Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen im "Zukunftsenergieprogramm plus (ZEPplus)" vom 01. April 2003
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Zukunftsener gieprogramm (ZEP plus) Achtung: Die Förderung nach Ziffer 8. der Richtlinien - Wärmedämmmaßnahmen sind nach wie vor ausgesetzt. Es werden keine Förderanträge für Wärmedämmung entgegengenommen Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen im "Zukunftsenergieprogramm plus (ZEPplus)" vom 1. April 2003 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeiner Teil 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7. Verfahren II. Besonderer Teil 8. Wärmedämmmaßnahmen im Gebäudebestand 9. Blockheizkraftwerke 10. Nahwärmenetze 11. Thermische Solarkollektoranlagen 12. Fotovoltaikanlagen an Schulen 13. Windkraftanlagen 14. Holz- und Strohfeuerungsanlagen 15. Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben 16. Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien 17. Inkrafttreten 18. Außerkrafttreten I. Allgemeiner Teil 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage a) Wegen der Endlichkeit der fossilen Energieressourcen und aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es notwendig, zu einer nachhaltigeren, zukunftsfähigen Energieversorgung zu finden. Daher ist es Ziel, den Energiebedarf zu reduzieren, Energie rationell zu verwenden und verstärkt erneuerbare Energien zu nutzen. Hierfür müssen einerseits neue Techniken in diesem Bereich entwickelt und demonstriert werden, andererseits sind, trotz der gestiegenen Marktpreise für Erdöl und Erdgas, auch einige ausgereifte Techniken nicht wirtschaftlich zu betreiben. Deshalb fördert das Ministerium für Umwelt nach dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) solche Vorhaben zur Energieeinsparung, zur rationellen Energienutzung und zur Marktdurchdringung mit erneuerbaren Energien, die ohne Zuschuss nicht wirtschaftlich oder nicht finanzierbar wären. b) Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die Bewilligungsbehörde innerhalb der Förderbereiche des besonderen Teils Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen. 2. Gegenstand der Förderung a) Wärmedämmmaßnahmen im Wohngebäudebestand (nach Nr. 8) b) Blockheizkraftwerke (nach Nr. 9) c) Nahwärmenetze (nach Nr. 10) d) Thermische Solarkollektoranlagen (nach Nr. 11) e) Fotovoltaikanlagen an Schulen (nach Nr. 12) f) Windkraftanlagen (nach Nr. 13) g) Holz- und Strohfeuerungsanlagen (nach Nr. 14) h) Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben (nach Nr. 15) i) Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien (nach Nr. 16) 3. Zuwendungsempfänger a) Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, sofern sich nicht aus den Bestimmungen des besonderen Teils dieser Richtlinie eine Begrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger ergibt. b) Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften nicht als kleine oder mittlere Unternehmen gelten. Dies betrifft u. a. Unternehmen, die einen Jahresumsatz von mehr als 40 Mio. Euro haben oder 250 oder mehr Personen beschäftigen. Hiervon sind Ausnahmen in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zeitpunkt der Antragstellung Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Bewilligung begonnen werden; Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, bedürfen aber der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Ministeriums für Umwelt. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungsund Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). Grunderwerb oder der Erwerb von Nutzungsrechten sowie Voruntersuchungen (insbesondere Bodenuntersuchungen und Planungsarbeiten, die zur Bereitstellung von Antragsunterlagen für die Förderung oder für erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen notwendig sind) gelten nicht als Beginn des Vorhabens. 4.2 Ort der Durchführung der Maßnahme Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, die im Saarland durchgeführt werden. Geförderte Anlagen müssen mindestens fünf Jahre am beantragten Ort zweckentsprechend betrieben werden. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung zur Finanzierung für einzelne abgegrenzte Vorhaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt (Teilfinanzierung) und zwar. mit einem festen Betrag für Maßnahmen nach Nummer 8 (8.2.1a bis 8.2.1e), 9, 11 und 12 (Festbetragsfinanzierung) mit einem bestimmten Vomhundertsatz für Maßnahmen nach Nummer 8 (8.2.1f), 10, 13, 14, 15 und 16 (Anteilfinanzierung). Die Zuwendung wird gewährt als "De-minimis"-Beihilfe im Sinne der "Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaften L 10 vom 13.01.2001). Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten "De-minimis"- Beihilfe 100.000 Euro. Dieser Betrag umfasst alle Formen von öffentlichen Beihilfen (z. B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als "De-minimis"- Beihilfe gewährt wurden und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger sonstige von der Kommission genehmigte oder freigestellte Beihilfen erhält. die Einhaltung dieser Bedingungen ist dem Umweltministerium mit einer "De-minimis"- Bescheinigung zu bestätigen. 5.2 Mindestgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben (Bagatellgrenze) Es wird grundsätzlich keine Förderung gewährt, wenn der Zuschuss weniger als 750 € je Vorhaben beträgt. 5.3 Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Ausgaben für a) die projektbezogenen Planungsarbeiten, Voruntersuchungen und Genehmigungen, jedoch nur bei Realisierung des Projektes und höchstens bis zu einem Anteil von 20 vom Hundert an den zuwendungsfähigen Kosten, b) Untersuchung und Herrichten des Baugrundes, c) Investitionskosten, Installierung und Inbetriebnahme. Die endgültige Höhe der Fördequote für Maßnahmen, die unter a) fallen wird in den Zuwendungsbescheiden in Abhängigkeit von der Anzahl der beim Ministerium für Umwelt eingegangenen Förderanträge und der für das Förderprogramm verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. 5.4 Nicht förderfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers (mit Ausnahme von Vorhaben nach Nr. 15) sowie die Ausgaben für a) gebrauchte Anlagen und Eigenbauten, b) die Mehrwertsteuer, sofern die antragstellende Person gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, c) Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, d) Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben, e) Repräsentation, Werbung und Vertrieb, f) Mehrkosten und Kosten für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderung, die dem Maßnahmeträger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen. 5.5 Kumulation Die Kumulation von Zuschüssen, die nach dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen öffentlichen Mitteln ist zulässig, wenn diese nicht aus anderen Förderprogrammen des Landes stammen. Die in Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Abl. der EG C 37/3 vom 03.02.2001) bewilligten Zuschüsse dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag oder mit anderen Gemeinschaftsfinanzierungen kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine Beihilfeintensität ergibt, die über der in dem vorgenannten Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Intensität liegt. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Kosten für projektbezogene Planungsarbeiten nach Nr. 5.3, die unmittelbar zur Bereitstellung von Unterlagen für den Förderantrag erforderlich sind, können auch dann als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie vor Erteilen des Förderbescheides angefallen sind. 7. Verfahren Antragsverfahren Anträge für Maßnahmen nach Nr. 8 und 12 sind unter Verwendung des entsprechenden Formblattes über die fachliche Prüfstelle ARGE "Solar" e. V., Altenkesseler Str. 17 66115 Saarbrücken an das Ministerium für Umwelt Referat A/4 Keplerstr. 18 66117 Saarbrücken zu stellen. Die Anträge für die übrigen Maßnahmen sind unter Verwendung des entsprechenden Formblatts zusammen mit einer ausführlichen Beschreibung des Vorhabens und den gegebenenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen direkt an das Ministerium für Umwelt zu richten (Adresse wie oben). Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung wird bis zur Vorlage des Schlussverwendungsnachweises auf 95 vom Hundert begrenzt. Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung dem Ministerium für Umwelt nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO (soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind). II. Besonderer Teil 8. Wärmedämmmaßnahmen im Gebäudebestand 8.1 Gegenstand der Förderung 8.1.1 Zuwendungsfähig sind die nachfolgend genannten Maßnahmen zur Verminderung des Wärmebedarfs von Wohngebäuden, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals bezogen wurden: Dämmung der Außenwand - von außen mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 10 cm, - von innen, wenn die äußere Dämmung nicht möglich ist (zum Beispiel aus Gründen des Denkmalschutzes), mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 6 cm, - als Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 4 cm; Dämmung des Dachs bei einem Steildach mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 16 cm, - bei einem Flachdach mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 16 cm, Dämmung der oberen Geschossdecke mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 20 cm; Dämmung der Kellerdecke oder -sohle oder der Grundfläche, wenn diese an das Erdreich grenzt, mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 6 cm; Einbau neuer Fenster, wenn die alten Fenster ersetzt und gleichzeitig an gegebenenfalls vorhandenen Rollläden die Wärmebrücken beseitigt werden. Der Wärmedurchgangskoeffizient der Fenster einschließlich Rahmen (UW-Wert) darf höchstens 1,4 W/(m²K) betragen; dieser Wert ist in der Regel nur mit einem Ug-Wert der Verglasung <1,3 W/m²K und einem Rahmen aus der Rahmenmaterialgruppe 1 (RMG 1) einzuhalten; Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Zuwendungsfähig sind nur Geräte mit Ü-Zeichen, die die Mindestanforderungen nach der Wärmeschutzverordnung erfüllen. Die Gebäudehülle sollte so dicht sein, dass der n50-Wert unter 1,0/h liegt; g) Alle hier und unter 8.2.1 genannten Mindestdämmdicken beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von λ =0,04 W/(mK). Werden Dämmstoffe mit hiervon abweichender Wärmeleitfähigkeit verwendet, muss mindestens die gleiche Dämmwirkung erreicht werden. DIN-geprüfte Isolierstufe aus Basis nachwachsender Rohstoffe erfüllen die gestellten Anforderungen auch. 8.1.2 Es werden nur Maßnahmen gefördert, die von Fachfirmen geplant und ausgeführt werden. 8.1.3 Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Eigentümer des Gebäudes sind. 8.1.4 Die Förderung nach dieser Richtlinie darf nicht gemeinsam mit Zuschüssen nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Mietwohnungen des saarländischen Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten vom 23. 12. 1998 in Anspruch genommen werden. 8.2 Umfang der Förderung 8.2.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung zur Teilfinanzierung mit einem festen Betrag gewährt und zwar je Quadratmeter zusätzlich gedämmter Fläche bzw. erneuerter Fensterfläche in Höhe von: a) Dämmung der Außenwand von außen: 5 €/m² , bei mindestens 12 cm: 8 €/m², von innen: 4 €/m², als Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk: 3 €/m²; b) Dämmung des Dachs bei einem Steildach: 5 €/m², bei einem Flachdach: 5 €/m², c) Dämmung der oberen Geschossdecke: 4 €/m²; d) Dämmung der Kellerdecke oder -sohle oder der Grundfläche: 3 €/m²; e) Einbau neuer Fenster: 45 €/m², f) Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 1.300 €. 8.2.2 Der Höchstzuschuss je Gebäude beträgt 5.100 €; der Mindestzuschuss (Bagatellgrenze) beträgt 750 €. 8.3 Abgabestelle für diese Anträge ARGE "Solar" e. V., Altenkesseler Straße 17, 66115 Saarbrücken, Tel.: (0681) 97 62-4 70 9. Blockheizkraftwerke 9.1 Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind die Errichtung und die Erweiterung von kleinen Motorheizkraftwerken (BHKW). Sie können aus einem oder mehreren Modulen mit einer elektrischen Gesamtleistung von bis zu 40 Kilowatt im Zusammenhang mit Biogasanlagen bis zu 120 Kilowatt je Objekt bestehen. Ebenfalls zuwendungsfähig sind Nahwärmeleitungen nach Nr. 10 dieser Richtlinie. b) Die Förderung wird nur gewährt, wenn das BHKW folgende Emissionswerte einhält: CO: 325 mg/m³, NOx: 250 mg/m³. Diese Grenzwerte beziehen sich auf Normkubikmeter Abgas mit fünf vom Hundert Volumengehalt an Sauerstoff und sind analog zu den Vorgaben in den Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz zu verstehen. Die Einhaltung dieser Werte ist durch Vorlage einer entsprechenden Garantieerklärung des Herstellers oder Lieferanten des BHKW nachzuweisen. Das Ministerium für Umwelt behält sich vor, die Einhaltung der Emissionswerte im tatsächlichen Betrieb mittels entsprechender Messungen durch Beauftragte überprüfen zu lassen. Sollten die Grenzwerte nicht eingehalten werden, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden. c) Das BHKW ist wärmebedarfsgeführt zu betreiben, so dass ein Jahresnutzungsgrad mindestens 80 v. H. erreicht wird. 9.2 Umfang der Förderung Die Zuwendung wird als Projektförderung zur Teilfinanzierung mit einem festen Betrag gewährt für Anlagen mit a) bis zu zehn Kilowatt 620 € je Kilowatt installierter elektrischer Leistung, b) mehr als zehn Kilowatt 6.200 €. 10. Nahwärmenetze 10.1 Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind die Errichtung und die Erweiterung von dezentralen Nahwärmenetzen, sofern sie jährlich zu mindestens 50 vom Hundert mit Abwärme, Wärme aus Kraftwärmekopplung oder aus Biomasse oder zu mindestens 15 vom Hundert mit Wärme aus Solarkollektoren gespeist werden. b) Nicht zuwendungsfähig sind Wärmeleitungen, die ausschließlich innerhalb von Gebäuden verlaufen. c) Sollte die Versorgung aus einem vorhandenen Fernwärmenetz mit Kraftwärmekopplung technisch und wirtschaftlich möglich sein, wird keine Förderung aus diesem Programm gewährt. 10.2 Umfang der Förderung a) Nahwärmenetze können je nach Ergebnis der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung mit bis zu 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Der maximale Förderbetrag beträgt 100.000 € je Vorhaben; Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. b) Zu den nach Nummer 5.3 zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere die Ausgaben für Erdarbeiten, Hauptleitung, Hausanschlüsse, Übergabestationen. Die endgültige Höhe der Fördequote für Maßnahmen, die unter a) fallen wird in den Zuwendungsbescheiden in Abhängigkeit von der Anzahl der beim Ministerium für Umwelt eingegangenen Förderanträge und der für das Förderprogramm verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. 11. Thermische Solarkollektoranlagen 11.1 Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind die Errichtung und die Erweiterung thermischer Solarkollektoranlagen einschließlich Luftkollektoren zur Warmwasserbereitung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme. Die Errichtung oder Erweiterung muss mindestens umfassen: 20 m² Bruttofläche bei Flach- und Luftkollektoren, 16 m² Bruttofläche bei Vakuumröhrenkollektoren. b) Weitere Fördervoraussetzungen für Flach- und Vakuumröhrenkollektoren sind: Bauart und Energieertrag der Kollektoranlage muss dem Stand der Technik entsprechen und die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 (Blauer Engel) erfüllen. Das heißt unter anderem, dass die Kollektoren nach DIN V 4757 Teile 3 und 4, prEN 12975 oder nach ISO 9806 geprüft sein und einen Mindestenergieertrag von 525 kWh je Quadratmeter und Jahr haben müssen; ein Warmwasserspeicher mit ausreichendem Inhalt; eine Ertragsvorhersage für die Anlage als Monatssimulation, die auf saarländischen Wetterdaten basiert und den angenommenen Warmwasserverbrauch ausweist; Einbau je eines Wärmemengenzählers im Solar- oder Ladekreis und im Warmwasserzapfkreis sowie monatliche Aufzeichnung der Zählerstände während der ersten drei Betriebsjahre der Anlage. Die Aufzeichnungen sind auf Anforderung dem Ministerium für Umwelt vorzulegen. alternativ zu den Wärmemengenzählern kann eine Funktionskontrolle installiert werden, die mindestens die folgenden Funktionsstörungen erkennen kann: Defekte Temperaturfühler, zu geringer Volumenstrom im Solar- oder Ladekreis, unerwünschte Naturkonvektion im Solarkreis, fehlerhafte Zusatzheizung. Wird die Funktionskontrolle zusätzlich zu den Wärmemengenzählern installiert, ist sie zuwendungsfähig. c) Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts, die sich überwiegend im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, soweit sie kleine oder mittlere Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften sind (Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich), sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. 11.2 Umfang der Förderung Die Festbetragsfinanzierung beträgt: 90 € je Quadratmeter neu errichteter Bruttofläche Flach- oder Luftkollektor, 90 € je Quadratmeter neu errichteter Bruttofläche Vakuumröhrenkollektor, 52 € je Quadratmeter Erweiterung einer bestehenden Kollektoranlage, 16 € je Quadratmeter neu errichteter Bruttofläche Kollektor bei zusätzlichem Einbau einer Funktionskontrolle nach 11.1). Der maximale Förderbetrag je Anlagenstandort beträgt 26.000 € (Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich). 12. Fotovoltaikanlagen an Schulen 12.1 Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig ist die Errichtung netzgekoppelter Solaranlagen zur Stromerzeugung (Fotovoltaikanlagen) an Schulen ab einer installierten Spitzenleistung von einem Kilowatt. b) Es sind nur Fotovoltaikanlagen zuwendungsfähig, die eine Zulassung nach IEC 61215 bzw. IEC 61646 haben (Zertifikate "TÜV-Rheinland" oder "ISPRA"). 12.2 Umfang der Förderung Die Festbetragsfinanzierung beträgt einmalig 2.600 € je Einzelanlage. 12.3 Abgabestelle für diese Anträge ARGE "Solar" e. V., Altenkesseler Straße 17, 66115 Saarbrücken, Tel.: (0681) 9762-4 70 13. Windkraftanlagen 13.1 Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind die im Folgenden genannten Infrastrukturmaßnahmen bei der Errichtung von Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 500 Kilowatt. Gefördert werden kann der erstmalige Netzanschluss eines neuen Standortes, wenn er mit außergewöhnlich hohen Kosten verbunden ist oder wenn ungewöhnlich hohe Gründungskosten entstehen, beispielsweise bei Errichtung von Windkraftanlagen auf einer Bergehalde. 13.2 Umfang der Förderung Die Anteilfinanzierung beträgt bis zu 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 77.000 € je Megawatt installierter Leistung der angeschlossenen bzw. errichteten Windkraftanlagen. Die endgültige Höhe der Fördequote wird in den Zuwendungsbescheiden in Abhängigkeit von der Anzahl der beim Ministerium für Umwelt eingegangenen Förderanträge und der für das Förderprogramm verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. 14. Holz- und Strohfeuerungsanlagen 14.1 Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind Investitionsvorhaben zur Errichtung von Holz- und Strohfeuerungsanlagen mit einer installierten Nennwärmeleistung von 6 kW bis 1 MW bei automatisch beschickten Anlagen mit einer installierten Nennwärmeleistung bis zu 50 kW und bei Stückholzkesseln nur, soweit es sich um eine Warmwasserzentralheizung handelt. Gefördert werden nur Feuerungsanlagen, die mit den nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV) zugelassenen Brennstoffen betrieben werden und zwar nach § 3 Abs. 1: Nr. 4: naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen, Nr. 5: naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde, Nr. 5a: Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität, Nr. 8: Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe. Die installierte Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage ist in der Regel durch eine Wärmebedarfsberechnung nachzuweisen. Automatisch beschickte Feuerungsanlagen werden nur gefördert, wenn folgende Emissionswerte bei Nennleistung eingehalten werden: NOx: 250 mg/m³; CO: 250 mg/m³ Staub: 50 mg/m³. Diese Grenzwerte beziehen sich auf den Normalkubikmeter Abgas mit 13 % Volumengehalt an Sauerstoff und sind analog den Vorgaben der Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz zu verstehen. Die Einhaltung der Emissionswerte ist mit dem Zuwendungsantrag durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Herstellers oder Lieferanten der Anlage zu garantieren. Der Kesselwirkungsgrad muss mindestens 85 %, im Fall der Förderung mit dem Mindestbetrag mindestens 90 % erreichen. Anlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium müssen mit einem mindestens 30 l/kW fassenden Wärmespeicher verbunden sein. Handbeschickte Feuerungsanlagen werden nur gefördert, wenn folgende Emissionswerte bei Nennleistung eingehalten werden: Staub: 100 mg/ m³; CO: 2.000 mg/m³. Diese Grenzwerte beziehen sich auf den Normalkubikmeter Abgas mit 13 % Volumengehalt an Sauerstoff und sind analog den Vorgaben der Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz zu verstehen. Die Einhaltung der Emissionswerte ist mit dem Zuwendungsantrag durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Herstellers oder Lieferanten der Anlage zu garantieren. Die Anlage muss gebläsegesteuert und typengeprüft mit Zertifikat von einer anerkannten Prüfstelle sein. Der Kesselwirkungsgrad bei Nennleistung muss mindestens 88 % erreichen. Der Wärmespeicher muss ein Volumen von mindestens 50 l/kW, in Kombination mit einer thermischen Solarkollektoranlage mindestens 80 l/kW umfassen. Ausnahmen werden nur in begründeten Einzelfällen akzeptiert. Das Ministerium für Umwelt behält sich vor, die Anlagen auf Einhaltung der Emissionswerte im tatsächlichen Betrieb, die Beschaffenheit der Brennstoffe, des Rußes und der Asche anhand von Messungen und Tests durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden und die Zuwendung zurückgefordert werden, wenn die Anforderungen nicht eingehalten werden. Die Anforderungen nach der 1. BImSchV bleiben ansonsten unberührt. 14.2 Umfang der Förderung Die Förderung beträgt: bei handbeschickten Anlagen 50,00 € je kW installierter Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Anlagen 30,00 € je kW installierter Nennwärmeleistung. Anlagen mit einem Wirkungsgrad von mindestens 90 % werden mit einer Zuwendung in Höhe von mindestens 800,00 € gefördert. Die Mindestgrenze der Nr. 5.2 bleibt unberührt. 15. Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben 15.1 Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind Investitionen zugunsten von Energieeinsparungen gemäß Randnummer 30 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Abl. EG C 37/3 vom 03.02.2001) und Investitionen zu Gunsten erneuerbarer Energieträger gemäß Randnummer 32 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Abl. der EG C 37/3 vom 03.02.2001) soweit sie Entwicklungs-, Pilot- oder Demonstrationscharakter haben. Hierzu zählen insbesondere: Modellgebäude mit äußerst geringem Heizenergiebedarf (Passivhäuser), Modellvorhaben zur Energieeinsparung im industriellen Bereich, Modellvorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse. b) Entwicklungscharakter haben Investitionen in Vorhaben, die Grundlagenkenntnisse mit dem Ziel weiterentwickeln, neue Techniken oder Verfahren anzuwenden. Es werden nur marktnahe Entwicklungsvorhaben gefördert. c) Pilotcharakter haben Vorhaben, die eine neuartige Technik erstmals anwenden. Sie sollen neu entwickelte Techniken oder Verfahren erproben und optimieren und deren kommerziellen Einsatz vorbereiten. d) Demonstrationscharakter haben Investitionen in Vorhaben, die die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes in beispielhaften und mustergültigen Vorhaben unter Beweis stellen. Sie dienen der Vorbereitung der Markteinführung; etwa noch bestehende Mängel sollen entdeckt und beseitigt werden. 15.2 Umfang der Förderung a) Die Anteilfinanzierung beträgt bis zu 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der maximale Förderbetrag beträgt 100.000 € je Vorhaben; Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. b) Förderbar sind zusätzlich zur Bemessungsgrundlage nach Nr. 5.3 auch Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, sofern sie in unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorhaben stehen: Bruttoarbeitsentgelte (Personalkosten), Gemeinkosten (Personalzusatz- und Sachgemeinkosten), die pauschal bis zur Höhe von 80 vom Hundert der Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt werden können und Sachausgaben (Investitionen, Sachkosten). Die endgültige Höhe der Fördequote für Maßnahmen, die unter a) fallen wird in den Zuwendungsbescheiden in Abhängigkeit von der Anzahl der beim Ministerium für Umwelt eingegangenen Förderanträge und der für das Förderprogramm verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. 16. Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien 16.1 Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind Energiekonzepte für einzelne Siedlungsgebiete oder Gebäudekomplexe sowie Machbarkeitsstudien für Energiesparmaßnahmen und dezentrale Energienutzungsanlagen. b) Energiekonzepte sollen auf die spezifischen Verhältnisse angepasste Vorschläge zur sparsamen und umweltverträglichen Energieverwendung erarbeiten. Sie sollen die Nachfrage nach den verschiedenen Formen der Nutzenergie ermitteln und Alternativen zur Deckung des Energiebedarfs entwickeln. Ziele sollen dabei das Senken des Nutzenergiebedarfs, die Abwärmenutzung, die Kraftwärme(kälte)kopplung und die Nutzung erneuerbarer Energien sein. Die Alternativen sind in Form einer vergleichenden Wirtschaftlichkeitsrechnung hinsichtlich technischer, betriebs- und volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie mit Emissionsbilanzen gegenüberzustellen. c) Zuwendungsfähig sind in der Regel nur Energiekonzepte, die von unabhängigen Planungsbüros erstellt werden. d) Machbarkeitsstudien sollen größere Investitionen in technische Systeme zur sparsamen und umweltverträglichen Energienutzung absichern, die im Saarland nicht oder kaum erprobt sind. 16.2 Umfang der Förderung Die Anteilfinanzierung beträgt bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben; Energiekonzepte für den Einsatz von Biomasse oder von großen solarthermischen Anlagen werden mit bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Die Förderung beträgt im Einzelfall höchstens 52.000 €. Die endgültige Höhe der Fördequote wird in den Zuwendungsbescheiden in Abhängigkeit von der Anzahl der beim Ministerium für Umwelt eingegangenen Förderanträge und der für das Förderprogramm verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. 17. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum 01.04.03 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen im Zukunftsenergieprogramm plus (ZEPP) vom 05.10.2001 einschließlich aller bisher ergangener Änderungen außer Kraft. 18. Die Richtlinie tritt spätestens am 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Minister für Umwelt gez. Stefan Mörsdorf