Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts "Zukunftsenergieprogramm kommunal Sanierung (ZEP-kommunal-San)"
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts „Zukunftsenergieprogramm kommunal Sanierung (ZEP-kommunal San)" vom 05.05.2025 Inhalt: I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage .............................................................................1 II. Gegenstand der Förderung .............................................................................................2 1. Gebäudetyp: Büro- und Verwaltungsgebäude .............................................................2 a. Dämmung von Außenwänden ..................................................................................2 b. Dämmung von Dächern ...........................................................................................2 c. Dämmung von obersten Geschossdecken ...............................................................2 d. Dämmung von Kellerdecken ....................................................................................2 e. Einbau neuer Fenster und/oder neuer Eingangstüren inkl. Verschattungsanlagen ...2 2. Gebäudetyp: Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, wie z B. Kindergärten, Kindetagesstätten .........................................................................................2 a. Dämmung von Außenwänden ..................................................................................2 b. Dämmung von Dächern ...........................................................................................2 c. Dämmung von obersten Geschossdecken ...............................................................2 d. Dämmung von Kellerdecken ....................................................................................2 e. Einbau neuer Fenster und/oder neuer Eingangstüren inkl. Verschattungsanlagen ...2 3. Gebäudetyp: Sport- bzw. Schwimmhallen ...................................................................3 a. Dämmung von Außenwänden ..................................................................................3 b. Dämmung von Dächern ...........................................................................................3 c. Dämmung von obersten Geschossdecken ...............................................................3 d. Dämmung von Kellerdecken ....................................................................................3 e. Einbau neuer Fenster und/oder neuem Eingangstüren inkl. Verschattungsanlagen.3 Ill. Ziele und Indikatoren ...................................................................................................3 IV. Zuwendungsempfänger ...............................................................................................3 V. Zuwendungsvoraussetzungen .........................................................................................3 1. Kriterien fur die Auswahl der Vorhaben .......................................................................3 2. Beihilfe ........................................................................................................................4 3. Vorhabenbeginn ..........................................................................................................4 4. Vorhaben auf dem Gebiet des Saarlandes ..................................................................5 5. Einhaltung der Bagatellgrenze .....................................................................................5 6. Mindestanforderungen .................................................................................................5 7. Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (DNSH-Prinzip) ......................................5 8. Ausschluss der Doppelförderung .................................................................................5 VI. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung .......................................................................5 1. Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung ......................................5 2. Zuwendungsfähige Kosten ..........................................................................................6 3. Erhöhung der Zuwendung ...........................................................................................7 VII. Sonstige Zuwendungsbestimmungen ..........................................................................7 1. Sicherung der Finanzierung .........................................................................................7 2. Eigentumsverhältnisse .................................................................................................8 3. Zweckbindungsfrist ......................................................................................................8 4. Durchführungszeitraum und Bewilligungszeitraum ......................................................8 5. Subventionserhebliche Tatsachen ...............................................................................8 VIII. Verfahren .....................................................................................................................8 1. Antragsverfahren ............................................................................................................8 2. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis ................................9 3. Zu beachtende Vorschriften ..........................................................................................10 IX. In-Kraft-Treten und Außerkrafttreten ..........................................................................10 X. Anlagen .........................................................................................................................10 I. Zuw endungszw eck, Rechtsgrundlage Die Förderrichtlinie ZEP-kommunal Sanierung verfolgt den Zweck, das genehmigte EFRE- Programm des Saarlandes 2021 — 2027 (EFRE-Programm) in der Priorität 3 „Klimaschutz" und dem spezifischen Ziel 2.1 „Förderung von Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen" umzusetzen. Aufgrund der finanziell überwiegend sehr schwierigen Situation der Kommunen ist es herausfordernd, die Verbesserung der Energieeffizienz sanierungsbedürftiger kommunaler Gebäude und Infrastrukturen anzugehen. In Bezug auf die kommunale Verschuldung (Euro je Einwohner) belegt das Saarland 2022 im Bundesländervergleich, mit einer Pro -Kopf -Verschuldung von 2.805 €, den drittletzten Platz. Der hohe Schuldenstand verhindert oftmals klimapolitisch sinnvolle Investitionen. Mit Hilfe der EFRE Förderung energetischer Sanierungen kann dem entgegengewirkt werden. Zur Umsetzung des zuvor erläuterten Zuwendungszwecks gewährt das Saarland im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO sowie dem Programm EFRE Saarland 2021-2027 Zuwendungen für die energetische Sanierung im kommunalen Bereich (dazu II. Gegenstand der Förderung). Maßgebliche Rechtsgrundlagen für mit EFRE-Mitteln kofinanzierte Zuwendungen sind neben den nationalen Vorschriften die spezifischen Verordnungen der Europäischen Union (EU), insbesondere die Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 (im Folgenden: VO (EU) 2021/1060), die Verordnung (EU) 2021/1058 vom 24. Juni 2021 Om Folgenden: VO (EU) 2021/1058) und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen, ferner die für das Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die EFRE-Rahmenrichtlinie vom 10. Oktober 2022 in der jeweils aktuell geltenden Fassung mit den dazugehörigen Anlagen (ANBest-P-EFRE/ ANBestP-GK-EFRE), die BNBest-ZEP-kom sowie die EFRE-spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen des Saarlandes für die Förderperiode 2021-2027. Die vorgenannten EU -Verordnungen können über die VVebsite der saarländischen Strukturfondsförderung (https://www. saarland .de/DE/porta le/eu-foerderporta I/struktu ndsfoerderund/efre/efre20212027/rechtsdrundladen foerderdokumente/rechtsdrundladen node) eingesehen werden. Alle Texte können auch bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Gültig ist ausschließlich der amtliche Verordnungstext. Ein Anspruch der Antragssteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. II. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Vorhaben der energetischen Sanierung im Bestand gegliedert nach Gebäudetypen: 1. Gebäudetyp: Büro- und Verw altungsgebäude Gefördert werden die abschließend genannten Vorhaben zur CO2 -Reduzierung im Gebäudebestand. Sofern es sich bei dem Antragssteller um Glaubens- bzw. Religionsgemeinschaften handelt, werden Büro- und Verwaltungsgebäude nicht gefördert, wenn es sich hierbei um Pfarr- und Gemeindehäuser handelt. Pfarr- und Gemeindehäuser sind demnach keine Büround Verwaltungsgebäude im Sinne dieser Richtlinie. a. Dämmung von Außenwänden b. Dämmung von Dächern c. Dämmung von obersten Geschossdecken d. Dämmung von Kellerdecken e. Einbau neuer Fenster und/oder neuer Eingangstüren inkl. Verschattungsanlagen 2. Gebäudetyp: Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, wie z.B. Kindergärten, Kindetagesstätten Gefördert werden die abschließend genannten Vorhaben zur CO2-Reduzierung im Gebäudebestand: a. Dämmung von Außenwänden b. Dämmung von Dächern c. Dämmung von obersten Geschossdecken d. Dämmung von Kellerdecken e. Einbau neuer Fenster und/oder neuer Eingangstüren inkl. Verschattungsanlagen 3. Gebäudetyp: Sport- bzw. Schwimmhallen a. Dämmung von Außenwänden b. Dämmung von Dächern c. Dämmung von obersten Geschossdecken d. Dämmung von Kellerdecken e. Einbau neuer Fenster und/oder neuem Eingangstüren inkl. Verschattungsanlagen Ill. Ziele und Indikatoren Die Förderrichtlinie ZEP-kommunal Sanierung verfolgt die Umsetzung der Ziele des Programms EFRE Saarland 2021-2027. Die Vorhaben tragen dazu bei, Kommunen bei der Verringerung von THG-Emissionen zu unterstützen. Mit der Umsetzung der Förderrichtlinie wird ein Beitrag zur EU -Langfrist -Klimastrategie 2050, zum Green Deal und zum Energiefahrplan 2030 — Energieeffizienz im Saarland geleistet. Indikatoren für die Zielerreichung sind nach der Festlegung im Programm EFRE Saarland 2021-2027 und im Rahmen des strategischen Fördermittel-Controllings für die energetische Gebäudesanierung - Öffentliche Gebäude mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz (Sollvorgabe bis 2029: 64.800,00 Quadratmeter), - Jährlicher Primärenergieverbrauch (Sollvorgabe bis 2029: 880 MVVh/Jahr) - Geschätzte Treibhausgasemissionen (Sollvorgabe 2029: 120.960,00 t CO2-Äquivalent/Jahr) - Anzahl der genehmigten Vorhaben (Sollvorgabe 2029: 216 Stück). IV. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können an kommunale Gebietskörperschaften, kommunal beherrschte Beteiligungsgesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden. Im Falle der Bewilligung einer Zuwendung ist die Weitergabe der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger ausgeschlossen. V. Zuwendungsvoraussetzungen Folgende Zuwendungsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: 1. Kriterien für die Auswahl der Vorhaben Vorhaben, die gesetzliche energetische Mindeststandards deutlich übertreffen, ebenso wie Vorhaben, die eine Vorbildfunktion und Potential für Nachahmungseffekte im privaten Bereich haben, werden bevorzugt gefördert. Die Auswahl wird in Übereinstimmung mit den „Kriterien und Methodik für die Auswahl der geförderten Vorhaben" des Programms EFRE Saarland 2021-2027 vorgenommenl. Bei Vorhaben der energetischen Sanierung im Bestand sind mit dem Antrag Unterlagen einzureichen, die darlegen, dass die Investition im Sinne von Art. 73 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2021/1060 klimaverträglich ist (excel -tool zur Klimaverträglichkeitspüfung, im Forderportal des Saarlandes („nFMI"- neues Fördermitteinformationssystem2) verfügbar). Zur Vermeidung oder Minderung von Klimarisiken geplante und im Excel -Tool beschriebene Anpassungsmaßnahmen werden Bestandteil des Förderbescheids und sind im Verwendungsnachweis darzustellen. 2. Beihilfe Sofern es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen handelt, werden die Beihilfen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nach den Vorgaben der folgenden Rechtsgrundlage vergeben: Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABI. (EU) L, 2023/2831, 15.12.2023), im Folgenden: De-minimis-Verordnung. Als „De-minimis-Beihilfe" gelten solche Maßnahmen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 erfüllen. Sie werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen. Daher sind sie von der Unterrichtungspflicht des Artikels 108 Abs. 3 AEUV befreit. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 EUR nicht übersteigen. 3. Vorhabenbeginn Förderfähig sind nur solche Vorhaben, mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungen, Bodenuntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum Vorzeitigen Vorhabenbeginn Abrufbar auf der EFRE-Homepage im saarländischen EU -Förderportal unter: https://www.saarland.de/DE/portale/eu-foerderportal/strukturfondsfoerderung/efre/effe20212027/rechtsgrundlagen foerderdokumente/rechtsgrundlagen node. https://fmi.saarland.de/nfmi/ schriftlich erteilen. Der Beginn des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sobald verfügbar, erfolgt das Verfahren über das digitale Förderportal des Saarlandess. 4. Vorhaben auf dem Gebiet des Saarlandes Förderfähig sind nur solche Vorhaben, die im Saarland durchgeführt werden. 5. Einhaltung der Bagatellgrenze Eine Förderung kann nicht bewilligt werden, wenn die mögliche Zuwendung zum Zeitpunkt der Bewilligung weniger als 20.000 € beträgt. Die Bagatellgrenze findet keine Anwendung, wenn sich deren Unterschreitung erst später herausstellt. 6. Mindestanforderungen Förderfähige Gebäude müssen vor dem 1. Januar 1995 errichtet worden sein. Eine Förderung darf nur dann bewilligt werden, wenn die Mindestanforderungen der jeweils gültigen Anlage 1 „Technische Anforderungen (TA)" zu dieser Richtlinie erfüllt sind. Die Vorgabe der zu erreichenden U -Werte ist an die jeweils gültige Fassung des BEG EM (Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen) angelehnt. 7. Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (DNSH-Prinzip) Die Fördermaßnahme wurde im Programm EFRE Saarland 2021-2027 entsprechend dem DNSH-Gutachten hinsichtlich der Umweltziele Anpassung an den Klimawandel und Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft als mit dem „Do no significant harm" -Grundsatz vereinbar bewertet. Zur Einhaltung des Grundsatzes auf Vorhabenebene sind mit den Antragsunterlagen die entsprechenden DNSH-Formulare einzureichen. 8. Ausschluss der Doppelförderung Sofern für das Vorhaben bereits Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen beantragt oder bewilligt wurden, sind diese im Rahmen der Antragsstellung anzuzeigen. Im Falle der einer Bewilligung werden diese Drittmittel in Abzug gebracht. VI. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 1. Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung Die Förderung erfolgt im Wege der Projektfinanzierung als Anteilsfinanzierung, durch die Gewährung einer Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. https://fmi.saarland.de/nfmi/ 2. Zuwendungsfähige Kosten Die Zuwendung wird anstatt zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf Kostenbasis bewilligt und abgerechnet. Die Bemessung der zuwendungsfähigen Kosten erfolgt auf der Grundlage von Kosten je Einheit gem. Art. 53 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) 2021/1060. Zuwendungsfähig sind ausschließlich Baukosten (Baukonstruktionskosten), für die in Anlage 2 „Vereinfachte Kostenoptionen Sanierung" Kosten je Einheit festgelegt wurden. Darüberhinausgehende Kosten sind nicht förderfähig. Die Beträge für die Kosten der energetischen Sanierung wurden mittels der Methode gem. Art. 53 Abs. 3 lit, a) i) VO (EU) 2021/1060 (Kosten je Einheit) auf Basis von Daten des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern (BKI) festgelegt. Die Höhe sowie Zusammensetzung der Kosten je Einheit ergeben sich aus der jeweils gültigen Anlage 2 „Vereinfachte Kostenoptionen Sanierung". Für jede zuwendungsfähige Kostengruppe gemäß DIN 276 wurden Kosten je Einheit als zuwendungsfähige Baukosten festgelegt. Die Kosten je Einheit umfassen alle zuwendungsfähigen Investitions-, Materialkosten sowie Kosten für Dienstleistungen. Die Kosten je Einheit werden mit den Regionalfaktoren des BKI auf den Gebäudestandort angepasst. Als Bezugseinheit für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten der energetischen Sanierung wird die sanierte Fläche in m2 herangezogen. Die sanierte Fläche in m2 ist durch die Vorlage eines Aufmaßes mit Skizze bzw. detailliertem Bauplan sowie das Berechnungsformblatt „Flächen" (Anlage 3) nachzuweisen. Die sanierte Fläche berechnet sich nach den Regelungen der VOB/C. Die Kosten je Einheit werden auf Basis der jeweils aktuellen Zahlen des BKI jährlich zum 1.0ktober aktualisiert. Für die vorhabenbezogene Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten ist der Zeitpunkt der Antragstellung, bei Zustimmung zum Vorzeitigen Vorhabenbeginn der Zeitpunkt der Stellung des diesbezüglichen Antrags (Eingangsdatum) maßgeblich. Im Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Kosten mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) sind die beantragten Kosten auf der Grundlage von Kosten je Einheit auszuweisen. Die Kosten sind über die Berechnungstabelle Anlage 2 zu ermitteln. Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten ergeben sich aus der Summe der Kosten je Einheit für die anfallenden Kostengruppen, multipliziert mit der zu sanierenden Fläche. Die auf Basis der Anlage 2 ermittelten zuwendungsfähigen Kosten werden mit bis zu 40% aus dem EFRE kofinanziert. Nicht zuwendungsfähig sind: a) Kosten, die nicht unter die Kostengruppen der DIN entsprechend der Anlage 2 subsumiert werden können, b) Umsatzsteuer, soweit die antragstellende Institution gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls die antragstellende Institution für das Vorhaben vollständig oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wird die Umsatzsteuer pauschal oder anteilig pauschal von den zuwendungsfähigen Kosten abgezogen. Im Zuwendungsbescheid wird sowohl der Brutto- als auch der Nettobetrag nebst dem Hinweis ausgewiesen, dass nur der Anteil ausgezahlt wird, für den der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nach Einreichen des Verwendungsnachweises nach Abschluss der Maßnahme bekommt der Zuwendungsempfänger in einem ersten Schritt nur den zuwendungsfähigen Nettobetrag ausgezahlt. Den Anteil der Zuwendung, der sich auf die zuwendungsfähige Mehrwertsteuer bezieht, erhält er nach Vorlage der endgültigen Bescheinigung des Finanzamtes über den Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung. Eine Bescheinigung des Finanzamtes ist auch von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellern vorzulegen. 3. Erhöhung der Zuw endung Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann, wenn sich die tatsächlich getätigten Ausgaben über die im Zuwendungsbescheid getroffenen Festlegungen hinaus nachweislich erhöht haben. Wenn nach Bewilligung unvorhergesehene (ursprünglich nicht geplante) Änderungsmaßnahmen nachträglich vorgenommen werden müssen, bedürfen diese der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. VII. Sonstige Zuw endungsbestimmungen Folgende sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind zu berücksichtigen. 1. Sicherung der Finanzierung Der Antragssteller muss in der Lage sein, den verbleibenden Eigenanteil der Gesamtkosten zu tragen. Der Nachweis erfolgt über die Vorlage des Haushaltsplanes, dessen Bestandteil die entsprechenden Kosten sind. Sofern Folgekosten entstehen, ist eine unterschriebene Erklärung abzugeben, wonach diese getragen werden können. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und durch Kostenübernahmeerklärung nachzuweisen. 2. Eigentumsverhältnisse Der Antragssteller muss grundsätzlich Eigentümer des geförderten Objekts sein. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde eine Ausnahme genehmigen. Sofern der Antragssteller nicht Eigentümer des zu fördernden Objekts ist, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen. In dieser erklärt der Eigentümer dem Antragssteller sein Einverständnis zur Durchführung des Vorhabens und willigt ein, die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Pflichten anzuerkennen. 3. Zweckbindungsfrist Die Zweckbindungsfrist an dem geförderten Objekt umfasst einen Zeitraum von zehn Jahren. Die Berechnung der Frist beginnt mit Eingangsdatum des Verwendungsnachweises (VN) bei der Bewilligungsbehörde. Für Veränderungen und Eigentumsübertragungen des geförderten Objekts innerhalb der Zweckbindungsfrist gilt Nr. 3 der BNBest-ZEP-kom. 4. Durchführungszeitraum und Bewilligungszeitraum Das bewilligte Vorhaben ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Durchführungszeitraumes umzusetzen und die Zuwendung abzurufen. Der Bewilligungszeitraum ist länger angesetzt und umfasst den Zeitraum, in dem die Zuwendung für das Vorhaben zur Verfügung gehalten wird. Gefördert werden nur Vorhaben, deren Durchführungszeitraum spätestens mit dem 31.12.2028 endet. 5. Subventionserhebliche Tatsachen Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. VIII. Verfahren 1. Antragsverfahren Anträge für zuvor genannte Vorhaben sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Referat F/3 Franz -Josef -Räder -Str. 17 66119 Saarbrücken Die Anträge sind unter Verwendung des Antragsformulars mit folgenden Unterlagen einzureichen: ausgefüllte Anlage 2 Aufmaß mit Aufmaßskizze bzw. mit Bauplan Fotos des zu sanierenden Objekts Berechnungsformblatt Anlage 3 „Flächen" (Flächennachweis mit Angabe der voraussichtlich sanierten Fläche und U -Werten) in der jeweils gültigen Fassung Projektbeschreibung. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall ergänzende Unterlagen anfordern. Sobald verfügbar, hat die Antragstellung über das digitale Förderportal des Saarlandes („nFMI") zu erfolgen, bereits in Papier eingereichte Anträge sind durch den Antragsteller im Förderportal nachzuerfassen. Vorn Antragsteller ist eine Durchschrift des Antrages an die Kommunalaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Ab einer beantragten Förderung von über 50.000 € ist eine Stellungnahme gemäß Nr. 3.4 VV -P -GK zu § 44 LHO der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen und an die Bewilhgungsbehörde zu übermitteln. 2. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verw endungsnachw eis Der Antrag auf Auszahlung ist grundsätzlich mit Einreichung des Verwendungsnachweises über die im Förderportal des Saarlandes verfügbaren Formulare mit den dort geforderten Angaben und Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind neben dem Sachbericht folgende EFRE-spezifische Nachweise einzureichen: - bei Abweichungen vom Antrag: Aufmaß mit Skizze bzw. Bauplan (ohne Schlussrechnung), - Abnahmeprotokoll (Formblatt in Anlage 7), unterschrieben von Auftraggeber und Auftragnehmer mit Angabe der Größe der sanierten Fläche, schriftliche Begründung im Fall von Abweichungen der Flächen zum Antrag, - bei Abweichungen vom Antrag aktualisiertes Berechnungsformblatt Anlage 3, - Fotos des sanierten Objekts, - Bestätigung der U -Werte (Anlage 4). Für Fenster und Türen sind U -Wertprotokolle einzureichen. Bei Dämmaßnahmen ist eine Bauteilberechnung einzureichen. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall ergänzende Unterlagen anfordern. Der Verwendungsnachweis kann grundsätzlich erst mit Ende des Durchführungszeitraumes gestellt werden. Der Verwendungsnachweis ist spätestens zum im Zuwendungsbescheid genannten Datum zu stellen. 3. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die NN NV -P -GK zu § 44 LHO, soweit nicht in der EFRE-Rahmenrichtlinie (nebst Anlagen ANBest-P-EFRE und ANBest-P- GK-EFRE) und/oder diesen Förderrichtlinien sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen im Bereich des Zukunftsenergieprogramms kommunal (BNBest-ZEP-kom) Abweichungen zugelassen worden sind. Eine Aufhebung eines Bescheides sowie die Rückforderung von Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsblatt. S. 1151), in der jeweils gültigen Fassung. IX. In-Kraft-Treten und Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. X. Anlagen - Anlage 1 „Technische Anforderungen (TA)" - Anlage 2 „Vereinfachte Kostenoptionen Sanierung" - Anlage 3 „Berechnungsformblatt Flächen" - Anlage 4 „Bestätigung U -Wert" - Anlage 5 „CO2 -Einsparung" - Anlage 6 „BNBest-ZEP-kom" - Anlage 7 „Abnahmeprotokoll" Saarbrücken, 05.05.2025 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Lit ürgen Bar