Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Studienförderung im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums (FRL BerufsSaarländer*in-Stipendium)
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193 Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Studienförderung im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums vom 21. Juli 2025 (FRL-BerufsSaarländer*in-Stipendium 2025) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Ziele und Indikatoren 4. Zuwendungsempfänger*in 5. Zuwendungsvoraussetzungen 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 8. Verfahren 9. Studienstiftung Saar 10. Studiengänge 11. Datenschutzbestimmungen II. Schlussbestimmung I. Allgemeines 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land Saarland, genauer die unter 1.2 genannten Ministerien, gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Studierenden der entsprechend 1.3 festgelegten Studiengänge mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. Staatsexamen auf der Basis einer öffentlichen Ausschreibung Zuwendungen zur langfristigen Sicherstellung des nachhaltigen Personalbedarfs an Nachwuchskräften in MINT- Berufen. 1.2 Ministerien, die im Rahmen ihrer Nachwuchskräftegewinnung Stipendien in ihren Geschäftsbereichen vergeben (im Folgenden „Stipendiengeber“ genannt), sind: — Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie — Ministerium für Inneres, Bauen und Sport — Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit — Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz. 1.3 Die Stipendiengeber legen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft die Studiengänge mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. Staatsexamen, für die eine Zuwendungsvergabe nach 1.1 in Betracht kommt, fest. Eine Liste mit den Studiengängen und dem Studienort wird im Karriereportal (https://www.saarland.de/DE/portale/karriere/ stipendien) veröffentlicht. 1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der jeweilige Stipendiengeber als Bewilligungsbehörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die Bewilligungsbehörde innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Fachrichtungen absehen. Das Stipendium kann von dem/der Zuwendungsempfänger*in nicht abgetreten oder verpfändet werden. 1.5 Soweit nach Durchführung des Auswahlverfahrens zur Förderung eines Studiengangs mit Bachelorabschluss ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen wird, so erstreckt sich dieser allein auf die Förderung des Bachelorstudiengangs. Die Option der Aufnahme eines Masterstudiums im Anschluss wird davon ausdrücklich nicht erfasst. 2. Gegenstand der Förderung Der Stipendiengeber gewährt der/dem Zuwendungsempfänger*in eine Studienförderung für die Dauer des Bewilligungszeitraums (vgl. Ziffer 7.5). 3. Ziele und Indikatoren In Zeiten des demografischen Nachwuchskräftemangels möchte das Land Saarland engagierte und leistungsstarke Nachwuchskräfte bereits während des Studiums begleiten und so für eine spätere Tätigkeit als Fach- und Führungskräfte in der saarländischen Landesverwaltung gewinnen. Das Land bietet den Studierenden der MINT-Berufe während des Studiums eine monatliche finanzielle Unterstützung und für die Praxiszeiten eine Tätigkeit in Dienststellen der saarländischen Landesverwaltung. Durch den Zuwendungsvertrag soll eine frühzeitige und nachhaltige Bindung der Studierenden an das Land Saarland hergestellt werden, um Nachwuchskräfte für den Landesdienst zu gewinnen. Dabei soll eine einheitliche und den Anforderungen entsprechende Qualifikation von Nachwuchskräften direkt nach dem Schulabschluss erfolgen. Fachliche und berufliche Erfahrungen an künftige Fach- und Führungskräfte werden im Rahmen des praxisintegrierten Studiums vermittelt. Das Ziel der Förderung ist dann erreicht, wenn die Studierenden ihr Studium im Rahmen der jeweils vorgesehenen Förderdauer abschließen und ihre fünfjährige Beschäftigung beim Land wie vorgesehen ableisten. Ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie am 1. Februar 2024 wird für die Jahre 2024 und 2025 von einer Zahl von je 22 Stipendiat*innen pro Jahr ausgegangen, die ihr Studium beginnen und anschließend ihre Beschäftigung beim Land antreten. Die jährliche Zahl an Stipendiat*innen für die Folgejahre hängt von dem dann vorherrschenden Bedarf ab. 4. Zuwendungsempfänger*in Eine Zuwendung kann eine natürliche Person erhalten, sofern sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Die Vergabe von Stipendien erfolgt nur für ein Studium der nach 1.3 festgelegten Studiengänge und Universitäten/Hochschulen. 5.2 Eine Antragstellung ist nur nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung möglich. 5.3 Die/Der Zuwendungsempfänger*in muss vor Aufnahme des Studiums einen Förderantrag stellen. Im Falle der Ausnahmeregelung gemäß Tz. 5.4. Satz 3 kann hiervon abgewichen werden. 5.4 Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Eine entsprechende Erklärung, dass mit dem Studium noch nicht begonnen wurde, ist beizufügen. Von Satz 1 kann abgewichen werden, sofern die Bewerberlage dies erfordert. Eine entsprechende Erklärung über die bereits erfolgreich abgeleisteten Semester ist beizufügen. 5.5 Als Vorhabenbeginn gilt die Aufnahme des Studiums (Beginn des ersten Studiensemesters gemäß Immatrikulationsbescheinigung), es sei denn, es erfolgt eine Ausnahme gemäß 5.4 Satz 2. 5.6 Voraussetzung für die Gewährung dieser Studienförderung ist die Aufnahme eines nach 1.3 festgelegten Studiums. 5.7 Die/Der Zuwendungsempfänger*in muss nach erfolgreichem Abschluss des Studiums für mindestens fünf Jahre im Geschäftsbereich des jeweiligen Stipendiengebers hauptberuflich tätig sein. (Im Falle der Ausnahmeregelung gemäß Tz. 5.4. Satz 3 erfolgt eine entsprechende Verkürzung der Tätigkeitsdauer.) Leistet die/der Zuwendungsempfänger*in einen Teil der fünfjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem Geschäftsbereich der Landesverwaltung außerhalb des ursprünglichen Geschäftsbereiches ab, so wird diese Zeit grundsätzlich auf die Bleibeverpflichtung angerechnet, sofern der Wechsel zumindest auch aus dienstlichen Gründen erfolgt bzw. die/der Zuwendungsempfänger*in den Wechsel nicht zu vertreten hat. Sofern die/der Zuwendungsempfänger*in nach Abschluss des Studiums die Möglichkeit wahrnimmt, eine Anwärter*innenausbildung, ein Referendariat bzw. eine vergleichbare Qualifizierungsmaßnahme zu absolvieren, werden diese Ausbildungszeiten nicht auf die Mindestbeschäftigungszeit angerechnet. Sofern sich die/der Zuwendungsempfänger*in nach Abschluss des Bachelorstudiengangs erfolgreich auf einen öffentlich ausgeschriebenen Studiengang mit Masterabschluss gemäß dieser Richtlinie beworben hat, so verlängert sich die Verpflichtung zur beruflichen Tätigkeit im Geschäftsbereich des jeweiligen Stipendiengebers um die Studiendauer des Masterstudiengangs. Der Stipendiengeber verpflichtet sich im Rahmen der stellenplanmäßigen Möglichkeiten, nach Abschluss des Studiums der/dem Zuwendungsempfänger*in eine der Studienqualifikation entsprechende Anstellung anzubieten. Die ggf. weitere Ausbildung im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes oder einer Qualifizierungsmaßnahme zur weiteren Verwendung als Beamter/Beamtin auf Probe wird nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums und dem Vorliegen der persönlichen und fachlichen Eignung des/der Zuwendungsempfänger*in angestrebt. Dies ist jedoch insbesondere vom Vorhandensein freier und besetzbarer Dienstposten einschließlich Stellen/Planstellen abhängig. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung. 6.2 Finanzierungsart Die Zuwendung erfolgt in Form der Festbetragsfinanzierung. 6.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. 6.4 Bemessungsgrundlage Der Stipendiengeber gewährt eine pauschale Studienförderung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes im Sinne von Ziffer 7.5 dieser Richtlinie. 6.5 Förderhöhe Es erfolgt eine Förderung in Höhe von 850 Euro im Monat. 6.6 Kumulation Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen öffentlichen Mitteln ist grundsätzlich nicht zulässig. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Spätestens unmittelbar nach Bewilligung und Studienaufnahme sind folgende Unterlagen unverzüglich nach Erhalt vorzulegen: — gültige Immatrikulationsbescheinigung, — Vorlage der Krankenversicherungsbescheinigung. Unverzüglich nach Erhalt, spätestens zum jeweiligen Semesterende, sind die Leistungsnachweise (Bescheinigung über erbrachte Studienund Prüfungsleistungen) vorzulegen. 7.2 Die/Der Zuwendungsempfänger*in verpflichtet sich, über alle betriebsinternen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere über Dienst-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr oder ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, jederzeit und über die Dauer der Studienzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren. Die/der Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, jegliche Unterlagen und Materialien, Ausstattung, Softwareprogramme etc., die ihr oder ihm im Rahmen des Praktikums zur Verfügung gestellt worden sind, unaufgefordert an den Stipendiengeber oder die jeweilige nachgeordnete Behörde unverzüglich zurückzugeben. Andere Beschäftigungen sowie Vorträge und Veröffentlichungen über alle Vorgänge, die die Tätigkeit und den Bereich des Praktikums betreffen, auch unentgeltlicher Art, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Stipendiengebers. Darüber hinaus besteht bei der Ausübung von Nebentätigkeiten eine Anzeigepflicht der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers gegenüber dem Personalreferat des Stipendiengebers. 7.3 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 7.4 Während der vorlesungsfreien Zeit verpflichtet sich die/der Zuwendungsempfänger*in zur Absolvierung entsprechender Praktika im Geschäftsbereich des Stipendiengebers, sofern keine anderweitigen im Studiengang verpflichtend vorgeschriebenen Praktika durchgeführt werden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den diesbezüglich geltenden Vorschriften der Beschäftigten des Stipendiengebers. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Der Arbeitsplan wird individuell in Zusammenarbeit mit der/dem Zuwendungsempfänger*in unter Berücksichtigung der jeweiligen Studienordnung erstellt. Die praktischen Tätigkeiten sollen die universitären Ausbildungsinhalte bzw. diejenigen der Fachhochschule unterstützen und ergänzen. An Prüfungstagen erfolgt eine Freistellung. Während der vorlesungsfreien Zeit wird der/dem Zuwendungsempfänger*in auf Antrag Urlaub im Umfang von insgesamt 20 Arbeitstagen pro vollem Kalenderjahr gewährt. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Zuwendungsvertrages steht der/dem Zuwendungsempfänger*in ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. 7.5 Das Studium ist grundsätzlich innerhalb des im Zuwendungsvertrag festgesetzten Bewilligungszeitraumes erfolgreich zu beenden. Dieser erstreckt sich grundsätzlich über die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. In Ausnahmefällen kann der Stipendiengeber eine über diesen Zeitraum hinausgehende Förderung gewähren. 7.6 Die/Der Antragstellende bzw. die/der Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Stipendiengeber mitzuteilen. Alle Angaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 StGB. 7.7 Kündigungsarten 7.7.1 Der Zuwendungsvertrag kann von beiden Parteien des Zuwendungsvertrages ordentlich, ohne Angabe von Gründen, mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Semesterende gekündigt werden. 7.7.2 Dem Stipendiengeber steht jederzeit ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung auch während des Semesters zu, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Diese wichtigen Gründe sind insbesondere: — strafbare Handlungen gegen die Universität/ Fachhochschule oder den Stipendiengeber, — Nichtaufnahme des Studiums, — Leistungsstörungen in erheblichem Umfang. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach 7.7.1 dieser Richtlinie bleibt hiervon unberührt. — Exmatrikulation, Abbruch des Studiums oder — Nichtaufnahme eines Praktikums zu den im Arbeitsplan vorgegebenen Zeiten oder dessen vorzeitiger Abbruch. 7.8 Rückzahlungsansprüche 7.8.1 Im Fall einer ordentlichen Kündigung durch die/ den Zuwendungsempfänger*in wird die gesamte geleistete Studienförderung sofort zur Rückzahlung fällig. Sofern der/die Zuwendungsempfänger*in nachweist, dass die Kündigung aus Gründen erfolgt, die er/sie nicht zu vertreten hat, entfällt die Rückzahlungspflicht. 7.8.2 Im Fall einer ordentlichen Kündigung durch den Stipendiengeber aus Gründen, die die/der Zuwendungsempfänger*in schuldhaft zu vertreten hat, besteht eine Pflicht zur Rückzahlung der bis zum Ausspruch der Kündigung geleisteten Studienförderung seitens der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers. Die Rückzahlung wird sofort fällig. Die Studienförderung ist bis zu dem Ende des Monats zurückzufordern, in dem die Kündigung wirksam bekannt gegeben wurde. Werden keine Gründe angegeben, so entfällt grundsätzlich die Rückforderung. 7.8.3 Im Fall der außerordentlichen Kündigung wird die gesamte geleistete Studienförderung sofort zur Rückzahlung fällig. Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht, wenn der Zuwendungsvertrag durch den Stipendiengeber außerordentlich aus Gründen ausgelöst wird, die die/der Zuwendungsempfänger*in nicht zu vertreten hat. 7.8.4 Sollte die/der Zuwendungsempfänger*in trotz Unterbreitung eines Anstellungsvertrages oder einer weiteren Ausbildung im Rahmen einer Anwärterausbildung (g. D.) bzw. eines Referendariats keine hauptberufliche Tätigkeit im Geschäftsbereich des Stipendiengebers aufnehmen, so ist diese oder dieser zur Rückzahlung der insgesamt gewährten Studienförderung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn die/der Zuwendungsempfänger*in nach erfolgreichem Abschluss der Anwärterausbildung, des Referendariats bzw. der Qualifizierungsmaßnahme trotz Angebots keine weitere hauptberufliche Tätigkeit im Geschäftsbereich des Stipendiengebers aufnimmt. Der Rückzahlungsbetrag wird mit Ablehnung des Stellenangebots bzw. des Angebots auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nach der Anwärterausbildung bzw. des Referendariats fällig. Ein Erstattungsanspruch des Stipendiengebers ist ausgeschlossen, wenn vonseiten des Stipendiengebers keine Weiterbeschäftigung mit Arbeits-/Dienstbeginn zum auf den Tag des Studienabschlusses folgenden Monatsersten angeboten wird. Weitergehende Ansprüche der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers, insbesondere auf Einstellung beim Stipendiengeber oder der jeweiligen nachgeordneten Behörde, bestehen nicht. Bei vorzeitiger Beendigung des fünfjährigen Arbeits- und Dienstverhältnisses durch die/ den Zuwendungsempfänger*in ist die gesamte geleistete Studienförderung abzüglich 1/60 des Gesamtbetrages für jeden vollendeten Monat der Beschäftigung sofort zur Rückzahlung fällig. Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn der/die Zuwendungsempfänger*in nachweisen kann, dass seine/ihre personenbedingte Eigenkündigung auf nicht von ihm/ihr zu vertretenden Gründen beruht. 7.8.5 Im Falle einer Rückzahlung sind die Zinsen für die Dauer des geldwerten Vorteils ebenfalls zurückzuerstatten. Für die Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Eine Ratenzahlung oder Stundung bedarf der Genehmigung des Stipendiengebers. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren (Bewerbungsverfahren) Die Bewerbungsunterlagen sind nach Durchführung des Auswahlverfahrens der öffentlichen Ausschreibung vor Studienaufnahme unter Beifügung eines vollständig ausgefüllten Zuwendungsantrags gemäß der Anlage 1 dieser Richtlinie an den jeweiligen Stipendiengeber als Bewilligungsbehörde zu richten: — Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Referat A/2 Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken — Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Referat A/1 Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken — Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Referat A/2 Franz-Josef-Röder-Straße 23 66119 Saarbrücken — Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Referat A/4 Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken 8.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Nach Bewilligung erfolgt eine monatliche Auszahlung für die Dauer des Bewilligungszeitraumes, d. h. während der Vorlesungszeit und auch in der vorlesungsfreien Zeit. 8.3 Verwendungsnachweisverfahren Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum (Ziffer 7.5) folgenden Monats dem Stipendiengeber nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus: — dem Sachbericht über den Verlauf der Maßnahme, — der Auflistung der gewährten Förderzahlungen und — dem Abschlusszeugnis. 8.4 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind). 9. Studienstiftung Saar Werbemaßnahmen für die BerufsSaarländer*inStipendien finden in Kooperation mit der Studienstiftung Saar statt. Die Leistungen der Studienstiftung Saar umfassen dabei im Einzelnen: 1. Bekanntmachung der BerufsSaarländer*inStipendien über die Webseite der Studienstiftung (www.studienstiftungsaar.de) 2. Information der Partnerschulen und -Hochschulen 3. Informationsveranstaltungen an Partnerschulen und -Hochschulen (insbesondere UdS/htw saar) 4. Beiträge auf den Social-Media-Kanälen der Studienstiftung 10. Studiengänge Gefördert werden Studierende in MINT-Berufen an ausgewählten Universitäten bzw. Hochschulen. Die einzelnen Studiengänge sind gemäß 1.3 festzulegen. Die Studiengänge an diesen Universitäten bzw. Hochschulen beinhalten die Ausbildungsinhalte, die für die Mitarbeitenden der saarländischen Landesverwaltung in MINT- Berufen erforderlich sind. 11. Datenschutzbestimmungen Es wird darauf hingewiesen, dass die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) in Verbindung mit § 1 der Saarländischen Fördermitteldatenbankverordnung (SFöDVO) erfolgt. II. Schlussbestimmung 1. Diese Richtlinie tritt am 1. September 2025 in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Studienförderung im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums vom 19. Dezember 2023 (FRL BerufsSaarländer*in-Stipendium, Amtsbl. I 2024 S. 2) außer Kraft. 3. Für alle Zuwendungsverträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen wurden, finden die Regelungen der Richtlinie des MUKMAV in der Fassung vom 15. August 2022 bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes Anwendung. 4. Diese Richtlinie tritt am 1. September 2030 außer Kraft. Saarbrücken, den 29. Juli 2025 Saarland, vertreten durch die Ministerpräsidentin des Saarlandes vertreten durch den Chef der Staatskanzlei und Bevollmächtigten für Europaangelegenheiten David Lindemann Anlagen 1) Zuwendungsantrag 2) Zuwendungsvertrag Anlage 1 Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Studienförderung im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums vom 21. Juli 2025 (FRL- BerufsSaarländer*in-Stipendium 2025) [Name und Anschrift des Ministeriums] Zuwendungsantrag 1. Antragstellerin/Antragsteller Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ und Ort Telefon E-Mail Bankverbindung (Name des Kreditinstituts) IBAN 2. Maßnahme Kurzbeschreibung 2.1 Studiengang der Fachrichtung: ……………………………. 2.2 Abschluss Bachelor Master Staatsexamen 2.3 Voraussichtliche Dauer der Studienzeit: ____________________ 2.4 Voraussichtlicher Beginn des Studiums:_____________________ 2.5 Studienort:________________________________________________ 3. Finanzierung 3.1 Die Finanzierung der Maßnahme kann durch Eigenmittel (inkl. Kredite und Darlehen) und ggf. bereits bewilligten Drittzuwendungen sichergestellt werden. Die Finanzierung der Maßnahme ist nur dann gesichert, wenn die beantragte Landeszuwendung bzw. eine Landeszuwendung in Höhe von ____________ € gewährt wird. 3.2 Eine finanzielle Förderung durch andere Stellen erfolgt nicht. ist erfolgt durch: ist beantragt bei: Stelle: _____________________________________________________________ Höhe der Förderung: ________________________________________________ 4. Sonstige Bemerkungen 5. Erklärungen der Antragstellerin / des Antragstellers Die Antragstellerin / Der Antragsteller erklärt, - dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und vor beiderseitiger Unterzeichnung des Zuwendungsvertrages bzw. schriftlicher Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn (Tz. 5.4 Satz 3 FRL-BerufsSaarländer*in-Stipendium 2025) durch das [Name Ministerium], auch nicht begonnen wird. - dass ihr/ ihm bekannt ist, dass von den Angaben dieses Antrages die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängen. Sie sind damit subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches. Unrichtige Angaben können als Subventionsbetrug bestraft werden. Dies gilt auch für im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegende Unterlagen sowie die Verletzung von Mitteilungspflichten. Die Antragstellerin / Der Antragsteller versichert daher, alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. - dass ihr / ihm bekannt ist, dass eine Bearbeitung des Antrages nur möglich ist, wenn dieser vollständig ausgefüllt und um alle erforderlichen Anlagen ergänzt wird, dass sie / er gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SföDG) vom 2. April 2003 (Amtsbl. S. 1402 f.) auf die Speicherung und Verarbeitung ihrer / seiner personenbezogenen Daten im Sinne des SFöDG hingewiesen wurde. - dass ihr / ihm bekannt ist, dass für die Bewilligung und das Bewilligungsverfahren die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung einschl. Anlagen (Gemeinsames Ministerialblatt Saar 2001 S. 590 ff.) gelten und sie / er diese anerkennt. - dass ein Zuwendungsvertrag Bestandteil des Zuwendungsverfahrens wird. - dass sich die Antragstellerin / der Antragsteller nicht in einem Insolvenzverfahren befindet und sofern ein Insolvenzverfahren im Laufe des Bewilligungszeitraumes eröffnet wird, sie / er verpflichtet ist, dies umgehend der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift Anlagen: Semesterstundenwochenpläne Zuschusszusagen Dritter (siehe Punkt 3.2) _____________________________________________________ Hinweis zur Datenverarbeitung nach Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für Zuwendungsanträge Den Hinweis zur Datenverarbeitung nach Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) habe ich zur Kenntnis genommen ------------------------------------- ------------------------------------------ Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift Hinweis zur Datenverarbeitung nach Artikel 13 DSGVO Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit dem Antragsformular der Förderrichtlinie „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Studienförderung im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums vom xx. April 2025 (FRL- BerufsSaarländer*in-Stipendium 2025)“ Sie erhalten diese Information nach Art. 13 DSGVO, da Sie zum Zweck der Bearbeitung Ihres Zuwendungsantrages personenbezogene Daten zu Ihrer Person mitgeteilt haben. Verantwortlichkeit Verantwortliche Stelle ist das [Name und Anschrift Ministerium, Telefonnummer und E-Mailadresse der verantwortlichen Stelle]. Zwecke der Verarbeitung Ihre Daten werden erhoben, um das Antragsverfahren durchzuführen. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung Ihre Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e i.V.m. Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 4 Saarländisches Datenschutzgesetz (SDSG) sowie auf Grundlage von § 3 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) i. V. m. der Saarländischen Fördermitteldatenbankverordnung (SFöDVO) verarbeitet. Speicherdauer und Speicherfristen Ihre Daten werden nach der Erhebung so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in der jeweils geltenden Fassung zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Empfangende oder Kategorien von Empfangenden Ihre personenbezogenen Daten werden von uns zur Aufnahme in die Fördermitteldatenbank an das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft weitergegeben. Freiwilligkeit der Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten Die Bereitstellung personenbezogener Daten zu Ihrer Person erfolgt auf freiwilliger Basis. Im Rahmen der Sachbearbeitung durch uns kann es gegebenenfalls erforderlich sein, dass wir weitere Daten und Informationen bei Ihnen erfragen. Sofern Sie uns in einem solchen Fall die weitergehenden Informationen nicht bereitstellen möchten, hat dies keine unmittelbar rechtlich nachteiligen Folgen. In Einzelfällen ist es jedoch möglich, dass die unterbliebene Bereitstellung der angeforderten Informationen die Bearbeitung Ihres Antrages erschwert oder unmöglich macht. Sollten Sie doch einmal zur Auskunft verpflichtet sein, weisen wir Sie hierauf durch eine gesonderte Erklärung hin, in der wir Sie auch auf gegebenenfalls bestehende rechtlich nachteilige Folgen einer durch Sie unterbliebenen Auskunft aufmerksam machen. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Ihre Rechte Aufgrund der Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten haben Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO). Sie haben das Recht, jederzeit Ihre Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Darüber hinaus können Sie sich mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet werden. Behördliche/r Datenschutzbeauftragte/r Die / Der Datenschutzbeauftragte des [Name Ministerium] ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: [Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse des/der Datenschutzbeauftragten]. Anlage 2 Zuwendungsvertrag zwischen dem Saarland, vertreten durch das [Name und Anschrift Ministerium], – nachfolgend „Stipendiengeber“ genannt – und ……………………………………… – nachfolgend „Studierende*r” genannt – Präambel: Der Stipendiengeber gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Studienförderung im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums vom 21. Juli 2025 (FRL-BerufsSaarländer*in-Stipendium 2025)“, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie des Teils IV des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – §§ 54 – 62, öffentlich-rechtlicher Vertrag – Studierenden der gemäß Tz. 1.3 festgelegten Studiengänge mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. Staatsexamen auf der Basis einer öffentlichen Ausschreibung Zuwendungen zur langfristigen Sicherstellung des nachhaltigen Personalbedarfs an Nachwuchskräften. Aus diesem Grund gewährt der Stipendiengeber die nachfolgend dargestellte Studienförderung. Im Gegenzug absolviert die/der Studierende (auch Zuwendungsempfänger*in genannt) Praktika im Geschäftsbereich des Stipendiengebers (vgl. 7.4 der FRL-BerufsSaarländer*in-Stipendium) und verpflichtet sich, nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs für mindestens fünf Jahre im Geschäftsbereich des Stipendiengebers hauptberuflich tätig zu sein. [Sofern zutreffend einzufügen: Es wird vorrangig angestrebt, dass die/der Studierende nach erfolgreich absolviertem Studium eine weitere Ausbildung (Anwärterausbildung/ Referendariat) im Geschäftsbereich des [Name Ministerium] aufnimmt und dadurch in ein Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich [Name Ministerium] übernommen werden kann. Entsprechend verpflichtet sich die/der Studierende, eine angebotene Anwärterausbildung/ein angebotenes Referendariat wahrzunehmen. Sofern keine weitere Ausbildung zur Aufnahme in das Beamtenverhältnis angestrebt wird, schließt sich die mindestens fünfjährige hauptberufliche Berufstätigkeit im [Name Ministerium] unmittelbar an den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Beschäftigtenverhältnis an.] Die Parteien versichern, dass die Zusammenarbeit entsprechend der nachfolgenden Regelung in einer vertrauensvollen Art und Weise erfolgen wird und die/der Studierende mit größtmöglichem Studieneinsatz ihre/ seine Leistungen erbringen wird. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes: I. Vertragsgegenstand 1. Der Stipendiengeber gewährt der/dem Studierenden eine Studienförderung für die Dauer des Bewilligungszeitraumes in Höhe von monatlich 850 Euro. Die Zahlung der Studienförderung erfolgt unter Berücksichtigung der Rückzahlungsvereinbarung (Ziffer IV dieses Vertrags). Grundlage für die Gewährung der Zuwendung ist die „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Studienförderung im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums vom 21. Juli 2025 (FRL-BerufsSaarländer*in-Stipendium 2025)“. 2. Voraussetzung für die Gewährung dieser Studienförderung ist die Aufnahme des Studiums der Fachrichtung…. Nimmt die/der Studierende dieses konkrete Studium zu dem vereinbarten Zeitraum (Bewilligungszeitraum) nicht auf, entfällt die Verpflichtung zur monatlichen Auszahlung der Studienförderung. 3. Die Zahlung der monatlichen Studienförderung erfolgt sowohl während der Vorlesungszeit als auch der vorlesungsfreien Zeit zum jeweiligen Monatsende. 4. Im Rahmen der Förderung der/des Studierenden verpflichtet sich diese/dieser, unaufgefordert dem Stipendiengeber folgende Unterlagen vorzulegen: – gültige Immatrikulationsbescheinigung und Krankenversicherungsbescheinigung (Vorlage unverzüglich nach Erhalt) sowie – Leistungsnachweise (Vorlage der Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen unverzüglich nach Erhalt, spätestens zum jeweiligen Semesterende). 5. Die/Der Studierende verpflichtet sich, während der vorlesungsfreien Zeit entsprechende Praktika im Geschäftsbereich des Stipendiengebers zu absolvieren (sofern keine anderweitigen im Studiengang verpflichtend vorgeschriebenen Praktika durchgeführt werden). Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den diesbezüglich geltenden Vorschriften der Beschäftigten des Stipendiengebers. Eine gesonderte Vergütung über den Rahmen der Studienförderung hinaus erfolgt nicht. Der Arbeitsplan wird individuell in Zusammenarbeit mit der/dem Studierenden unter Berücksichtigung der jeweiligen Studienordnung erstellt. Die praktischen Tätigkeiten sollen die universitären Ausbildungsinhalte bzw. diejenigen der Fachhochschule unterstützen und ergänzen. An Prüfungstagen erfolgt eine Freistellung. Während der vorlesungsfreien Zeit wird der/dem Studierenden auf Antrag Urlaub im Umfang von insgesamt 20 Arbeitstagen pro vollem Kalenderjahr gewährt. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Zuwendungsvertrages steht der/dem Studierenden ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. 6. Die Ansprüche aus diesem Zuwendungsvertrag sind vorbehaltlich besonderer Vertragsbestimmungen nicht auf Dritte übertragbar. II. Vertragsdauer 1. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt am XX.XX.XXXX. 2. Das Studium ist grundsätzlich innerhalb des festgesetzten Bewilligungszeitraumes erfolgreich zu beenden. Dieser erstreckt sich über die Regelstudienzeit; bei einem Bachelor-Studiengang aber höchstens [Anzahl Semester] Semester, bei einem Master-Studiengang höchstens weitere [Anzahl Semester] Semester, bei einem Staatsexamen-Studiengang höchstens [Anzahl Semester]. In Ausnahmefällen kann der Stipendiengeber eine über diesen Zeitraum hinausgehende Förderung gewähren. Gemäß Tz. 5.4 Satz 3 FRL-BerufsSaarländer*inStipendium 2025 kann die Förderung auch über einen geringeren Zeitraum gewährt werden. 3. Der Zuwendungsvertrag kann von beiden Parteien des Zuwendungsvertrages ordentlich, ohne Angabe von Gründen, mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Semesterende, gekündigt werden. 4. Dem Stipendiengeber steht jederzeit ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung auch während des Semesters zu, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Diese wichtigen Gründe sind insbesondere: – strafbare Handlungen gegen die Universität/ Fachhochschule, den Stipendiengeber oder die jeweilige nachgeordnete Behörde, – Nichtaufnahme des Studiums, – Leistungsstörungen in erheblichem Umfang. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer II.3 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt. – Exmatrikulation von der Universität/Fachhochschule, Abbruch des Studiums oder – Nichtaufnahme eines Praktikums zu den im Arbeitsplan vorgegebenen Zeiten oder dessen vorzeitiger Abbruch. III. Tätigkeit nach dem Studium 1. Die/Der Studierende verpflichtet sich, nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs für mindestens fünf Jahre im Geschäftsbereich des Stipendiengebers hauptberuflich tätig zu sein. Leistet die/der Zuwendungsempfänger*in einen Teil der fünfjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem Geschäftsbereich der Landesverwaltung außerhalb des ursprünglichen Geschäftsbereiches ab, so wird diese Zeit grundsätzlich auf die Bleibeverpflichtung angerechnet, sofern der Wechsel zumindest auch aus dienstlichen Gründen erfolgt bzw. die/der Zuwendungsempfänger*in den Wechsel nicht zu vertreten hat. 2. Sofern die/der Studierende nach Abschluss des Studiums eine Laufbahnausbildung bzw. das Referendariat absolviert, werden diese Ausbildungszeiten nicht auf die unter Ziffer III.1 dieses Vertrages statuierte Mindestbeschäftigungszeit angerechnet. 3. Sofern sich die/der Studierende nach Abschluss des Bachelorstudiengangs erfolgreich auf einen öffentlich ausgeschriebenen Studiengang mit Masterabschluss beworben hat, so verlängert sich die Verpflichtung zur beruflichen Tätigkeit im Geschäftsbereich des Stipendiengebers um die Studiendauer des Masterstudiengangs. Der Stipendiengeber verpflichtet sich im Rahmen der stellenplanmäßigen Möglichkeiten, der/dem Studierenden eine dem Studienabschluss entsprechende Anstellung auf Grundlage des geltenden Tarifbzw. Beamtenrechts anzubieten. [Sofern zutreffend einzufügen: Die weitere Ausbildung im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes bzw. Referendariats wird vorrangig angestrebt. Die Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis erfolgt in Vollzeit unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe [Entgeltgruppe] bei Bachelor-Abschluss, bzw. Entgeltgruppe [Entgeltgruppe] bei Master-Abschluss bzw. Entgeltgruppe [Entgeltgruppe] bei Staatsexamen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Einstellung gültigen Entgelttabelle zum TV-L. Bei der bevorzugten Übernahme in das Beamtenverhältnis im Rahmen der Anwärterausbildung bzw. des Referendariats erhält die/der Studierende den Grundbetrag nach dem Eingangsamt, in das die Anwärterin/der Anwärter bzw. die Referendarin/der Referendar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt. Dies ist im gehobenen Dienst nach Bachelor-Abschluss der Anwärtergrundbetrag nach der Besoldungsgruppe [Besoldungsgruppe], im höheren Dienst nach Master-Abschluss der Anwärtergrundbetrag der Besoldungsgruppe [Besoldungsgruppe]. Die Höhe der Besoldung richtet sich nach der zum jeweiligen Zeitpunkt für die saarländischen Beamtinnen und Beamten gültigen Besoldungstabelle.] IV. Rückzahlungsansprüche Im Falle einer Rückzahlung sind die Zinsen für die Dauer des geldwerten Vorteils ebenfalls zurückzuerstatten. Für die Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Eine Ratenzahlung oder Stundung bedarf der Genehmigung des Stipendiengebers 1. Im Fall einer ordentlichen Kündigung durch die/ den Studierenden wird die gesamte geleistete Studienförderung sofort zur Rückzahlung fällig. Sofern der/die Studierende nachweist, dass die Kündigung aus Gründen erfolgt, die er/sie nicht zu vertreten hat, entfällt die Rückzahlungspflicht. 2. Im Fall einer ordentlichen Kündigung durch den Stipendiengeber aus Gründen, die die/der Studierende schuldhaft zu vertreten hat, besteht eine Pflicht zur Rückzahlung der bis zum Ausspruch der Kündigung geleisteten Studienförderung seitens der/des Studierenden. Die Rückzahlung wird sofort fällig. Die Studienförderung ist bis zu dem Ende des Monats zurückzufordern, in dem die Kündigung wirksam bekanntgeben wurde. Werden vom Stipendiengeber keine Gründe angegeben, so entfällt grundsätzlich der Erstattungsanspruch. 3. Im Fall der außerordentlichen Kündigung wird die gesamte geleistete Studienförderung sofort zur Rückzahlung fällig. Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht, wenn der Zuwendungsvertrag durch den Stipendiengeber außerordentlich aus Gründen ausgelöst wird, die die/der Studierende nicht zu vertreten hat. 4. Sollte die/der Zuwendungsempfänger*in [sofern zutreffend einzufügen: trotz Unterbreitung eines Anstellungsvertrages oder einer weiteren Ausbildung im Rahmen einer Anwärterausbildung bzw. eines Referendariats] keine hauptberufliche Tätigkeit im Geschäftsbereich des Stipendiengebers aufnehmen, so ist diese oder dieser zur Rückzahlung der insgesamt gewährten Studienförderung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn die/der Zuwendungsempfänger*in nach erfolgreichem Abschluss der Anwärterausbildung, des Referendariats bzw. der Qualifizierungsmaßnahme trotz Angebots keine weitere hauptberufliche Tätigkeit im Geschäftsbereich des Stipendiengebers aufnimmt. Der Rückzahlungsbetrag wird mit Ablehnung des Stellenangebots bzw. des Angebots auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nach der Anwärterausbildung bzw. des Referendariats fällig. Ein Erstattungsanspruch des Stipendiengebers ist ausgeschlossen, wenn vonseiten des Stipendiengebers keine Weiterbeschäftigung mit Arbeits-/ Dienstbeginn zum auf den Tag des Studienabschlusses folgenden Monatsersten angeboten wird. Weitergehende Ansprüche der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers, insbesondere auf Einstellung beim Stipendiengeber oder der jeweiligen nachgeordneten Behörde, bestehen nicht. Bei vorzeitiger Beendigung des fünfjährigen Arbeits-/Dienstverhältnisses durch die/den Studierende/-n ist die gesamte geleistete Studienförderung abzüglich 1/60 des Gesamtbetrages für jeden vollendeten Monat der Beschäftigung sofort zur Rückzahlung fällig. Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn der/die Zuwendungsempfänger*in nachweisen kann, dass seine/ihre personenbedingte Eigenkündigung auf nicht von ihm/ihr zu vertretenden Gründen beruht. V. Verschwiegenheitspflicht 1. Die/Der Studierende verpflichtet sich, über alle betriebsinternen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere über Dienst-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr/ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, jederzeit und über die Laufzeit des Fördervertrages hinaus Stillschweigen zu bewahren. 2. Die/Der Studierende ist verpflichtet, jegliche Unterlagen und Materialien, Ausstattung, Softwareprogramme etc., die ihr/ihm im Rahmen des Praktikums zur Verfügung gestellt worden sind, unaufgefordert an den Stipendiengeber oder die jeweilige nachgeordnete Behörde unverzüglich zurückzugeben. 3. Andere Beschäftigungen sowie Vorträge und Veröffentlichungen über alle Vorgänge, die die Tätigkeit und den Bereich des Praktikums betreffen, auch unentgeltlicher Art, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Stipendiengebers. Darüber hinaus besteht bei der Ausübung von Nebentätigkeiten eine Anzeigepflicht der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers gegenüber dem [zuständiges Referat und Name des Ministeriums]. VI. Mitteilungspflicht/subventionserhebliche Tatsachen Die/Der Studierende ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Stipendiengeber mitzuteilen. Alle Angaben der Studentin/des Studenten im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 StGB. VII. Verwendungsnachweis Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum (Ziffern II.1 und II.2 dieses Vertrags) folgenden Monats dem Stipendiengeber nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus • dem Sachbericht über den Verlauf der Maßnahme, • der Auflistung der gewährten Förderzahlungen und • dem Abschlusszeugnis. VIII. Schriftform und salvatorische Klausel Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung haben nur Rechtsgültigkeit, wenn sie schriftlich unter den Parteien vereinbart worden sind. Dies gilt auch für diese Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien vereinbaren, dass der unwirksame oder unwirksam gewordene Vertragsteil durch eine Regelung ersetzt wird, die dem Sinn und Zweck und dem Willen der Parteien entsprechen. IX. Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist der Sitz des Stipendiengebers. Saarbrücken, den...................................... ...................................... ...................................... (Stipendiengeber) (Studierende*r) Anlagen Förderrichtlinie mit Anlagen