Richtlinie für die Förderung von Unternehmen bei der Einführung von Umweltmanagementsystemen und freiwilliger Teilnahme an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Saarländisches Umwelt-Audit-Programm)
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Saarländisches Umwelt-Audit-Programm Vorbemerkung: Umweltmanagementsysteme setzen Unternehmen und Organisationen in die Lage, ihre Umweltauswirkungen zu erfassen, zu bewerten und kosteneffizient zu verringern. Das Saarland unterstützt daher Unternehmen und Organisationen bei der Einführung derartiger Managementsysteme. Für Firmenstandorte in sogenannten Ziel-2-Gebieten erfolgt die Förderung zu 40% aus EU-Mitteln und zu 60% aus Landesmitteln. In den anderen Landesgebieten erfolgt die Förderung zu 100% aus Landesmitteln. Die nachfolgende Richtlinie beschreibt die Regeln, nach denen die Einführung eines betrieblichen Umweltmanagement gefördert wird. Die Höhe der Förderung hängt davon ab, wie groß ein Betrieb ist und welche Maßnahmen er durchführt. Die Durchführung eines Öko-Audits gemäß der europäischen EMAS-Verordnung, die mit der Registrierung des Betriebs ihren Abschluss findet, wird am höchsten gefördert. Aber auch die Einführung eines UM-Systems gemäß ISO 14001 ist - als vorbereitende Maßnahme - förderfähig. Das Gleiche gilt für die dokumentierte Durchführung einer internen Umweltprüfung (Umweltaspekte eines Betriebs im Hinblick auf eingesetzte Produktionsverfahren und angebotene Dienstleistungen und Produkte, standortbezogene Umweltauswirkungen usw.) sowie die Erstellung eines standortbezogenen Umweltprogramms mit konkreten Umweltzielen. Bitte beachten Sie: Bei der Einführung eines UM-Systems gemäß ISO 14001 sind die Kosten für die eigentliche Zertifizierung nicht förderfähig. Richtlinie für die Förderung von Organisationen bei der Einführung von Umweltmanagementsystemen und freiwilliger Teilnahme an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Saarländisches Umwelt-Audit-Programm) Das Saarland fördert in Anlehnung an die EG-Verordnung Nr. 761/2001 vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - Maßnahmen zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes sowie zur geeigneten Unterrichtung der Öffentlichkeit. Zuwendungszweck Das Saarland gewährt saarländischen Organisationen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts Zuwendungen für die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung eines Umweltaudits nach Maßgabe der EG- Verordnung Nr. 761/2001. Weil sich kleinere und mittlere Unternehmen bisher nur in geringem Umfang an dem Gemeinschaftssystem beteiligt haben, ist für sie eine besondere Förderung vorgesehen. Ziel des Programms ist primär die Erhöhung der Anzahl saarländischer Organisationen, die freiwillig bei sich auf der Grundlage einer Umweltprüfung ein Umweltmanagement einrichten, ihre Umweltleistungen und ihr Umweltprogramm gegenüber der Öffentlichkeit kommunizieren und sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung der EU beteiligen. Angestrebt wird eine Verdoppelung der Anzahl der registrierten Standorte in einem Zeitraum von 5 Jahren. Ziel des Programms ist sekundär die Erhöhung der Ressourceneffizienz als Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung sowie die kontinuierliche Verbesserung der gesamten Umweltleistung von Organisationen und als Folge eine Verringerung der standortbezogenen Umweltauswirkungen. Die Zuwendungen werden auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuwendungsempfänger Eine Zuwendung können Organisationen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts erhalten, sofern sie teilnahmeberechtigt gemäß Artikel 2 und 3 der EMAS-VO sind. Der Minister für Umwelt kann darüber hinaus für nichtteilnahmeberechtigte Organisationen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts Ausnahmen zulassen, wenn infolge der Durchführung von Umwelt-Audits bei diesen Antragstellern erhebliche Umweltentlastungen zu erwarten sind. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Bewilligung begonnen werden; Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, bedürfen aber der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Ministeriums für Umwelt. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungsfähig sind folgende Maßnahmen: 1. Untersuchungen der Umweltaspekte einer Organisation in Bezug auf die eingesetzten Produktionsverfahren und die angebotenen Dienstleistungen und Produkte und der standortbezogenen Umweltauswirkungen, die Erstellung von Öko-Bilanzen sowie die Durchführung von internen Umweltprüfungen durch externe Fachkräfte 2. Die Erstellung eines standortbezogenen Umweltprogramms mit konkreten Umweltzielen durch externe Fachkräfte 3. Die Einrichtung eines Umweltmanagementsystems durch externe Fachkräfte 4. Die Erstellung einer Umwelterklärung für die Öffentlichkeit 5. Die Überprüfung der Umwelterklärung durch externe zugelassene Umweltgutachter 6. Die Eintragung der geprüften Organisation in das Verzeichnis der eingetragenen Organisationen gemäß Artikel 6 der EMAS-VO 7. Die Erstellung eines allgemein anwendbaren Leitfadens im Falle eines Branchenaudits. Die Verantwortung für die sach- und fachgerechte Durchführung der Umwelt-Audits sowie die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel obliegt dem Zuwendungsempfänger. Das Ministerium für Umwelt erwirbt mit dieser Förderung das Recht, den allgemein anwendbaren Leitfaden zu veröffentlichen. Zuwendungen an Unternehmen werden aus wettbewerbsrechtlichen Gründen grundsätzlich gemäß der De-minimis-Regelung der Europäischen Union gewährt, d.h., die beantragte Zuwendung einschließlich weiterer staatlicher Beihilfen an den Zuwendungsempfänger darf in diesem Fall den Gesamtbetrag von 100.000 EUR innerhalb der letzten drei Jahre nicht übersteigen. Art und Höhe der Förderung Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Höhe der Zuwendungen beläuft sich bei Verfahren, die alle Maßnahmen 3.1 bis 3.6 umfassen, bei a. Antragsberechtigten mit max. 50 Mitarbeitern oder max. 5 Mio. EUR Jahresumsatz auf 75% der Aufwendungen für das Audit, maximal 7.500 EUR. b. allen anderen Antragsberechtigten auf 50% der Aufwendungen, maximal 15.000 EUR. Die Höhe der Zuwendungen beläuft sich bei Verfahren, die die Maßnahmen 3.4 bis 3.6 nicht umfassen, bei a. Antragsberechtigten mit max. 50 Mitarbeitern oder max. 5 Mio. EUR Umsatz auf 45% der Aufwendungen, maximal 5.000 EUR b. allen anderen Antragsberechtigten auf 30% der Aufwendungen, maximal 10.000 EUR. Die Zuwendung wird auf der Grundlage der veranschlagten Kosten gewährt. Der endgültige Betrag der Zuwendungen wird nach Vorlage und Prüfung der Nachweise über die förderbaren Ausgaben festgesetzt. Nicht zuwendungsfähig sind • Ausgaben für die Kapitalbeschaffung und die Zwischenfinanzierung der förderbaren Maßnahmen, • die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist, • interne personelle Eigenleistungen. Verfahren Der Antrag auf Förderung ist zweifach unter Verwendung des beigefügten Musters (Anlage) mit den dort geforderten Unterlagen über die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes (IHK) oder die Handwerkskammer des Saarlandes (HWK) beim Ministerium für Umwelt einzureichen. Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen ist das Ministerium für Umwelt. Die Zuwendung wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Der Nachweis über die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde über die IHK bzw. HWK in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht und der Zusammenstellung der Kosten. Die Kosten für die durchgeführten förderbaren Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 sind durch Rechnungen und Zahlungsbelege zu belegen. In dem Sachbericht sind der zeitliche Ablauf und die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen zu beschreiben. Dem Verwendungsnachweis sind ggf. die folgenden Unterlagen beizufügen: • die geprüfte und für gültig erklärte Umwelterklärung (dreifach) • der allgemein anwendbare Leitfaden (bei Branchenaudits). Die im Antrag gemachten Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des Gesetzes Nr. 1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsblatt S.598) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Der Empfänger ist danach verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt mitzuteilen. Eine Nichtbeachtung dieser Verpflichtung, insbesondere falsche Angaben oder unterlassene Mitteilungen, führen zur Rückforderung des Zuschusses und ziehen eine strafrechtliche Verfolgung wegen Subventionsbetrug gemäß §§ 263 und 264 Strafgesetzbuch nach sich. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind). Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 06. Dezember 2000 (GMBl. Saar 2001, S. 27) außer Kraft. Saarbrücken, den 22.07.2002 Stefan Mörsdorf