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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie für die Förderung vom Maßnahmen im Zukunftsenergeiprogramm "Zukunftsenergieprogramm Holz (ZEP-Holz)"

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie für die Förderung vom Maßnahmen im Zukunftsenergeiprogramm "Zukunftsenergieprogramm Holz (ZEP-Holz)"

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2005-10-10

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Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen im Zukunftsenergieprogramm „Zukunftsenergieprogramm Holz (ZEP-Holz)“ Vom 10. Oktober 2005 Inhaltsverzeichnis 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7. Verfahren 8. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage a) Wegen der Endlichkeit der fossilen Energieressourcen und aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es notwendig, zu einer nachhaltigeren, zukunftsfähigen Energieversorgung zu finden. Daher ist es Ziel, den Energiebedarf zu reduzieren, Energie rationell zu verwenden und verstärkt erneuerbare Energien zu nutzen. Hierfür müssen einerseits neue Techniken in diesem Bereich entwickelt und demonstriert werden, andererseits sind, trotz der gestiegenen Marktpreise für Erdöl und Erdgas, auch einige ausgereifte Techniken nicht wirtschaftlich zu betreiben. Deshalb fördert das Ministerium für Umwelt nach dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) solche Vorhaben zur Energieeinsparung, zur rationellen Energienutzung und zur Marktdurchdringung mit erneuerbaren Energien, die ohne Zuwendung nicht wirtschaftlich oder nicht finanzierbar wären. b) Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die Bewilligungsbehörde innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Holz- und Strohfeuerungsanlagen a) Zuwendungsfähig sind Investitionsvorhaben zur Errichtung von Holz- und Strohfeuerungsanlagen mit einer installierten Nennwärmeleistung von 6 kW bis 1 MW • bei automatisch beschickten Anlagen mit einer installierten Nennwärmeleistung bis zu 50 kW und • bei Stückholzkesseln nur, soweit es sich um eine Warmwasserzentralheizung handelt. Gefördert werden nur Feuerungsanlagen, die mit den nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV) zugelassenen Brennstoffen betrieben werden und zwar nach § 3 Abs. 1: • Nr. 4: naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen, • Nr. 5: naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde, • Nr. 5a: Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität, • Nr. 8: Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe. Die installierte Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage ist in der Regel durch eine Wärmebedarfsberechnung nachzuweisen. b) Gegenstand der Förderung sind ferner Investitionen in Anlagen zur gewerblichen Herstellung von Scheitholz und Holzhackschnitzeln für den Einsatz in Anlagen nach Nr. 2.1a. c) Automatisch beschickte Feuerungsanlagen werden nur gefördert, wenn folgende Emissionswerte bei Nennleistung eingehalten werden: NOx: 250 mg/m³; CO: 250 mg/m³ Staub: 50 mg/m³. Diese Grenzwerte beziehen sich auf den Normalkubikmeter Abgas mit 13 % Volumengehalt an Sauerstoff und sind analog den Vorgaben der Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz zu verstehen. Die Einhaltung der Emissionswerte ist mit dem Zuwendungsantrag durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Herstellers oder Lieferanten der Anlage zu garantieren. Der Kesselwirkungsgrad muss mindestens 85 % erreichen. Anlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium müssen mit einem mindestens 30 l/kW fassenden Wärmespeicher verbunden sein. Ausnahmen hiervon sind nur bei entsprechender Wärmekapazitätsaufnahme durch das Wärmeträgermedium im Heizungssystem möglich. d) Handbeschickte Feuerungsanlagen werden nur gefördert, wenn folgende E- missionswerte bei Nennleistung eingehalten werden: Staub: 50 mg/ m³; CO: 250 mg/m³. Diese Grenzwerte beziehen sich auf den Normalkubikmeter Abgas mit 13 % Volumengehalt an Sauerstoff und sind analog den Vorgaben der Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz zu verstehen. Die Einhaltung der Emissionswerte ist mit dem Zuwendungsantrag durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Herstellers oder Lieferanten der Anlage zu garantieren. Die Anlage muss gebläsegesteuert und typengeprüft mit Zertifikat von einer anerkannten Prüfstelle sein. Der Kesselwirkungsgrad bei Nennleistung muss mindestens 88 % erreichen. Der Wärmespeicher muss ein Volumen von mindestens 50 l/kW, in Kombination mit einer thermischen Solarkollektoranlage mindestens 80 l/kW umfassen. Ausnahmen werden nur in begründeten Einzelfällen akzeptiert. e) Das Ministerium für Umwelt behält sich vor, die Anlagen auf Einhaltung der E- missionswerte im tatsächlichen Betrieb, die Beschaffenheit der Brennstoffe, des Rußes und der Asche anhand von Messungen und Tests durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden, wenn die Anforderungen nicht eingehalten werden. Die Anforderungen nach der 1. BImSchV bleiben ansonsten unberührt. 2.2 Nahwärmenetze a) Zuwendungsfähig sind die Errichtung und die Erweiterung von dezentralen Nahwärmenetzen, sofern sie jährlich zu mindestens 50 vom Hundert mit Abwärme, Wärme aus Kraftwärmekopplung oder aus Biomasse oder zu mindestens 15 vom Hundert mit Wärme aus Solarkollektoren gespeist werden. b) Nicht zuwendungsfähig sind Wärmeleitungen, die ausschließlich innerhalb von Gebäuden verlaufen. Sollte die Versorgung aus einem vorhandenen Fernwärmenetz mit Kraftwärmekopplung technisch und wirtschaftlich möglich sein, wird keine Förderung aus diesem Programm gewährt. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Eine Zuwendung können alle natürlichen und juristischen Personen erhalten, sofern sich nicht aus sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie eine Begrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger ergibt. 3.2 Keine Zuwendung können Unternehmen erhalten, die nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften1 nicht als kleine oder mittlere Unternehmen gelten. Dies betrifft u. a. Unternehmen, die • einen Jahresumsatz von mehr als 40 Mio. Euro haben oder • 250 oder mehr Personen beschäftigen. Hiervon sind Ausnahmen in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Das Ministerium für Umwelt kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen (Absätze 4 und 5). Als Maßnahmenbeginn gelten der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde oder der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme. Die Durchführung erforderlicher Voruntersuchungen (insbesondere Bodenuntersuchungen) und Planungsarbeiten, die zur Bereitstellung von Antragsunterlagen für die Förderung oder für erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen notwen1 ABI. EG Nr. C 213 vom 23.07.1996, S. 4 ff dig sind, der Erwerb von Nutzungsrechten und ggf. der Grunderwerb gelten grundsätzlich nicht als Maßnahmenbeginn. Das Ministerium für Umwelt kann auf schriftlichen Antrag für Maßnahmen, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn hat schriftlich zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem die geplante Maßnahme ersichtlich ist. 4.2 Gefördert werden nur Vorhaben, die im Saarland durchgeführt werden. 4.3 Bagatellgrenze Maßnahmen nach Nr. 2.2 werden nur gefördert, wenn sich die Zuwendung auf mindestens 750,00 € belaufen würde. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung zur Finanzierung für einzelne abgegrenzte Maßnahmen als Zuschuss gewährt (Teilfinanzierung) und zwar: • mit einem festen Betrag für Maßnahmen nach Nummer 2.1a (Festbetragsfinanzierung) • mit einem bestimmten Vomhundertsatz für Maßnahmen nach Nummer 2.1b und 2.2a (Anteilfinanzierung). Die Zuwendung wird gewährt als „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der „Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaften L 10 vom 13.01.2001). Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten „De-minimis“-Beihilfe 100.000 Euro. Dieser Betrag umfasst alle Formen von öffentlichen Beihilfen (z. B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als „De-minimis“-Beihilfe gewährt wurden und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger sonstige von der Kommission genehmigte oder freigestellte Beihilfen erhält. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist dem Ministerium für Umwelt mit einer „Deminimis“-Bescheinigung zu bestätigen. 5.2 Bemessungsgrundlage 5.2.1 Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Ausgaben für a) die projektbezogenen Planungsarbeiten, Voruntersuchungen und Genehmigungen, jedoch nur bei Realisierung des Projektes und höchstens bis zu einem Anb) Untersuchung und Herrichten des Baugrundes, c) Investitionskosten, d) Installierung und Inbetriebnahme. Sofern die eigentliche Maßnahme gefördert wird, können auch Ausgaben für projektbezogene Planungsarbeiten, die unmittelbar zur Bereitstellung von Unterlagen für den Zuwendungsantrag erforderlich sind, als zuwendungsfähig anerkannt werden. Für Nahwärmenetze (Nr. 2.2) sind insbesondere auch die Ausgaben für • Erdarbeiten, • Hauptleitung, • Hausanschlüsse und • Übergabestationen zuwendungsfähig. Zuwendungen Dritter vermindern die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend. 5.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers sowie die Ausgaben für a) gebrauchte Anlagen und Eigenbauten, b) die Mehrwertsteuer, sofern die antragstellende Person gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, c) Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, d) Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben, e) Repräsentation, Werbung und Vertrieb, f) Mehrkosten und Kosten für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderung, die dem Maßnahmeträger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen. 5.3 Umfang der Förderung Die endgültige Höhe der Förderquote wird in den Zuwendungsbescheiden in Abhängigkeit von der Anzahl der beim Ministerium für Umwelt eingegangenen Förderanträge und der für das Förderprogramm verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. Die Zuwendung beträgt: 5.3.1 bei Holz- und Strohfeuerungsanlagen (Nr. 2.1) • bei handbeschickten Anlagen 50,00 € je kW installierter Nennwärmeleistung, • bei automatisch beschickten Anlagen 30,00 € je kW installierter Nennwärmeleistung. Anlagen mit einem Wirkungsgrad von mindestens 90 % werden mit einer Zuwendung in Höhe von mindestens 800,00 € gefördert. • bei Hackern oder Spaltern bis 30 % der Investitionskosten als Anteilfinanzierung. 5.3.2 bei Nahwärmenetzen (Nr. 2.2): • bis zu 30 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000,00 € je Maßnahme. 5.4 Kumulation Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen öffentlichen Mitteln ist zulässig, wenn diese nicht aus anderen Förderprogrammen des Landes stammen. Die in Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Abl. der EG C 37/3 vom 03.02.2001) bewilligten Zuschüsse dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag oder mit anderen Gemeinschaftsfinanzierungen kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine Beihilfeintensität ergibt, die über der in dem vorgenannten Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Intensität liegt. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Zuwendung wird anteilig gekürzt, wenn eine Teilmaßnahme nicht ausgeführt wird. 6.2 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 6.3 Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an der geförderten Bausubstanz innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren bzw. an den geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt, von der Bewilligungsbehörde vorab genehmigen zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die geförderten Anlagen am beantragten Ort zweckentsprechend zu verwenden. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Umwelt dem Fördersatz entsprechend anteilig zu erstatten. 6.4 Bei einer Übertragung des Eigentums an der geförderten Bausubstanz innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren bzw. den geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z.B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Umwelt unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden. 6.5 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts als Zuwendungsempfänger haben zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Landes bei einer Gesamtzuwendung des Landes von mehr als 25.000,00 € die Eintragung einer vorrangigen Buchgrundschuld in Höhe der Landeszuwendung zugunsten des Saarlandes zu veranlassen. Ist dies nicht möglich, sind andere, gleich geeignete Sicherheiten (z.B. Bankbürgschaft) vorzulegen. Diese Sicherheiten sind durch eine § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG entsprechende Verzinsungsregelung zu ergänzen. Die Sicherheiten müssen bis zu einem Zeitpunkt, der mindestens 6 Jahre nach dem Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises liegt, gelten. Zahlungen dürfen erst erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger die Erfüllung dieser Auflage nachgewiesen hat. 6.6 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Das Ministerium für Umwelt kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag grundsätzlich um bis zu einem Jahr verlängern. 6.7 Wird nach Erteilung des Zuwendungsbescheides aufgrund einer genehmigten Abweichung von der dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Planung oder einer Ausgabenreduzierung die in Nr. 4.3 festgelegte Bagatellgrenze unterschritten, so findet diese keine Anwendung. 6.8 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 StGB. 6.9 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, Rücknahme oder dem Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn - der Zuwendungszweck nicht, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, - das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Umwelt entspricht oder - gegen die Bestimmungen der VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, des Zuwendungsbescheides einschließlich Anlagen oder dieser Richtlinie verstoßen wird. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Anträge sind unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 1 zusammen mit einer ausführlichen Beschreibung des Vorhabens und den ggf. erforderlichen weiteren Unterlagen an das Ministerium für Umwelt Referat A/4 Keplerstr. 18 66117 Saarbrücken zu richten. 7.2 Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung wird bis zur Prüfung des Schlussverwendungsnachweises auf 95 v.H. begrenzt. 7.3 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung dem Ministerium für Umwelt nachzuweisen (Verwendungsnachweis nach Nr. 6 ANBest-P). Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Vordruck nach Anlage 2 (in dreifacher Ausfertigung), den Originalrechnungen und den Originalzahlungsbelegen. Das Ministerium für Umwelt ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und zu prüfen. Der Verwendungsnachweis ist an die in Nr. 7.1 bezeichnete Stelle zu richten. 7.4 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt – Referat A/4. 7.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 8. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 8.1 Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen im Zukunftsenergieprogramm plus (ZEP+) vom 1. April 2003 (GMBl. Saar S. 226 ff.) einschließlich aller bisher ergangener Änderungen außer Kraft. 8.2 Die Richtlinie tritt spätestens am 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Minister für Umwelt Stefan Mörsdorf


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