Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts "Zukunftsenergieprogramm kommunal (ZEP-kommunal)
Ziel der Förderung ist es, den Energiebedarf zu reduzieren, Energie rationeller zu verwenden und verstärkt erneuerbare Energien zu nutzen. Diese Ziele gehen ein her mit einer Reduzierung der C02-Emissionen. Daher dient die erzielte jährliche C02-Einsparung als Indikator für die Fördertatbestände „Maßnahmen zur C02- Reduzierung im Gebäudebestand“, „Thermische Solarkollektoren “, „Holzfeue rungsanlagen“, „Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung“ und „Förde rung von Wärme- bzw. Kältenetzen und deren Erzeugungsanlagen“. Der Indikator für Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben sowie Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien ist die Anzahl der geförderten Vorhaben. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können an kommunale Gebietskörperschaften und deren Eigenbe triebe, kommunal beherrschte Beteiligungsgesellschaften kommunaler Gebietskör perschaften sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt wer den.
Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen wer den. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen
Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages (Auf tragsvergabe). Planungsleistungen (mit Ausnahme der Fördergegenstände nach Nr. 13) gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der Beginn des Vorhabens ist dem Minis terium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr in jedem Fall immer anzuzeigen. 5.2 Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, die im Saarland durchgeführt werden. 5.3 Es wird grundsätzlich keine Förderung gewährt, wenn die mögliche Zuwendung weniger als 20.000 € beträgt. Ausnahmen sind die Förderung von thermischen So larkollektoranlagen nach Nr. 11, Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben nach Nr. 13 und die Erstellung von Energiekonzepten und Machbarkeitsstudien nach Nr. 14. Für diese Fördertatbestände darf die mögliche Fördersumme 5.000 € nicht unterschreiten. Diese Bagatellgrenzen finden keine Anwendung, wenn sich deren Unterschreitung erst im Zuge der Prüfung des Verwendungsnachweises her ausstellt. 6. Beihilferechtliche Grundlagen Sofern es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen handelt, werden die Beihilfen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nach den Vorgaben einer der folgenden Rechtsgrundlagen vergeben: 6.1 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro päischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. EU L 352, S. 1 vom 24. Dezember 2013), im Folgenden: De-minimis-Verordnung; Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirt schaftlichen Interesse erbringen (ABI. EU L 114, S. 8 vom 25. April 2012), im Fol genden: DAWI-De-minimis-Verordnung; Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABI. EU L 187, S. 1 vom 26. Juni 2014), im Folgenden: AGVO; Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Arti kel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unter nehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli chen Interesse betraut sind (2012/21/EU) (ABL. EU L 7, S. 3 vom 11. Januar 2012), im Folgenden: DAWI-Freistellungsbeschluss; Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 vom 24. März 2020 (SA.56790) in der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe von der Bundesrepublik Deutschland notifi zierten und von der Kommission genehmigten Fassung, im Folgenden: Bundesre gelung Kleinbeihilfen 2020. Die in dieser Richtlinie beabsichtigten Zielsetzungen werden im Jahr 2021 verstärkt finanziell gefördert, um der im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID - 19 entstandenen beträchtlichen Störungen im Wirtschaftsleben zu begegnen; insbe sondere durch die Gewährung von Kleinbeihilfen im Sinne der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, sofern die Zuwendungsempfänger sich wie Unternehmen im Sinne des Beihilfenrechts darstellen. DAWI-De-minimis-Verordnung Freistellungsbeschluss betreffen den beihilferechtlichen Sonderfall, dass die Zu wendung als Ausgleich gewährt wird, um die defizitäre Erbringung von Dienstleis tungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch ein Unternehmen zu kompensieren, das mit der Erbringung dieser Dienstleistungen vom Staat betraut wurde. und DAWI- 6.2 Die DAWI-Regelungen Als „De-minimis-Beihilfe “ gelten solche Maßnahmen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllen. Sie werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen. Daher sind sie von der Un terrichtungspflicht des Artikels 108 Abs. 3 AEUV befreit. Der Gesamtbetrag der ei nem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimisBeihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht über steigen. Als „DAWI-De-minimis-Beihilfe“ gelten solche Maßnahmen, die die Voraussetzun gen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 erfüllen. Sie werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen. Daher sind sie von der Unterrichtungspflicht des Artikels 108 Abs. 3 AEUV befreit. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten DAWI-Deminimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 500.000 EUR nicht übersteigen. 6.3 Sofern der Betrag unter Nummer 6.1 durch eine beihilferelevante Zuwendung überschritten wird, kann dies entweder ggf. zu einer reduzierten gewährten Deminimis-Beihilfe, DAWI-De-minimis-Beihilfe oder Beihilfe nach der Bundesrege lung Kleinbeihilfen 2020 führen oder die Förderung ggf. nach den Kriterien der AGVO bzw. des DAWI-Freistellungsbeschlusses abgewickelt werden. 6.4 Beihilfen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III der AGVO erfül len, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 AEUV freigestellt. Die unter Umweltschutzbeihilfen im Kapitel III Ab schnitt 7 genannten Artikel 38, 39, 40, 41, 46, 48 und 49 der AGVO finden als Rechtsgrundlage für einzelne Fördermaßnahmen im Rahmen dieser Verwaltungs vorschrift Anwendung. 6.5 Zuwendungsbescheide werden mit einem ausdrücklichen Verweis auf die genann te Verordnung unter Angabe des Titels und Artikels sowie einem Verweis auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. die genannte Bundesrege lung und deren zum Zeitpunkt der Bewilligung von der Kommission genehmigten Stand versehen. Die gewährten Zuwendungen, sofern sie nach der AGVO abge wickelt werden, sind nach den Vorgaben des Artikels 9 dieser Verordnung zu ver öffentlichen und können gemäß Artikel 12 dieser Verordnung von der Kommission geprüft werden. 6.6 Zuwendungen dürfen nicht auf der Basis der AGVO gewährt werden, wenn der Empfänger einer Rückforderungsanordnung, die aufgrund eines früheren Be schlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe er folgte, nicht nachgekommen ist. Im Rahmen der beihilferechtlichen Prüfung von Zuwendungen, die nicht auf der Basis der AGVO, sondern einer anderen beihilfe rechtlichen Grundlage gewährt werden sollen, muss der noch ausstehende Rück forderungsbetrag berücksichtigt werden. Beihilfen, die unter Zugrundelegung des DAWI-Freistellungsbeschlusses abgewi ckelt werden, können lediglich in Form von Ausgleichsleistungen an Unternehmen gewährt werden, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind und sofern eine Überkompensation ausge schlossen werden kann. 6.7 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt im Wege der Projektförderung als An teilfinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Fördertatbestände nach Nr. 10 bis 14 und Nr. 16.
Für den Fördertatbestand nach Nr. 16 kann die zwischengeschaltete Stelle in Ein zelfällen eine Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Höhe von mehr als bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligen. Die Modernisierung von Straßenbeleuchtung nach Nr. 15 erfolgt im Wege der Pro jektförderung als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 30 % der zuwendungsfähi gen Ausgaben. 7.2 Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähig sind die beim Zuwendungsempfänger im Förderzeitraum zweck entsprechend zur Umsetzung der Maßnahme angefallenen und eindeutig der Maß nahme zuordenbaren sowie durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbele ge nachgewiesenen Ausgaben. Erläuterungen zu förderfähigen Ausgaben sowie zusätzliche Regelungen zu den Anforderungen in Bezug auf die einzelnen Fördertatbestände finden sich im Doku ment „FAQ und zusätzliche Regelungen zu den Anforderungen der Richtlinie ZEP kommunal“ (Anlage 1 zu dieser Richtlinie, siehe auch Hinweis unter Nr. 17.3). Ausgaben für Planungsleistungen, Baunebenkosten oder Honorare für Architektenbzw. Ingenieurleistungen (z.B. SiGeKo) sind in Höhe von bis zu 20 % der zuwen dungsfähigen Bauausgaben zuwendungsfähig, sofern nachgewiesen wird, dass sie auf die energetischen Maßnahmen entfallen und diese getrennt von etwaigen auf die nicht energetischen Maßnahmen entfallenden Ausgaben dargestellt werden. 7.3 Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers sowie die Ausgaben für: a) gebrauchte Anlagen und Eigenbauten, b) Umsatzsteuer, sofern die antragstellende Institution gemäß § 15 Umsatzsteuer gesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, c) Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, d) Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben, e) Repräsentation, Werbung und Vertrieb Falls die antragstellende Institution für das Vorhaben nur teilweise zum Vorsteuer abzug berechtigt ist, werden im Zuwendungsbescheid sowohl der Brutto- als auch der Nettobetrag nebst dem Hinweis ausgewiesen, dass nur der Anteil ausgezahlt wird, für den der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nach Einreichen des Verwendungsnachweises nach Abschluss der Maßnahme bekommt der Zuwendungsempfänger in einem ersten Schritt nur den zuwendungs fähigen Nettobetrag ausgezahlt. Den Anteil der Zuwendung, der sich auf die zu wendungsfähige Mehrwertsteuer bezieht, erhält er nach Vorlage der endgültigen Bescheinigung des Finanzamtes über den Umfang der Vorsteuerabzugsberechti gung. 7.4 Kumulation Bei Anwendung der AGVO können nach diesen Programmbestimmungen gewährte Zuwendungen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, wenn durch die se Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfein tensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. Bei Anwendung der De-minimis-bzw. DAWI-De-minimis-Verordnung können Deminimis-Beihilfen bis zu einem Gesamtbetrag von 500.000 € in drei Steuerjahren mit DAWI-De-minimis-Beihilfen kumuliert werden. DAWI-De-minimis-Beihilfen kön nen nicht mit Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse kumuliert werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Ausgleich um eine staatliche Beihilfe handelt (z.B. auf Grundlage des DAWI- Freistellungsbeschlusses) oder nicht. Bei Anwendung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sind die in dieser Rechts grundlage geregelten Kumulierungsvorschriften zu beachten. Kumulierungsverbote aus anderen Förderrichtlinien oder Programmen oder ähnli chen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Erhöhung der Zuwendung Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist möglich, wenn im Verlauf des Vor habens nach der Bewilligung zusätzliche vorhabenbezogene Ausgaben entstehen. Anträge auf Erhöhung der Zuwendung sind vor Erteilung eines entsprechenden Auftrages schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Ein Anspruch auf Erhö hung der Zuwendung besteht nicht. 7.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbe scheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar.
Der Zuwendungsempfänger muss in der Regel Eigentümer des geförderten Gegen standes sein, da nur der Eigentümer die aus dem Zuwendungsbescheid resultie renden Pflichten, insbesondere die Zweckbindungsfrist, einhalten kann. Ausnah men hiervon sind in begründeten Fällen möglich. Auch in diesen Fällen hat der Zu wendungsempfänger sicherzustellen, dass die Pflichten aus dem Zuwendungsbe scheid erfüllt werden; z.B. indem der Eigentümer dem Zuwendungsempfänger die Durchführung des Vorhabens gestattet und einwilligt, die sich aus dem Zuwen dungsbescheid ergebenden Pflichten anzuerkennen. 8.2 Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an der geförderten Bausubstanz innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren bzw. an den geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet ab Eingangsdatum des Verwendungs nachweises bei der Bewilligungsbehörde, von der Bewilligungsbehörde vorab ge nehmigen zu lassen. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die geförderten Anlagen am beantragten Ort zweckentsprechend zu verwenden. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Wirtschaft, Ar beit, Energie und Verkehr dem Fördersatz entsprechend anteilig zu erstatten. 8.3 Bei einer Übertragung des Eigentums an der geförderten Bausubstanz innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren bzw. den geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, jeweils gerechnet ab Eingangsdatum des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung ver bundenen Verpflichtungen übernommen werden (z. B. durch Festschreibung im no tariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Wirt schaft, Arbeit, Energie und Verkehr unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigen tumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentü mers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung ge mäß Nr. 8 der ANBest-P-GK verpflichtet werden. 8.4 8.5 Das Vorhaben ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilli gungszeitraumes umzusetzen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen An trag verlängern. 8.6 Werden nach Erteilung des Zuwendungsbescheides aufgrund einer genehmigten Abweichung von der dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Planung oder einer Ausgabenreduzierung die in Nr. 5.3 festgelegten Bagatellgrenzen unter schritten, so entscheidet die Bewilligungsbehörde in pflichtgemäßem Ermessen. 8.7 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruch nahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung er gebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventions erhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB. 9. Verfahren Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung 9.1 des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W / W-P-GK zu § 44 LHO sowie die ANBest-P / ANBest-P-GK. Beim Einsatz von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften. Eine Aufhebung eines Bescheides sowie die Rückforderung von Zuwendungen er folgt nach Maßgabe der §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfah rensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsblatt. S. 1151), in der je weils gültigen Fassung. 9.2 Antragsverfahren Anträge für alle Vorhaben sind zu richten an: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Referat F/3 Franz-Josef-Röder-Str. 17 66119 Saarbrücken Die Anträge sind unter Verwendung des aktuellen Antragsformulars ZEP komm zu sammen mit einer ausführlichen Beschreibung des Vorhabens, einer Kostenschät zung bzw. eines Kostenplans und den gegebenenfalls erforderlichen weiteren Un terlagen vorzulegen. Vom Antragsteller ist eine Durchschrift des Antrages an die Kommunalaufsichtsbe hörde weiterzuleiten. Ab einer beantragten Förderung von über 50.000 € ist eine Stellungnahme gemäß Nr. 3.4 W-P-GK der Kommunalaufsichtsbehörde einzuho len und an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln. 9.3 Bewilligungsverfahren Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Nr. 4 W/W-P-GK zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen wur den. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr - Referat F/3. 9.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Der Antrag auf Auszahlung ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Zuwen dungsempfänger muss erklären, dass die angegebenen zuwendungsfähigen Aus gaben tatsächlich entstanden sind. 9.4.1 9.4.2 Zuwendungen von nicht mehr als 20.000 € bei Personen des öffentlichen Rechts werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt. Teilzahlungen von weniger als 10.000 € erfolgen grundsätzlich nicht. 9.4.3 Verwendungsnachweisverfahren Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss des geförderten Vorhabens die Verwendung der Zuwendung dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Muster 4 zu § 44 LHO sowie den Rechnungs- und Zahlungsbelegen. Das Ministerium für Wirt schaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und zu prüfen. II. Besonderer Teil 10. Maßnahmen zur C02-Reduzierung im Gebäudebestand 10.1 Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind die nachfolgend genannten Maßnahmen zur Verminderung des Wärmebedarfs von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1995 errichtet wurden: a) Außendämmung von Außenwänden und von Decken nach unten gegen Außen luft b) Dämmung von Schrägdächern Dämmung von obersten Geschossdecken Dämmung von Flachdächern Dämmung von Kellerdecke oder -sohle oder der Grundfläche, oder die Däm mung von Wänden beheizter Räume gegen Erdreich oder unbeheizte Räume Einbau neuer Fenster oder neuer Eingangstüren, auch in Verbindung mit neuen Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken. c) d) e) f) 10.2 Für obige Maßnahmen gelten folgende zusätzliche Förderbedingungen als Min destvoraussetzung nach Tabelle 1 dieser Richtlinie (siehe auch Flinweis unter Nr. 17.3). Die Wärmeschutzmaßnahmen müssen zu folgenden zusätzlichen Dämmschichtdi cken führen (bereits bestehende Dämmungen werden nicht berücksichtigt). Alternativ kann auch ein Nachweis erfolgen, indem die energetischen Anforderun gen, die sich für das jeweilige Bauteil aus Anlage 7 zu § 48 des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) (Tabelle für Wohngebäude und Zonen von Nicht wohngebäuden mit Innentemperaturen von mindestens 19°C) ergeben, um mindes tens 10 % übererfüllt werden. Dies bedeutet, dass der max. zulässige U-Wert um mindestens 10 % unterschritten werden muss (bereits vorhandene Dämmung kann in diesem Fall berücksichtigt werden). Dieser Nachweis kann z.B. mit einer Skizze erfolgen, aus der der Bauteilaufbau und die verwendeten Materialien für die U- Wert-Berechnung hervorgehen. Bei nicht erkennbarem Bauteilaufbau / Material kennwerten kann auf die Gebäudetypologiewerte zurückgegriffen werden (BMVBS- Richtlinie). Erforderliche U-Werte für Maßnahmen zur C02-Reduzierung (Tabelle 1) a) Außendämmung von Außen wänden und von Decken nach un ten gegen Außenluft 10 11 15 16 b) Dämmung von Schrägdächern 13 14 18 20 c) Dämmung von obersten Ge schossdecken 15 16 22 24 d) Dämmung von Flachdächern 14 15 20 22 e) Dämmung Kellerdecke oder - sohle oder der Grundfläche, oder die Dämmung von Wänden beheiz ter Räume gegen Erdreich oder unbeheizte Räume Erneuerung der Fenster, max. Uw-Wert 1,1 Erneuerung der Eingangstüren max. UD -Wert 1,4 Werden Dämmstoffe mit abweichender Wärmeleitfähigkeit verwendet, muss min destens die gleiche Dämmwirkung erzielt werden. U-Wert-Nachweis für Fenster und Außentüren: Die Bestimmung des U-Wertes für Fenster ist in der Norm DIN EN 14351-1 festge legt. Danach wird der U-Wert gemäß DIN EN ISO 10077-1 ermittelt. Folgende Möglichkeiten des Nachweises für den Uw-Wert sind zulässig: Der Fiersteller darf nach DIN V 4108-4 bzw. DIN EN 14351-1 für ein Norm fenster (1,23 m x 1,48 m bzw. für Flächen > 2,3 m2 -> 1,48 m x 2,18 m) gleicher Bauart den U-Wert ermitteln. Der U-Wert wird nach Fenstergröße für jedes einzelne Fenster ermittelt. a) b) Alternativ zum Ansatz der Einzelwerte darf auch der daraus flächengewich tete Mittelwert für den U-Wert verwendet werden. c) Thermische Solarkollektoranlagen Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind die Errichtung und die Erweiterung thermischer Solarkollek toranlagen zur Warmwasserbereitung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme (siehe auch Hinweis unter Nr. 17.3 dieser Richtlinie).
12. Holzfeuerungsanlagen Gegenstand der Förderung Zuwendungsfähig sind Investitionsvorhaben zur Errichtung von automatisch be schickten Holzfeuerungsanlagen (siehe auch Hinweis unter Nr. 17.3 dieser Richtli nie). 12.1 Umfang der Förderung Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für: • Kessel, Spitzenlastkessel (nach dem Stand der Technik auch auf fossiler Basis, z.B. Gas-Brennwert-Geräte usw.), Regelung, Entaschung, Rauchgasreinigung und Kamin • Komponenten zur kombinierten Brauchwassererwärmung • Montage und Anbindung des Kessels an die Heizungsanlage • Errichtung des Brennstofflagers, sonstige Baulichkeiten sowie der Brennstoffzu führung • Hacker oder Spalter 12.2 Entwicklungs-, Pilot- und Demonstrationsvorhaben Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind Investitionen zugunsten von Energieeinsparungen, ins besondere gemäß Randnummer 139 und Investitionen zu Gunsten erneuer barer Energieträger, insbesondere gemäß Randnummern 122 und 123 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (ABI. EU C 200 vom 28. Juni 2014), die Entwicklungs-, Pilot- oder Demonstrationscharakter haben. Hierzu zählen insbesondere:
• Modellvorhaben der kombinierten Kraft-Wärme(Kälte)-erzeugung • Modellvorhaben zur Energieeinsparung und zur rationellen Energienutzung • Modellvorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse und erneuerba ren Energien b) Entwicklungscharakter haben Investitionen in Vorhaben, die Grundlagenkennt nisse mit dem Ziel weiterentwickeln, neue Techniken oder Verfahren anzuwen den. Es werden nur marktnahe Entwicklungsvorhaben gefördert. Pilotvorhaben sollen Techniken oder Verfahren optimieren und deren kommer ziellen Einsatz erproben. Demonstrationscharakter haben Investitionen in Vorhaben, die die Möglichkei ten des praktischen Einsatzes in beispielhaften und mustergültigen Vorhaben unter Beweis stellen. 14. Energiekonzepte und Machbarkeitsstudien Gegenstand der Förderung a) Zuwendungsfähig sind Klimaschutz-, Teilklimaschutzkonzepte und Energiekon zepte für einzelne Siedlungsgebiete oder Gebäudekomplexe sowie Machbar keitsstudien für Energiesparmaßnahmen und dezentrale Energienutzungsanla gen. b) Energiekonzepte sollen auf die spezifischen Verhältnisse angepasste Vor schläge zur sparsamen und umweltverträglichen Energieverwendung erarbei ten. Sie sollen die Nachfrage nach den verschiedenen Formen der Nutzenergie ermitteln und Alternativen zur Deckung des Energiebedarfs entwickeln. c) Machbarkeitsstudien sollen größere Investitionen in technische Systeme zur sparsamen und umweltverträglichen Energienutzung absichern, die im Saar land nicht oder kaum erprobt sind. d) Zuwendungsfähig sind nur Energie-, Klimaschutzkonzepte und Machbarkeits studien, die von unabhängigen Planungsbüros erstellt werden. e) Grundlage für die Förderung ist, dass mit Einreichung des Verwendungsnach weises eine Präsentation der Ergebnisse für die Bewilligungsbehörde erfolgt. 14.1 15. Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung Gegenstand der Förderung (siehe auch Hinweis unter Nr. 17.3 dieser Richtlinie) 15.1 a) Gefördert werden im öffentlichen Außenbereich die Ausgaben für Beschaffung und Einbau von • effizienten Lampen, Leuchten mit hoher Lichtausbeute und geeigneter Steu erungseinheit, • effizienten Lampen für bestehende Leuchtsysteme, deren Steuerungseinheit und Vorschaltgeräte. Gefördert wird nur der Austausch von bestehenden Anlagen und nicht die In stallation von Neuanlagen. b) Förderfähig ist nur der Austausch von Leuchtmitteln und/oder von Leuchtkör pern einschließlich der Montage- bzw. Demontageleistung, der Umrüstsätze, elektronische Steuerungseinheiten zur Regelung der Lichtausbeute und ggf. der dazu erforderlichen Kabelübergangskästen (keine Masten, Befestigungs seile oder die Umrüstung von Schaltstellen). Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Energieeinsparung gegenüber dem Ist-Zustand nachweislich mindestens 30 % beträgt. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Nachweis durch ei nen Fachplaner vorzulegen. Die Ausgaben für den Nachweis sind förderfähig. Die Förderung beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchs tens 750.000 € pro Jahr und Antragsteller. 16. Förderung von Wärme- bzw. Kältenetzen und deren Erzeugungsanlagen Gefördert wird der Bau und Ausbau innovativer, effizienter und multivalenter Ver teilnetze zur direkten Wärme- bzw. Kälteversorgung, die mindestens 50 % aus Er neuerbaren Energien, industrieller Abwärme oder Wärme aus vergleichbaren Quel len versorgt werden. Ebenfalls förderfähig sind kalte Nahwärmenetze sowie die Umrüstung von Bestandnetzen zur Erfüllung der zuvor genannten Kriterien. Gefördert werden folgende mit den o.g. Netzen in unmittelbarer Verbindung ste hende periphere Einrichtungen: • Übergabestationen • Wärme- bzw. Kältespeicher • Digitale Kommunikationstechnologien zum Online-Monitoring sowie zur Bereit stellung von Schnittstellen für einen markt- oder netzdienlichen Betrieb • Weitere Technologien zur Anbindung, Verzahnung und Flexibilisierung der o.g. Netze im Sinne der Sektorenkopplung. Die zuwendungsfähigen Ausgaben der Erzeugungsanlage nach AGVO werden auf Grundlage der Mehrkosten gegenüber einer konventionellen Erzeugungsanlage ermittelt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Wärme- bzw. Kältenetz nach AGVO sind die Investitionskosten (siehe auch Hinweis unter Nr. 17.3 dieser Richtli nie). Grundsätzlich sind mögliche Bundesförderungen vorrangig in Anspruch zu neh men. 17. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die be stehende Verwaltungsvorschrift ZEP Kommunal vom 06. November 2020. 17.1 17.2 Die Richtlinie tritt spätestens am 31. Dezember 2023 außer Kraft. 17.3 Erläuterungen zu förderfähigen Ausgaben sowie zusätzliche Regelungen zu den Anforderungen in Bezug auf die einzelnen Fördertatbestände unter Berücksichti gung des aktuellen Stands der Technik finden sich im Dokument „FAQ und zusätz liche Regelungen zu den Anforderungen der Richtlinie ZEP kommunal“ (Anlage 1 zu dieser Richtlinie). Saarbrücken, 16.07.2021 ( Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr