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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturRichtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Sanierung von denkmalgeschützten sakralen Bauten nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Sanierung von denkmalgeschützten sakralen Bauten nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 2009-04-01

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Amtsblatt des Saarlandes vom 4. Juni 2009 853 193 Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Sanierung von denkmalgeschützten sakralen Bauten nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder Vom 20. Mai 2009 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Zur Abwehr einer Störung des Gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterstützen Bund und Land zusätzliche Investitionen. Hierzu gewährt der Bund Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen nach Art. 104 b des Grundgesetzes nach den Maßgaben des Zukunftsinvestitionsgesetzes. Auf der Grundlage der dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und der Länder fördert das Land Investitionen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 hat der Landtag des Saarlandes den Antrag betreffend „Große Herausforderungen: Sicherer Kurs“ angenommen. Hierin wird die Regierung des Saarlandes aufgefordert, „weitere Begleitmaßnahmen zur Beschleunigung der Antrags-, Genehmigungs- und Förderverfahren zu beschließen. Hemmende und verzögernde Vorschriften sollen befristet ausgesetzt oder verändert werden, damit der Abfluss der Mittel beschleunigt und sich die arbeitsplatzsichernde Wirkung des Förderprogramms schnell entfalten kann. Darüber hinaus soll zur Beschleunigung der Abläufe eine Koordinierungsgruppe von Land und Kommunen eingesetzt werden. Diese soll auftretende Probleme und Stockungen effektiv und auf kurzem Wege ausräumen.“ 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2. f) ZuInvG, die unmittelbar dazu dienen, sakrale Kulturdenkmäler im Sinne des § 2 Abs. 1 SDschG denkmalgerecht zu erhalten oder instand zu setzen (denkmalbezogene Maßnahmen), soweit sie den Bestimmungen des Denkmalschutzes unterliegen. 2.2 Insbesondere sind folgende Maßnahmen förderfähig: 2.2.1 Substanzerhaltung Die Maßnahmen müssen der Substanzerhaltung der Gebäude dienen. 2.2.2 Energetische Sanierung Das Gebäude muss sich in einem energetisch nachteiligen Zustand befinden. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn 2.2.2.1 das Gebäude vor 1990 errichtet und danach nicht umfassend energetisch modernisiert worden ist. 2.2.2.2 Bei Antragstellung ist der energetisch erreichbare Status auf der Grundlage der Energiebedarfsberechnung nach der Energieeinsparverordnung vorzulegen. 2.2.2.3 Die Maßnahmen müssen nach öffentlich-rechtlichen, insbesondere denkmalpflegerischen sowie zivilrechtlichen Vorschriften zulässig sein. 2.2.2.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungen können Eigentümer von denkmalgeschützten sakralen Bauten beantragen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Es gelten die Bestimmungen des Zukunftsinvestitionsgesetzes und der dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Ländern sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), soweit im Folgenden von letzteren keine Abweichungen festgelegt sind. 4.2 Investitionen können gefördert werden, wenn sie am 27. Januar 2009 oder später begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind (§ 5 Satz 1 ZuInvG). Dies gilt auch für selbständige (Bau-)Abschnitte (§ 5 Satz 2 ZuIvG). Insoweit ist hiermit die Ausnahme von Nr. 1.3 VV bzw. 1.2 Buchstabe c) VV-P-GK (so genannter „vorzeitiger Maßnahmebeginn“) allgemein erteilt. 4.3 Für das Gebäude muss auf der Grundlage hinreichender Kriterien geklärt sein, dass es auch angesichts der zu erwartenden demografischen Veränderungen weiterhin längerfristig für Zwecke der sozialen Infrastruktur genutzt wird. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt in Form einer Projektförderung 5.2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. 5.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses. 5.4 Bemessungsgrundlage 5.4.1 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers für das geförderte Investitionsvorhaben. Bei allen geförderten Investitionsmaßnahmen ist die Anlage 6 zu Nr. 2.7 der VV bzw. Nr. 2.7 der VV-P-GK zu § 44 LHO Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese Festlegungen gelten sinngemäß entsprechend auch für Nicht-Hochbauvorhaben. 5.4.2 Die Baunebenkosten (Kostengruppe 700 DIN 276) werden bei Hochbaumaßnahmen pauschal bis 15 v. H. und bei sonstigen Baumaßnahmen pauschal bis max. 10 v. H. der anerkannten zuwendungsfähigen Baukosten (ohne Kostengruppe 700) gefördert. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gemäß Nr. 6 VV-P-GK (siehe auch ZBau) zu beteiligen ist. 5.4.3 Nach dieser Richtlinie sind Kosten der Bestandserfassung, Gebühren, Nutzungsentgelte, Inserate, Versicherungen, Beweissicherungen und Gutachten (vergl. Nr. 1.6 BNBest-Bau) sowie die in Anlage 6 VV zu § 44 LHO aufgeführten Kosten nicht zuwendungsfähig. 5.4.4 Die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden kann, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 2.6 VV bzw. Nr. 2.6 VV-P-GK). Diese Regelung findet auch Anwendung, wenn steuerrechtlich nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich ist. Der Antragsteller hat in diesen Fällen nur die zuwendungsfähigen Netto-Beträge in Antrag und Verwendungsnachweis einzutragen. 5.4.5 Die Ausgaben für die Beschaffung beweglicher Güter sind nicht zuwendungsfähig. 5.5 Fördersatz Die Förderung beträgt grundsätzlich 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 Euro je Maßnahme. Sie kann in begründeten Einzelfällen bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Die Zuwendung wird anteilig gekürzt, wenn eine Teilmaßnahme nicht ausgeführt wird. 6.2 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 6.3 Der Zuwendungsempfänger hat jede Veränderung an der geförderten Bausubstanz innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt, von der Bewilligungsbehörde vorab genehmigen zu lassen. 6.4 Bei einer Übertragung des Eigentums an der geförderten Bausubstanz innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z.B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist dem Ministerium für Umwelt unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden. 6.5 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Das Ministerium für Umwelt kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag grundsätzlich um bis zu einem Jahr verlängern. 6.6 Der Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 StGB. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Anträge für alle Maßnahmen sind beim Ministerium für Umwelt Referat A/4 Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken nach dem Muster der Anlage 1 (Antragsformular) einzureichen. Für das Antragsverfahren sind folgende Unterlagen mit einzureichen: — Projektvereinbarung (Anlage 2) — Kostenblatt nach DIN 276 — bei energetischer Sanierung zusätzlich Formblatt Energieeinsparung (Anlage 3 a und 3 b) Wenn die für die Gesamtmaßnahme beantragten Zuwendungen des Landes und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammen 1.000.000 Euro übersteigen, sind Antragsunterlagen nach Anlage 4 a der VV zu § 44 LHO (Pläne, Kostenermittlung und Erläuterungen zur Baumaßnahme) beizufügen. 7.2 Bewilligungsverfahren 7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt — Referat A/4. Amtsblatt des Saarlandes vom 4. Juni 2009 855 7.2.2 Die Anträge werden vom Ministerium für Umwelt formal geprüft. Diese formale Prüfung umfasst folgende Punkte: — Einhaltung Investitionsschwerpunkt und Förderbereich (§ 3 a Abs. 1 Satz 1 ZuIvG). — Prüfung, ob die Investitionen zusätzlich im Sinne des § 3 a Abs. 2 ZuInvG sind. Dies gilt nach § 5 Satz 2 ZuInvG auch für selbständige (Bau-)Abschnitte, wenn deren Finanzierung bislang nicht sichergestellt ist. — Vollständigkeit der Erklärungen des Antragstellers im Antrag. — Eine Prüfung nach Nr. 3.3.2 VV-P-GK entfällt. 7.3 Auszahlungsverfahren Die Auszahlung der Zuwendung kann bis zur Prüfung des Verwendungsnachweises auf 95 v. H. begrenzt werden. 7.4 Verwendungsnachweisverfahren 7.4.1 Der Zuwendungsempfänger hat nachAbschluss der geförderten Maßnahme die Verwendung der Zuwendung der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nachzuweisen. 7.4.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (Muster 3 zu § 44 LHO) ohne Vorlage von Belegen. 7.4.3 Soweit die für die Gesamtmaßnahme bewilligten Zuwendungen des Landes und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts zusammen 1.000.000 Euro übersteigen, erfolgt der Verwendungsnachweis zusätzlich nach den Bestimmungen der Nr. 3 NBest-Bau. 7.4.4 Die Überwachung der Verwendung der Zuwendung durch die Verwaltung (Nr. 9.1 VV bzw. Nr. 9.1 VV-P-GK) beschränkt sich in den Fällen, in denen die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nicht zu beteiligen ist, auf den Schlussverwendungsnachweis. 7.4.5 Stichprobenkontrollen sind von der Bewilligungsbehörde durchzuführen. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger die notwendigen Unterlagen (insbesondere die Baurechnung nach Nr. 2 NBest-Bau bzw. BNBest-Bau) bereit zu halten und gegebenenfalls auf Anforderung einzureichen. 7.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO (soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind). 8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten 8.1 Diese Förderrichtlinie tritt am 1. April 2009 in Kraft. 8.2 Diese Förderrichtlinie tritt spätestens am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Saarbrücken, den 20. Mai 2009 Der Minister für Umwelt In Vertretung Grün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mtsblatt des Saarlandes vom 4. Juni 2009 857 ! "#$%&'$(&# )*'+#',%( ! 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Mai 2009 Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Dem § 30 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290), geändert durch Art. 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 75) wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen statt der Einzelförderung eine Pauschalförderung einzuführen. Bei der Pauschalförderung sind die Gesamtbettenzahl, die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan, das Leistungsgeschehen und die Förderung in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Die Fördermittel werden in zwei Raten, jeweils zum 15. März und 15. September jedes Jahres ausgezahlt. Noch nicht verbrauchte Fördermittel sind entsprechend den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung zinsgünstig anzulegen. Zinserträge sind ausschließlich für zweckentsprechende Investitionsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz i.V. m. § 30 Abs. 1 SKHG zu verwenden.“ Saarbrücken, den 19. Mai 2009 Der Ministerpräsident Müller Der Minister der Finanzen Jacoby Der Minister fürJustiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales Prof. Dr. Vigener Erlasse 197 Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs „Reformklassen“ an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen im Saarland Vom 20. April 2009 Az.: A 4/B – V.111, V.114, V.122, V.131; VII.0, VII.11 Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258), wird in Fortsetzung des ab dem Schuljahr 2007/2008 in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Rheinland-PfalzSaarland, begonnenen Projekts an den Erweiterten Realschulen Merzig (Christian-Kretzschmar-Schule), Neunkirchen-Stadtmitte, Saarlouis II (Martin-LutherKing-Schule) und Völklingen (Hermann-Neuberger-Schule) sowie den Gesamtschulen Bexbach und Saarbrücken-Bellevue bis einschließlich Schuljahr 2011/2012 ein Schulversuch zur optimalen individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern des zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsgangs eingerichtet. Eine durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte wissenschaftliche Begleitung ist bis einschließlich Schuljahr 2009/2010 vorgesehen. 1. Geltungsbereich und Finanzierung Dieser Erlass dient der Steuerung des Modellversuchs Reformklassen. Dieser richtet sich an die Schülerinnen und Schüler der Modellschulen, die den Hauptschulabschluss anstreben. Die Einrichtung von Reformklassen dient der Vertiefung der Berufsorientierung und der Erprobung einer veränderten Lern- und Kooperationskultur in den teilnehmenden Schulen und trägt damit zur Unterrichtsentwicklung bei. Die mit dem Modellversuch einhergehenden Veränderungen fördern die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im saarländischen Schulwesen. Im Zuge der zunächst bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 befristeten Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland, werden Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung hälftig von dieser, zur anderen Hälfte von der Schulaufsichtsbehörde finanziert. 2. Teilnehmende Schülerinnen und Schüler Die Reformklassen beginnen aufsteigend mit der Klassenstufe 7. In den vier Erweiterten Realschulen besuchen alle Schülerinnen und Schüler des Hauptschulbildungsganges einer Jahrgangsstufe Reformklassen. In den beiden Gesamtschulen besuchen alle Schülerinnen und Schüler der Stammklassen, die in mindestens einen Grundkurs eingestuft sind, Reformklassen. 3. Personalisierung Den Reformklassen werden zusätzliche Lehrerstunden und zusätzliches Personal zugewiesen. Für den Unterricht in den Reformklassen sind pädagogische Teams (Reformklassen-Teams) verantwortlich: Zwei Lehrkräfte (Klassenlehrer/Klassenlehrerinnen) übernehmen weitgehend den Unterricht der Reformklasse (Klassenlehrerprinzip). Jede der beiden Lehrkräfte soll mindestens 20 Stunden in der Reformklasse unterrichten. Abweichungen sind nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbe-


Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Sanierung von denkmalgeschützten sakralen Bauten nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und LänderKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen