden keine Abweichungen festgestellt. (nicht zutreffendes streichen) Diebewillig!e Zuwendung gemäß Zuwendungsbescheid wurde • erreicht - • nicht erreicht • überschritten. Es wird die max. Förderung des Zuwendungsbescheides gewährt. I Sachlich und rechnerisch richtig mit Eurd I Cent] Auf den besonderen Prüfvermerk (Checkliste) wird Bezug genommen. Datum, Unterschrift Ergebnis der Prüfung durch die Bewilligungsbehörde (Referat A/4) Der Verwendungsnachweis wurde anhand der vorliegenden Unterlagen und des Vermerkes des Fachreferates geprüft. Es ergaben sich keine / die aus der Anlage ersichtlichen Beanstandungen. Saarbrücken, _______________ -------------------------- (Name, Amtsbezeichnunz Unterschrift)


Richtlinie für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Saarland (FRL-Forst)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen