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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzRichtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts im "Zukunftsenergieprogramm plus (ZEPP) innerhalb des Ziel 2- Gebietes (ZEPP-kommunal)" vom 01. April 2003, in der Fassung vom 10.Oktober 2005

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts im "Zukunftsenergieprogramm plus (ZEPP) innerhalb des Ziel 2- Gebietes (ZEPP-kommunal)" vom 01. April 2003, in der Fassung vom 10.Oktober 2005

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz · vom 2003-04-01

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Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts im„Zukunftsenergieprogramm plus (ZEPP) innerhalb des EU- Ziel 2-Gebietes“ vom 1. April 2003 einschließlich der Änderungen gem. Verwaltungsvorschrift vom 30.12.2003 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeiner Teil 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7. Verfahren II. Besonderer Teil 8. Wärmedämmmaßnahmen im Gebäudebestand 9. Blockheizkraftwerke 10. Thermische Solarkollektoranlagen 11. Fotovoltaikanlagen 12. Holz- und Strohfeuerungsanlagen 13. Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben 14. Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien 15. Inkrafttreten 16. Außerkrafttreten I. Allgemeiner Teil 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage a) Wegen der Endlichkeit der fossilen Energieressourcen und aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es notwendig, zu einer nachhaltigeren, zukunftsfähigen Energieversorgung zu finden. Daher ist es Ziel, den Energiebedarf zu reduzieren, Energie rationell zu verwenden und verstärkt erneuerbare Energien zu nutzen. Hierfür müssen einerseits neue Techniken in diesem Bereich entwickelt und demonstriert werden, andererseits sind, trotz der gestiegenen Marktpreise für Erdöl und Erdgas, auch einige ausgereifte Techniken nicht wirtschaftlich zu betreiben. Deshalb fördert das Ministerium für Umwelt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) solche Vorhaben zur Energieeinsparung, zur rationellen Energienutzung und zur Marktdurchdringung mit erneuerbaren Energien, die ohne Zuschuss nicht wirtschaftlich oder nicht finanzierbar wären. b) Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die Bewilligungsbehörde innerhalb der Förderbereiche des besonderen Teils Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen. 2. Gegenstand der Förderung a) Wärmedämmmaßnahmen im Gebäudebestand (nach Nr. 8) b) Blockheizkraftwerke (nach Nr. 9) c) Thermische Solarkollektoranlagen (nach Nr. 10) d) Fotovoltaikanlagen (nach Nr. 11) e) Holz- und Strohfeuerungsanlagen (nach Nr. 12) f) Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben (nach Nr. 13) g) Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien (nach Nr. 14) 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind die kommunalen Gebietskörperschaften des Saarlandes und deren Eigenbetriebe, sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zeitpunkt der Antragstellung Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Bewilligung begonnen werden; Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, bedürfen aber der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Ministeriums für Umwelt. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). Grunderwerb oder der Erwerb von Nutzungsrechten sowie Voruntersuchungen (insbesondere Bodenuntersuchungen und Planungsarbeiten, die zur Bereitstellung von Antragsunterlagen für die Förderung oder für erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen notwendig sind) gelten nicht als Beginn des Vorhabens. 4.2 Ort der Durchführung der Maßnahme Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, die im Ziel 2-Gebiet des Saarlandes durchgeführt werden. Geförderte Anlagen müssen mindestens fünf Jahre am beantragten Ort zweckentsprechend betrieben werden. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die endgültige Höhe der Förderquote wird in den Zuwendungsbescheiden in Abhängigkeit von der Anzahl der beim Ministerium für Umwelt eingegangenen Förderanträge und der für das Förderprogramm verfügbaren Haushaltsmitteln festgesetzt. 5.2 Mindestgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben (Bagatellgrenze) Es wird grundsätzlich keine Förderung gewährt, wenn die Zuwendung weniger als 5.000 € je Vorhaben beträgt. 5.3 Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähig sind in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendige, nachgewiesene und angemessene Ausgaben sowie die vom Zuwendungsempfänger geleisteten Ausgaben für a) die projektbezogenen Planungsarbeiten, Voruntersuchungen und Genehmigungen, b) Untersuchung und Herrichten des Baugrundes, c) Investitionskosten, d) Installierung und Inbetriebnahme. 5.4 Nicht förderfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers sowie die Ausgaben für a) gebrauchte Anlagen und Eigenbauten, b) die Mehrwertsteuer, sofern die antragstellende Institution gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, c) Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, d) Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben, e) Repräsentation, Werbung und Vertrieb, f) Mehrkosten und Kosten für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderung, die dem Maßnahmeträger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Kosten für projektbezogene Planungsarbeiten nach Nr. 5.3, die unmittelbar zur Bereitstellung von Unterlagen für den Förderantrag erforderlich sind, können auch dann als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie vor Erteilen des Förderbescheides angefallen sind. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Anträge für alle Maßnahmen sind zu richten an: Ministerium für Umwelt Referat A/4 Keplerstr. 18 66117 Saarbrücken 7.2 Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung wird bis zur Vorlage des Schlussverwendungsnachweises auf 95 vom Hundert begrenzt. 7.3 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung dem Ministerium für Umwelt nachzuweisen. 7.4 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO. Die Maßnahmen werden im Rahmen des EU-Ziel 2-Programms aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert. Deswegen gelten für diese Projekte die spezifischen Fördervorschriften der Europäischen Union. Sie gehen den nationalen Förderbestimmungen vor. II. Besonderer Teil 8. Wärmedämmmaßnahmen im Gebäudebestand Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind die nachfolgend genannten Maßnahmen zur Verminderung des Wärmebedarfs von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden und Eigentum des Zuwendungsempfängers sind: a) Dämmung der Außenwand - von außen mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 10 cm, - von innen, wenn die äußere Dämmung nicht möglich ist (zum Beispiel aus Gründen des Denkmalschutzes), mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 6 cm, - als Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 4 cm; b) Dämmung des Dachs - bei einem Steildach mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 16 cm, - bei einem Flachdach mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 16 cm, c) Dämmung der oberen Geschossdecke mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 20 cm; d) Dämmung der Kellerdecke oder -sohle oder der Grundfläche, wenn diese an das Erdreich grenzt, mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 6 cm; e) Einbau neuer Fenster, wenn die alten Fenster ersetzt und gleichzeitig an gegebenenfalls vorhandenen Rollläden die Wärmebrücken beseitigt werden. Der Wärmedurchgangskoeffizient der Fenster einschließlich Rahmen (UW-Wert) darf höchstens 1,4 W/(m²K) betragen; dieser Wert ist in der Regel nur mit einem Ug-Wert der Verglasung <1,3 W/m²K und einem Rahmen aus der Rahmenmaterialgruppe 1 (RMG 1) einzuhalten; f) Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Zuwendungsfähig sind nur Geräte mit Ü-Zeichen, die die Mindestanforderungen nach der Wärmeschutzverordnung erfüllen. Die Gebäudehülle sollte so dicht sein, dass der n50-Wert unter 1,0/h liegt; g) Alle hier genannten Mindestdämmdicken beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von λ=0,04 W/(mK). Werden Dämmstoffe mit hiervon abweichender Wärmeleitfähigkeit verwendet, muss mindestens die gleiche Dämmwirkung erreicht werden. DIN-geprüfte Isolierstufe aus Basis nachwachsender Rohstoffe erfüllen die gestellten Anforderungen auch. 9. Blockheizkraftwerke Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind die Errichtung und die Erweiterung von kleinen Motorheizkraftwerken (BHKW). Sie können aus einem oder mehreren Modulen mit einer elektrischen Gesamtleistung von bis zu 40 Kilowatt im Zusammenhang mit Biogasanlagen bis zu 120 Kilowatt je Objekt bestehen. b) Die Förderung wird nur gewährt, wenn das BHKW folgende Emissionswerte einhält: CO: 325 mg/m³, NOx: 250 mg/m³. Diese Grenzwerte beziehen sich auf Normkubikmeter Abgas mit fünf vom Hundert Volumengehalt an Sauerstoff und sind analog zu den Vorgaben in den Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz zu verstehen. Die Einhaltung dieser Werte ist durch Vorlage einer entsprechenden Garantieerklärung des Herstellers oder Lieferanten des BHKW nachzuweisen. Das Ministerium für Umwelt behält sich vor, die Einhaltung der Emissionswerte im tatsächlichen Betrieb mittels entsprechender Messungen durch Beauftragte überprüfen zu lassen. Sollten die Grenzwerte nicht eingehalten werden, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden. c) Das BHKW ist wärmebedarfsgeführt zu betreiben, so dass ein Jahresnutzungsgrad mindestens 80 v. H. erreicht wird. 10. Thermische Solarkollektoranlagen Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind die Errichtung und die Erweiterung thermischer S kollektoranlagen einschließlich Luftkollektoren zur Warmwasserbereitung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme. Die Errichtung oder Erweiterung muss mindestens umfassen: olar• 20 m² Bruttofläche bei Flach- und Luftkollektoren, • 16 m² Bruttofläche bei Vakuumröhrenkollektoren. b) Weitere Fördervoraussetzungen für Flach- und Vakuumröhrenkollektoren sind: • Bauart und Energieertrag der Kollektoranlage muss dem Stand der Technik (Blauer Engel) erfüllen. Das heißt unter anderem, dass die Kollektoren nach DIN V 4757 Teile 3 und 4, prEN 12975 oder nach ISO 9806 geprüft sein und einen Mindestenergieertrag von 525 kWh je Quadratmeter und Jahr haben müssen; • ein Warmwasserspeicher mit ausreichendem Inhalt; • eine Ertragsvorhersage für die Anlage als Monatssimulation, die auf saarländischen Wetterdaten basiert und den angenommenen Warmwasserverbrauch ausweist; • Einbau je eines Wärmemengenzählers im Solar- oder Ladekreis und im Warmwasserzapfkreis sowie monatliche Aufzeichnung der Zählerstände während der ersten drei Betriebsjahre der Anlage. Die Aufzeichnungen sind auf Anforderung dem Ministerium für Umwelt vorzulegen. • alternativ zu den Wärmemengenzählern kann eine Funktionskontrolle installiert werden, die mindestens die folgenden Funktionsstörungen erkennen kann: ƒ Defekte Temperaturfühler, ƒ zu geringer Volumenstrom im Solar- oder Ladekreis, ƒ unerwünschte Naturkonvektion im Solarkreis, ƒ fehlerhafte Zusatzheizung. Wird die Funktionskontrolle zusätzlich zu den Wärmemengenzählern installiert, ist sie zuwendungsfähig. 11. Fotovoltaikanlagen Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig ist die Errichtung netzgekoppelter Solaranlagen zur Stromerzeugung (Fotovoltaikanlagen) ab einer installierten Spitzenleistung von einem Kilowatt. Es sind nur Fotovoltaikanlagen zuwendungsfähig, die eine Zulassung nach IEC 61215 bzw. IEC 61646 haben (Zertifikate „TÜV-Rheinland“ oder „ISPRA“). 12. Holz- und Strohfeuerungsanlagen 12.1 Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind Investitionsvorhaben zur Errichtung von Holz- und Strohfeuerungsanlagen mit einer installierten Nennwärmeleistung von 6 kW bis 1 MW • bei automatisch beschickten Anlagen mit einer installierten Nennwärmeleistung bis zu 50 kW und • bei Stückholzkesseln nur, soweit es sich um eine Warmwasserzentralheizung handelt. Gefördert werden nur Feuerungsanlagen, die mit den nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV) zugelassenen Brennstoffen betrieben werden und zwar nach § 3 Abs. 1: • Nr. 4: naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen, • Nr. 5: naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde, • Nr. 5a: Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität, • Nr. 8: Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe. Die installierte Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage ist in der Regel durch eine Wärmebedarfsberechnung nachzuweisen. b) Automatisch beschickte Feuerungsanlagen werden nur gefördert, wenn folgende Emissionswerte bei Nennleistung eingehalten werden: NOx: 250 mg/m³; CO: 250 mg/m³ Staub: 50 mg/m³. Diese Grenzwerte beziehen sich auf den Normalkubikmeter Abgas mit 13 % Volumengehalt an Sauerstoff und sind analog den Vorgaben der Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz zu verstehen. Die Einhaltung der Emissionswerte ist mit dem Zuwendungsantrag durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Herstellers oder Lieferanten der Anlage zu garantieren. Der Kesselwirkungsgrad muss mindestens 85 %, im Fall der Förderung mit dem Mindestbetrag mindestens 90 % erreichen. Anlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium müssen mit einem mindestens 30 l/kW fassenden Wärmespeicher verbunden sein. c) Handbeschickte Feuerungsanlagen werden nur gefördert, wenn folgende Emissionswerte bei Nennleistung eingehalten werden: Staub: 100 mg/ m³; CO: 2.000 mg/m³. Diese Grenzwerte beziehen sich auf den Normalkubikmeter Abgas mit 13 % Volumengehalt an Sauerstoff und sind analog den Vorgaben der Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz zu verstehen. Die Einhaltung der Emissionswerte ist mit dem Zuwendungsantrag durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Herstellers oder Lieferanten der Anlage zu garantieren. Die Anlage muss gebläsegesteuert und typengeprüft mit Zertifikat von einer anerkannten Prüfstelle sein. Der Kesselwirkungsgrad bei Nennleistung muss mindestens 88 % erreichen. Der Wärmespeicher muss ein Volumen von mindestens 50 l/kW, in Kombination mit einer thermischen Solarkollektoranlage mindestens 80 l/kW umfassen. Ausnahmen werden nur in begründeten Einzelfällen akzeptiert. d) Das Ministerium für Umwelt behält sich vor, die Anlagen auf Einhaltung der Emissionswerte im tatsächlichen Betrieb, die Beschaffenheit der Brennstoffe, des Rußes und der Asche anhand von Messungen und Tests durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden und die Zuwendung zurückgefordert werden, wenn die Anforderungen nicht eingehalten werden. Die Anforderungen nach der 1. BImSchV bleiben ansonsten unberührt. 12.2 Umfang der Förderung Förderbar sind die Ausgaben für • Kessel, Regelung, Entaschung, Rauchgasreinigung und Kamin, • Montage und Anbindung des Kessels an die Heizungsanlage, • Errichtung des Brennstofflagers, sonstige Baulichkeiten sowie der Brennstoffzuführung 13. Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben 13.1 Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind Investitionen zugunsten von Energieeinsparungen gemäß Randnummer 30 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Abl. EG C 37/3 vom 03.02.2001) und Investitionen zu Gunsten erneuerbarer E- nergieträger gemäß Randnummer 32 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Abl. der EG C 37/3 vom 03.02.2001) soweit sie Entwicklungs-, Pilot- oder Demonstrationscharakter haben. Hierzu zählen insbesondere: • Modellgebäude mit äußerst geringem Heizenergiebedarf (z. B. Passivhäuser), • Modellvorhaben zur Energieeinsparung im industriellen Bereich, • Modellvorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse. b) Entwicklungscharakter haben Investitionen in Vorhaben, die Grundlagenkenntnisse mit dem Ziel weiterentwickeln, neue Techniken oder Verfahren anzuwenden. Es werden nur marktnahe Entwicklungsvorhaben gefördert. c) Pilotcharakter haben Vorhaben, die eine neuartige Technik erstmals anwenden. Sie sollen neu entwickelte Techniken oder Verfahren erproben und optimieren und deren kommerziellen Einsatz vorbereiten. d) Demonstrationscharakter haben Investitionen in Vorhaben, die die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes in beispielhaften und mustergültigen Vorhaben unter Beweis stellen. Sie dienen der Vorbereitung der Markteinführung; etwa noch bestehende Mängel sollen entdeckt und beseitigt werden. 13.2 Umfang der Förderung Förderbar sind zusätzlich zur Bemessungsgrundlage nach Nr. 5.3 auch Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, sofern sie in unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorhaben stehen: • Bruttoarbeitsentgelte (Personalkosten) • Gemeinkosten (Personalzusatz- und Sachgemeinkosten), die pauschal bis zur Höhe von 80 vom Hundert der Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt werden können. Die endgültige Höhe der Förderquote wird in den Zuwendungsbescheiden in Abhängigkeit von der Anzahl der beim Ministerium für Umwelt eingegangenen Förderanträge und der für das Förderprogramm verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. • Sachausgaben (Investitionen, Sachkosten) 14. Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind Energiekonzepte für einzelne Siedlungsgebiete oder Gebäudekomplexe sowie Machbarkeitsstudien für Energiesparmaßnahmen und dezentrale Energienutzungsanlagen. b) Energiekonzepte sollen auf die spezifischen Verhältnisse angepasste Vorschläge zur sparsamen und umweltverträglichen Energieverwendung erarbeiten. Sie sollen die Nachfrage nach den verschiedenen Formen der Nutzenergie ermitteln und Alternativen zur Deckung des Energiebedarfs entwickeln. Ziele sollen dabei das Senken des Nutzenergiebedarfs, die Abwärmenutzung, die Kraftwärme(kälte)kopplung und die Nutzung erneuerbarer Energien sein. Die Alternativen sind in Form einer vergleichenden Wirtschaftlichkeitsrechnung hinsichtlich technischer, betriebs- und volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie mit Emissionsbilanzen gegenüberzustellen. c) Zuwendungsfähig sind in der Regel nur Energiekonzepte, die von unabhängigen Planungsbüros erstellt werden. d) Machbarkeitsstudien sollen größere Investitionen in technische Systeme zur sparsamen und umweltverträglichen Energienutzung absichern, die im Saarland nicht oder kaum erprobt sind. 15. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum 30.12.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen im Zukunftsenergieprogramm plus (ZEPP) vom 14.06.2002 außer Kraft. 16. Die Richtlinie tritt spätestens am 31. Dezember 2007 außer Kraft. gez. Mörsdorf


Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts im "Zukunftsenergieprogramm plus (ZEPP) innerhalb des Ziel 2- Gebietes (ZEPP-kommunal)" vom 01. April 2003, in der Fassung vom 10.Oktober 2005Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen