Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts im "Zukunftsenergieprogramm plus (ZEPP) innerhalb des Ziel 2- Gebietes (ZEPP-kommunal)" vom 01. April 2003, in der Fassung vom 10.Oktober 2005
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2. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts im „Zukunftsenergieprogramm plus (ZEPP) innerhalb des EU Ziel 2-Gebietes“ vom 1. April 2003 in der Fassung vom 30. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 110 ff.) Vom 10. Oktober 2005 1. Die Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts im „Zukunftsenergieprogramm plus (ZEPP)“ innerhalb des EU Ziel 2-Gebietes wird geändert und erhält hiermit folgende Fassung: „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts im „Zukunftsenergieprogramm plus (ZEPP) innerhalb des EU Ziel 2-Gebietes (ZEPP-kommunal)“ Vom 1. April 2003 In der Fassung vom 10. Oktober 2005 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeiner Teil 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7. Verfahren II. Besonderer Teil 8. Wärmedämmmaßnahmen im Gebäudebestand 9. Blockheizkraftwerke 10. Nahwärmenetze 11. Thermische Solarkollektoranlagen 12. Fotovoltaikanlagen 13. Holz- und Strohfeuerungsanlagen 14. Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben 15. Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien I. Allgemeiner Teil 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage a) Wegen der Endlichkeit der fossilen Energieressourcen und aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es notwendig, zu einer nachhaltigeren, zukunftsfähigen Energieversorgung zu finden. Daher ist es Ziel, den Energiebedarf zu reduzieren, Energie rationell zu verwenden und verstärkt erneuerbare Energien zu nutzen. Hierfür müssen einerseits neue Techniken in diesem Bereich entwickelt und demonstriert werden, andererseits sind, trotz der gestiegenen Marktpreise für Erdöl und Erdgas, auch einige ausgereifte Techniken noch nicht wirtschaftlich zu betreiben. Deshalb fördert das Ministerium für Umwelt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) solche Vorhaben zur Energieeinsparung, zur rationellen Energienutzung und zur Marktdurchdringung mit erneuerbaren Energien, die ohne Zuwendung nicht wirtschaftlich oder nicht finanzierbar wären. b) Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Umwelt als Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann das Ministerium für Umwelt innerhalb der Förderbereiche des besonderen Teils Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen. 2. Gegenstand der Förderung a) Wärmedämmmaßnahmen im Gebäudebestand (nach Nr. 8) b) Blockheizkraftwerke (nach Nr. 9) c) Nahwärmenetze (nach Nr. 10) d) Thermische Solarkollektoranlagen (nach Nr. 11) e) Fotovoltaikanlagen (nach Nr. 12) f) Holz- und Strohfeuerungsanlagen (nach Nr. 13) g) Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben (nach Nr. 14) h) Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien (nach Nr. 15) 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können gewährt werden an kommunale Gebietskörperschaften des Saarlandes und deren Eigenbetriebe, sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Mit der Maßnahme darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werde. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn schriftlich erteilen. Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). Grunderwerb oder der Erwerb von Nutzungsrechten sowie Voruntersuchungen (insbesondere Bodenuntersuchungen und Planungsarbeiten, die zur Bereitstellung von Antragsunterlagen für die Förderung oder für erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen notwendig sind) gelten nicht als Beginn des Vorhabens. 4.2 Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, die im Ziel 2-Gebiet des Saarlandes durchgeführt werden. 4.3 Es wird grundsätzlich keine Förderung gewährt, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf weniger als 12.500 € belaufen oder die mögliche Zuwendung weniger als 5.000 € je Maßnahme beträgt (ausgenommen Ziffer 12). Diese Bagatellegrenze findet keine Anwendung, wenn sich deren Unterschreitung erst im Zuge der Prüfung des Verwendungsnachweises herausstellt. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die endgültige Höhe der Förderquote wird in den Zuwendungsbescheiden in Abhängigkeit von der Anzahl der beim Ministerium für Umwelt eingegangenen Zuwendungsanträge und der für das Förderprogramm verfügbaren Haushaltsmitteln festgesetzt. 5.2 Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähig sind in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendige, nachgewiesene und angemessene Ausgaben sowie die vom Zuwendungsempfänger geleisteten Ausgaben für a) die projektbezogenen Planungsarbeiten, Voruntersuchungen und Genehmigungen, b) Untersuchung und Herrichten des Baugrundes, c) Investitionskosten, d) Installierung und Inbetriebnahme. Ausgaben für projektbezogene Planungsarbeiten nach a), können nur dann als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie unmittelbar zur Bereitstellung von Unterlagen für den Zuwendungsantrag erforderlich sind. Zuwendungen Dritter vermindern die zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend. 5.3 Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers sowie die Ausgaben für a) gebrauchte Anlagen und Eigenbauten, b) die Mehrwertsteuer, sofern die antragstellende Institution gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, c) Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, d) Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben, e) Repräsentation, Werbung und Vertrieb, f) Mehrkosten und Kosten für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderung, die dem Maßnahmeträger nach Bewilligung der Zuwendung entstehen. 5.4 Kumulation Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen öffentlichen Mitteln ist zulässig, wenn diese nicht aus anderen Förderprogrammen des Landes stammen. Die in Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Abl. der EG C 37/3 vom 03.02.2001) bewilligten Zuschüsse dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag oder mit anderen Gemeinschaftsfinanzierungen kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine Beihilfeintensität ergibt, die über der in dem vorgenannten Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Intensität liegt. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 6.2 Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an der geförderten Bausubstanz innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren bzw. an den geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt, von der Bewilligungsbehörde vorab genehmigen zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die geförderten Anlagen am beantragten Ort zweckentsprechend zu verwenden. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Umwelt dem Fördersatz entsprechend anteilig zu erstatten. 6.3 Bei einer Übertragung des Eigentums an der geförderten Bausubstanz innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren bzw. den geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z.B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Umwelt unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden. 6.4 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Das Ministerium für Umwelt kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag um bis zu einem Jahr verlängern. 6.5 Wird nach Erteilung des Zuwendungsbescheides aufgrund einer genehmigten Abweichung von der dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Planung oder einer Ausgabenreduzierung die in Nr. 4.3 festgelegte Bagatellgrenze unterschritten, so findet diese keine Anwendung 6.6 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 StGB. 6.7 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, Rücknahme oder dem Widerruf des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 VV- P-GK zu § 44 LHO. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn - der Zuwendungszweck nicht, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann, - das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen des Ministeriums für Umwelt entspricht oder - gegen die Bestimmungen der VV-P-GK zu § 44 LHO, des Zuwendungsbescheides einschließlich Anlagen oder dieser Richtlinie verstoßen wird. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Anträge für alle Maßnahmen sind zu richten an: Ministerium für Umwelt Referat A/4 Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken 7.2 Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung kann bis zur Prüfung des Schlussverwendungsnachweises auf 95 v.H. begrenzt werden. 7.3 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung dem Ministerium für Umwelt nachzuweisen. 7.4 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt – Referat A/4. 7. 5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VV-P-GK zu § 44 LHO. Die Maßnahmen werden im Rahmen des EU-Ziel 2-Programms aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) finanziert. Deswegen gelten für diese Projekte die spezifischen Fördervorschriften der Europäischen Union. Sie gehen den nationalen Förderbestimmungen vor. II. Besonderer Teil 8. Wärmedämmmaßnahmen im Gebäudebestand Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind die nachfolgend genannten Maßnahmen zur Verminderung des Wärmebedarfs von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden und Eigentum des Zuwendungsempfängers sind: a) Dämmung der Außenwand - von außen mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 10 cm, - von innen, wenn die äußere Dämmung nicht möglich ist (zum Beispiel aus Gründen des Denkmalschutzes), mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 6 cm, - als Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 6 cm; b) Dämmung des Dachs - bei einem Steildach mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 20 cm, - bei einem Flachdach mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 20 cm, c) Dämmung der oberen Geschossdecke mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 20 cm; d) Dämmung der Kellerdecke oder -sohle oder der Grundfläche, wenn diese an das Erdreich grenzt, mit einer zusätzlichen Wärmedämmung von mindestens 10 cm; e) Einbau neuer Fenster, wenn die alten Fenster ersetzt und gleichzeitig an gegebenenfalls vorhandenen Rollläden die Wärmebrücken beseitigt werden. Der Wärmedurchgangskoeffizient der Fenster einschließlich Rahmen (UW-Wert) darf höchstens 1,4 W/(m²K) betragen; dieser Wert ist in der Regel nur mit einem Ug-Wert der Verglasung <1,3 W/m²K und einem Rahmen aus der Rahmenmaterialgruppe 1 (RMG 1) einzuhalten; f) Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, deren Rückwärmezahl bei dem Massenstromverhältnis 1,0 den Wert von 0,6 nicht unterschreitet. Der maximale Druckverlust darf dabei einen Wert von 200 Pa nicht überschreiten. Die genannten Anforderungen sind im Einzelfall nachzuweisen. g) Alle hier genannten Mindestdämmdicken beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von λ=0,04 W/(mK). Werden Dämmstoffe mit hiervon abweichender Wärmeleitfähigkeit verwendet, muss mindestens die gleiche Dämmwirkung erreicht werden. DIN-geprüfte Isolierstoffe auf Basis nachwachsender Rohstoffe erfüllen die gestellten Anforderungen auch. 9. Blockheizkraftwerke Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind die Errichtung und die Erweiterung von Motorheizkraftwerken (BHKW). Sie können aus einem oder mehreren Modulen mit einer elektrischen Gesamtleistung von bis zu 1.000 Kilowatt je Objekt bestehen. b) Die Förderung wird nur gewährt, wenn das BHKW folgende Emissionswerte unterschreitet: CO : 325 mg/m³, NOx: 250 mg/m³. Diese Grenzwerte beziehen sich auf Normkubikmeter Abgas mit fünf vom Hundert Volumengehalt an Sauerstoff und sind analog zu den Vorgaben in den Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz zu verstehen. Die Einhaltung dieser Werte ist durch Vorlage einer entsprechenden Garantieerklärung des Herstellers oder Lieferanten des BHKW nachzuweisen. Das Ministerium für Umwelt behält sich vor, die Einhaltung der Emissionswerte im tatsächlichen Betrieb mittels entsprechender Messungen durch Beauftragte überprüfen zu lassen. Sollten die Grenzwerte nicht eingehalten werden, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zzgl. Zinsen zurückgefordert werden. c) Das BHKW ist wärmebedarfsgeführt zu betreiben, so dass ein Jahresnutzungsgrad mindestens 80 v. H. erreicht wird. 10. Nahwärmenetze 10.1 Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind die Errichtung und die Erweiterung von dezentralen Nahwärmenetzen, sofern sie jährlich zu mindestens 50 vom Hundert mit Abwärme, Wärme aus Kraftwärmekopplung oder aus Biomasse oder zu mindestens 15 vom Hundert mit Wärme aus Solarkollektoren gespeist werden. b) Nicht zuwendungsfähig sind Wärmeleitungen, die ausschließlich innerhalb von Gebäuden verlaufen. c) Sollte die Versorgung aus einem vorhandenen Fernwärmenetz mit Kraftwärmekopplung technisch und wirtschaftlich möglich sein, wird keine Förderung aus diesem Programm gewährt. 10.2 Umfang der Förderung Zuwendungsfähig sind zusätzlich zur Bemessungsgrundlage nach Nr. 5.2 insbesondere die Ausgaben für • Erdarbeiten, • Hauptleitung, • Hausanschlüsse, • Übergabestationen. 11. Thermische Solarkollektoranlagen Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind die Errichtung und die Erweiterung thermischer Solarkollektoranlagen einschließlich Luftkollektoren zur Warmwasserbereitung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme. Die Errichtung oder Erweiterung muss mindestens umfassen: • 20 m² Bruttofläche bei Flach- und Luftkollektoren, • 16 m² Bruttofläche bei Vakuumröhrenkollektoren. b) Weitere Fördervoraussetzungen für Flach- und Vakuumröhrenkollektoren sind: • Bauart und Energieertrag der Kollektoranlage muss dem Stand der Technik (Blauer Engel) erfüllen. Das heißt unter anderem, dass die Kollektoren nach DIN V 4757 Teile 3 und 4, prEN 12975 oder nach ISO 9806 geprüft sein und einen Mindestenergieertrag von 525 kWh je Quadratmeter und Jahr haben müssen; • ein Warmwasserspeicher mit ausreichendem Inhalt; • eine Ertragsvorhersage für die Anlage als Monatssimulation, die auf saarländischen Wetterdaten basiert und den angenommenen Warmwasserverbrauch ausweist; • Einbau je eines Wärmemengenzählers im Solar- oder Ladekreis und im Warmwasserzapfkreis sowie monatliche Aufzeichnung der Zählerstände während der ersten drei Betriebsjahre der Anlage. Die Aufzeichnungen sind auf Anforderung dem Ministerium für Umwelt vorzulegen. • alternativ zu den Wärmemengenzählern kann eine Funktionskontrolle installiert werden, die mindestens die folgenden Funktionsstörungen erkennen kann: Defekte Temperaturfühler, zu geringer Volumenstrom im Solar- oder Ladekreis, unerwünschte Naturkonvektion im Solarkreis, fehlerhafte Zusatzheizung. Wird die Funktionskontrolle zusätzlich zu den Wärmemengenzählern installiert, ist sie zuwendungsfähig. 12. Fotovoltaikanlagen Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig ist die Errichtung netzgekoppelter Solaranlagen zur Stromerzeugung (Fotovoltaikanlagen) ab einer installierten Spitzenleistung von einem Kilowatt. Es sind nur Fotovoltaikanlagen zuwendungsfähig, die eine Zulassung nach IEC 61215 bzw. IEC 61646 haben (Zertifikate „TÜV-Rheinland“ oder „ISPRA“). Die Bagatellegrenze nach Nr. 4.3 gilt für Fotovoltaikanlagen nicht. 13. Holz- und Strohfeuerungsanlagen 13.1 Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind Investitionsvorhaben zur Errichtung von Holz- und Strohfeuerungsanlagen mit einer installierten Nennwärmeleistung von 6 kW bis 1 MW • bei automatisch beschickten Anlagen mit einer installierten Nennwärmeleistung bis zu 50 kW und • bei Stückholzkesseln nur, soweit es sich um eine Warmwasserzentralheizung handelt. Gefördert werden nur Feuerungsanlagen, die mit den nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen – 1. BImSchV) zugelassenen Brennstoffen betrieben werden und zwar nach § 3 Abs. 1: • Nr. 4: naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen, • Nr. 5: naturbelassenes nicht stückiges Holz, beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde, • Nr. 5a: Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität, • Nr. 8: Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe. Die installierte Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage ist in der Regel durch eine Wärmebedarfsberechnung nachzuweisen. b) Zuwendungsfähig sind Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Scheitholz und Holzhackschnitzeln für den Einsatz in Anlagen nach Nr. 13.1a. c) Automatisch beschickte Feuerungsanlagen werden nur gefördert, wenn folgende Emissionswerte bei Nennleistung eingehalten werden: NOx: 250 mg/m³; CO: 250 mg/m³ Staub: 50 mg/m³. Diese Grenzwerte beziehen sich auf den Normalkubikmeter Abgas mit 13 % Volumengehalt an Sauerstoff und sind analog den Vorgaben der Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz zu verstehen. Die Einhaltung der Emissionswerte ist mit dem Zuwendungsantrag durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Herstellers oder Lieferanten der Anlage zu garantieren. Der Kesselwirkungsgrad muss mindestens 85 %, im Fall der Förderung mit dem Mindestbetrag mindestens 90 % erreichen. Anlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium müssen mit einem mindestens 30 l/kW fassenden Wärmespeicher verbunden sein. Ausnahmen hiervon sind nur bei entsprechender Wärmekapazitätsaufnahme durch das Wärmeträgermedium im Heizungssystem möglich. d) Handbeschickte Feuerungsanlagen werden nur gefördert, wenn folgende Emissionswerte bei Nennleistung eingehalten werden: Staub: 50 mg/ m³; CO: 250 mg/m³. Diese Grenzwerte beziehen sich auf den Normalkubikmeter Abgas mit 13 % Volumengehalt an Sauerstoff und sind analog den Vorgaben der Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Bundesimmissionsschutzgesetz zu verstehen. Die Einhaltung der Emissionswerte ist mit dem Zuwendungsantrag durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Herstellers oder Lieferanten der Anlage zu garantieren. Die Anlage muss gebläsegesteuert und typengeprüft mit Zertifikat von einer anerkannten Prüfstelle sein. Der Kesselwirkungsgrad bei Nennleistung muss mindestens 88 % erreichen. Der Wärmespeicher muss ein Volumen von mindestens 50 l/kW, in Kombination mit einer thermischen Solarkollektoranlage mindestens 80 l/kW umfassen. Ausnahmen werden nur in begründeten Einzelfällen akzeptiert. e) Das Ministerium für Umwelt behält sich vor, die Anlagen auf Einhaltung der E- missionswerte im tatsächlichen Betrieb, die Beschaffenheit der Brennstoffe, des Rußes und der Asche anhand von Messungen und Tests durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden, wenn die Anforderungen nicht eingehalten werden. Die Anforderungen nach der 1. BImSchV bleiben ansonsten unberührt. 13.2 Umfang der Förderung Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für: • Kessel, Regelung, Entaschung, Rauchgasreinigung und Kamin, • Montage und Anbindung des Kessels an die Heizungsanlage, • Errichtung des Brennstofflagers, sonstige Baulichkeiten sowie der Brennstoffzuführung, • Hacker oder Spalter. 14. Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben 14.1 Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind Investitionen zugunsten von Energieeinsparungen gemäß Randnummer 30 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Abl. EG C 37/3 vom 03.02.2001) und Investitionen zu Gunsten erneuerbarer Energieträger gemäß Randnummer 32 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Abl. der EG C 37/3 vom 03.02.2001) soweit sie Entwicklungs-, Pilot- oder Demonstrationscharakter haben. Hierzu zählen insbesondere: • Modellvorhaben der kombinierten Kraft-Wärme-(Kälte-)erzeugung, • Modellvorhaben zur Energieeinsparung und zur rationellen Energienutzung, • Modellvorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse und erneuerbaren Energien b) Entwicklungscharakter haben Investitionen in Vorhaben, die Grundlagenkenntnisse mit dem Ziel weiterentwickeln, neue Techniken oder Verfahren anzuwenden. Es werden nur marktnahe Entwicklungsvorhaben gefördert. c) Pilotcharakter haben Investitionen in Vorhaben, die eine neuartige Technik erstmals anwenden. Sie sollen neu entwickelte Techniken oder Verfahren erproben und optimieren und deren kommerziellen Einsatz vorbereiten. d) Demonstrationscharakter haben Investitionen in Vorhaben, die die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes in beispielhaften und mustergültigen Vorhaben unter Beweis stellen. Sie dienen der Vorbereitung der Markteinführung; etwa noch bestehende Mängel sollen entdeckt und beseitigt werden. 14.2 Umfang der Förderung Zuwendungsfähig sind zusätzlich zur Bemessungsgrundlage nach Nr. 5.2 auch Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, sofern sie in unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorhaben stehen: • Bruttoarbeitsentgelte (Personalkosten) • Gemeinkosten (Personalzusatz- und Sachgemeinkosten), die pauschal bis zur Höhe von 80 v. H. der Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt werden können. Die endgültige Höhe der Förderquote wird in den Zuwendungsbescheiden in Abhängigkeit von der Anzahl der beim Ministerium für Umwelt eingegangenen Förderanträge und der für das Förderprogramm verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. • Sachausgaben (Investitionen, Sachkosten) 15. Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind Energiekonzepte für einzelne Siedlungsgebiete oder Gebäudekomplexe sowie Machbarkeitsstudien für Energiesparmaßnahmen und dezentrale Energienutzungsanlagen. b) Energiekonzepte sollen auf die spezifischen Verhältnisse angepasste Vorschläge zur sparsamen und umweltverträglichen Energieverwendung erarbeiten. Sie sollen die Nachfrage nach den verschiedenen Formen der Nutzenergie ermitteln und Alternativen zur Deckung des Energiebedarfs entwickeln. Ziele sollen dabei das Senken des Nutzenergiebedarfs, die Abwärmenutzung, die Kraftwärme(kälte)kopplung und die Nutzung erneuerbarer Energien sein. Die Alternativen sind in Form einer vergleichenden Wirtschaftlichkeitsrechnung hinsichtlich technischer, betriebs- und volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie mit Emissionsbilanzen gegenüberzustellen. c) Zuwendungsfähig sind in der Regel nur Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien, die von unabhängigen Planungsbüros erstellt werden. d) Machbarkeitsstudien sollen größere Investitionen in technische Systeme zur sparsamen und umweltverträglichen Energienutzung absichern, die im Saarland nicht oder kaum erprobt sind.“ 2. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Richtlinie tritt spätestens am 31. Dezember 2007 außer Kraft Der Minister für Umwelt Stefan Mörsdorf