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VerwaltungsvorschriftenMinisterpräsidentin und StaatskanzleiRichtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Studienförderung im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums (FRL BerufsSaarländer*in-Stipendium)

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Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Studienförderung im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums (FRL BerufsSaarländer*in-Stipendium)

Ministerpräsidentin und Staatskanzlei · vom 2024-02-01

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Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_2 12 Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Studienförderung im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums vom 19. Dezember 2023 (FRL BerufsSaarländer*in-Stipendium) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Gegenstand der Förderung 3. Ziele und Indikatoren 4. Zuwendungsempfänger*in 5. Zuwendungsvoraussetzungen 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 8. Verfahren 9. Studienstiftung Saar 10. Studiengänge 11. Datenschutzbestimmungen II. Schlussbestimmung I. Allgemeines 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land Saarland, genauer die unter 1.2 genannten Ministerien, gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Studierenden der in der Anlage 3 dieser Richtlinie geregelten Studiengänge mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. Staatsexamen auf der Basis einer öffentlichen Ausschreibung Zuwendungen zur langfristigen Sicherstellung des nachhaltigen Personalbedarfs an Nachwuchskräften in MINT-Berufen. 1.2 Ministerien, die im Rahmen ihrer Nachwuchskräftegewinnung Stipendien in ihren Geschäftsbereichen vergeben (im Folgenden „Stipendiengeber“ genannt), sind: — Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie — Ministerium für Inneres, Bauen und Sport — Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit — Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der jeweilige Stipendiengeber als Bewilligungsbehörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit es die Haushaltslage erfordert, kann die Bewilligungsbehörde innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Fachrichtungen absehen. Das Stipendium kann von der/dem Zuwendungsempfänger*in nicht abgetreten oder verpfändet werden. 1.4 Soweit nach Durchführung des Auswahlverfahrens zur Förderung eines Studiengangs mit Bachelorabschluss ein Zuwendungsvertrag abgeschlossen wird, erstreckt sich dieser allein auf die Förderung des Bachelorstudiengangs. Die Option der Aufnahme eines Masterstudiums im Anschluss wird davon ausdrücklich nicht erfasst. 2. Gegenstand der Förderung Der Stipendiengeber gewährt der/dem Zuwendungsempfänger*in eine Studienförderung für die Dauer des Bewilligungszeitraums (vgl. Ziffer 6.5). 3. Ziele und Indikatoren In Zeiten des demografischen Nachwuchskräftemangels möchte das Land Saarland engagierte und leistungsstarke Nachwuchskräfte bereits während des Studiums begleiten und so für eine spätere Tätigkeit als Fach- und Führungskräfte in der Saarländischen Landesverwaltung gewinnen. Das Land bietet den Studierenden der MINT-Berufe während des Studiums eine monatliche finanzielle Unterstützung und für die Praxiszeiten eine Tätigkeit in Dienststellen der Saarländischen Landesverwaltung. Durch den Zuwendungsvertrag soll eine frühzeitige und nachhaltige Bindung der Studierenden an das Land Saarland hergestellt werden, um Nachwuchskräfte für den Landesdienst zu gewinnen. Dabei soll eine einheitliche und den Anforderungen entsprechende Qualifikation von Nachwuchskräften direkt nach dem Schulabschluss erfolgen. Fachliche und berufliche Erfahrungen an künftige Fach- und Führungskräfte werden im Rahmen des praxisintegrierten Studiums vermittelt. Das Ziel der Förderung ist dann erreicht, wenn die Studierenden ihr Studium im Rahmen der Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_3 jeweils vorgesehenen Förderdauer abschließen und ihre fünfjährige Beschäftigung beim Land wie vorgesehen ableisten. Ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie am 1. Februar 2024 wird für die Jahre 2024 und 2025 von einer Zahl von je 22 Stipendiat*innen pro Jahr ausgegangen, die ihr Studium beginnen und anschließend ihre Beschäftigung beim Land antreten. Die jährliche Zahl an Stipendiat*innen für die Folgejahre hängt von dem dann vorherrschenden Bedarf ab. 4. Zuwendungsempfänger*in Eine Zuwendung kann eine natürliche Person erhalten, sofern sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Die Vergabe von Stipendien erfolgt nur für ein Studium der in Anlage 3 genannten Studiengänge und Universitäten/Hochschulen. 5.2 Eine Antragstellung ist nur nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung möglich. 5.3 Die/Der Zuwendungsempfänger*in muss vor Aufnahme des Studiums einen Förderantrag stellen. 5.4 Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Eine entsprechende Erklärung, dass mit dem Studium noch nicht begonnen wurde, ist beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. 5.5 Als Vorhabensbeginn gilt die Aufnahme des Studiums (Beginn des ersten Studiensemesters gemäß Immatrikulationsbescheinigung). 5.6 Voraussetzung für die Gewährung dieser Studienförderung ist die Aufnahme eines Studiums in einem in der Anlage 3 dieser Richtlinie aufgeführten Studiengang. 5.7 Die/Der Zuwendungsempfänger*in muss nach erfolgreichem Abschluss des Studiums für mindestens fünf Jahre im Geschäftsbereich des jeweiligen Stipendiengebers hauptberuflich tätig sein. Leistet die/der Zuwendungsempfänger*in einen Teil der fünfjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem Geschäftsbereich der Landesverwaltung außerhalb des ursprünglichen Geschäftsbereiches ab, so wird diese Zeit grundsätzlich auf die Bleibeverpflichtung angerechnet, sofern der Wechsel zumindest auch aus dienstlichen Gründen erfolgt bzw. die/der Zuwendungsempfänger*in den Wechsel nicht zu vertreten hat. Sofern die/der Zuwendungsempfänger*in nach Abschluss des Studiums die Möglichkeit wahrnimmt, eine Anwärterausbildung, ein Referendariat bzw. eine vergleichbare Qualifizierungsmaßnahme zu absolvieren, werden diese Ausbildungszeiten nicht auf die Mindestbeschäftigungszeit angerechnet. Sofern sich die/der Zuwendungsempfänger*in nach Abschluss des Bachelorstudiengangs erfolgreich auf einen öffentlich ausgeschriebenen Studiengang mit Masterabschluss beworben hat, verlängert sich die Verpflichtung zur beruflichen Tätigkeit im Geschäftsbereich des jeweiligen Stipendiengebers um die Studiendauer des Masterstudiengangs. Der Stipendiengeber verpflichtet sich im Rahmen der stellenplanmäßigen Möglichkeiten nach Abschluss des Studiums der/dem Zuwendungsempfänger*in eine der Studienqualifikation entsprechende Anstellung anzubieten. Die ggf. weitere Ausbildung im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes oder einer Qualifizierungsmaßnahme zur weiteren Verwendung als Beamter/Beamtin auf Probe wird nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums und dem Vorliegen der persönlichen und fachlichen Eignung des/der Zuwendungsempfänger*in angestrebt. Dies ist jedoch insbesondere vom Vorhandensein freier und besetzbarer Dienstposten einschließlich Stellen/Planstellen abhängig. 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung. 6.2 Finanzierungsart Die Zuwendung erfolgt in Form der Festbetragsfinanzierung. 6.3 Form der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. 6.4 Bemessungsgrundlage Der Stipendiengeber gewährt eine pauschale Studienförderung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes im Sinne von Ziffer 6.5 dieser Richtlinie. 6.5 Förderhöhe Es erfolgt eine Förderung in Höhe von 850 Euro im Monat. 6.6 Kumulation Die Kumulation von Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, mit anderen öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig. Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_4 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Spätestens unmittelbar nach Bewilligung und Studienaufnahme sind folgende Unterlagen unverzüglich nach Erhalt vorzulegen: — gültige Immatrikulationsbescheinigung, — Vorlage der Krankenversicherungsbescheinigung. Unverzüglich nach Erhalt, spätestens zum jeweiligen Semesterende, sind die Leistungsnachweise (Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen) vorzulegen. 7.2 Die/Der Zuwendungsempfänger*in verpflichtet sich, über alle betriebsinternen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere über Dienst-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr oder ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, jederzeit und über die Dauer der Studienzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren. Die/Der Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, jegliche Unterlagen und Materialien, Ausstattung, Softwareprogramme etc., die ihr oder ihm im Rahmen des Praktikums zur Verfügung gestellt worden sind, unaufgefordert an den Stipendiengeber oder die jeweilige nachgeordnete Behörde unverzüglich zurückzugeben. Andere Beschäftigungen sowie Vorträge und Veröffentlichungen über alle Vorgänge, die die Tätigkeit und den Bereich des Praktikums betreffen, auch unentgeltlicher Art, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Stipendiengebers. Darüber hinaus besteht bei der Ausübung von Nebentätigkeiten eine Anzeigepflicht der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers gegenüber dem Personalreferat des Stipendiengebers. 7.3 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar. 7.4 Während der vorlesungsfreien Zeit verpflichtet sich die/der Zuwendungsempfänger*in zur Absolvierung entsprechender Praktika im Geschäftsbereich des Stipendiengebers, sofern keine anderweitigen im Studiengang verpflichtend vorgeschriebenen Praktika durchgeführt werden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den diesbezüglich geltenden Vorschriften der Beschäftigten des Stipendiengebers. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Der Arbeitsplan wird individuell in Zusammenarbeit mit der/dem Zuwendungsempfänger*in unter Berücksichtigung der jeweiligen Studienordnung erstellt. Die praktischen Tätigkeiten sollen die universitären Ausbildungsinhalte bzw. diejenigen der Fachhochschule unterstützen und ergänzen. An Prüfungstagen erfolgt eine Freistellung. Während der vorlesungsfreien Zeit wird der/dem Zuwendungsempfänger*in auf Antrag Urlaub im Umfang von insgesamt 20 Arbeitstagen pro vollem Kalenderjahr gewährt. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Zuwendungsvertrages steht der/dem Zuwendungsempfänger*in ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. 7.5 Das Studium ist grundsätzlich innerhalb des im Zuwendungsvertrag festgesetzten Bewilligungszeitraumes erfolgreich zu beenden. Dieser erstreckt sich grundsätzlich über die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. In Ausnahmefällen kann der Stipendiengeber eine über diesen Zeitraum hinausgehende Förderung gewähren. 7.6 Die/Der Antragstellende bzw. die/der Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Stipendiengeber mitzuteilen. Alle Angaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 StGB. 7.7 Kündigungsarten 7.7.1 Der Zuwendungsvertrag kann von beiden Parteien des Zuwendungsvertrages ordentlich, ohne Angabe von Gründen, mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Semesterende gekündigt werden. 7.7.2 Dem Stipendiengeber steht jederzeit ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung auch während des Semesters zu, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Diese wichtigen Gründe sind insbesondere: — strafbare Handlungen gegen die Universität/ Fachhochschule oder dem Stipendiengeber, — Nichtaufnahme des Studiums, — Leistungsstörungen in erheblichem Umfang (das Recht zur ordentlichen Kündigung nach 6.7.1 dieser Richtlinie bleibt hiervon unberührt), — Exmatrikulation, Abbruch des Studiums oder — Nichtaufnahme eines Praktikums zu den im Arbeitsplan vorgegebenen Zeiten oder dessen vorzeitiger Abbruch. 7.8 Rückzahlungsansprüche 7.8.1 Im Fall einer ordentlichen Kündigung durch die/ den Zuwendungsempfänger*in wird die gesamte geleistete Studienförderung sofort zur Rückzahlung fällig. Sofern die/der Zuwendungsempfänger*in nachweist, dass die Kündigung aus Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_5 Gründen erfolgt, die sie/er nicht zu vertreten hat, entfällt die Rückzahlungspflicht. 7.8.2 Im Fall einer ordentlichen Kündigung durch den Stipendiengeber aus Gründen, die die/der Zuwendungsempfänger*in schuldhaft zu vertreten hat, besteht eine Pflicht zur Rückzahlung der bis zum Ausspruch der Kündigung geleisteten Studienförderung seitens der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers. Die Rückzahlung wird sofort fällig. Die Studienförderung ist bis zu dem Ende des Monats zurückzufordern, in dem die Kündigung wirksam bekannt gegeben wurde. Werden keine Gründe angegeben, so entfällt grundsätzlich die Rückforderung. 7.8.3 Im Fall der außerordentlichen Kündigung wird die gesamte geleistete Studienförderung sofort zur Rückzahlung fällig. Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht, wenn der Zuwendungsvertrag durch den Stipendiengeber außerordentlich aus Gründen ausgelöst wird, die die/der Zuwendungsempfänger*in nicht zu vertreten hat. 7.8.4 Sollte die/der Zuwendungsempfänger*in trotz Unterbreitung eines Anstellungsvertrages oder einer weiteren Ausbildung im Rahmen einer Anwärterausbildung (g. D.) bzw. eines Referendariats keine hauptberufliche Tätigkeit im Geschäftsbereich des Stipendiengebers aufnehmen, so ist diese oder dieser zur Rückzahlung der insgesamt gewährten Studienförderung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn die/der Zuwendungsempfänger*in nach erfolgreichem Abschluss der Anwärterausbildung, des Referendariats bzw. der Qualifizierungsmaßnahme trotz Angebots keine weitere hauptberufliche Tätigkeit im Geschäftsbereich des Stipendiengebers aufnimmt. Der Rückzahlungsbetrag wird mit Ablehnung des Stellenangebots bzw. des Angebots auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nach der Anwärterausbildung bzw. des Referendariats fällig. Ein Erstattungsanspruch des Stipendiengebers ist ausgeschlossen, wenn vonseiten des Stipendiengebers keine Weiterbeschäftigung mit Arbeits-/ Dienstbeginn zum auf den Tag des Studienabschlusses folgenden Monatsersten angeboten wird. Weitergehende Ansprüche der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers, insbesondere auf Einstellung beim Stipendiengeber oder bei der jeweiligen nachgeordneten Behörde, bestehen nicht. Bei vorzeitiger Beendigung des fünfjährigen Arbeits- und Dienstverhältnisses durch die/den Zuwendungsempfänger*in ist die gesamte geleistete Studienförderung abzüglich 1/60 des Gesamtbetrages für jeden vollendeten Monat der Beschäftigung sofort zur Rückzahlung fällig. Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn die/der Zuwendungsempfänger*in nachweisen kann, dass ihre/seine personenbedingte Eigenkündigung auf nicht von ihr/ihm zu vertretenden Gründen beruht. 7.8.5 Im Fall einer Rückzahlung sind die Zinsen für die Dauer des geldwerten Vorteils ebenfalls zurückzuerstatten. Für die Verzinsung der Zuwendung gilt die Nummer 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Eine Ratenzahlung oder Stundung bedarf der Genehmigung des Stipendiengebers. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren (Bewerbungsverfahren) Die Bewerbungsunterlagen sind nach Durchführung des Auswahlverfahrens der öffentlichen Ausschreibung vor Studienaufnahme unter Beifügung eines vollständig ausgefüllten Zuwendungsantrags gemäß der Anlage 1 dieser Richtlinie an den jeweiligen Stipendiengeber als Bewilligungsbehörde zu richten: — Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Referat A/2 Franz-Josef-Röder-Straße 17 66119 Saarbrücken — Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Referat A/1 Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken — Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Referat A/2 Franz-Josef-Röder-Straße 23 66119 Saarbrücken — Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Referat A/4 Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken 8.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Nach Bewilligung erfolgt eine monatliche Auszahlung für die Dauer des Bewilligungszeitraumes, d. h. während der Vorlesungszeit und auch in der vorlesungsfreien Zeit. 8.3 Verwendungsnachweisverfahren Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum (Ziffer 6.5) folgenden Monats dem Stipendiengeber nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_6 Der Verwendungsnachweis besteht aus: — dem Sachbericht über den Verlauf der Maßnahme, — der Auflistung der gewährten Förderzahlungen und — dem Abschlusszeugnis. 8.4 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind). 9. Studienstiftung Saar Werbemaßnahmen für die BerufsSaarländer*inStipendien finden in Kooperation mit der Studienstiftung Saar statt. Die Leistungen der Studienstiftung Saar umfassen dabei im Einzelnen: 1. Bekanntmachung der BerufsSaarländer*inStipendien über die Website der Studienstiftung (www.studienstiftungsaar.de) 2. Information der Partnerschulen und -Hochschulen 3. Informationsveranstaltungen an Partnerschulen und Hochschulen (insbes. UdS/htw saar) 4. Beiträge auf den Social-Media-Kanälen der Studienstiftung 10. Studiengänge Gefördert werden Studierende in MINT-Berufen an ausgewählten Universitäten bzw. Hochschulen. Die einzelnen Studiengänge sind der Anlage 3 zu entnehmen. Die Studiengänge an diesen Universitäten bzw. Hochschulen beinhalten die Ausbildungsinhalte, die für die Mitarbeitende der Saarländischen Landesverwaltung in MINT- Berufen erforderlich sind. 11. Datenschutzbestimmungen Es wird darauf hingewiesen, dass die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) in Verbindung mit § 1 der Saarländischen Fördermitteldatenbankverordnung (SFöDVO) erfolgt. II. Schlussbestimmung 1. Diese Richtlinie tritt am 1. Februar 2024 in Kraft und ersetzt gleichzeitig die Richtlinie, die im Geschäftsbereich des Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eingesetzt wird. 2. Für alle Zuwendungsverträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen wurden, finden die Regelungen der Richtlinie des Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz in der Fassung vom 15. August 2022 bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes Anwendung. Saarbrücken, den 11. Januar 2024 Saarland, vertreten durch die Ministerpräsidentin des Saarlandes vertreten durch den Chef der Staatskanzlei und Bevollmächtigten für Europaangelegenheiten Lindemann Anlagen 1) Zuwendungsantrag 2) Zuwendungsvertrag 3) Übersicht der MINT-Studiengänge 4) Qualifikationsvoraussetzungen zur Zulassung für das technische Referendariat in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation 5) Qualifikationsvoraussetzungen im Bereich Geodäsie und Geoinformation zur Zulassung für die Laufbahnausbildung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst 6) Besondere Anforderungen der Studiengänge Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_7 [Logo des Ministeriums] Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_8 - - - Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_9 - - - Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_10 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_11 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_12 Anlage 2 Zuwendungsvertrag zwischen dem Saarland, vertreten durch das [Name und Anschrift Ministerium], - nachfolgend „Stipendiengeber“ genannt – und ……………………………………………………. - nachfolgend „Studierende*r” genannt – Präambel: Der Stipendiengeber gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe der „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Studienförderung im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums vom 19. Dezember 2023 (FRL- BerufsSaarländer*inStipendium)“, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie des Teils IV des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - §§ 54 – 62, öffentlichrechtlicher Vertrag - Studierenden der in Anlage 3 geregelten Studiengänge mit Bacheloroder Masterabschluss bzw. Staatsexamen auf der Basis einer öffentlichen Ausschreibung Zuwendungen zur langfristigen Sicherstellung des nachhaltigen Personalbedarfs an Nachwuchskräften. Aus diesem Grund gewährt der Stipendiengeber die nachfolgend dargestellte Studienförderung. Im Gegenzug absolviert die / der Studierende (auch Zuwendungsempfänger*in genannt) Praktika im Geschäftsbereich des Stipendiengebers (vgl. 7.4 der FRL-BerufsSaarländer*in-Stipendium) und verpflichtet sich, nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs für mindestens fünf Jahre im Geschäftsbereich des Stipendiengebers hauptberuflich tätig zu sein. [Sofern zutreffend einzufügen: Es wird vorrangig angestrebt, dass die/der Studierende nach erfolgreich absolviertem Studium eine weitere Ausbildung (Anwärterausbildung/ Referendariat) im Geschäftsbereich des [Name Ministerium] aufnimmt und dadurch in ein Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich [Name Ministerium] übernommen werden kann. Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_13 Entsprechend verpflichtet sich die/der Studierende, eine angebotene Anwärterausbildung / ein angebotenes Referendariat wahrzunehmen. Sofern keine weitere Ausbildung zur Aufnahme in das Beamtenverhältnis angestrebt wird, schließt sich die mindestens fünfjährige hauptberufliche Berufstätigkeit im [Name Ministerium] unmittelbar an den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Beschäftigtenverhältnis an.] Die Parteien versichern, dass die Zusammenarbeit entsprechend der nachfolgenden Regelung in einer vertrauensvollen Art und Weise erfolgen wird und die/der Studierende mit größtmöglichem Studieneinsatz ihre/seine Leistungen erbringen wird. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes: I. Vertragsgegenstand 1. Der Stipendiengeber gewährt der/dem Studierenden eine Studienförderung für die Dauer des Bewilligungszeitraumes in Höhe von monatlich 850,00 €. Die Zahlung der Studienförderung erfolgt unter Berücksichtigung der Rückzahlungsvereinbarung (Ziffern IV dieses Vertrags). Grundlage für die Gewährung der Zuwendung ist die „Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Studienförderung im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums vom 19. Dezember 2023 (FRL- BerufsSaarländer*in-Stipendium)“. 2. Voraussetzung für die Gewährung dieser Studienförderung ist die Aufnahme des Studiums der Fachrichtung…. Nimmt die/der Studierende dieses konkrete Studium zu dem vereinbarten Zeitraum (Bewilligungszeitraum) nicht auf, entfällt die Verpflichtung zur monatlichen Auszahlung der Studienförderung. 3. Die Zahlung der monatlichen Studienförderung erfolgt sowohl während der Vorlesungszeit als auch der vorlesungsfreien Zeit zum jeweiligen Monatsende. 4. Im Rahmen der Förderung der/des Studierenden verpflichtet sich diese/dieser unaufgefordert dem Stipendiengeber folgende Unterlagen vorzulegen:  gültige Immatrikulationsbescheinigung und Krankenversicherungsbescheinigung (Vorlage unverzüglich nach Erhalt) sowie  Leistungsnachweise (Vorlage der Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen unverzüglich nach Erhalt, spätestens zum jeweiligen Semesterende). Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_14 5. Die/der Studierende verpflichtet sich, während der vorlesungsfreien Zeit, entsprechende Praktika im Geschäftsbereich des Stipendiengebers zu absolvieren (sofern keine anderweitigen im Studiengang verpflichtend vorgeschriebenen Praktika durchgeführt werden). Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den diesbezüglich geltenden Vorschriften der Beschäftigten des Stipendiengebers. Eine gesonderte Vergütung über den Rahmen der Studienförderung hinaus erfolgt nicht. Der Arbeitsplan wird individuell in Zusammenarbeit mit der/dem Studierenden unter Berücksichtigung der jeweiligen Studienordnung erstellt. Die praktischen Tätigkeiten sollen die universitären Ausbildungsinhalte bzw. diejenigen der Fachhochschule unterstützen und ergänzen. An Prüfungstagen erfolgt eine Freistellung. Während der vorlesungsfreien Zeit wird der/dem Studierenden auf Antrag Urlaub im Umfang von insgesamt 20 Arbeitstagen pro vollem Kalenderjahr gewährt. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Zuwendungsvertrages steht der/dem Studierenden ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. 6. Die Ansprüche aus diesem Zuwendungsvertrag sind vorbehaltlich besonderer Vertragsbestimmungen nicht auf Dritte übertragbar. II. Vertragsdauer 1. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt am XX.XX.XXXX. 2. Das Studium ist grundsätzlich innerhalb des festgesetzten Bewilligungszeitraumes erfolgreich zu beenden. Dieser erstreckt sich über die Regelstudienzeit; bei einem Bachelor-Studiengang aber höchstens [Anzahl Semester] Semester, bei einem Master-Studiengang höchstens weitere [Anzahl Semester] Semester, bei einem Staatsexamen-Studiengang höchstens [Anzahl Semester]. In Ausnahmefällen kann der Stipendiengeber eine über diesen Zeitraum hinausgehende Förderung gewähren. 3. Der Zuwendungsvertrag kann von beiden Parteien des Zuwendungsvertrages ordentlich, ohne Angabe von Gründen, mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Semesterende, gekündigt werden. 4. Dem Stipendiengeber steht jederzeit ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung auch während des Semesters zu, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Diese wichtigen Gründe sind insbesondere: - strafbare Handlungen gegen die Universität / Fachhochschule, den Stipendiengeber oder die jeweilige nachgeordnete Behörde, - Nichtaufnahme des Studiums, Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_15 - Leistungsstörungen in erheblichem Umfang. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer II. 3 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt. - Exmatrikulation von der Universität/Fachhochschule, Abbruch des Studiums oder - Nichtaufnahme eines Praktikums zu den im Arbeitsplan vorgegebenen Zeiten oder dessen vorzeitiger Abbruch. III. Tätigkeit nach dem Studium 1. Die/Der Studierende verpflichtet sich, nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs, für mindestens fünf Jahre im Geschäftsbereich des Stipendiengebers hauptberuflich tätig zu sein. Leistet die/der Zuwendungsempfänger*in einen Teil der fünfjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem Geschäftsbereich der Landesverwaltung außerhalb des ursprünglichen Geschäftsbereiches ab, so wird diese Zeit grundsätzlich auf die Bleibeverpflichtung angerechnet, sofern der Wechsel zumindest auch aus dienstlichen Gründen erfolgt bzw. die/der Zuwendungsempfänger*in den Wechsel nicht zu vertreten hat. 2. Sofern die/der Studierende nach Abschluss des Studiums eine Laufbahnausbildung bzw. das Referendariat absolviert, werden diese Ausbildungszeiten nicht auf die unter Ziffer III.1 dieses Vertrages statuierte Mindestbeschäftigungszeit angerechnet. 3. Sofern sich die/der Studierende nach Abschluss des Bachelorstudiengangs erfolgreich auf einen öffentlich ausgeschriebenen Studiengang mit Masterabschluss beworben hat, so verlängert sich die Verpflichtung zur beruflichen Tätigkeit im Geschäftsbereich des Stipendiengebers um die Studiendauer des Masterstudiengangs. Der Stipendiengeber verpflichtet sich im Rahmen der stellenplanmäßigen Möglichkeiten, der/dem Studierenden eine dem Studienabschluss entsprechende Anstellung auf Grundlage des geltenden Tarif- bzw. Beamtenrechts anzubieten. [Sofern zutreffend einzufügen: Die weitere Ausbildung im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes bzw. Referendariats wird vorrangig angestrebt. Die Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis erfolgt in Vollzeit unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe [Entgeltgruppe] bei Bachelor-Abschluss, bzw. Entgeltgruppe [Entgeltgruppe] bei Master-Abschluss bzw. Entgeltgruppe [Entgeltgruppe] bei Staatsexamen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Einstellung gültigen Entgelttabelle zum TV-L. Bei der bevorzugten Übernahme in das Beamtenverhältnis im Rahmen der Anwärterausbildung bzw. des Referendariats erhält die/der Studierende den Grundbetrag nach dem Eingangsamt, in das die Anwärterin / der Anwärter bzw. die Referendarin / der Referendar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt. Dies ist im gehobenen Dienst nach Bachelor-Abschluss der Anwärtergrundbetrag nach der Besoldungsgruppe [Besoldungsgruppe], im höheren Dienst nach Master-Abschluss der Anwärtergrundbetrag der Besoldungsgruppe Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_16 [Besoldungsgruppe]. Die Höhe der Besoldung richtet sich nach der zum jeweiligen Zeitpunkt für die saarländischen Beamtinnen und Beamten gültigen Besoldungstabelle.] IV. Rückzahlungsansprüche Im Falle einer Rückzahlung sind die Zinsen für die Dauer des geldwerten Vorteils ebenfalls zurückzuerstatten. Für die Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Eine Ratenzahlung oder Stundung bedarf der Genehmigung des Stipendiengebers 1. Im Fall einer ordentlichen Kündigung durch die/den Studierenden wird die gesamte geleistete Studienförderung sofort zur Rückzahlung fällig. Sofern der/die Studierende nachweist, dass die Kündigung aus Gründen erfolgt, die er/sie nicht zu vertreten hat, entfällt die Rückzahlungspflicht. 2. Im Fall einer ordentlichen Kündigung durch den Stipendiengeber aus Gründen, die die/der Studierende schuldhaft zu vertreten hat, besteht eine Pflicht zur Rückzahlung der bis zum Ausspruch der Kündigung geleisteten Studienförderung seitens der/des Studierenden. Die Rückzahlung wird sofort fällig. Die Studienförderung ist bis zu dem Ende des Monats zurückzufordern, in dem die Kündigung wirksam bekanntgeben wurde. Werden keine Gründe angegeben, so entfällt grundsätzlich die Rückforderung. 3. Im Fall der außerordentlichen Kündigung wird die gesamte geleistete Studienförderung sofort zur Rückzahlung fällig. Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht, wenn der Zuwendungsvertrag durch den Stipendiengeberaußerordentlich aus Gründen ausgelöst wird, die die/der Studierende nicht zu vertreten hat. 4. Sollte die/der Zuwendungsempfänger*in [sofern zutreffend einzufügen: trotz Unterbreitung eines Anstellungsvertrages oder einer weiteren Ausbildung im Rahmen einer Anwärterausbildung bzw. eines Referendariats] keine hauptberufliche Tätigkeit im Geschäftsbereich des Stipendiengebers aufnehmen, so ist diese oder dieser zur Rückzahlung der insgesamt gewährten Studienförderung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn die/der Zuwendungsempfänger*in nach erfolgreichem Abschluss der Anwärterausbildung, des Referendariats bzw. der Qualifizierungsmaßnahme trotz Angebots keine weitere hauptberufliche Tätigkeit im Geschäftsbereich des Stipendiengebers aufnimmt. Der Rückzahlungsbetrag wird mit Ablehnung des Stellenangebots bzw. des Angebots auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nach der Anwärterausbildung bzw. des Referendariats fällig. Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_17 Ein Erstattungsanspruch des Stipendiengebers ist ausgeschlossen, wenn von Seiten des Stipendiengebers keine Weiterbeschäftigung mit Arbeits- / Dienstbeginn zum auf den Tag des Studienabschlusses folgenden Monatsersten angeboten wird. Weitergehende Ansprüche der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers, insbesondere auf Einstellung beim Stipendiengeber oder der jeweiligen nachgeordneten Behörde, bestehen nicht. Bei vorzeitiger Beendigung des fünfjährigen Arbeits-/Dienstverhältnisses durch die/den Studierende(n) ist die gesamte geleistete Studienförderung abzüglich 1/60 des Gesamtbetrages für jeden vollendeten Monat der Beschäftigung sofort zur Rückzahlung fällig. Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn der/die Zuwendungsempfänger*in nachweisen kann, dass seine/ihre personenbedingte Eigenkündigung auf nicht von ihm/ihr zu vertretenden Gründen beruht. V. Verschwiegenheitspflicht 1. Die/der Studierende verpflichtet sich, über alle betriebsinternen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere über Dienst-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr / ihm im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, jederzeit und über die Laufzeit des Fördervertrages hinaus Stillschweigen zu bewahren. 2. Die/der Studierende ist verpflichtet, jegliche Unterlagen und Materialien, Ausstattung, Softwareprogramme etc., die ihr / ihm im Rahmen des Praktikums zur Verfügung gestellt worden sind, unaufgefordert an den Stipendiengeber oder die jeweilige nachgeordnete Behörde unverzüglich zurückzugeben. 3. Andere Beschäftigungen sowie Vorträge und Veröffentlichungen über alle Vorgänge, die die Tätigkeit und den Bereich des Praktikums betreffen, auch unentgeltlicher Art, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Stipendiengebers. Darüber hinaus besteht bei der Ausübung von Nebentätigkeiten eine Anzeigepflicht der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers gegenüber dem [zuständiges Referat und Name des Ministeriums]. VI. Mitteilungspflicht / subventionserhebliche Tatsachen Die /der Studierende ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, dem Stipendiengeber mitzuteilen. Alle Angaben der Studentin / des Studenten im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 StGB. Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_18 VII. Verwendungsnachweis Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum (Ziffern II.1 und II.2 dieses Vertrags) folgenden Monats dem Stipendiengeber nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus • dem Sachbericht über den Verlauf der Maßnahme, • der Auflistung der gewährten Förderzahlungen und • dem Abschlusszeugnis. VIII. Schriftform und salvatorische Klausel Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung haben nur Rechtsgültigkeit, wenn sie schriftlich unter den Parteien vereinbart worden sind. Dies gilt auch für diese Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien vereinbaren, dass der unwirksame oder unwirksam gewordene Vertragsteil durch eine Regelung ersetzt wird, die dem Sinn und Zweck und dem Willen der Parteien entsprechen. IX. Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist der Sitz des Stipendiengebers. Saarbrücken, den……………………………………………………………………… ………………………………………………… ……………………………..………………………… (Stipendiengeber (Studierende*r) Anlagen Förderrichtlinie mit Anlagen Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_19 Anlage 3 Übersicht der MINT-Studiengänge zur Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Studienförderung im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums (FRL- BerufsSaarländer*inStipendium) 1. Stipendiengeber Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie Studium Abschluss (Semesteranzahl) Studienort Universität/Hochschule Informatik Bachelor (6 Semester) Saarbrücken Universität des Saarlandes Informatik Master (4 Semester) Saarbrücken Universität des Saarlandes Informatik Bachelor (6 Semester) Kaiserlautern Rheinland-Pfälzische Universität Kaiserslautern Landau (RPTU) Informatik Master (4 Semester) Kaiserlautern Rheinland-Pfälzische Universität Kaiserslautern Landau (RPTU) Informatik Bachelor (6 Semester) Trier Universität Trier Informatik Master (4 Semester) Trier Universität Trier Wirtschaftsinformatik Bachelor (6 Semester) Saarbrücken Universität des Saarlandes Wirtschaftsinformatik Master (4 Semester) Saarbrücken Universität des Saarlandes Wirtschaftsinformatik Bachelor (6 Semester) Trier Universität Trier Wirtschaftsinformatik Master (4 Semester) Trier Universität Trier Digitale Betriebswirtschaftslehre Bachelor (6 Semester) Saarbrücken Universität des Saarlandes Digitale Betriebswirtschaftslehre Master (4 Semester) Saarbrücken Universität des Saarlandes Cybersicherheit Bachelor (6 Semester) Saarbrücken Universität des Saarlandes Cybersicherheit Master (4 Semester) Saarbrücken Universität des Saarlandes Praktische Informatik Bachelor (6 Semester) Saarbrücken HTW Saar Praktische Informatik Master (4 Semester) Saarbrücken HTW Saar Betriebswirtschaftslehre Bachelor (6 Semester) Saarbrücken Universität des Saarlandes Betriebswirtschaftslehre Master (4 Semester) Saarbrücken Universität des Saarlandes Digital Business und IT Bachelor (7 Semester) Beginn nach dem 1. Semester Saarbrücken HTW Saar e-Government Master (4 Semester) Koblenz Universität Koblenz/Landau Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_20 2. Stipendiengeber Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Studium Abschluss (Semesteranzahl) Studienort Universität/Hochschule Architektur Bachelor (6 Semester) Aachen RWTH RheinischWestfälische Technische Hochschule Aachen Architektur Bachelor (7 Semester) Heidelberg SRH Hochschule Heidelberg Architektur Bachelor (8 Semester) Master (4 Semester) Stuttgart Universität Stuttgart Architektur Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Stuttgart Hochschule für Technik Stuttgart Architektur Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Karlsruhe Hochschule Karlsruhe (Die HKA) Architektur Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Karlsruhe Karlsruher Institut für Technologie Architektur Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Frankfurt am Main Universität Frankfurt Architektur Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Darmstadt Universität Darmstadt Architektur Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Darmstadt Hochschule Darmstadt Architektur Bachelor (7 Semester) Wiesbaden Hochschule Rhein Main – Standort Wiesbaden Architektur Diplom (10 Semester Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Kaiserslautern Technische Universität Kaiserslautern Architektur Bachelor (7 Semester) Master (3 Semester) Kaiserslautern Hochschule Kaiserslautern Architektur Bachelor (8-10 Semester) Master (4 Semester) Koblenz Hochschule Koblenz – Rhein Mosel Campus Architektur Bachelor (8-10 Semester) Mainz Hochschule Mainz Architektur Bachelor (6 Semester) Master ( 4 Semester) Trier Universität Trier Architektur Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Saarbrücken Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Bauingenieurswesen Bachelor (7 Semester) Stuttgart Hochschule für Technik Stuttgart Bauingenieurswesen Bachelor (7 Semester) Karlsruhe Hochschule Karlsruhe (Die HKA) Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_21 Master (3 Semester) Bauingenieurswesen Bachelor (6 Semester) Master (4Semester) Karlsruhe Karlsruher Institut für Technologie Bauingenieurswesen Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Stuttgart Universität Stuttgart Bauingenieurswesen Bachelor (7 Semester) Master (4 Semester) Frankfurt am Main Universität Frankfurt Bauingenieurswesen Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Darmstadt Universität Darmstadt Bauingenieurswesen Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Wiesbaden Hochschule Rhein Main – Standort Wiesbaden Bauingenieurswesen Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Kaiserslautern Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) Bauingenieurswesen Bachelor (7 Semester) Master (3 Semester) Kaiserslautern Hochschule Kaiserslautern Bauingenieurswesen Bachelor (7 Semester) Master (3 Semester) Koblenz Hochschule Koblenz – Rhein Mosel Campus Bauingenieurswesen Bachelor (7 Semester) Master (3 Semester) Mainz Hochschule Mainz Bauingenieurswesen Bachelor (7 Semester) Master (3 Semester) Trier Universität Trier Bauingenieurswesen Bachelor (7 Semester) Master (3 Semester) Saarbrücken Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Technische Gebäude- und Versorgungstechnik Bachelor (7 Semester) Frankfurt am Main Universität Frankfurt Technische Gebäude- und Versorgungstechnik Bachelor (6 Semester) Darmstadt Universität Darmstadt Technische Gebäude- und Versorgungstechnik Bachelor (6 Semester) Mainz Hochschule Mainz Technische Gebäude- und Versorgungstechnik Bachelor (7 Semester) Trier Universität Trier Bauingenieurswesen Konstruktiver Ingenieurbau Master (4 Semester) Frankfurt/Wiesbaden Universität Frankfurt/Hochschule RheinMain Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_22 Bauingenieurswesen Konstruktiver Ingenieurbau Master (4 Semester) Kaiserslautern Rheinland-Pfälzische Technische-Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) Bauingenieurswesen Konstruktiver Ingenieurbau Master (4 Semester) Karlsruhe Karlsruher Institut für Technologie Bauingenieurswesen Konstruktiver Ingenieurbau Master (3 Semester) Stuttgart Hochschule für Technik Stuttgart Bauingenieurswesen Konstruktiver Ingenieurbau Master (3 Semester) Saarbrücken Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Bauingenieurswesen Konstruktiver Ingenieurbau Master (3 Semester) Trier Universität Trier Raumplanung (B.SC.) Bachelor (6 Semester) Kaiserslautern Rheinland-Pfälzische Technische-Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) Raumplanung (B.SC.) Bachelor (8 Semester) Master (2 Semester) Dortmund Technische Universität Dortmund Geographie Bachelor (6 Semester) Trier Universität Trier Stadt- und Raumentwicklung Master (4 Semester) Kaiserslautern Rheinland-Pfälzische Technische-Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) Stadt- und Raumentwicklung Vertiefung Stadtplanung Master (4 Semester) Kaiserslautern Rheinland-Pfälzische Technische-Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) Umweltplanung und Recht Master (4 Semester) Kaiserslautern Rheinland-Pfälzische Technische-Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) Elektro- und Informationstechnik Bachelor (7 Semester) Master (3 Semester) Heidelberg SRH Hochschule Heidelberg Elektro- und Informationstechnik Bachelor (7 Semester) Master (3 Semester) Mannheim Hochschule Mannheim Elektro- und Informationstechnik Bachelor (7 Semester) Master (3 Semester) Karlsruhe Hochschule Karlsruhe (Die HKA) Elektro- und Informationstechnik Bachelor (7 Semester) Master (3 Semester) Stuttgart Universität Stuttgart Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_23 Elektro- und Informationstechnik Bachelor (7 Semester) Master (3 Semester) Frankfurt am Main Universität Frankfurt Elektro- und Informationstechnik Bachelor (7 Semester) Master (3 Semester) Kaiserslautern Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) Elektro- und Informationstechnik Bachelor (7 Semester Master (3 Semester) Kaiserslautern Hochschule Kaiserslautern Elektro- und Informationstechnik Bachelor (7 Semester) Master (3 Semester) Koblenz Hochschule Koblenz – Rhein Mosel Campus Elektro- und Informationstechnik Bachelor (7 Semester Master (3 Semester) Mainz Hochschule Mainz Elektro- und Informationstechnik Bachelor (7 Semester) Trier Universität Trier Elektro- und Informationstechnik Bachelor (7 Semester) Master (3 Semester) Saarbrücken Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Regenerative Energiewirtschaft und Versorgungstechnik Bachelor (7 Semester) Bingen am Rhein Technische Hochschule Bingen 3. Stipendiengeber Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Studium Abschluss (Semesteranzahl) Studienort Universität/Hochschule Informatik Bachelor (6 Semester) Saarbrücken Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Informatik Bachelor (6 Semester) Saarbrücken Universität des Saarlandes Informatik Master (4 Semester) Saarbrücken Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Informatik Master (4 Semester) Saarbrücken Universität des Saarlandes Medizin Staatsexamen (12 Semester) Der Ort ist abhängig von der Hochschule/Universität, die den Studiengang anbietet. Alle deutschen Universitäten/Hochschulen, die die Voraussetzungen nach der Richtlinie erfüllen und ein Studium der Medizin anbieten Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_24 4. Stipendiengeber Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz Studium Abschluss (Semesteranzahl) Studienort Universität/Hochschule Vermessungswesen Vermessungswesen und Geomatik (B.Eng.) Bachelor (6 Semester) Berlin Beuth Hochschule für Technik Berlin Geoinformation Ausrichtung Geomedien und Kartographie, angewandte Geoinformatik (B.Eng.) Bachelor (6 Semester) Berlin Beuth Hochschule für Technik Berlin Geodesy and Geoinformation Science (M.Sc.) Master (4 Semester) Berlin Technische Universität Berlin Vermessung (B.Eng.) Geoinformation (als zusätzlicher Studiengang) (B.Eng.) Bachelor (6 Semester) Bochum Hochschule Bochum Vermessung und Liegenschaftsmanagement (B.Eng.) Bachelor (6 Semester) Bochum Technische Hochschule Georg Agricola Geodäsie und Geoinformation (B.Sc.) Geodäsie und Geoinformation (M.Sc.) Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Bonn Universität Bonn Bauingenieurwesen und Geodäsie Ausrichtung Geodäsie (B.Sc.) Geodäsie und Geoinformation (M.Sc.) Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Darmstadt Technische Universität Darmstadt Vermessungswesen (B.Eng.) Vermessungswesen (dual) (B.Eng.) Bachelor (6 Semester) Dessau-Roßlau Hochschule Anhalt Geodäsie und Geoinformation (B.Sc.) Geodäsie (M.Sc.) Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Dresden Technische Universität Dresden Vermessungswesen Bachelor (6 Semester) Dresden Hochschule für Technik und Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_25 (B.Eng.) Wirtschaft Dresden Geomatik Kartographie (B.Eng.) Bachelor (6 Semester) Dresden Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden Geodäsie und Geoinformatik (B.Sc.) Geodäsie und Geoinformatik (M.Sc.) Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Hannover Leibniz Universität Hannover Geodäsie und Navigation Ausrichtung Geodäsie (B.Sc.) Bachelor (6 Semester) Karlsruhe Hochschule Karlsruhe Geoinformation Ausrichtung Web-Kartographie & Geomedien (B.Sc.) Bachelor (6 Semester) Karlsruhe Hochschule Karlsruhe Geodäsie und Geoinformatik (B.Sc.) Geodäsie und Geoinformatik (M.Sc.) Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Karlsruhe KIT Karlsruhe Geoinformatik und Vermessung (B.Sc.) Geoinformatik und Vermessung (mit Modul Landmanagement) (M.Sc.) Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Mainz Hochschule Mainz Kartographie und Geomedientechnik (B.Eng.) Bachelor (6 Semester) München Hochschule für angewandte Wissenschaften München Geodäsie und Geoinformation (B.Sc.) Geodäsie und Geoinformation (M.Sc.) Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) München Technische Universität München Geodäsie und Messtechnik (B.Eng.) Geoinformatik und Geodäsie (M.Eng.) Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Neubrandenburg Hochschule Neubrandenburg Geoinformationswissenschaften (M.Sc.) Master (4 Semester) Oldenburg Jade Hochschule Oldenburg Vermessung und Geoinformatik (B.Eng.) Bachelor (6 Semester) Stuttgart Hochschule für Technik Stuttgart Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_26 Vermessung (M.Eng.) Master (4 Semester) Geodäsie und Geoinformation (B.Sc.) Geodäsie und Geoinformation (M.Sc.) Bachelor (6 Semester) Master (4 Semester) Stuttgart Universität Stuttgart Vermessung und Geoinformatik (B.Eng.) Bachelor (6 Semester) Würzburg-Schweinfurt Hochschule Würzburg-Schweinfurt Forstingenieurswesen Forstwissenschaft (B.Sc.) Bachelor (6 Semester) Dresden TU Dresden (Tharandt) Forstwirtschaft (B.Sc.) Bachelor (6 Semester) Eberswalde HNE Eberswalde (Hochschule für nachhaltige Entwicklung) Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement (B.Sc.) Bachelor (7 Semester) Erfurt FH Erfurt (Fachhochschule Erfurt) Waldwirtschaft und Umwelt (B.Sc.) Bachelor (6 Semester) Freiburg Albert-Ludwig-Universität Freiburg Forstwirtschaft (B.Sc.) Bachelor (6 Semester) Göttingen HAWK Göttingen (Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst) Forstwissenschaft und Waldökologie (B.Sc.) Bachelor (6 Semester) Göttingen Georg-August-Universität Göttingen Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement (B.Sc.) Bachelor (6 Semester) MünchenWeihenstephan TU MünchenWeihenstephan Forstwirtschaft (B.Sc.) Bachelor (7 Semester) Rottenburg HFR Rottenburg (Fachhochschule für Forstwirtschaft Rottenburg) Forstingenieurwesen (B.Sc.) Bachelor (7 Semester) WeihenstephanTriesdorf Hochschule Weihenstephan-Triesdorf Bauingenieurswesen Bachelor (7 Semester) Vertiefung im Bereich Infrastruktur (vorwiegend Siedlungswasserwirtschaft, Kanalbau, Wasserbau, Umwelttechnik) Der Ort ist abhängig von der Hochschule/Universität, die die entsprechende Vertiefungsrichtung im Bauingenieurwesen anbietet Alle deutschen Universitäten/Hochschulen, die die Voraussetzungen nach der Richtlinie erfüllen und ein Studium im Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtungen im Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_27 Bereich Infrastruktur anbieten Veterinärmedizin Staatsexamen (11 Semester) München Hannover Leipzig Berlin Gießen Ludwig-MaximiliansUniversität (LMU) Tiermedizinische Hochschule Universität Leipzig Freie Universität Berlin Justus-Liebig-Universität Gießen Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_28 Anlage 4 Qualifikationsvoraussetzungen zur Zulassung für das technische Referendariat in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation Präambel Das hier vorliegende Papier dient dem Ziel einer bundesweiten Vereinheitlichung der Anforderungen an die wissenschaftlichen Studiengänge und die obligatorischen Studienfächer mit den Abschlüssen des Masters und des Diplom-Ingenieurs als Voraussetzung für die Zulassung für das technische Referendariat in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation. Das Ziel des technischen Referendariats mit dem Abschluss Staatsexamen ist die Ausbildung von Führungskräften. Der Schwerpunkt der Ausbildung ist daher auf die Vermittlung darauf ausgerichteter Inhalte und Befähigungen zu legen. Das erforderliche Fachwissen muss bereits weitgehend im Rahmen des Studiums vermittelt werden. Die vorliegende Empfehlung ist als Rahmen zu verstehen, der den Ländern den notwendigen Spielraum einer differenzierten Interpretation der konkreten Studieninhalte im Einzelfall lässt. 1. Inhalt des Studienganges 1.1 Grundsätze Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat ist der erfolgreiche Abschluss eines wissenschaftlichen Studiums des Studienganges Geodäsie und Geoinformatik/Geoinformation oder eines vergleichbaren Studienganges im Fachgebiet Geodäsie im Rahmen  eines Master-Studiengangs an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Masterarbeit), die aufeinander aufbauen und im fachlichen Zusammenhang stehen, oder  eines wissenschaftlichen Diplom-Studienganges an einer Technischen Hochschule / Universität oder einer Gesamthochschule mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit). Mit diesen Voraussetzungen können Bewerberinnen und Bewerber für das technische Referendariat zugelassen werden, sofern das folgende Wissensspektrum nachgewiesen wird. 1.2 Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte) In Bezug auf den angestrebten Vorbereitungsdienst sind grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen:  Höhere Mathematik  Geometrie  Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche  Statistik und Parameterschätzung  Informatik Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_29 1.3 Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte) Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen sind in den folgenden geodätischen Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen, und zwar in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:  Vermessungskunde  Referenz- und Raumbezugssysteme  Ausgleichungsrechnung  Photogrammmetrie und Fernerkundung  Topographie und Kartographie  Ingenieurgeodäsie  Liegenschaftskataster und Grundbuch  Landentwicklung  Planung und Bodenordnung  Immobilienwertermittlung  Geoinformatik  Physikalische Geodäsie  Satellitenpositionierung 1.4 Fachbezogenes Ergänzungswissen Das Studium muss z.B. durch Wahlmodule die Möglichkeit bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu erwerben:  Führungstechnik/Management  Betriebswirtschaft  Rechtswissenschaften  Umweltschutz  Sprachen 2. Formen des Nachweises 2.1 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement Der Nachweis ist in den oben bezeichneten Fächern durch persönlich qualifizierende Prüfungen anhand eines Abschlusszeugnisses sowie ein Diploma Supplement zu erbringen. 2.2 Master- oder Diplomarbeit Die Fähigkeit, selbständig Fachwissen zu beherrschen und wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist vor allem durch eine das Studium abschließende, qualifizierende Master- oder Diplomarbeit zu belegen. Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_30 Anlage 5 Qualifikationsvoraussetzungen im Bereich Geodäsie und Geoinformation zur Zulassung für die Inspektorenausbildung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst1 Zielstellung Die hier vorliegende Empfehlung definiert grundlegende bundesweite Qualifikationsvoraussetzungen zur Zulassung von Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen (B.Sc. und B.Eng.) im Bereich Geodäsie und Geoinformation für die Inspektorenausbildung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst. Somit dient sie dem Ziel einer Vereinheitlichung der dafür zu stellenden Anforderungen an das Studium. Mit dieser Empfehlung wird ein Rahmen dargestellt, der den Einstellungsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland sowie den Hochschulen und Universitäten den notwendigen Spielraum einer differenzierten Interpretation der konkreten Studieninhalte von Bewerberinnen und Bewerbern lässt. 1. Allgemeine Anforderungen Die künftigen Beamtinnen und Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes benötigen ein fundiertes ingenieurtechnisches Basiswissen und darauf bezogene Kompetenzen als Qualifikationsgrundlage für ihren Einsatz und ihre Funktionsprofile in der Verwaltung. Somit ist es erforderlich, dass sich das Studium schwerpunktmäßig an der üblichen Ingenieurtätigkeit orientiert. Benannt werden dazu die Studiengänge sowie die Studieninhalte (obligatorische Studienfächer) und Kompetenzen. Das grundlegend erforderliche Wissen im Bereich Geodäsie und Geoinformation für die späteren Einsatzbereiche ist weitgehend im Rahmen des Studiums zu vermitteln, damit der Schwerpunkt der Inspektorenausbildung in der Anwendung der Ingenieurbefähigung im Kontext mit den Anforderungen an die Beamtenfunktion gelegt werden kann. 1Die Bezeichnung für die Laufbahnen variieren je nach Landesrecht Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_31 2. Studiengänge Zulassungsvoraussetzung zur Inspektorenausbildung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst ist der Bachelorgrad (Bachelor of Science, B.Sc. oder Bachelor of Engineering, B.Eng.) oder ein anderer gleichwertiger Abschluss über ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Universität im Bereich Geodäsie und Geoinformation. Dabei umfasst der Bereich Geodäsie und Geoinformation an den Hochschulen und Universitäten sowohl die Bachelorstudiengänge im Bereich des Vermessungswesens als auch die Bachelorstudiengänge im Bereich der Geoinformation/Geoinformatik. 3. Studieninhalte und Kompetenzen 3.1 Grundsätze Die Bewerberinnen und Bewerber müssen im Studium Grundlagenwissen, Fachwissen und Ergänzungswissen sowie persönliche Kompetenzen erworben haben. Der routinierte Umgang mit moderner Informations- und Kommunikationstechnik sowie das Beherrschen einschlägiger Präsentationstechniken werden als selbstverständlich vorausgesetzt. Daneben muss auch die Befähigung zu konzeptionellem Denken sowie die Fähigkeit zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse und Arbeitsmethoden entwickelt sein. Mit diesen grundlegenden Voraussetzungen ist eine Zulassung für die Inspektorenausbildung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst dann möglich, wenn im Rahmen des Studiums das nachfolgende Wissen- und Kompetenzspektrum erworben wurde. 3.2 Studieninhalte Grundlagenwissen ist in folgenden mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern erforderlich:  Mathematik  Geometrie  Physik  Statistik und Parameterschätzung  Informatik Fachwissen ist in folgenden berufsfeldbezogenen Fächern erforderlich:  Geoinformation(ssysteme)  Vermessungskunde und Methoden der Ingenieurgeodäsie  Ausgleichungsrechnung  Photogrammetrie und Fernerkundung  Landesvermessung (einschließlich Satellitenpositionierung) und Kartographie  Liegenschaftskataster  Landentwicklung  Planung und Bodenordnung  Immobilienwertermittlung Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_32 Zur Erlangung des erforderlichen fachbezogenen Ergänzungswissens muss das Studium (z. B. auch durch Wahlfächer) die Möglichkeit bieten, ergänzende Kenntnisse zu erwerben, vorzugsweise für:  Betriebswirtschaft  Recht  Fremdsprachen Von Vorteil sind Vertiefungen aus dem Bereich  Öffentliches Geoinformations- und Vermessungswesen. 3.3 Kompetenzen Mit dem Bachelorabschluss wird vorausgesetzt, dass Bewerberinnen und Bewerber die nachfolgenden persönlichen Kompetenzen erworben haben:  Die Bachelorabsolventin/der Bachelorabsolvent ist in der Lage, ihr/sein Wissen und ihre/seine erworbenen Fertigkeiten auf die ihr/ihm gestellten Aufgaben anzuwenden.  Sie/er ist in der Lage, auf Basis wissenschaftlich fundierter Methoden relevante Informationen von der Erde und deren Nutzung im Detail zu sammeln, zu strukturieren, zu interpretieren oder zu analysieren, zu visualisieren und zu bewerten sowie damit raumbezogene Fragestellungen zu erarbeiten und weiter zu entwickeln.  Sie/er kann fachbezogene Positionen und Problemlösungen klar und nachvollziehbar formulieren und argumentativ verteidigen.  Sie/er ist in der Lage, sich mit Fachvertretern und Laien über Informationen, Ideen, Probleme, Konzepte und Lösungen auszutauschen.  Sie/er kann Verantwortung in einem Team tragen.  Sie/er kann selbstständig weiterführende Lernprozesse planen und gestalten.  Ihre/seine Persönlichkeit ist durch das vermittelte Wissen und die Wissenserschließung soweit entwickelt, dass sie/er bewusst Verantwortung für Entscheidungen und Handlungen im aktiven Gesellschaftsleben übernehmen will. 4. Form des Nachweises Als Nachweis der vorauszusetzenden Anforderungen ist ein Abschlusszeugnis mit entsprechendem Diploma Supplement vorzulegen. Ein Transcript of Records kann verlangt werden. Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_33 Anlage 6 Besondere Anforderungen der Studiengänge Für Stipendien im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz gilt das Folgende: 1. Anforderungen an den Studiengang der Fachrichtung Vermessungswesen/Geodäsie/Geoinformatik/Geoinformation/Geomatik/Geomedi en/Kartographie 1.1 Bei den aufgeführten Studienrichtungen ist zu beachten, dass das Studium • den seitens der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) aufgestellten „Qualifikationsvoraussetzungen zur Zulassung für das technische Referendariat in der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation " (Anlage 4 zu dieser Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung oder • den seitens der AdV aufgestellten „Qualifikationsvoraussetzungen im Bereich Geodäsie und Geoinformation zur Zulassung für die Laufbahnausbildung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst" (Anlage 5 zu dieser Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen muss. Frei wählbare Module, wie z.B. Liegenschaftskataster, Ländliche Neuordnung, Wertermittlung, Städtebauliche Planung, Bodenordnung, Geoinformatik, Geoinformation, sind vor Belegung mit dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) und dem Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) abzustimmen und inhaltlich nachzuweisen. 1.2 Das Studium ist in einem der Studienorte der Anlage 3 zu dieser Richtlinie aufzunehmen. 1.3 Bei den aufgeführten Studienorten in Anlage 3 zu dieser Richtlinie ist zu beachten, dass im Studium eine Vertiefung bzw. Ausrichtung im Bereich Kartographie und / oder Geomedien oder angewandte Geoinformatik erfolgt. 1.4 Mit Bezug auf Ziffer 5.6 ist verpflichtend im Anschluss an den erfolgreichen Studienabschluss eine Verwaltungsausbildung zu durchlaufen, sofern diese angeboten wird. Dabei ist die weitere Ausbildung im Rahmen einer Anwärterausbildung (g.D.) bzw. eines Referendariats vorrangig zu absolvieren. 2. Anforderungen an den Studiengang der Fachrichtung Bauingenieurwesen Bei dem aufgeführten Studiengang ist zu beachten, dass im Studium eine Vertiefung im Bereich Infrastruktur (vorwiegend Siedlungswasserwirtschaft, Kanalbau, Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Januar 2024 49_34 Wasserbau, Umwelttechnik) erfolgen muss, sofern die/der Zuwendungsempfänger*in nicht im LfS eingesetzt ist. 3. Anforderungen an den Studiengang mit Bachelorabschluss der Fachrichtung Forstwirtschaft (Forstingenieurwesen, Forstwirtschaft, Waldwirtschaft) 3.1 Im Hinblick auf die Praxisrelevanz für die Bedürfnisse des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz und des SaarForst Landesbetriebes müssen im Studium folgende forstliche Grundlagen (Kernfächer) zwingend vermittelt werden - Waldbau - Waldökologie - Forsteinrichtung - Waldschutz - Wildtiermanagement und Jagd (Erlangung deutscher Jagdschein) - Naturschutz und Landschaftspflege - forstliche Betriebsplanung und –steuerung - forstliche Arbeitslehre und Verfahrenstechnik- Forstnutzung und Holzmarkt - allgemeine fachbezogene Rechtsgrundlagen - Walderschließung und Logistik - Forstliche Umweltbildung (BNE) und Öffentlichkeitsarbeit - Führung und Kommunikation - Forstpolitik 3.2 Das Studium ist an einer in der Anlage 3 zu dieser Richtlinie aufgeführten Hochschulen/Universitäten aufzunehmen.


Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Studienförderung im Rahmen eines praxisintegrierten Studiums (FRL BerufsSaarländer*in-Stipendium)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen