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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportRichtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Saarland und der Landeshauptstadt Saarbrücken betreffend die Finanzierung von Einzelprojekten im Rahmen der Fortführung des ehemaligen EU-Großprojektes „Stadtmitte am Fluss“ („Finanzierungsvereinbarung“ vom 5. Februar 2025)

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Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Saarland und der Landeshauptstadt Saarbrücken betreffend die Finanzierung von Einzelprojekten im Rahmen der Fortführung des ehemaligen EU-Großprojektes „Stadtmitte am Fluss“ („Finanzierungsvereinbarung“ vom 5. Februar 2025)

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2025-04-18

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92 Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Saarland und der Landeshauptstadt Saarbrücken betreffend die Finanzierung von Einzelprojekten im Rahmen der Fortführung des ehemaligen EU-Großprojektes „Stadtmitte am Fluss“ („Finanzierungsvereinbarung“ vom 5. Februar 2025) Inhaltsverzeichnis 1. Zuwendungszweck und allgemeine Rechtsgrundlagen 2. Gegenstand der Förderung 3. Ziele und Indikatoren 4. Zuwendungsempfängerin 5. Zuwendungsvoraussetzungen 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 8. Verfahren 9. Förderbestimmungen für Maßnahmen gemäß § 5 der Finanzierungsvereinbarung (Ausfall oder Reduzierung von bereits bewilligten Drittmitteln) 10. Sonderregelung bei Kombination von Mitteln der Städtebauförderung und der Finanzierungsvereinbarung; Finanzierungsschlüssel Modellvorhaben des Bundes zur Weiterentwicklung der Städtebauförderung 11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Zuwendungszweck und allgemeine Rechtsgrundlagen 1.1 Diese Richtlinie dient der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Saarland und der Landeshauptstadt Saarbrücken betreffend die Finanzierung von Einzelprojekten im Rahmen der Fortführung des ehemaligen EU-Großprojektes „Stadtmitte am Fluss“ („Finanzierungsvereinbarung“ vom 5. Februar 2025). 1.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen finden die VV zu § 44 LHO einschließlich ihrer Nebenbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des SVwVfG Anwendung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 1.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist für Maßnahmen, die von den Teilprojekten des ehemaligen EU-Großprojekts „Stadtmitte am Fluss“ erfasst wurden, zulässig. Darüber hinaus ist eine Förderung nach dieser Richtlinie auch für Maßnahmen, die in engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem ehemaligen EU-Großprojekt „Stadtmitte am Fluss“ stehen und deren Realisierung der mit dem EU-Großprojekt verfolgten Intention dient, möglich. 1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.5 Die Möglichkeit einer Förderung von Maßnahmen gemäß Nummer 1.3 dieser Richtlinie auf Grundlage von §§ 23, 44 LHO und den dazu erlassenen VV bleibt von dieser Richtlinie unberührt. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Es werden Maßnahmen gemäß § 1 nach den Grundsätzen der §§ 3 und 5 der Finanzierungsvereinbarung vom 5. Februar 2025 gefördert. 2.2 Die Förderung von Maßnahmen gemäß §§ 1 und 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3 der Finanzierungsvereinbarung richtet sich nach den Bestimmungen der einschlägigen Drittmittelförderrichtlinie; in diesen Fällen beträgt die Zuwendung aufgrund der vorliegenden Richtlinie 50 % der anderweitig nicht gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben. Die vorliegende Richtlinie findet keine Anwendung, wenn eine Förderung von Maßnahmen gemäß §§ 1 und 3 der Finanzierungsvereinbarung auf Grundlage der Städtebauförderrichtlinien des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung möglich ist. 2.3 Maßnahmen gemäß § 1 und § 3 Absatz 5 der Finanzierungsvereinbarung, die den Anforderungen an eine nachhaltige Stadtentwicklung in der Landeshauptstadt Saarbrücken entsprechen, werden nach den Nummern 3 bis 8 dieser Richtlinie gefördert. 2.4 Für die Förderung von Maßnahmen gemäß § 1 und § 5 der Finanzierungsvereinbarung gelten die besonderen Bestimmungen gemäß den Nummern 3 und 8 dieser Richtlinie. 3. Ziele und Indikatoren Gemäß Nummer 1 dieser Richtlinie sollen bis zu ihrem Außerkrafttreten am 31. Dezember 2030 mindestens sechs Projekte gefördert werden. Die durchschnittlichen Kosten betragen 2,2 Millionen Euro. 4. Zuwendungsempfängerin Zuwendungsempfängerin ist ausschließlich die Landeshauptstadt Saarbrücken. 5. Zuwendungsvoraussetzungen 5.1 Gefördert werden Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 dieser Richtlinie. 5.2 Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn gilt der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde, oder der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme. Bei Baumaßnahmen gelten Planungen, Bodenuntersuchungen und Grunderwerbe nicht als Beginn eines Vorhabens. Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag für Maßnahmen, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn muss schriftlich erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem die geplante Maßnahme ersichtlich ist. 6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.1 Zuwendungsart: Unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung der Maßnahme gesichert ist, kann eine Zuwendung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in Form einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt werden. Zuwendungen werden als Zuweisung gewährt. 6.2 Umfang und Höhe der Zuwendung: Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsbehörde setzt im Zuwendungsbescheid die zuwendungsfähigen (Bau-)Kosten anhand der mit dem Antrag auf Zuwendung vorzulegenden (Bau-)Unterlagen, insbesondere der Kostenermittlung, der Erläuterungen zur (Bau-)Maßnahme und der Pläne fest. 6.3 Zuwendungsfähige Ausgaben: 6.3.1 Bemessungsgrundlage sind alle Ausgaben, die für die Vorbereitung und die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen nach Nummer 2.3 unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendig sind, sofern nach dieser Förderrichtlinie keine anderweitigen Regelungen getroffen sind. 6.3.2 Abweichend von Nummer 1.2 ANBest-P/AN- Best-P-GK dürfen einzelne Ausgabeansätze um mehr als 20 % überschritten werden. 6.3.3 Folgende Ausgaben für Hoch- und Tiefbaumaßnahmen sind nicht zuwendungsfähig: Bei Kostengruppe 200 – Vorbereitende Maßnahmen (alle), Kostengruppe 220 Öffentliche Erschließung (alle), Kostengruppe 221 Abwasserentsorgung, Kostengruppe 222 Wasserversorgung, Kostengruppe 223 Gasversorgung, Kostengruppe 224 Fernwärmeversorgung, Kostengruppe 225 Stromversorgung, Kostengruppe 226 Telekommunikation, Kostengruppe 227 Verkehrserschließung, Kostengruppe 228 Abfallentsorgung, Kostengruppe 229 Sonstiges zur KG 220, Kostengruppe 230 Nicht öffentliche Erschließung (alle), Kostengruppe 240 Ausgleichsmaßnahmen und -abgaben, Kostengruppe 241 Ausgleichsmaßnahmen, Kostengruppe 242 Ausgleichsabgaben, Kostengruppe 249 Sonstiges zur KG 240, Kostengruppe 250 Übergangsmaßnahmen (alle), Kostengruppe 251 Bauliche Maßnahmen, Kostengruppe 252 Organisatorische Maßnahmen, Kostengruppe 259 Sonstiges zur KG 250, Bei Kostengruppe 300 – Bauwerk – Baukonstruktionen –, Kostengruppe 390 Sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen, Kostengruppe 397 Zusätzliche Maßnahmen, Kostengruppe 398 Provisorische Baukonstruktionen, Kostengruppe 399 Sonstiges zur KG 390, Bei Kostengruppe 400 – Bauwerk – Technische Anlagen –, Kostengruppe 490 Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen (nur teilweise), Kostengruppe 497 Zusätzliche Maßnahmen, Kostengruppe 498 Provisorische technische Anlagen, Kostengruppe 499 Sonstiges zur KG 490, Bei Kostengruppe 500 – Außenanlagen und Freiflächen –, Kostengruppe 590 Sonstige Maßnahmen für Außenanlagen und Freiflächen (nur teilweise), Kostengruppe 597 Zusätzliche Maßnahmen, Kostengruppe 598 Provisorische Außenanlagen und Freiflächen, Kostengruppe 599 Sonstiges zur KG 590, Bei Kostengruppe 600 – Ausstattung und Kunstwerke –, Kostengruppe 610 Allgemeine Ausstattung, Kostengruppe 620 Besondere Ausstattung, Bei Kostengruppe 700 – Baunebenkosten –, Kostengruppe 710 Bauherrenaufgaben (alle), Kostengruppe 711 Projektleitung, Kostengruppe 712 Bedarfsplanung, Kostengruppe 719 Sonstiges zur KG 710, Kostengruppe 750 Künstlerische Leistungen (nur teilweise), Kostengruppe 759 Sonstiges zur KG 750, Kostengruppe 760 Allgemeine Baunebenkosten (nur teilweise), Kostengruppe 763 Bewirtschaftungskosten, Kostengruppe 764 Bemusterungskosten, Kostengruppe 765 Betriebskosten nach der Abnahme, Kostengruppe 766 Versicherungen, Kostengruppe 769 Sonstiges zur KG 760, Kostengruppe 790 Sonstige Baunebenkosten, Kostengruppe 791 Bestandsdokumentation, Kostengruppe 799 Sonstiges zur KG 790, Kostengruppe 800 Finanzierung (alle), Kostengruppe 810 Finanzierungsnebenkosten, Kostengruppe 820 Fremdkapitalzinsen, Kostengruppe 830 Eigenkapitalzinsen, Kostengruppe 840 Bürgschaften, Kostengruppe 890 Sonstige Finanzierungskosten. Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben: Kostengruppe 100 (Grundstück) mit allen Untergruppen, Kostengruppe 690 Sonstige Ausstattung (Schilder, Wegweiser, Informations- und Werbetafeln), Kostengruppe 713 (Projektsteuerung) bis zu einer Höhe von 2,5 % der geförderten Baukosten der KGR 300 – 600 (DIN 276), Kostengruppe 720 (Vorbereitung der Objektplanung) mit allen Untergruppen. 6.3.4 Abweichend von den VV zu § 44 LHO und den hierzu ergangenen Nebenbestimmungen sind auch Ausgaben für die Bestandserfassung, Gebühren, Nutzungsentgelte, Inserate, Versicherungen, Beweissicherung und Gutachten grundsätzlich förderfähig. 6.3.5 Bei den nicht investiven Maßnahmen zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben die mit der Maßnahme in direktem Zusammenhang stehenden notwendigen und nicht durch Einnahmen oder auf sonstige Weise gedeckten Ausgaben. 6.3.6 Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Ausgaben sowohl bei den investiven als auch bei den nicht investiven Maßnahmen ist jedoch, dass diese bei der Zuwendungsempfängerin auch tatsächlich kassenwirksam wurden. 6.3.7 Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Änderung der Einrichtungen von öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen ist auf der Grundlage des § 150 BauGB zu ermitteln. 6.3.8 Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken sind nur förderfähig, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der Stadtentwicklung besteht. 6.3.9 Baunebenkosten (ohne Projektsteuerung der KGR 713 der DIN 276) bei Tiefbaumaßnahmen werden in der Zuwendung mit einem Anmaßnahmen mit einem Anteil von maximal 25 v. H. der zuwendungsfähigen Baukosten (ohne Baunebenkosten) gefördert. 6.3.10 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben: Nicht zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben: — Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin (also die Leistungen der eigenen Verwaltungszweige), — Planungsleistungen ab HOAI-Leistungsphase 3, wenn die Planungsleistungen nicht investiv werden, — Ausgaben für gebrauchte Anlagen und Eigenbauten, — Ausgaben für Bewirtungen, die nicht in dem Merkblatt lt. Anlage zu den Städtebauförderrichtlinien des Saarlandes vom 27. September 2016 (Amtsbl. I S. 933), in der geänderten Fassung vom 11. Juni 2024 (Amtsbl. I S. 577) „Ausgaben für Bewirtungen im Rahmen der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit“ enthalten sind, — Finanzierungskosten, insbesondere Zinsen, — erstattungsfähige Mehrwertsteuer, — Erhaltungsaufwendungen bei technischer und energetischer sowie verkehrlicher Infrastruktur, soweit diese den üblichen Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten der Eigentümerin entsprechen, — Folgekosten, — Rechtsberatung, Rechtsbeistand, diese Kosten sind jedoch im Einzelfall und in vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde förderfähig, — Sollzinsen. Für die Berücksichtigung von Preisnachlässen im Rahmen der Angebotswertung in einem Vergabeverfahren sind die dort geltenden Besonderheiten zu beachten. 6.4 Einnahmen Einnahmen sind vorrangig vor den Fördermitteln zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben einzusetzen. Es gelten die Bestimmungen der ANBest-P-GK. 6.5 Kommunaler Eigenanteil Der jeweilige kommunale Eigenanteil ist von einer zusätzlichen Förderung aus Mitteln der Finanzierungsvereinbarung vom 5. Februar 2025 ausgeschlossen. Der kommunale Eigenanteil ist somit stets von der LHS in vollem Umfang zu tragen. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7.1 Die Zuwendungsempfängerin hat die vergaberechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der Nummer 3 ANBest-P-GK einzuhalten und nachweisbar zu dokumentieren. 7.2 Die Zweckbindungsfrist beträgt für Gebäude 25 Jahre, für sonstige Bauprojekte zehn Jahre und für fest verbundene Einrichtungsgegenstände fünf Jahre. 7.3 Die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, das geförderte Projekt für die Zeit der Zweckbindungsfrist entsprechend dem Zuwendungszweck zu verwenden, zu betreiben und ordnungsgemäß zu unterhalten. Die Frist beginnt mit Eingang des Schlussverwendungsnachweises. 7.4 Bei einer Übertragung des Eigentums an einem geförderten Gebäude innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren, an einem anderen geförderten Bauprojekt innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren bzw. an einem geförderten fest verbundenen Einrichtungsgegenstand innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Schlussverwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z. B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so ist die Zuwendungsempfängerin zur Rückzahlung der Zuwendung inkl. Verzinsung verpflichtet. 7.5 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes durchzuführen. Die Bewilligungsbehörde kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag verlängern. 7.6 Die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Alle Angaben der Zuwendungsempfängerin im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 StGB. 7.7 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gelten Nummer 8 der VV zu § 44 LHO sowie die Bestimmungen dieser Richtlinie. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn — der Zuwendungszweck nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann oder — das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde gemäß dieser Richtlinie entspricht oder — gegen die Bestimmungen der VV/VV-P- GK oder des Zuwendungsbescheides einschließlich der Anlagen oder gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wird. 8. Verfahren 8.1 Antragsverfahren: Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport des Saarlandes. Die Zuwendungsanträge sind zu richten an: Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Referat OBB14 Halbergstraße 50 66121 Saarbrücken 8.2 Dem Antrag auf Zuwendung ist die Beschreibung der Maßnahme beizufügen, aus der insbesondere der Bezug der beantragten Maßnahme zu den Zielen der Förderrichtlinie gemäß Nummer 2.3 hervorgeht. 8.3 Mittelabruf- und Verwendungsnachweisverfahren: Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln sind unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde teilt der Zuwendungsempfängerin die Höhe des Auszahlungsbetrags schriftlich mit. Für die Maßnahmen ist nach deren Abschluss der Bewilligungsbehörde ein Verwendungsnachweis entsprechend den VV zu § 44 LHO vorzulegen. Die Zuwendungsempfängerin legt der Bewilligungsbehörde den Nachweis in der für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften vorgesehenen Form als einfachen Verwendungsnachweis unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes ohne Belege vor, wenn nach den Regelungen der VV-LHO eine Beteiligung der baufachlichen Prüfbehörden nicht erforderlich ist. Sofern die Beteiligung der baufachlichen Prüfbehörden erforderlich ist, ist der Verwendungsnachweis in qualifizierter Form durch die Vorlage von Büchern und Belegen zu führen. Der Verwendungsnachweis enthält eine Erklärung der Zuwendungsempfängerin insbesondere über die Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung, die Vollständigkeit der zweckgebundenen Einnahmen, die Zuwendungsfähigkeit der entstandenen Ausgaben sowie die Beachtung der Bestimmungen beim Kauf und Verkauf von Grundstücken. Die Verwaltungsprüfung des einfachen Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde in dem in den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 VV-P-GK festgelegten Umfang ausschließlich an Hand des Sachberichts und des zahlenmäßigen Nachweises. Durch Prüfung der städtebaulichen Planungsergebnisse und örtliche Kontrolle wird die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel festgestellt. Da alle im Abrechnungszeitraum im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben anfallenden Einnahmen – soweit sie nicht schon bei der Berechnung/ Festlegung der Zuwendung berücksichtigt wurden – beim Mittelabruf in Abzug zu bringen sind, hat die Zuwendungsempfängerin diese im Mittelabrufformular detailliert anzugeben. Die für den Nachweis der tatsächlichen Verausgabung erforderlichen Formulare erhält die Zuwendungsempfängerin zusammen mit dem Zuwendungsbescheid. 9. Förderbestimmungen für Maßnahmen gemäß § 5 der Finanzierungsvereinbarung (Ausfall oder Reduzierung von bereits bewilligten Drittmitteln) 9.1 Hinsichtlich der Förderung von Maßnahmen gemäß § 5 der Finanzierungsvereinbarung gilt abweichend von den VV zu § 44 LHO und den hierzu ergangenen Nebenbestimmungen folgendes Verfahren: Bei einem finanziellen Ausfall beziehungsweise einer Reduzierung von bereits mittels Zuwendungsbescheid bewilligten Drittmitteln werden die nicht gedeckten zuwendungsfähigen Kosten zu 50 v. H. durch das Land gefördert. Ein Ausfall oder eine Reduzierung von Drittmitteln liegt insbesondere dann vor, wenn hinsichtlich einer Maßnahme infolge eines Rückforderungsbegehrens der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes gegenüber der bewilligenden Stelle die Zuwendung seitens der bewilligenden Stelle von der Zuwendungsempfängerin vollständig oder teilweise zurückgefordert worden ist. Ausfall ist die vollständige und Reduzierung die teilweise Rückforderung der Zuwendung. Diese Regelung gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grundlage der Nummern 2.3 und 3 – 8 dieser Richtlinie gefördert wurden. 9.2 Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8.1 zu stellen und bezüglich Grund, Umfang und Höhe des Ausfalls beziehungsweise der Reduzierung zu begründen. 9.3 Die Bewilligungsbehörde prüft die eingereichten Unterlagen und setzt unter Zugrundelegung der zu der jeweiligen Maßnahme gegebenenfalls bereits vorliegenden Prüfvermerke zum Verwendungsnachweis die Höhe der aufgrund des Ausfalls beziehungsweise der Reduktion nicht gedeckten, zuwendungsfähigen Ausgaben in einem Zuwendungsbescheid fest. 10. Sonderregelung bei Kombination von Mitteln der Städtebauförderung und der Finanzierungsvereinbarung; Finanzierungsschlüssel Modellvorhaben des Bundes zur Weiterentwicklung der Städtebauförderung 10.1 Die Kombination von Mitteln aus der Finanzierungsvereinbarung mit Finanzhilfen des Bundes gilt ausschließlich für zukünftige sowie Projekte, die nach Inkrafttreten der Vorgänger-Richtlinie vom 1. September 2021 abgestimmt wurden. 10.2 Erfolgt eine Kombination aus Mitteln der Städtebauförderung und der Finanzierungsvereinbarung, so gelten abweichend von der Finanzierungsvereinbarung vom 5. Februar 2025 und dieser Richtlinie die Städtebauförderrichtlinien des Saarlandes vom 27. September 2016 (Amtsbl. I S. 933), in der geänderten Fassung vom 11. Juni 2024 (Amtsbl. I S. 577). 10.3 Bei Projekten im Zusammenhang mit dem „Modellvorhaben des Bundes zur Weiterentwicklung der Städtebauförderung“ gelten beim Einsatz von Fördermitteln des Bundes ebenfalls abweichend von der Finanzierungsvereinbarung vom 5. Februar 2025 und dieser Richtlinie die Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) in der jeweils gültigen Fassung. Auch im Falle einer Mischfinanzierung (Bundes- und Landesmittel) findet die RZBau Anwendung. 10.4 Im „Modellvorhaben des Bundes zur Weiterentwicklung der Städtebauförderung“ gilt hinsichtlich der Finanzierungsmodalitäten die Kooperations- und Finanzierungsvereinbarung vom 19. Juni 2020 sowie gegebenenfalls beschlossene Änderungen oder Ergänzungen. Demnach beträgt hinsichtlich des notwendigen Kofinanzierungsanteils i. H. v. 50 % der Finanzierungsschlüssel 80 % Land und 20 % Stadt. 11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie wird zugleich die Vorgänger-Richtlinie vom 1. September 2021 (Amtsbl. I S. 2373) aufgehoben. Saarbrücken, den 5. Februar 2025 Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Jost


Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Saarland und der Landeshauptstadt Saarbrücken betreffend die Finanzierung von Einzelprojekten im Rahmen der Fortführung des ehemaligen EU-Großprojektes „Stadtmitte am Fluss“ („Finanzierungsvereinbarung“ vom 5. Februar 2025)Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen