Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen im Zukunftsenergieprogramm "Zukunftsenergieprogramm Technik (ZEP-Tech)"
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Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen im Zukunftsenergieprogramm „Zukunftsenergieprogramm Technik (ZEP-Tech)“ Vom 10. Oktober 2005 Inhaltsverzeichnis 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7. Verfahren 8. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage a) Wegen der Endlichkeit der fossilen Energieressourcen und aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es notwendig, zu einer nachhaltigeren, zukunftsfähigen Energieversorgung zu finden. Daher ist es Ziel, den Energiebedarf zu reduzieren, Energie rationell zu verwenden und verstärkt erneuerbare Energien zu nutzen. Hierfür müssen einerseits neue Techniken in diesem Bereich entwickelt und demonstriert werden, andererseits sind, trotz der gestiegenen Marktpreise für Erdöl und Erdgas, auch einige ausgereifte Techniken nicht wirtschaftlich zu betreiben. Deshalb fördert das Ministerium für Umwelt nach dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) solche Vorhaben zur Energieeinsparung, zur rationellen Energienutzung und zur Marktdurchdringung mit erneuerbaren Energien, die ohne Zuwendung nicht wirtschaftlich oder nicht finanzierbar wären. b) Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die Bewilligungsbehörde innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Blockheizkraftwerke Zuwendungsfähig sind die Errichtung und die Erweiterung von Blockheizkraftwerken (BHKW) auch in Verbindung mit Nahwärmenetzen nach Nr. 2.2 der Richtlinie „Zukunftsenergieprogramm Holz (ZEP Holz)“. Eine Förderung erfolgt nur, wenn das BHKW folgende Emissionswerte einhält: CO : 325 mg/m³, NOx: 250 mg/m³. Diese Grenzwerte beziehen sich auf Normkubikmeter Abgas mit 5 v.H. Volumengehalt an Sauerstoff und sind analog zu den Vorgaben in den Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz zu verstehen. Die Einhaltung dieser Werte ist durch Vorlage einer entsprechenden Garantieerklärung des Herstellers oder Lieferanten des BHKW nachzuweisen. Das BHKW ist wärmebedarfsgeführt zu betreiben, so dass ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 80 v. H. erreicht wird. 2.2 Fotovoltaikanlagen an Schulen Zuwendungsfähig ist die Errichtung netzgekoppelter Solaranlagen zur Stromerzeugung (Fotovoltaikanlagen) an Schulen ab einer installierten Spitzenleistung von einem Kilowatt. Gefördert werden nur solche Fotovoltaikanlagen, die eine Zulassung nach IEC 61215 bzw. IEC 61646 (Zertifikate „TÜV-Rheinland“ oder „ISPRA“) besitzen. 2.3 Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben 2.3.1 Zuwendungsfähig sind Investitionen zugunsten von Energieeinsparungen gemäß Randnummer 30 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Amtsblatt der EG C 37/3 vom 03.02.2001) und Investitionen zu Gunsten erneuerbarer Energieträger gemäß Randnummer 32 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Amtsblatt der EG C 37/3 vom 03.02.2001) soweit sie Entwicklungs-, Pilot- oder Demonstrationscharakter haben. Hierzu zählen insbesondere: • Modellvorhaben der kombinierten Kraft-Wärme-(Kälte-)erzeugung, • Modellvorhaben zur Energieeinsparung und zur rationellen Energienutzung, • Modellvorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse und erneuerbaren Energien. 2.3.2 Entwicklungscharakter haben Investitionen in Vorhaben, die Grundlagenkenntnisse mit dem Ziel weiterentwickeln, neue Techniken oder Verfahren anzuwenden. Es werden nur marktnahe Entwicklungsvorhaben gefördert. 2.3.3 Pilotcharakter haben Vorhaben, die eine neuartige Technik erstmals anwenden. Sie sollen neu entwickelte Techniken oder Verfahren erproben und optimieren und deren kommerziellen Einsatz vorbereiten. 2.3.4 Demonstrationscharakter haben Investitionen in Vorhaben, die die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes in beispielhaften und mustergültigen Vorhaben unter Beweis stellen. Sie dienen der Vorbereitung der Markteinführung; etwa noch bestehende Mängel sollen entdeckt und beseitigt werden. 3. Zuwendungsempfänger a) Eine Zuwendung können alle natürlichen und juristischen Personen erhalten, sofern sich nicht aus den sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie eine Begrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger ergibt. b) Keine Zuwendung können Unternehmen erhalten, die nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften1 nicht als kleine oder mittlere Unternehmen gelten. Dies betrifft u. a. Unternehmen, die • einen Jahresumsatz von mehr als 40 Mio. Euro haben oder • 250 oder mehr Personen beschäftigen. Hiervon sind Ausnahmen in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen (Absatz 4). Als Maßnahmenbeginn gelten der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde oder der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme. Die Durchführung erforderlicher Voruntersuchungen (insbesondere Bodenuntersuchungen) und Planungsarbeiten, die zur Bereitstellung von Antragsunterlagen für die Förderung oder für erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen notwendig sind, der Erwerb von Nutzungsrechten und ggf. der Grunderwerb gelten grundsätzlich nicht als Maßnahmenbeginn. Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag für Maßnahmen, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn hat schriftlich zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem die geplante Maßnahme ersichtlich ist. 4.2 Gefördert werden nur Vorhaben, die im Saarland durchgeführt werden. 4.3 Bagatellgrenze Maßnahmen werden nur gefördert, wenn sich die Zuwendung auf mindestens 750,00 € belaufen würde. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung zur Finanzierung für einzelne abgegrenzte Vorhaben als Zuschuss gewährt (Teilfinanzierung) und zwar: • mit einem festen Betrag für Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 (Festbetragsfinanzierung) • mit einem bestimmten Vomhundertsatz für Maßnahmen nach Nummer 2.3 (Anteilfinanzierung). 1 ABI. EG Nr. C 213 vom 23.07.1996, S. 4 ff Die Zuwendung wird gewährt als „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der „Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaften L 10 vom 13.01.2001). Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten „De-minimis“-Beihilfe 100.000 Euro. Dieser Betrag umfasst alle Formen von öffentlichen Beihilfen (z. B. Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften), die als „De-minimis“-Beihilfe gewährt wurden und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger sonstige von der Kommission genehmigte oder freigestellte Beihilfen erhält. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist dem Ministerium für Umwelt mit einer „De-minimis“- Bescheinigung zu bestätigen. 5.2 Bemessungsgrundlage 5.2.1 Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Ausgaben für a) die projektbezogenen Planungsarbeiten, Voruntersuchungen und Genehmigungen, jedoch nur bei Realisierung des Projektes und höchstens bis zu einem Anteil von 18 v.H. an den zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Baunebenkosten), b) Untersuchung und Herrichten des Baugrundes, c) Investitionskosten, d) Installierung und Inbetriebnahme. In Fällen der Nr. 2.3 sind zusätzlich auch Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, sofern sie in unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorhaben stehen. Hierzu zählen insbesondere: • Bruttoarbeitsentgelte (Personalkosten), • Gemeinkosten (Personalzusatz- und Sachgemeinkosten), die pauschal bis zur Höhe von 80 vom Hundert der Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt werden können und • Sachausgaben (Investitionen, Sachkosten). Zuwendungen Dritter verringern die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend. 5.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers (mit Ausnahme von Maßnahmen nach Nr. 2.3) sowie die Ausgaben für a) gebrauchte Anlagen und Eigenbauten, b) die Mehrwertsteuer, sofern die antragstellende Person gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, c) Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, d) Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben, e) Repräsentation, Werbung und Vertrieb, f) Mehrkosten und Kosten für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderung, die dem Maßnahmeträger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen. Sofern die eigentliche Maßnahme gefördert wird, können auch Ausgaben für projektbezogene Planungsarbeiten, die unmittelbar zur Bereitstellung von Unterlagen für den Zuwendungsantrag erforderlich sind, als zuwendungsfähig anerkannt werden. 5.3 Umfang der Förderung 5.3.1 Blockheizkraftwerke (Nr. 2.1) Die Förderung beträgt a) bis zu zehn Kilowatt 620 € je Kilowatt installierter elektrischer Leistung, b) mehr als zehn Kilowatt 6.200 €. 5.3.2 Fotovoltaikanlangen an Schulen (Nr. 2.2) Die Förderung beträgt einmalig bis zu 2.600 € je Einzelanlage. 5.3.3 Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben (Nr. 2.3) Die Förderung beträgt bis zu 30 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung beträgt höchstens 100.000,00 € je Maßnahme. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Die endgültige Höhe der Förderquote wird im Zuwendungsbescheid in Abhängigkeit von der Anzahl der beim Ministerium für Umwelt eingegangenen Förderanträge und der für das Förderprogramm verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. 5.4 Kumulation Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen öffentlichen Mitteln ist zulässig, wenn diese nicht aus anderen Förderprogrammen des Landes stammen. Die in Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Abl. der EG C 37/3 vom 03.02.2001) bewilligten Zuschüsse dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag oder mit anderen Gemeinschaftsfinanzierungen kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine Beihilfeintensität ergibt, die über der in dem vorgenannten Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Intensität liegt. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Zuwendung wird anteilig gekürzt, wenn eine Teilmaßnahme nicht ausgeführt wird. 6.2 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 6.3 Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an der geförderten Bausubstanz innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren bzw. an den geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt, von der Bewilligungsbehörde vorab genehmigen zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die geförderten Anlagen am beantragten Ort zweckentsprechend zu verwenden. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Umwelt dem Fördersatz entsprechend anteilig zu erstatten. 6.4 Bei einer Übertragung des Eigentums an der geförderten Bausubstanz innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren bzw. den geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z.B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Umwelt unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden. 6.5 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts als Zuwendungsempfänger haben zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Landes bei einer Gesamtzuwendung des Landes von mehr als 25.000,00 € die Eintragung einer vorrangigen Buchgrundschuld in Höhe der Landeszuwendung zugunsten des Saarlandes zu veranlassen. Ist dies nicht möglich, sind andere, gleich geeignete Sicherheiten (z.B. Bankbürgschaft) vorzulegen. Diese Sicherheiten sind durch eine § 49a Abs. 3 Satz 1 SVwVfG entsprechende Verzinsungsregelung zu ergänzen. Die Sicherheiten müssen bis zu einem Zeitpunkt, der mindestens 6 Jahre nach dem Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises liegt, gelten. Zahlungen dürfen erst erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger die Erfüllung dieser Auflage nachgewiesen hat. 6.6 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Das Ministerium für Umwelt kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag grundsätzlich um bis zu einem Jahr verlängern. 6.7 Wird nach Erteilung des Zuwendungsbescheides aufgrund einer genehmigten Abweichung von der dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Planung oder einer Ausgabenreduzierung die in Nr. 4.3 festgelegte Bagatellgrenze unterschritten, so findet diese keine Anwendung. 6.8 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 StGB. 6.9 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, Rücknahme oder dem Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn - der Zuwendungszweck nicht, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, - das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Umwelt entspricht oder - gegen die Bestimmungen der VV / VV-P-GK, des Zuwendungsbescheides einschließlich Anlagen oder dieser Richtlinie verstoßen wird. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Anträge für Maßnahmen nach Nr. 2.2 sind unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 1b über die fachliche Prüfstelle ARGE „Solar“ e. V., Altenkesseler Str. 17 66115 Saarbrücken an das Ministerium für Umwelt Referat A/4 Keplerstr. 18 66117 Saarbrücken zu richten. Die Anträge für die übrigen Maßnahmen sind unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 1a zusammen mit einer ausführlichen Beschreibung des Vorhabens und den gegebenenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen direkt an das Ministerium für Umwelt zu richten (Adresse wie oben). 7.2 Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung wird bis zur Prüfung des Schlussverwendungsnachweises auf 95 v.H. begrenzt. 7.3 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung dem Ministerium für Umwelt nachzuweisen (Verwendungsnachweis nach Nr. 6 ANBest-P). Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Vordruck nach Anlage 2 (in dreifacher Ausfertigung), den O- riginalrechnungen und den Originalzahlungsbelegen. Das Ministerium für Umwelt ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und zu prüfen. 7.4 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt – Referat A/4. 7.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO (soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind). 8. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 8.1 Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen im Zukunftsenergieprogramm plus (ZEPP) vom 1.April 2003 (GMBl. Saar S. 226 ff.) einschließlich alle bisher ergangener Änderungen außer Kraft. 8.2 Diese Richtlinie tritt spätestens am 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Minister für Umwelt Stefan Mörsdorf