Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und EnergieRichtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts "Zukunftsenergieprogramm kommunal (ZEP-kommunal)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts "Zukunftsenergieprogramm kommunal (ZEP-kommunal)

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2016-05-04

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

„Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts „Zukunftsenergieprogramm kommunal (ZEP-kommunal)“ vom 02. Mai 2019, geändert am 06.11.2020 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeiner Teil 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Ziele und Indikatoren 4. Zuwendungsempfänger 5. Zuwendungsvoraussetzungen 6. Beihilferechtliche Grundlagen 7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 9. Verfahren II. Besonderer Teil 10. Maßnahmen zur CO2-Reduzierung im Gebäudebestand 11. Thermische Solarkollektoranlagen 12. Holzfeuerungsanlagen 13. Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben 14. Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien 15. Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung 16. Förderung von Wärme- bzw. Kältenetzen und deren Erzeugungsanlagen I. Allgemeiner Teil 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Wegen der Endlichkeit der fossilen Energieressourcen und aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es notwendig, zu einer nachhaltigeren, zukunftsfähigen Energieversorgung zu finden. Daher ist es Ziel, den Energiebedarf zu reduzieren, Energie rationell zu verwenden und verstärkt erneuerbare Energien zu nutzen. Hierfür müssen einerseits neue Techniken in diesem Bereich entwickelt und demonstriert werden, andererseits sind, trotz der gestiegenen Marktpreise für Erdöl und Erdgas, auch einige ausgereifte Techniken noch nicht wirtschaftlich zu betreiben. Deshalb fördert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) solche Vorhaben zur Energieeinsparung, zur rationellen Energienutzung und zur Marktdurchdringung mit erneuerbaren Energien, die ohne Zuwendung nicht finanzierbar wären. Die Förderung kann mit Mitteln des Saarlandes erfolgen und mit Mitteln der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014-2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Operationelles Programm EFRE Saarland) kofinanziert werden. Beim Einsatz der Mittel gelten die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE- spezifischen Verwaltungsvorschriften sowie die Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr innerhalb der Förderbereiche des Besonderen Teils dieser Richtlinie Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Vorhaben absehen. 2. Gegenstand der Förderung a) Maßnahmen zur CO2-Reduzierung im Gebäudebestand (nach Nr. 10) b) Thermische Solarkollektoranlagen (nach Nr. 11) c) Holzfeuerungsanlagen (nach Nr. 12) d) Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben (nach Nr. 13) e) Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien (nach Nr. 14) f) Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung (nach Nr. 15) g) Förderung von Wärme- bzw. Kältenetzen und deren Erzeugungsanlagen (nach Nr. 16) 3. Ziele und Indikatoren Ziel der Förderung ist es, den Energiebedarf zu reduzieren, Energie rationeller zu verwenden und verstärkt erneuerbare Energien zu nutzen. Diese Ziele gehen einher mit einer Reduzierung der CO2-Emissionen. Daher dient die erzielte jährliche CO2-Einsparung als Indikator für die Fördertatbestände „Maßnahmen zur CO2- Reduzierung im Gebäudebestand“, „Thermische Solarkollektoren“, „Holzfeuerungsanlagen“, „Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung“ und „Förderung von Wärme- bzw. Kältenetzen und deren Erzeugungsanlagen“. Der Indikator für Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben sowie Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien ist die Anzahl der geförderten Vorhaben. 4. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können an kommunale Gebietskörperschaften und deren Eigenbetriebe, kommunal beherrschte Beteiligungsgesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). Planungsleistungen (mit Ausnahme der Fördergegenstände nach Nr. 13) gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der Beginn des Vorhabens ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr in jedem Fall immer anzuzeigen. 5.2 Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, die im Saarland durchgeführt werden. 5.3 Es wird grundsätzlich keine Förderung gewährt, wenn die mögliche Zuwendung weniger als 20.000 € beträgt. Ausnahmen sind die Förderung von thermischen Solarkollektoranlagen nach Nr. 11, Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben nach Nr. 13 und die Erstellung von Energiekonzepten und Machbarkeitsstudien nach Nr. 14. Für diese Fördertatbestände darf die mögliche Fördersumme 5.000 € nicht unterschreiten. Diese Bagatellgrenzen finden keine Anwendung, wenn sich deren Unterschreitung erst im Zuge der Prüfung des Verwendungsnachweises herausstellt. 6. Beihilferechtliche Grundlagen 6.1 Sofern es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen handelt, werden die Beihilfen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nach den Vorgaben einer der folgenden Rechtsgrundlagen vergeben: - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352, S. 1 vom 24. Dezember 2013), im Folgenden: De-minimis-Verordnung; - Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABl. EU L 114, S. 8 vom 25. April 2012), im Folgenden: DAWI-De-minimis-Verordnung; - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. EU L 187, S. 1 vom 26. Juni 2014), im Folgenden: AGVO; - Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (2012/21/EU) (ABL. EU L 7, S. 3 vom 11. Januar 2012), im Folgenden: DAWI-Freistellungsbeschluss; - Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 vom 24. März 2020 (SA.56790) in der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe von der Bundesrepublik Deutschland notifizierten und von der Kommission genehmigten Fassung, im Folgenden: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020; 6.2 Die DAWI-Regelungen DAWI-De-minimis-Verordnung und DAWI- Freistellungsbeschluss betreffen den beihilferechtlichen Sonderfall, dass die Zuwendung als Ausgleich gewährt wird, um die defizitäre Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch ein Unternehmen zu kompensieren, das mit der Erbringung dieser Dienstleistungen vom Staat betraut wurde. Als „De-minimis-Beihilfe“ gelten solche Maßnahmen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllen. Sie werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen. Daher sind sie von der Unterrichtungspflicht des Artikels 108 Abs. 3 AEUV befreit. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimisBeihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht übersteigen. Als „DAWI-De-minimis-Beihilfe“ gelten solche Maßnahmen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 erfüllen. Sie werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen. Daher sind sie von der Unterrichtungspflicht des Artikels 108 Abs. 3 AEUV befreit. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten DAWI-Deminimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 500.000 EUR nicht übersteigen. 6.3 Sofern der Betrag unter Nummer 6.1 durch eine beihilferelevante Zuwendung überschritten wird, kann dies entweder ggf. zu einer reduzierten gewährten Deminimis-Beihilfe, DAWI-De-minimis-Beihilfe oder Beihilfe nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 führen oder die Förderung ggf. nach den Kriterien der AGVO bzw. des DAWI-Freistellungsbeschlusses abgewickelt werden. 6.4 Beihilfen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III der AGVO erfüllen, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV freigestellt. Die unter Umweltschutzbeihilfen im Kapitel III Abschnitt 7 genannten Artikel 38, 39, 40, 41, 46, 48 und 49 der AGVO finden als Rechtsgrundlage für einzelne Fördermaßnahmen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift Anwendung. 6.5 Zuwendungsbescheide werden mit einem ausdrücklichen Verweis auf die genannte Verordnung unter Angabe des Titels und Artikels sowie einem Verweis auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. die genannte Bundesregelung und deren zum Zeitpunkt der Bewilligung von der Kommission genehmigten Stand versehen. Die gewährten Zuwendungen, sofern sie nach der AGVO abgewickelt werden, sind nach den Vorgaben des Artikels 9 dieser Verordnung zu veröffentlichen und können gemäß Artikel 12 dieser Verordnung von der Kommission geprüft werden. 6.6 Zuwendungen dürfen nicht auf der Basis der AGVO gewährt werden, wenn der Empfänger einer Rückforderungsanordnung, die aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe erfolgte, nicht nachgekommen ist. Im Rahmen der beihilferechtlichen Prüfung von Zuwendungen, die nicht auf der Basis der AGVO, sondern einer anderen beihilferechtlichen Grundlage gewährt werden sollen, muss der noch ausstehende Rückforderungsbetrag berücksichtigt werden. 6.7 Beihilfen, die unter Zugrundelegung des DAWI-Freistellungsbeschlusses abgewickelt werden, können lediglich in Form von Ausgleichsleistungen an Unternehmen gewährt werden, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind und sofern eine Überkompensation ausgeschlossen werden kann. 7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 7.1 Die Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Fördertatbestände nach Nr. 10 bis 14 und Nr. 16. Für den Fördertatbestand nach Nr. 16 kann die zwischengeschaltete Stelle in Einzelfällen eine Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Höhe von mehr als bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligen. Die Modernisierung von Straßenbeleuchtung nach Nr. 15 erfolgt im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 7.2 Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähig sind die beim Zuwendungsempfänger im Förderzeitraum zweckentsprechend zur Umsetzung der Maßnahme angefallenen und eindeutig der Maßnahme zuordenbaren sowie durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesenen Ausgaben. Erläuterungen zu förderfähigen Ausgaben sowie zusätzliche Regelungen zu den Anforderungen in Bezug auf die einzelnen Fördertatbestände finden sich im Dokument „FAQ und zusätzliche Regelungen zu den Anforderungen der Richtlinie ZEP kommunal“ (Anlage 1 zu dieser Richtlinie, siehe auch Hinweis unter Nr. 17.3). Ausgaben für Planungsleistungen, Baunebenkosten oder Honorare für Architektenbzw. Ingenieurleistungen (z.B. SiGeKo) sind in Höhe von bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben zuwendungsfähig, sofern nachgewiesen wird, dass sie auf die energetischen Maßnahmen entfallen und diese getrennt von etwaigen auf die nicht energetischen Maßnahmen entfallenden Ausgaben dargestellt werden. 7.3 Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers sowie die Ausgaben für: a) gebrauchte Anlagen und Eigenbauten, b) Umsatzsteuer, sofern die antragstellende Institution gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, c) Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, d) Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben, e) Repräsentation, Werbung und Vertrieb Falls die antragstellende Institution für das Vorhaben nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, werden im Zuwendungsbescheid sowohl der Brutto- als auch der Nettobetrag nebst dem Hinweis ausgewiesen, dass nur der Anteil ausgezahlt wird, für den der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nach Einreichen des Verwendungsnachweises nach Abschluss der Maßnahme bekommt der Zuwendungsempfänger in einem ersten Schritt nur den zuwendungsfähigen Nettobetrag ausgezahlt. Den Anteil der Zuwendung, der sich auf die zuwendungsfähige Mehrwertsteuer bezieht, erhält er nach Vorlage der endgültigen Bescheinigung des Finanzamtes über den Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung. 7.4 Kumulation Bei Anwendung der AGVO können nach diesen Programmbestimmungen gewährte Zuwendungen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Bei Anwendung der De-minimis-bzw. DAWI-De-minimis-Verordnung können Deminimis-Beihilfen bis zu einem Gesamtbetrag von 500.000 € in drei Steuerjahren mit DAWI-De-minimis-Beihilfen kumuliert werden. DAWI-De-minimis-Beihilfen können nicht mit Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kumuliert werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Ausgleich um eine staatliche Beihilfe handelt (z.B. auf Grundlage des DAWI- Freistellungsbeschlusses) oder nicht. Bei Anwendung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sind die in dieser Rechtsgrundlage geregelten Kumulierungsvorschriften zu beachten. Kumulierungsverbote aus anderen Förderrichtlinien oder Programmen oder ähnlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 7.5 Erhöhung der Zuwendung Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist möglich, wenn im Verlauf des Vorhabens nach der Bewilligung zusätzliche vorhabenbezogene Ausgaben entstehen. Anträge auf Erhöhung der Zuwendung sind vor Erteilung eines entsprechenden Auftrages schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Ein Anspruch auf Erhöhung der Zuwendung besteht nicht. 8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 8.1 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 8.2 Der Zuwendungsempfänger muss in der Regel Eigentümer des geförderten Gegenstandes sein, da nur der Eigentümer die aus dem Zuwendungsbescheid resultierenden Pflichten, insbesondere die Zweckbindungsfrist, einhalten kann. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Fällen möglich. Auch in diesen Fällen hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass die Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid erfüllt werden; z.B. indem der Eigentümer dem Zuwendungsempfänger die Durchführung des Vorhabens gestattet und einwilligt, die sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Pflichten anzuerkennen. 8.3 Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an der geförderten Bausubstanz innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren bzw. an den geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet ab Eingangsdatum des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde, von der Bewilligungsbehörde vorab genehmigen zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die geförderten Anlagen am beantragten Ort zweckentsprechend zu verwenden. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr dem Fördersatz entsprechend anteilig zu erstatten. 8.4 Bei einer Übertragung des Eigentums an der geförderten Bausubstanz innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren bzw. den geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet ab Eingangsdatum des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z. B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung gemäß Nr. 8 der ANBest-P-GK verpflichtet werden. 8.5 Das Vorhaben ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes umzusetzen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag verlängern. 8.6 Werden nach Erteilung des Zuwendungsbescheides aufgrund einer genehmigten Abweichung von der dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Planung oder einer Ausgabenreduzierung die in Nr. 5.3 festgelegten Bagatellgrenzen unterschritten, so entscheidet die Bewilligungsbehörde in pflichtgemäßem Ermessen. 8.7 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. 9. Verfahren 9.1 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VV-P-GK zu § 44 LHO sowie die ANBest-P / ANBest-P-GK. Beim Einsatz von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften. Eine Aufhebung eines Bescheides sowie die Rückforderung von Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsblatt. S. 1151), in der jeweils gültigen Fassung. 9.2 Antragsverfahren Anträge für alle Vorhaben sind zu richten an: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Referat F/3 Franz-Josef-Röder-Str. 17 66119 Saarbrücken Die Anträge sind unter Verwendung des aktuellen Antragsformulars ZEP komm zusammen mit einer ausführlichen Beschreibung des Vorhabens, einer Kostenschätzung bzw. eines Kostenplans und den gegebenenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen vorzulegen. Vom Antragsteller ist eine Durchschrift des Antrages an die Kommunalaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Ab einer beantragten Förderung von über 50.000 € ist eine Stellungnahme gemäß Nr. 3.4 VV-P-GK der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen und an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln. 9.3 Bewilligungsverfahren Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Nr. 4 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen wurden. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr – Referat F/3. 9.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren 9.4.1 Der Antrag auf Auszahlung ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Zuwendungsempfänger muss erklären, dass die angegebenen zuwendungsfähigen Ausgaben tatsächlich entstanden sind. 9.4.2 Zuwendungen von nicht mehr als 20.000 € bei Personen des öffentlichen Rechts werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt. Teilzahlungen von weniger als 10.000 € erfolgen grundsätzlich nicht. 9.4.3 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss des geförderten Vorhabens die Verwendung der Zuwendung dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Muster 4 zu § 44 LHO sowie den Rechnungs- und Zahlungsbelegen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und zu prüfen. II. Besonderer Teil 10. Maßnahmen zur CO2-Reduzierung im Gebäudebestand 10.1 Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind die nachfolgend genannten Maßnahmen zur Verminderung des Wärmebedarfs von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1995 errichtet wurden: a) Außendämmung von Außenwänden und von Decken nach unten gegen Außenluft b) Dämmung von Schrägdächern c) Dämmung von obersten Geschossdecken d) Dämmung von Flachdächern e) Dämmung von Kellerdecke oder -sohle oder der Grundfläche, oder die Dämmung von Wänden beheizter Räume gegen Erdreich oder unbeheizte Räume f) Einbau neuer Fenster oder neuer Eingangstüren, auch in Verbindung mit neuen Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken. 10.2 Für obige Maßnahmen gelten folgende zusätzliche Förderbedingungen als Mindestvoraussetzung nach Tabelle 1 dieser Richtlinie (siehe auch Hinweis unter Nr. 17.3). Die Wärmeschutzmaßnahmen müssen zu folgenden zusätzlichen Dämmschichtdicken führen (bereits bestehende Dämmungen werden nicht berücksichtigt). Alternativ kann der für das jeweilige Bauteil ein Nachweis erfolgen, dass die energetischen Anforderungen, die sich aus Anlage 3, Punkt 7, (Tabelle 1 für Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von mindestens 19°C) der aktuell gütigen Energieeinsparverordnung für das jeweilige Bauteil ergeben, um mindestens 10 % übererfüllt werden. Dies bedeutet, dass der max. zulässige U- Wert um mindestens 10 % unterschritten werden muss (bereits vorhandene Dämmung kann in diesem Fall berücksichtigt werden). Dieser Nachweis kann z.B. mit einer Skizze erfolgen, aus der der Bauteilaufbau und die verwendeten Materialien für die U-Wert-Berechnung hervorgehen. Bei nicht erkennbarem Bauteilaufbau / Materialkennwerten kann auf die Gebäudetypologiewerte zurückgegriffen werden (BMVBS-Richtlinie). Erforderliche U-Werte für Maßnahmen zur CO2-Reduzierung (Tabelle 1) Bauteile Wärmeleitfähigkeit der Dämmschicht in [W/m*K] 0,022 0,024 0,032 0,035 daraus resultierende erforderliche, zusätzliche Mindest-Dämmschichtdicke in [cm] (kein weiterer Nachweis erforderlich) [cm] [cm] [cm] [cm] a) Außendämmung von Außenwänden und von Decken nach unten gegen Außenluft 10 11 15 16 b) Dämmung von Schrägdächern 13 14 18 20 c) Dämmung von obersten Geschossdecken 15 16 22 24 d) Dämmung von Flachdächern 14 15 20 22 e) Dämmung Kellerdecke oder - sohle oder der Grundfläche, oder die Dämmung von Wänden beheizter Räume gegen Erdreich oder unbeheizte Räume 8 8 11 12 Austausch bzw. Ersteinbau von Fenstern und Türen U-Wert [W/m²*K] Erneuerung der Fenster, max. UW-Wert 1,1 Erneuerung der Eingangstüren, max. UD-Wert 1,4 Werden Dämmstoffe mit abweichender Wärmeleitfähigkeit verwendet, muss mindestens die gleiche Dämmwirkung erzielt werden. U-Wert-Nachweis für Fenster und Außentüren: Die Bestimmung des U-Wertes für Fenster ist in der Norm DIN EN 14351-1 festgelegt. Danach wird der U-Wert gemäß DIN EN ISO 10077-1 ermittelt. Folgende Möglichkeiten des Nachweises für den UW-Wert sind zulässig: a) Der Hersteller darf nach DIN V 4108-4 bzw. DIN EN 14351-1 für ein Normfenster (1,23 m x 1,48 m bzw. für Flächen > 2,3 m2 -> 1,48 m x 2,18 m) gleicher Bauart den U-Wert ermitteln. b) Der U-Wert wird nach Fenstergröße für jedes einzelne Fenster ermittelt. c) Alternativ zum Ansatz der Einzelwerte darf auch der daraus flächengewichtete Mittelwert für den U-Wert verwendet werden. 11. Thermische Solarkollektoranlagen 11.1 Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind die Errichtung und die Erweiterung thermischer Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme (siehe auch Hinweis unter Nr. 17.3 dieser Richtlinie). 12. Holzfeuerungsanlagen 12.1 Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind Investitionsvorhaben zur Errichtung von automatisch beschickten Holzfeuerungsanlagen (siehe auch Hinweis unter Nr. 17.3 dieser Richtlinie). 12.2 Umfang der Förderung Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für:  Kessel, Spitzenlastkessel (nach dem Stand der Technik auch auf fossiler Basis, z.B. Gas-Brennwert-Geräte usw.), Regelung, Entaschung, Rauchgasreinigung und Kamin  Komponenten zur kombinierten Brauchwassererwärmung  Montage und Anbindung des Kessels an die Heizungsanlage  Errichtung des Brennstofflagers, sonstige Baulichkeiten sowie der Brennstoffzuführung  Hacker oder Spalter 13. Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben 13.1 Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind Investitionen zugunsten von Energieeinsparungen, insbesondere gemäß Randnummer 139 und Investitionen zu Gunsten erneuerbarer Energieträger, insbesondere gemäß Randnummern 122 und 123 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (ABl. EU C 200 vom 28. Juni 2014), die Entwicklungs-, Pilot- oder Demonstrationscharakter haben. Hierzu zählen insbesondere:  Modellvorhaben der kombinierten Kraft-Wärme(Kälte)-erzeugung  Modellvorhaben zur Energieeinsparung und zur rationellen Energienutzung  Modellvorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse und erneuerbaren Energien b) Entwicklungscharakter haben Investitionen in Vorhaben, die Grundlagenkenntnisse mit dem Ziel weiterentwickeln, neue Techniken oder Verfahren anzuwenden. Es werden nur marktnahe Entwicklungsvorhaben gefördert. Pilotvorhaben sollen Techniken oder Verfahren optimieren und deren kommerziellen Einsatz erproben. Demonstrationscharakter haben Investitionen in Vorhaben, die die Möglichkeiten des praktischen Einsatzes in beispielhaften und mustergültigen Vorhaben unter Beweis stellen. 14. Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien 14.1 Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind Klimaschutz-, Teilklimaschutzkonzepte und Energiekonzepte für einzelne Siedlungsgebiete oder Gebäudekomplexe sowie Machbarkeitsstudien für Energiesparmaßnahmen und dezentrale Energienutzungsanlagen. b) Energiekonzepte sollen auf die spezifischen Verhältnisse angepasste Vorschläge zur sparsamen und umweltverträglichen Energieverwendung erarbeiten. Sie sollen die Nachfrage nach den verschiedenen Formen der Nutzenergie ermitteln und Alternativen zur Deckung des Energiebedarfs entwickeln. c) Machbarkeitsstudien sollen größere Investitionen in technische Systeme zur sparsamen und umweltverträglichen Energienutzung absichern, die im Saarland nicht oder kaum erprobt sind. d) Zuwendungsfähig sind nur Energie-, Klimaschutzkonzepte und Machbarkeitsstudien, die von unabhängigen Planungsbüros erstellt werden. e) Grundlage für die Förderung ist, dass mit Einreichung des Verwendungsnachweises eine Präsentation der Ergebnisse für die Bewilligungsbehörde erfolgt. 15. Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung 15.1 Gegenstand der Förderung (siehe auch Hinweis unter Nr. 17.3 dieser Richtlinie) a) Gefördert werden im öffentlichen Außenbereich die Ausgaben für Beschaffung und Einbau von  effizienten Lampen, Leuchten mit hoher Lichtausbeute und geeigneter Steuerungseinheit,  effizienten Lampen für bestehende Leuchtsysteme, deren Steuerungseinheit und Vorschaltgeräte. Gefördert wird nur der Austausch von bestehenden Anlagen und nicht die Installation von Neuanlagen. b) Förderfähig ist nur der Austausch von Leuchtmitteln und/oder von Leuchtkörpern einschließlich der Montage- bzw. Demontageleistung, der Umrüstsätze, elektronische Steuerungseinheiten zur Regelung der Lichtausbeute und ggf. der dazu erforderlichen Kabelübergangskästen (keine Masten, Befestigungsseile oder die Umrüstung von Schaltstellen). Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Energieeinsparung gegenüber dem Ist-Zustand nachweislich mindestens 30 % beträgt. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Nachweis durch einen Fachplaner vorzulegen. Die Ausgaben für den Nachweis sind förderfähig. Die Förderung beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 750.000 € pro Jahr und Antragsteller. 16. Förderung von Wärme- bzw. Kältenetzen und deren Erzeugungsanlagen Gefördert wird der Bau und Ausbau innovativer, effizienter und multivalenter Verteilnetze zur direkten Wärme- bzw. Kälteversorgung, die mindestens 50 % aus Erneuerbaren Energien, industrieller Abwärme oder Wärme aus vergleichbaren Quellen versorgt werden. Ebenfalls förderfähig sind kalte Nahwärmenetze sowie die Umrüstung von Bestandnetzen zur Erfüllung der zuvor genannten Kriterien. Gefördert werden folgende mit den o.g. Netzen in unmittelbarer Verbindung stehende periphere Einrichtungen: • Übergabestationen • Wärme- bzw. Kältespeicher • Digitale Kommunikationstechnologien zum Online-Monitoring sowie zur Bereitstellung von Schnittstellen für einen markt- oder netzdienlichen Betrieb • Weitere Technologien zur Anbindung, Verzahnung und Flexibilisierung der o.g. Netze im Sinne der Sektorenkopplung. Die zuwendungsfähigen Ausgaben der Erzeugungsanlage nach AGVO werden auf Grundlage der Mehrkosten gegenüber einer konventionellen Erzeugungsanlage ermittelt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Wärme- bzw. Kältenetz nach AGVO sind die Investitionskosten (siehe auch Hinweis unter Nr. 17.3 dieser Richtlinie). Grundsätzlich sind mögliche Bundesförderungen vorrangig in Anspruch zu nehmen. 17. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 17.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend mit Wirkung vom 03.05.2019 in Kraft. 17.2 Die Richtlinie tritt spätestens am 31. Dezember 2023 außer Kraft. 17.3 Erläuterungen zu förderfähigen Ausgaben sowie zusätzliche Regelungen zu den Anforderungen in Bezug auf die einzelnen Fördertatbestände unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik finden sich im Dokument „FAQ und zusätzliche Regelungen zu den Anforderungen der Richtlinie ZEP kommunal“ (Anlage 1 zu dieser Richtlinie). Saarbrücken, 06.11.2020 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr


Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts "Zukunftsenergieprogramm kommunal (ZEP-kommunal)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen