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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts "Zukunftsenergieprogramm kommunal Straßenbeleuchtung (ZEP-kommunal-LED)"

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Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts "Zukunftsenergieprogramm kommunal Straßenbeleuchtung (ZEP-kommunal-LED)"

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2025-05-05

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Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts „Zukunftsenergieprogramm kommunal Straßenbeleuchtung (ZEP-kommunal LED)" vom 05.05.2025 Inhalt: I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage .............................................................................3 II. Gegenstand der Förderung .............................................................................................4 Ill. Ziele und Indikatoren ...................................................................................................4 IV. Zuwendungsempfänger ...............................................................................................5 V. Zuwendungsvoraussetzungen .........................................................................................5 1. Kriterien für die Auswahl der Vorhaben ........................................................................5 2. Vorhabenbeginn ..........................................................................................................5 3. Vorhaben auf dem Gebiet des Saarlandes ..................................................................5 4. Einhaltung der Bagatellgrenze und Obergrenze ..........................................................5 5. Mindestanforderungen .................................................................................................6 6. Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (DNSH-Prinzip) ......................................6 VI. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung ........................................................................6 1. Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung ......................................6 2. Zuwendungsfähige Kosten ..........................................................................................6 3. Kumulierung und Doppelförderung ..............................................................................7 4. Erhöhung der Zuwendung ...........................................................................................8 VII. Sonstige Zuwendungsbestimmungen: .........................................................................8 1. Sicherung der Finanzierung .........................................................................................8 2. Eigentumsverhältnisse .................................................................................................8 3. Zweckbindungsfrist ......................................................................................................8 4. Durchführungszeitraum und Bewilligungszeitraum .......................................................8 5. Subventionserhebliche Tatsachen ...............................................................................9 VIII. Verfahren .....................................................................................................................9 1. Antragsverfahren ............................................................................................................9 2. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis ..............................10 3. Zu beachtende Vorschriften ..........................................................................................10 IX. I n -Kraft -Treten und Au ßerkrafttreten ..........................................................................11 X. Anlagen..........................................................................................................................11 I. Zuw endungszw eck, Rechtsgrundlage Die Förderrichtlinie ZEP-kommunal LED verfolgt den Zweck, das genehmigte EFRE-Programm des Saarlandes 2021 — 2027 (EFRE-Programm) in der Priorität 3 „Klimaschutz" und dem spezifischen Ziel 2.1 „Förderung von Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen" umzusetzen. Aufgrund der finanziell überwiegend sehr schwierigen Situation der Kommunen ist es herausfordernd, die Verbesserung der Energieeffizienz von Straßenbeleuchtungen anzugehen. In Bezug auf die kommunale Verschuldung (Euro je Einwohner) belegt das Saarland 2022 im Bundesländervergleich, mit einer Pro -Kopf -Verschuldung von 2.805 €, den drittletzten Platz. Der hohe Schuldenstand verhindert oftmals klimapolitisch sinnvolle und rentierliche Investitionen. Mit Hilfe der EFRE Förderung kann dem entgegengewirkt werden Zur Umsetzung des zuvor erläuterten Zuwendungszwecks gewährt das Land Saarland im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO sowie dem Programm EFRE Saarland 2021-2027 Zuwendungen für die Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung im kommunalen Bereich (dazu II. Gegenstand der Förderun). Maßgebliche Rechtsgrundlagen für mit EFRE-Mitteln kofinanzierte Zuwendungen sind neben den nationalen Vorschriften die spezifischen Verordnungen der Europäischen Union (EU) , insbesondere die Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 Om Folgenden: VO (EU) 2021/1060), die Verordnung (EU) 2021/1058 vom 24. Juni 2021 (im Folgenden: VO (EU) 2021/1058) und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen, ferner die für das Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die EFRE-Rahmenrichtlinie vom 10. Oktober 2022 in der jeweils aktuell geltenden Fassung mit den dazugehörigen Anlagen (ANBest-P-EFRE/ ANBestP-GK-EFRE), die BNBest-ZEP-kom sowie die EFRE-spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen des Saarlandes für die Förderperiode 2021-2027. Die vorgenannten EU -Verordnungen können über die VVebsite der saarländischen Strukturfondsförderung (https://www.saarland.de/DE/portale/eu-foerderportal/strukturfondsfoerderuncilefre/efre20212027/rechtsorundlagen foerderdokumente/rechtsgrundlagen node) eingesehen werden. Alle Texte können auch bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Gültig ist ausschließlich der amtliche Verordnungstext. Ein Anspruch der Antragssteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. II. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Umrüstung bestehender Straßenbeleuchtungsanlagen auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung. Gefördert werden im öffentlichen Außenbereich die Kosten für Beschaffung und Einbau von: • Leuchtenkopf, bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie Leuchtmittel, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse. • Steuer- und Regelungstechnik, Controller, Gateway. Gefördert wird nur der Austausch von bestehenden Anlagen und nicht die Installation von Neuanlagen. Voraussetzung für eine Förderung ist der Einbau und Einsatz von insektenfreundlichen Leuchten (s. hierzu unter V. 5. zur Einhaltung der technischen Anforderungen). Förderfähig sind nur folgende Hauptkategorien: Baustelleneinrichtung, Demontage der alten Leuchten, Beschaffung der neuen Leuchten, Montage der Leuchten, Dokumentation und Stundenlohnarbeiten. Die den Hauptkategorien zugeordneten Tätigkeitsbeschreibungen können der Anlage 2 „Vereinfachte Kostenoptionen Berechnungsblatt Beleuchtung" entnommen werden. III. Ziele und Indikatoren Die Förderrichtlinie ZEP-kommunal LED verfolgt die Umsetzung der Ziele des EFRE-Programms. Die Vorhaben tragen dazu bei, Kommunen und Unternehmen bei der Verringerung von THG-Emissionen zu unterstützen. Mit der Umsetzung der Förderrichtlinie wird ein Beitrag zur EU -Langfrist -Klimastrategie 2050, zum Green Deal und zum Energiefahrplan 2030 — Energieeffizienz im Saarland geleistet. Indikatoren für die Zielerreichung sind nach der Festlegung im Programm EFRE Saarland 2021-2027 und im Rahmen des strategischen Fördermittel-Controllings für die hocheffiziente Straßenbeleuchtung: - Anzahl der genehmigten Vorhaben (Sollvorgabe 2029: 216 Stück), - Geschätzte Treibhausgasemissionen (Sollvorgabe 2029: 120.960 t CO2-Äquivalent/Jahr). IV. Zuw endungsempfänger Zuwendungen können an kommunale Gebietskörperschaften, kommunal beherrschte Beteiligungsgesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden. Im Falle der Bewilligung einer Zuwendung ist die Weitergabe der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger ausgeschlossen. V. Zuw endungsvoraussetzungen Folgende Zuwendungsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: 1. Kriterien für die Ausw ahl der Vorhaben Die Auswahl wird in Übereinstimmung mit den „Kriterien und Methodik für die Auswahl der geförderten Vorhaben" des EFRE-Programms vorgenommen'. 2. Vorhabenbeginn Förderfähig sind nur solche Vorhaben, mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum Vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich erteilen. Der Beginn des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Sobald verfügbar, erfolgt das Verfahren über das digitale Förderportal des Saarlandes.2 3. Vorhaben auf dem Gebiet des Saarlandes Förderfähig sind nur solche Vorhaben, die im Saarland durchgeführt werden. 4. Einhaltung der Bagatellgrenze und Obergrenze Eine Förderung kann nicht bewilligt werden, wenn die mögliche Zuwendung zum Zeitpunkt der Bewilligung weniger als 20.000 € beträgt. Die Bagatellgrenze findet keine Anwendung, wenn sich deren Unterschreitung erst später herausstellt. Die Gesamtkosten pro Antrag und Vorhaben dürfen 200.000 Euro (brutto) nicht überschreiten. Abrufbar auf der EFRE-Homepage im saarländischen EU -Förderportal unter: https://www.saarland.de/DE/portaleieu-foerderportal/strukturfondsfoerderung/efrejefre20212027/rechtsgrundlagen foerderdokumente/rechtsgrundlagen node. 2https://fmi.saarland.de/nfmi/ 5. Mindestanforderungen Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Stromeinsparung gegenüber dem Ist -Zustand mindestens 30 % beträgt. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Nachweis anhand der ExcelListe gemäß Anlage 2 vorzulegen. Die technischen Mindestanforderungen, welche einzuhalten sind, können der jeweils gültigen Anlage 1 „Technische Anforderungen (TA)" zu dieser Richtlinie entnommen werden. Die Vorhaben müssen nach Stand der Technik und gemäß den rechtlichen Vorgaben umgesetzt werden. Die Einhaltung der technischen und rechtlichen Vorgaben ist durch den Lichtplaner in dem Formular Anlage 2 zu bestätigen. 6. Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (DNSH-Prinzip) Die Fördermaßnahme wurde im Programm EFRE Saarland 2021-2027 entsprechend dem DNSH-Gutachten hinsichtlich der Umweltziele Anpassung an den Klimawandel und Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft als mit dem „Do no significant harm" -Grundsatz vereinbar bewertet. Zur Einhaltung des Grundsatzes auf Vorhabenebene sind mit den Antragsunterlagen die entsprechenden DNSH-Formulare einzureichen. VI. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 1. Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung Die Förderung erfolgt im Wege der Projektfinanzierung als Anteilsfinanzierung, durch die Gewährung einer Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. 2. Zuwendungsfähige Kosten Die Zuwendung wird auf Kostenbasis bemessen und abgerechnet. Die Bemessung der zuwendungsfähigen Kosten erfolgt auf der Grundlage von Kosten je Einheit gem. Art. 53 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit b der Verordnung (EU) 2021/1060. Zuwendungsfähig sind ausschließlich Sachkosten, für die in Anlage 2 „Vereinfachte Kostenoptionen Beleuchtung" Kosten je Einheit festgelegt wurden. Darüberhinausgehende Kosten sind nicht förderfähig. Zum Antrag reicht der Antragsteller einen Kostenvoranschlag für sein Vorhaben ein (Formblatt Anlage 2) und legt zum Nachweis drei Angebote vor. Das wirtschaftlichste Angebot ist auszuwählen und dem Kostenvoranschlag zugrunde zu legen. Die Einzelansätze des Kostenvoranschlags müssen vom Antragsteller plausibel und nachvollziehbar begründet werden. Das ausgewählte Angebot ist im Formblatt Anlage 2 unter Zuordnung zu den jeweils dort hinterlegten Hauptkategorien einzupflegen. Die gewählte Zuordnung zu den jeweiligen Hauptkategorien muss dabei für den Zuwendungsgeber nachvollziehbar dokumentiert werden. Wenn es dem Antragsteller nicht möglich ist, drei Angebote einzuholen, muss er mindestens ein Angebot einreichen und nachweisen, dass er mindestens zwei weitere Anbieter zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat, oder die Ausschreibung nachweisen. Wenn der Antragsteller bereits einen bestehenden Beleuchtungsvertrag mit einem Versorgungsunternehmen für die Straßenbeleuchtung hat, ist ein Angebot dieses Anbieters ausreichend. Zusätzlich muss er eine Kopie des Beleuchtungsvertrags und eine Straßenliste vorlegen. Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten bei der Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung erfolgt anhand der gemäß Formblatt Anlage 2 „Vereinfachte Kostenoptionen Beleuchtung" ermittelten Gesamtsumme in den Kostenkategorien Baustelleneinrichtung, Demontage, Beschaffung, Montage der Leuchten bzw. Dokumentation und Stundenlohnarbeiten. Die so ermittelten Ausgaben werden durch die Anzahl der Leuchten dividiert und daraus dann die Beträge für die Kosten pro Einheit ermittelt. Als Bezugseinheit für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten wird die Gesamtanzahl der Leuchten herangezogen. Im Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Kosten mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) sind die beantragten Kosten auf der Grundlage von Kosten je Einheit zu berechnen und auszuweisen. Die Förderung beträgt 30% der zuwendungsfähigen Kosten. 3. Kumulierung und Doppelförderung Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fördert über den Projektträger Zukunft -Umwelt -Gesellschaft gGmbH (ZUG) ebenfalls die Umrüstung in hocheffiziente Straßenbeleuchtung. Eine Kumulierung mit einer Förderung aus dieser Richtlinie ist möglich. Für das Vorhaben dürfen keine Ausgaben berücksichtigt werden, die bereits von anderen Zuwendungsgebern als zuwendungsfähig anerkannt wurden. Kumulierungsverbote aus anderen Förderrichtlinien oder Programmen oder sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Die im Rahmen einer zusätzlichen ZUG -Förderung erhaltene Zuwendung wird in Abzug gebracht. 4. Erhöhung der Zuwendung Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen, auch dann, wenn sich die tatsächlich getätigten Ausgaben über die im Zuwendungsbescheid getroffenen Festlegungen hinaus nachweislich erhöht haben. Wenn nach Bewilligung unvorhergesehene (ursprünglich nicht geplante) Änderungsmaßnahmen nachträglich vorgenommen werden müssen, bedürfen diese der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. VII. Sonstige Zuwendungsbestimmungen: 1. Sicherung der Finanzierung Der Antragssteller muss in der Lage sein, den verbleibenden Eigenanteil der Gesamtkosten zu tragen. Der Nachweis erfolgt über die Vorlage des Haushaltsplanes, dessen Bestandteil die entsprechenden Kosten sind. Sofern Folgekosten entstehen, ist eine unterschriebene Erklärung abzugeben, wonach diese getragen werden können. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und durch Kostenübernahmeerklärung nachzuweisen. 2. Eigentumsverhältnisse Der Antragssteller muss grundsätzlich Eigentümer des geförderten Objekts sein. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde eine Ausnahme genehmigen. Sofern der Antragssteller nicht Eigentümer des zu fördernden Objekts ist, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen. In dieser erklärt der Eigentümer dem Antragssteller sein Einverständnis, die Durchführung des Vorhabens zu gestatten und willigt ein, die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Pflichten anzuerkennen. 3. Zweckbindungsfrist Die Zweckbindungsfrist an dem geförderten Objekt wird im Zuwendungsbescheid festgelegt und umfasst einen Zeitraum von zehn Jahren. Die Berechnung der Frist beginnt mit Eingangsdatum des Verwendungsnachweises (VN) bei der Bewilligungsbehörde. Für Veränderungen und Eigentumsübertragungen des geförderten Objekts innerhalb der Zweckbindungsfrist gilt Nr. 3 der BNBest-ZEP-kom. 4. Durchführungszeitraum und Bewilligungszeitraum Das bewilligte Vorhaben ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Durchführungszeitraumes umzusetzen und die Zuwendung abzurufen. Der Bewilligungszeitraum ist länger angesetzt und umfasst den Zeitraum, in dem die Zuwendung für das Vorhaben zur Verfügung gehalten wird. Gefördert werden nur Vorhaben, deren Durchführungszeitraum spätestens mit dem 31.12.2028 endet. 5. Subventionserhebliche Tatsachen Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. VIII. Verfahren 1. Antragsverfahren Anträge für zuvor genannte Vorhaben sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Referat F/3 Franz-Josef-Röder-Str. 17 66119 Saarbrücken Die Anträge sind unter Verwendung des Antragsformulars mit folgenden EFRE-spezifischen Unterlagen einzureichen: • Antragsformblatt mit Kostenvoranschlag gemäß Ziffer VI.2 der Richtlinie (Anlage 2), • Berechnungsblatt zur Ermittlung der Energieeffizienz und der CO2 -Einsparung (Anlage 2), • Herstellernachweis (Datenblatt, für alle Leuchten) über den Einbau und Einsatz von insektenfreundlichen Leuchten gemäß den technischen Anforderungen in Anlage 1, • Straßenliste gemäß Anlage 4, • falls vorhanden, ein eventuell bestehender Lichtvertrag, • falls vorhanden, Nachweis über in Anspruch genommene Drittmittel, z.B. ZUG -Antrag bzw. Bescheid, • die Begründung des Antragstellers zum gewählten Angebot und dem Kostenvoranschlag sowie die als begründende Unterlagen einzureichenden eingeholten Angebote, • Projektbeschreibung. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall ergänzende Unterlagen anfordern. Sobald verfügbar, hat die Antragstellung über das digitale Förderportal des Saarlandes („nFMI"3) zu erfolgen. Vom Antragsteller ist eine Durchschrift des Antrages an die Kommunalaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Ab einer beantragten Förderung von über 50.000 € ist eine Stellungnahme gemäß Nr. 3.4 VV -P -GK zu § 44 LHO der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen und an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln. 2. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verw endungsnachw eis Der Antrag auf Auszahlung ist grundsätzlich mit Einreichung des Verwendungsnachweises über die im Förderportal des Saarlandes verfügbaren Formulare und mit den dort geforderten Angaben und Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Einzureichende EFRE-spezifische Nachweise sind • die Abnahmeprotokolle und Straßenlisten gemäß aktualisierter Anlage 4, unterschrieben vom Zuwendungsempfänger und Auftragnehmer mit Anzahl der umgerüsteten Leuchten, • bei Soll -Ist -Abweichungen aktualisiertes Berechnungsblatt zur Ermittlung der Energieeffizienz und der CO2- Einsparnis (Anlage 2), • falls vorhanden, Nachweis über Zuwendungsbescheid über in Anspruch genommene Drittmittel, z.B. ZUG -Bescheid. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall ergänzende Unterlagen anfordern. Der Verwendungsnachweis kann grundsätzlich erst mit Ende des Durchführungszeitraumes gestellt werden. Der Verwendungsnachweis ist spätestens zum im Zuwendungsbescheid genannten Datum zu stellen. 3. Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W NV -P -GK zu § 44 LHO, soweit nicht in der EFRE-Rahmenrichtlinie (nebst Anlagen ANBest-P-EFRE und ANBest-P- GK-EFRE) und/oder diesen Förderrichtlinien sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen im Bereich des Zukunftsenergieprogramms kommunal (BNBest-ZEP-kom) Abweichungen zugelassen worden sind. Eine Aufhebung eines Bescheides sowie die Rückforderung von Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen https://fmi.saarland.deinfmi/ Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsblatt. S. 1151), in der jeweils gültigen Fassung. IX. In-Kraft-Treten und Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. X. Anlagen: Anlage 1 „Technische Anforderungen (TA)" Anlage 2 „Vereinfachte Kostenoptionen Berechnungsblatt Beleuchtung" Anlage 3 „BNBest-ZEP-kom" Anlage 4 Straßenliste und Abnahmeprotokoll Saarbrücken, 05.05.2025 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Jüljen Bar 711


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